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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (nicht rechtskräftig)
Datum:26.11.2014
Aktenzeichen:NK-VG II 2/2014
Rechtsgrundlage:§ 80 Abs. 2 PfDG.EKD, § 67 DG.EKD
Vorinstanzen:nachfolgend: Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD: RVG 1/2015
Schlagworte:
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Leitsatz:

Zwar kann der Maßstab für die Entscheidung über eine vorläufige Dienstwahrnehmung bis zum Ende des Verfahrens der Erhebungen und Feststellungen nicht deckungsgleich mit demjenigen der Feststellung einer Ungedeihlichkeit selbst sein. Dennoch sind im Rahmen der Entscheidung über die Wahrnehmung des Dienstes während der Erhebungen die für und gegen eine solche Dienstausübung sprechenden Gesichtspunkte miteinander abzuwägen und es ist durch diese Entscheidung insbesondere die Verhältnismäßigkeit des Rechtseingriffs einer vorläufigen Dienstuntersagung zu wahren.

Tenor:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet anzuordnen, dass der Antragsteller den Dienst in der ihm übertragenen Stelle für die Dauer der Erhebungen, um festzustellen, ob eine nachhaltige Störung im Sinne von § 80 Absatz 1 PfDG.EKD vorliegt, wahrnimmt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der XXXX geborene Antragsteller ist Inhaber einer Pfarrstelle in der Kirchengemeinde G. Mit dem vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wendet er sich dagegen, während des Verfahrens der Erhebungen durch die Antragsgegnerin im Rahmen eines sog. Ungedeihlichkeitsverfahrens seinen Dienst in der Gemeinde nicht fortführen zu dürfen.
Der Antragsteller war ab dem X.Y.2013 bis einschließlich X.Y.2013 ununterbrochen krankgeschrieben.
Während der Zeit der Erkrankung des Antragstellers informierte die Kollegin im Pastorenteam der Gemeinde und Vorsitzende des Kirchengemeinderates (KGR), Pastorin Z, Propst B per Mail vom X.Y.2013 über ein Gespräch des Antragstellers mit einem Mitglied des KGR, in dem dieser deutliche Kritik an Beschlüssen des KGR geäußert habe. Sie sei sehr betroffen und könne sich nicht vorstellen, mit dem Antragsteller in der Gemeinde konstruktiv zusammenzuarbeiten. Auf Nachfrage des Propstes erläuterte sie ergänzend mit Mail vom X.Y.2013, es sprächen zwei grundsätzliche Punkte gegen einen Einsatz des Antragstellers in der Gemeinde: Er habe während seiner Erkrankungen mehrere Beerdigungen übernommen, ohne das Team hiervon im Vorfeld in Kenntnis zu setzen, andererseits zu Jahresbeginn Kasualien verbindlich übernommen, die dann anderweitig hätten abgedeckt werden müssen. Die Termine habe der Antragsteller nach Intervention seiner Pastorenkollegen dann abgesagt mit der Begründung, ihm hätten seine Kollegen die Vereinbarung von Amtshandlungen untersagt, was für Irritationen gesorgt habe. Des Weiteren habe der Antragsteller dann auch sein Partnerschaftsprojekt liegengelassen, ohne die Mitglieder der hierfür bestehenden Gruppe zu informieren. Zum zweiten habe der Antragsteller in den letzten Wochen mehrfach gegenüber Gemeindegliedern geäußert, dass er den Konsolidierungs- und Strukturprozess in der Gemeinde nicht mittragen könne und werde. Dabei habe er einige drastische Formulierungen gewählt. Schon im Januar habe er aus der Krankheit heraus einen langen Brief an den KGR geschickt, der zwar sachlich, aber insistierend und nach Empfinden von Pastorin Z bedrängend die Sicht des Antragstellers dargestellt und im KGR für Diskussionen und Unmut gesorgt habe. Der Antragsteller meide Pastorin Z auf der Straße und gehe ihr aus dem Weg.
Mit Mail vom X.Y.2013 – während der Zeit der Erkrankung des Antragstellers – an den Propst teilte Pastorin Z diesem mit, der KGR könne sich nach guten Gesprächen und eingehender Beratung eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht vorstellen und bitte den Propst, diesem eine andere Stelle anzubieten, um ein Ungedeihlichkeitsverfahren zu verhindern.
