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Satzung
für das Zentrum Kirchlicher Dienste
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg

Vom 16. Dezember 2016

(KABl. 2017 S. 90)

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Die Kirchenkreissynode hat aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachstehende Satzung für das Zentrum Kirchlicher Dienste im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg beschlossen:
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§ 1
Rechtsform und Sitz

( 1 ) Die ehemalige Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs hat durch das Kirchengesetz vom 20. März 2010 zur Errichtung eines Regionalzentrums für allgemeinkirchliche Dienste in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl S. 17) ein Zentrum Kirchlicher Dienste gegründet. Mit Bildung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist dieses Zentrum gemäß § 46 Absatz 1 Ziffer 1 der Überleitungsbestimmungen im Einführungsgesetz zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (EGVerf-Teil 1) in den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg übergeleitet worden.
( 2 ) Das Zentrum Kirchlicher Dienste ist ein rechtlich unselbstständiges Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg. In ihm sind mehrere allgemeinkirchliche Arbeitsbereiche des Kirchenkreises zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst.
( 3 ) Es hat seinen Sitz in Rostock.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Zentrum Kirchlicher Dienste hat Anteil an dem gemeinsamen Auftrag der Kirche zur Verkündigung des Evangeliums.
( 2 ) Es fördert mit seinen unterschiedlichen Aufgabenbereichen das Leben im Kirchenkreis, seinen Kirchenregionen und Kirchengemeinden.
( 3 ) Es greift gesellschaftliche und kirchliche Themen auf oder trägt Querschnittsthemen ein, bearbeitet sie gemeinsam mit anderen und unterstützt ihre Umsetzung.
( 4 ) Es unterstützt Kirchengemeinden und kirchliche Einrichtungen bei ihrer Arbeit z. B. durch inhaltliche Impulse, Beratung, Weiterbildungen, Veranstaltungen.
( 5 ) Es berät und fördert haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis, setzt sich für gute Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit ein und steht für konzeptionelle Entwicklungen im Kirchenkreis.
( 6 ) Es versteht sich als Ansprechpartner für Menschen, die nicht der Kirche angehören.
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§ 3
Arbeitsbereiche

( 1 ) Das Zentrum Kirchlicher Dienste gliedert sich in folgende Arbeitsbereiche:
  1. Gemeindedienst,
  2. Erwachsenenbildung,
  3. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  4. Ökumenische Arbeitsstelle,
  5. Leitung und Verwaltung.
Weitere Arbeitsbereiche können durch den Kirchenkreisrat in Abstimmung mit dem Kuratorium gebildet werden.
( 2 ) Die Arbeitsbereiche werden durch Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter geführt und arbeiten selbstständig aufgrund der Geschäftsordnung für das Zentrum Kirchlicher Dienste, die der Kirchenkreisrat erlässt.
( 3 ) Die Arbeitsbereiche arbeiten themen- und anlassbezogen zusammen.
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§ 4
Leitung

( 1 ) Das Zentrum Kirchlicher Dienste wird durch eine Pastorin bzw. einen Pastor geleitet, unbeschadet der Verantwortung des Kirchenkreisrates gemäß Artikel 53 und Artikel 117 Verfassung.
( 2 ) Die Leiterin bzw. der Leiter begleitet die Arbeit des Zentrums Kirchlicher Dienste geistlich und theologisch. Sie bzw. er arbeitet themen- und anlassbezogen.
( 3 ) Die Leiterin bzw. der Leiter des Zentrums Kirchlicher Dienste hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Verantwortung für die Öffentlichkeitsarbeit,
  2. die Verantwortung für die Aufnahme der inhaltlichen Anregungen des Kuratoriums,
  3. Berichterstattung im Kuratorium und Beratung des Kuratoriums,
  4. dem Kuratorium Vorschläge für die Stellenbesetzung im Zentrum Kirchlicher Dienste zu unterbreiten.
( 4 ) Der Leiterin bzw. dem Leiter obliegt die Geschäftsführung. Sie bzw. er ist verantwortlich für eine wirtschaftliche und aufgabenorientierte Arbeit des Zentrums Kirchlicher Dienste im Rahmen des Haushaltsplanes. Die Leiterin bzw. der Leiter wird bei ihrer bzw. seiner Tätigkeit durch die Bereichsleitungen unterstützt.
( 5 ) Die Vertretung des Zentrums Kirchlicher Dienste im Rechtsverkehr und deren Umfang wird durch Bevollmächtigung des Kirchenkreisrates geregelt.
( 6 ) Die Leiterin bzw. der Leiter nimmt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Arbeitsbereichen wahr. Die Fachaufsicht kann an die Bereichsleitung delegiert werden. Der Leiterin bzw. dem Leiter obliegt die Dienst- und Fachaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren, soweit sie ihr oder ihm von der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst übertragen wurde.
( 7 ) Sie bzw. er ist zuständig für die Vernetzung des Zentrums Kirchlicher Dienste mit den leitenden Gremien und kirchlichen Einrichtungen, Diensten und Werken im Kirchenkreis sowie in der Nordkirche.
( 8 ) Die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Leiterin bzw. den Leiter des Zentrums Kirchlicher Dienste.
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§ 5
Kuratorium