Am X.Y.2013 führten OKR T und OKR A mit dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten ein Dienstgespräch über den voraussichtlichen Zeitpunkt einer Wiederaufnahme des Dienstes, die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell und eine mögliche Übertragung einer anderen Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag im Kirchenkreis K. Der Antragsteller erhielt Bedenkzeit bis X.Y.2013. Nachdem sein behandelnder Arzt und der vom Landeskirchenamt beauftragte Gutachter die vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bestätigt hatten, meldete sich der Antragsteller mit Mail vom X.Y.2013 an seine Pastorenkollegen im Team der Kirchengemeinde sowie an den Propst zum Dienst zurück. Dem Propst teilte er mit, eine für diesen Fall verabredete zeitige Unterrichtung und ein vorbereitendes Gespräch gemeinsam mit dem Propst und dem Pastorenteam der Kirchengemeinde habe er nicht einhalten können, da der zuständige Personalreferent zwischenzeitlich auf einer kurzfristigen Entscheidung über die berufliche Zukunft des Antragstellers bestanden habe. Dem Personalreferenten teilte der Prozessbevollmächtige des Antragstellers per Mail mit, dass eine Aufgabe der derzeitigen Pfarrstelle und die Zuweisung einer zwischenzeitlichen Pfarrstelle für den Antragsteller nicht in Betracht komme. Allenfalls komme eine Bewerbung auf eine dauerhaft zu übertragende Pfarrstelle in Frage.
Auf die Meldung zum Dienst hin teilte der Propst dem Antragsteller mit Mail vom X.Y.2013 mit, er sei bereits bei einem Gespräch im September skeptisch gegenüber einer Rückkehr des Antragstellers in die Kirchengemeinde gewesen, und lud ihn zu einem Dienstgespräch am Folgetag in sein Büro ein. Es solle um eine Anhörung des Antragstellers zu der beabsichtigten vorläufigen Untersagung der Ausübung des Dienstes durch den Propst gehen. – Das Gespräch kam aus terminlichen Gründen nicht zustande, nachdem der Antragsteller auf der Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten bestand. Einen gegenüber dem Propst gestellten Befangenheitsantrag lehnte das für die Behandlung des Antrages zuständige Kollegium mit Beschluss vom X.Y.2013 ab.
Von Pastorin Z sowie einem weiteren Mitglied des KGR erhielt der Antragsteller am X.Y.2013 Mails. Pastorin Z erläuterte, dass die zwischenzeitlichen Versuche des Antragstellers, telefonisch mit ihr Kontakt aufzunehmen, erfolglos geblieben seien, weil sie nach dessen z. T. öffentlichen kritischen Äußerungen über die Arbeit des KGR keinen Gesprächsbedarf habe und sich eine Zusammenarbeit mit ihm nicht vorstellen könne. Ein Gespräch des Antragstellers beim Propst sei für sie notwendige Bedingung eines Kontaktes mit ihr. Auch von dem weiteren Mitglied des KGR wurde der Antragsteller per Mail aufgefordert, das Gespräch mit dem Propst als Dienstvorgesetztem zu suchen. Eine Kontaktaufnahme mit Unbeteiligten werde mit allen verfügbaren Mitteln zu unterbinden sein. Eine vernünftige Zusammenarbeit mit dem Antragsteller sei nicht vorstellbar, solange dieser nicht bereit sei, sich zu hinterfragen.
Am X.Y.2013 beschloss der KGR in Anwesenheit des Propstes mit 13 Ja-Stimmen gegen 4 Nein-Stimmen bei 6 Enthaltungen, dass sich der KGR eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht vorstellen könne und das Personaldezernat auffordere, diesem eine andere Stelle zuzuweisen, um ein Ungedeihlichkeitsverfahren zu vermeiden. Dieser Beschluss sollte ausweislich des Protokollauszuges das Ergebnis der Beratung des KGR am X.Y.2013 festhalten und wurde dem Landeskirchenamt (LKA) übersandt.
Mit Schreiben vom X.Y.2013 gab das LKA dem Antragsteller den Beschluss bekannt und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung der Übertragung der Pfarrstelle gem. §§ 86, 87 Pfarrergesetz der VELKD (Ungedeihlichkeitsverfahren) gegeben seien. Dieser nahm mit Schreiben vom X.Y.2013 über seinen Prozessbevollmächtigten Stellung: Die Einleitung eines solchen Verfahrens wäre unzulässig, weil der KGR in rechtsmissbräuchlicher Weise eine fruchtbare Zusammenarbeit verhindere und seinem Mandanten Gründe, die gegen eine Zusammenarbeit sprächen, nicht mitgeteilt habe. Eine Verständigungsbereitschaft sei aufseiten des KGR nicht gegeben. Der Antragsteller halte sich in der Gemeinde einstweilen zurück.
Am X.Y.2013 gab der Antragsteller persönlich eine schriftliche Stellungnahme gegenüber Propst B ab zu Mitteilungen und Sachverhalten gemäß Berichten von Pastorin Z vom X.Y. und X.Y.2013, die der Propst ihm mit Schreiben vom X.Y.2013 zur Stellungnahme wegen einer möglichen vorläufigen Untersagung des Dienstes gem. § 64 Pfarrergesetz der VELKD übersandt hatte. Die kolportierten Äußerungen gegenüber zwei Mitgliedern des KGR während der Zeit seiner Erkrankung hätten sich auf die Schließung einer Kirche in der Gemeinde bezogen. Er stehe zu seiner Meinung, dass der KGR und die Pastorenkollegen im Hinblick auf eine Schließung „von allen guten Geistern verlassen“ sein müssten. Dies müsse im vertrauensvollen Gespräch unter Mitgliedern des KGR gesagt werden dürfen. Weitere Äußerungen in einer Pastorenbesprechung vom X 2013 seien nur auf dem Hintergrund seiner damaligen Verzweiflung über die Kirche und besonders über den Umgang mit dem Missbrauchsskandal der Gemeinde zu verstehen. Die ihm vorgehaltene Durchführung von Kasualien während der Erkrankung betreffe zwei Bestattungen für Eltern engster Freunde, die er nicht habe absagen können und deren Durchführung er zuvor auf dem Dienstwege mitgeteilt habe. Seine Kollegen hätten offenbar nicht akzeptiert bzw. erkannt, dass er 2013 ernsthaft erkrankt gewesen sei, und es habe sich während der Zeit der Erkrankung niemand nach seinem Befinden erkundigt. Er wende sich dagegen, dass hinter seinem Rücken beschlossen werde, nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten zu wollen.
Zu einer vorläufigen Suspendierung des Antragstellers kam es zunächst nicht. Dem LKA teilte Pastorin Z am X.Y.2014 mit, dass der Antragsteller faktisch keinen Dienst in der Gemeinde ausübe.
Auf die Vorlage des LKA beschloss das Kollegium des Landeskirchenamtes der Nordkirche am X.Y.2014, zur Feststellung des Sachverhaltes gem. § 86 Pfarrergesetz der VELKD dazu, ob ein gedeihliches Wirken des Antragstellers auf der bisherigen Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet sei, die nach § 87 Absatz 1 PfG erforderlichen Erhebungen durchzuführen und das Verfahren einzuleiten. Für die Dauer der Erhebungen nehme der Antragsteller den Dienst in der ihm übertragenen Pfarrstelle gem. § 87 Absatz 2 Satz 1 PfG nicht wahr. Der Beschluss wurde dem Antragsteller mit Schreiben des LKA vom X.Y.2014 mitgeteilt. Mit Schreiben vom X.Y.2014 gab das LKA dem KGR sowie dem Propst Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zu der Frage, ob ein gedeihliches Wirken des Antragstellers in seiner Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet sei.
Am X.Y.2014 hat der Antragsteller beim Kirchengericht der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aussetzung der Wirkungen des § 87 Absatz 2 Satz 1 PfG a. F., hilfsweise der Verpflichtung zur Bestimmung, dass der Antragsteller seinen Dienst fortführt, gestellt. Er ist der Auffassung, die derzeitige „Suspendierung“ des Antragstellers von seinem Dienst verletze diesen in seinem Recht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Absatz 1 GG und erwecke in der Öffentlichkeit den Eindruck, dass der Antragsteller mit den Verfehlungen der früheren beiden anderen Pastoren in der Gemeinde im Rahmen des sog. Missbrauchsskandals etwas zu tun oder Kenntnis von den Taten gehabt habe. Eine Suspendierung falle negativ auf den Antragsteller zurück und sei für einen in der Öffentlichkeit stehenden Pastor besonders gravierend.