( 1 ) Zur Unterstützung der Arbeit des Zentrums Kirchlicher Dienste wird ein Kuratorium gebildet. Diesem gehören an:
  1. Die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst als vorsitzendes Mitglied,
  2. ein von der Kirchenkreissynode gewähltes ehrenamtliches Mitglied als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied,
  3. eine Pastorin bzw. ein Pastor, die bzw der in einer Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet,
  4. eine gemeindepädagogische Mitarbeiterin bzw. ein gemeindepädagogischer Mitarbeiter,
  5. drei zu Kirchenältesten wählbare Gemeindeglieder.
Die Mitglieder nach Nummer 3 bis 5 werden vom Kirchenkreisrat berufen.
( 2 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. Erneute Wahl oder Berufung ist möglich. Das Kuratorium bleibt im Amt, bis das neue Kuratorium sich konstituiert hat. Ferner endet die Mitgliedschaft im Kuratorium durch Rücktritt oder durch Verlust der Wählbarkeit oder Berufungsfähigkeit. Scheidet eine Person während der Amtszeit aus dem Kuratorium aus, erfolgt eine Nachwahl oder Nachberufung für die verbleibende Dauer der Amtszeit.
( 3 ) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung erfolgt mindestens 14 Tage vorher. Das Protokoll wird spätestens vier Wochen nach der Beratung an die Mitglieder versandt. Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, insbesondere der Fahrtkosten.
( 4 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, unter ihnen das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Im Ausnahmefall ist eine Beschlussfassung in Textform zulässig. Die Leiterin bzw. der Leiter des Zentrums Kirchlicher Dienste nimmt an den Sitzungen beratend teil. Weitere Gäste können hinzugezogen werden.
( 5 ) Die Geschäftsführung für das Kuratorium wird durch das Zentrum Kirchlicher Dienste wahrgenommen.
( 6 ) Das Kuratorium nimmt folgende Aufgaben wahr:
  1. inhaltliche Anregungen und Begleitung der Arbeit des Zentrums Kirchlicher Dienste,
  2. das Vorschlagsrecht für die Besetzung der Stellen der Leiterin bzw. des Leiters des Zentrums Kirchlicher Dienste, der Bereichsleiter und der weiteren Mitarbeiter gegenüber dem Kirchenkreisrat, unbeschadet anderer geltender Regelungen,
  3. das Votum für den Finanzausschuss der Kirchenkreissynode zu Haushaltsplan und Jahresabschluss des Zentrums Kirchlicher Dienste und zur Entlastung der Leiterin bzw. des Leiters.
( 7 ) Das Kuratorium nimmt regelmäßig Berichte der Leiterin bzw. des Leiters oder aus einzelnen Bereichen des Zentrums Kirchlicher Dienste entgegen.
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§ 6
Zusammenarbeit

( 1 ) Das Zentrum Kirchlicher Dienste arbeitet mit den Kirchengemeinden und Kirchenregionen, mit anderen Diensten und Werken im Kirchenkreis, insbesondere mit der Stiftung „Sozial-Diakonische Arbeit im Kirchenkreis Mecklenburg – Evangelische Jugend“, mit den Zentren für Dienste und Werke anderer Kirchenkreise und mit den Einrichtungen der Nordkirche zusammen und kooperiert mit Vereinen, Initiativen und Partnern des öffentlichen Lebens.
( 2 ) Die Leiterin bzw. der Leiter sowie die Bereichsleitungen sind Mitglieder des Konventes der Dienste und Werke im Kirchenkreis. Die Bereichsleitungen vertreten die von ihnen geführten Dienste im Konvent.
( 3 ) Das Zentrum Kirchlicher Dienste pflegt Kontakte zu Bildungs-, Kultur- und Sozialeinrichtungen im Land Mecklenburg-Vorpommern.
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§ 7
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag des Außerkrafttretens des Kirchengesetzes zur Errichtung eines Regionalzentrums für allgemeinkirchliche Dienste in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 20. März 2010 (KABl S. 17) in Kraft.1#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 3. Mai 2017 in Kraft.