Das Verfahren der Ungedeihlichkeit sei vorliegend offensichtlich rechtswidrig. Zum einen habe die Kirchengemeinde dem LKA gerade nicht mitgeteilt, dass sie ein solches Verfahren wünsche, sondern habe jenes ausdrücklich – durch Zuweisung einer anderen Pfarrstelle an den Antragsteller – vermeiden wollen. Die Antragsgegnerin habe nicht alles versucht, um ein Ungedeihlichkeitsverfahren zu vermeiden. Die Einleitung eines Ungedeihlichkeitsverfahrens sei rechtswidrig, weil es andere, weniger belastende Wege gebe. Der Antragsteller sehe nicht, warum er seinen Dienst in der bisherigen Gemeinde nicht weiter ausführen solle. Er sei aber auch bereit, sich regulär von dieser Stelle aus auf eine andere dauerhafte Pfarrstelle zu bewerben. Die Übernahme einer befristeten allgemeinen Pfarrstelle sei für ihn jedoch unzumutbar.
Zum anderen sei der Beschluss des Kollegiums vom X.Y.2014 ohne ausreichendes rechtliches Gehör gegenüber dem Antragsteller zustande gekommen. Die Stellungnahme des Antragstellers gegenüber dem Kirchenkreis L vom X.Y.2013 sei offenbar nicht berücksichtigt worden, obwohl sie dem LKA noch einmal zur Verfügung gestellt worden sei.
Die Einleitung des Ungedeihlichkeitsverfahrens sei rechtsmissbräuchlich. Gründe für eine Ungedeihlichkeit seien nicht erkennbar. Der KGR habe ihm nicht mitgeteilt, worin die Schwierigkeiten einer Zusammenarbeit gesehen würden. Er hätte vor Beschlussfassung des KGR von diesem angehört werden müssen. Die im vorliegenden Verfahren angedeuteten Vorwürfe reichten keinesfalls aus, um ein Ungedeihlichkeitsverfahren auszulösen. Gespräche zwischen der Kirchengemeinde und dem Antragsteller seien zu keinem Zeitpunkt geführt worden. Er erhalte seit längerer Zeit – auch vor Einleitung des Ungedeihlichkeitsverfahrens – keine Protokolle des KGR mehr, obwohl er nach wie vor dessen Mitglied sei. Der Antragsteller selbst habe keine Möglichkeit gehabt, den Dienst aktiv aufzunehmen, weil er eine Entscheidung des Propstes über eine mögliche Suspendierung habe abwarten wollen.
Kritische Stellungnahmen wegen der Beschlüsse zur Schließung einer Kirche seien von ihm nicht öffentlich, sondern ausschließlich gegenüber KGR-Mitgliedern geäußert worden. Von den drei Trauerfeiern, die er im X/X 2013 durchgeführt habe, habe er das Pfarrteam vorab in Kenntnis gesetzt. Zum Partnerschaftsprojekt habe er mit den anderen Beteiligten durchweg aktiv kommuniziert. Seine Pastorenkollegen habe er keineswegs gemieden; im Gegenteil sei wohl den Mitgliedern des Kirchengemeinderates der Kontakt zu ihm untersagt worden.
Im Übrigen habe das Kollegium auch eine fehlerhafte Rechtsgrundlage angewandt, da am 1. April 2014 das Pfarrdienstgesetz der EKD in Kraft getreten sei. Neues Recht sei ersichtlich nicht angewandt worden.
Auch die Tatsache, dass das Verfahren von der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Zügigkeit bearbeitet werde, gebe Anlass zur beantragten einstweiligen Anordnung. Die Ausübung des Dienstes werde ihm nun seit mehreren Monaten verwehrt. Bislang sei nicht einmal die Pastorenvertretung beteiligt worden. Der Propst sei auf den Vorschlag, einen anderen Termin abzustimmen, nicht mehr zurückgekommen. Offenbar herrsche Verwirrung in der Kommunikation mit dem Landeskirchenamt.
Der Antragsteller behalte sich die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes vor staatlichen Gerichten vor.
Er beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Wirkungen des § 87 Absatz 2 Satz 1 PfG a. F. auszusetzen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, zu bestimmen, dass der Antragsteller seinen Dienst in der ihm übertragenen Pfarrstelle in der Kirchengemeinde G fortführt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, den Anträgen fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller könne in ausreichendem Umfang effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen verfahrensabschließende Akte erlangen. Nach den Erhebungen und der Feststellung des Sachverhaltes einer etwaigen Ungedeihlichkeit nach § 87 Absatz 1 Satz 1 PfG i. V. m. § 34 Pfarrgesetzergänzungsgesetz (PfGErgG) sei eine nochmalige Anhörung des Betroffenen vorgesehen. Erst danach sei eine Entscheidung der Kirchenleitung über eine Versetzung in den Wartestand oder ggf. in den Ruhestand möglich. Zuvor sei zunächst eine Entscheidung über eine Übertragung einer Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag zu treffen. Der Rechtsschutz sei spezialgesetzlich in § 87 Absatz 3 PfG geregelt. Ähnlich sei die Regelung in dem neu geltenden Pfarrdienstgesetz der EKD.
Eine Prüfung, ob weitere Ermittlungen im Falle des Antragstellers erforderlich seien und eine Anhörung der Pastorenvertretung zu den mittlerweile vorliegenden Stellungnahmen des Propstes und des KGR (welche hier nicht zum Verfahren gereicht worden sind) habe noch nicht durchgeführt bzw. noch nicht abgeschlossen werden können. Ein verfahrensbegleitender Rechtsschutz sei mit Nachteilen verbunden, da die Ergebnisrelevanz von aufgeworfenen Verfahrensfragen noch nicht beurteilt werden könne. Rechte des Antragstellers seien jedenfalls im gegenwärtigen Stadium noch nicht betroffen, auch nicht wegen der vorläufigen Dienstenthebung. Der Antragsteller habe sich vielmehr, obwohl er nicht gem. § 64 PfG vorläufig suspendiert gewesen sei, selbst seines Dienstes enthalten. Die Vereinbarung eines Gespräches mit dem Propst und dem Pastorenteam vor Rückkehr in den Dienst habe er nicht eingehalten. Eine erneute Krankschreibung sei nicht vorgelegt worden. Die Antragsgegnerin habe das Verhalten des Antragstellers, seinen Dienst nicht wahrzunehmen, akzeptiert und eine disziplinarische Ahndung unterlassen. Formal sei dem Antragsteller der Dienst erst ab April 2014 verwehrt gewesen. Offensichtlich habe er jedoch die Situation vor Ort selbst so eingeschätzt, dass sie durch eine Wiederaufnahme seines Dienstes verschärft worden wäre.
Einen Anspruch auf Übertragung einer anderen angemessenen Aufgabe nach § 87 Absatz 2 Satz 2 PfG habe der Antragsteller bislang nicht geltend gemacht. Der gerichtliche Antrag sei auch deshalb unzulässig, weil die seit April 2014 eingetretenen Nachteile für den Antragsteller durch ihn nicht mehr vermieden werden könnten.
Der auf Verpflichtung zur Bestimmung der Fortführung des Dienstes gerichtete Hilfsantrag sei nach § 44a VwGO unzulässig, weil gegen die Einleitung des Verfahrens nach § 87 PfG Rechtsschutz nicht gegeben sei. Im Übrigen sei der Antrag mangels Anordnungsgrundes unbegründet. Dem Antragsteller sei ein Abwarten des Erhebungsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden Versetzungsverfahrens zuzumuten. Die Rechtsfolge des § 87 Absatz 2 PfG sei kein wesentlicher Nachteil. Das Schutzinteresse des KGR an einer spannungsfreien Fortführung der Arbeit in der Kirchengemeinde sei jedenfalls höher zu bewerten als das Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Dienstes in der Pfarrstelle, zumal es sich um eine lediglich vorläufige Dienstuntersagung handele. Diese sei nach der gesetzlichen Regelung der Regelfall, wie nunmehr mit § 80 Absatz 2 Satz 3 PfDG.EKD noch deutlicher zum Ausdruck gebracht werde.
Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Die vorläufige Dienstuntersagung sei geboten und auch verhältnismäßig. Sie diene dem Gemeindefrieden, da sich Gemeindemitglieder bei weiterer Ausübung des Dienstes des betroffenen Pastors zu einer Stellungnahme in dem Konflikt herausgefordert fühlen würden. Es könne sogar zu einer Gemeindespaltung kommen. Insbesondere bei einer mit Mehrheit des KGR beschlossenen Kundgabe, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Pastor nicht vorstellbar sei, sei die vorläufige Dienstuntersagung entsprechend § 87 Absatz 2 Satz 1 PfG geboten, da Auswirkungen einer gestörten Zusammenarbeit auf das Gemeindeleben denkbar seien.
Der Antragsteller könne nicht einfach die Zuweisung einer anderen dauerhaften Pfarrstelle verlangen, da das LKA eine Pfarrstelle nur nach zwei erfolglosen Ausschreibungen besetzen könne und wenn KGR bzw. Bischof bezüglich einer freien Stelle auf ihr Besetzungsrecht verzichteten. Üblich sei hingegen die Übertragung einer landeskirchlichen Pfarrstelle zur besonderen Verwendung (z. b. V.) in der Regel für ein Jahr, innerhalb dessen Pastoren sich auf andere Pfarrstellen bewerben könnten. Dieses Angebot einer z. b. V.-Stelle habe der Antragsteller jedoch abgelehnt.
Verfahrensmängel lägen nicht vor. Dem Antragsteller sei vor Einleitung der Erhebungen ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Seine Stellungnahmen vom X.Y. sowie vom X.Y.2013 hätten dem Kollegium bei seiner Beschlussfassung am X.Y.2014 vorgelegen. Eine Beteiligung der Pastorenvertretung sei vor Vorliegen der Stellungnahmen des Propstes und des KGR nicht angezeigt. Die Einleitung eines Ungedeihlichkeitsverfahrens schließlich sei auch nicht von einem ausdrücklichen Antrag oder Wunsch der Kirchengemeinde abhängig. Im Übrigen sei der Beschluss des KGR nicht der einzige Grund für die Absicht der Antragsgegnerin gewesen, das Verfahren einzuleiten. Die Mitteilungen über Äußerungen des Antragstellers gegenüber KGR-Mitgliedern und deren Reaktion darauf sowie über Spannungen zwischen dem Antragsteller und seiner Amtskollegin Pastorin Z hätten eine nähere Prüfung gefordert, ob ein tiefergreifendes Zerwürfnis gegeben sei. Für die Antragsgegnerin sei es nicht von vorneherein unnachvollziehbar gewesen, dass die angedeuteten Spannungen zu Problemen in der Zusammenarbeit führen könnten. Die Vorwürfe seien auch Gegenstand eines Gespräches des Propstes mit dem Antragsteller im X 2013 und ihm daher bekannt gewesen. Für die Mitglieder des KGR habe keine Möglichkeit bestanden, mit dem Antragsteller in Kontakt zu treten, da ein verabredetes Dienstgespräch des Propstes mit dem Antragsteller nicht zustande gekommen sei. Auch habe der Antragsteller zu Sitzungen des KGR erscheinen können, was er jedoch trotz entsprechender Dienstpflicht unterlassen habe.
Bei der Beschlussfassung des Kollegiums am X.Y.2014 sei zutreffend das PfG a. F. angewandt worden, da das PfDErgG der Nordkirche, das PfarrdienstG der EKD und das Ergänzungsgesetz der VELKD erst am 2. Mai 2014 im Amtsblatt der Nordkirche bekannt gemacht worden seien.
Das Gericht hat einen Erörterungstermin mit den Beteiligten am X.Y.2014 durchgeführt, in dessen Folge sich diese um eine einvernehmliche Lösung im Wege einer Mediation bemüht haben. Während des Mediationsverfahrens sind die Wirkungen der Suspendierung des Antragstellers sowie das Verfahren der Erhebungen im Einverständnis der Beteiligten ausgesetzt gewesen; der Antragsteller hat während dieser Zeit seinen Dienst in der Pfarrstelle wie abgesprochen nicht ausgeübt. Nachdem eine Einigung jedoch nicht erzielt worden ist und das angeordnete Ruhen des Verfahrens mit Beendigung des Mediationsverfahrens geendet hat, ist nunmehr über den gestellten Antrag zu entscheiden.

II.

1. Der Antrag ist gem. § 62 Absatz 1, Absatz 2 Kirchengerichtsordnung (KiGO) i. V. m. § 123 VwGO zulässig. Der Antragsteller begehrt eine Regelungsanordnung in einem dienstrechtlichen dauernden Rechtsverhältnis, um wesentliche Nachteile für seine Rechtsposition abzuwenden. Ein Vorrang des Verfahrens nach § 79 KiGO i. V. m. § 80 Absatz 5 VwGO (vgl. § 123 Absatz 5 VwGO) ist hier nicht gegeben. Die besondere Regelung in – dem Übrigen nicht anwendbaren, s. u. – § 87 Absatz 4 PfG der VELKD, die ein Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Maßnahme im Verfahren der Ungedeihlichkeit vorsieht, bezieht sich lediglich auf die Entscheidungen nach Abschluss der Erhebungen (§ 87 Absatz 3 PfG).
Dem Antrag fehlt es nicht an einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Begehren formal nicht etwa gegen die Einleitung des Ungedeihlichkeitsverfahrens und damit gegen eine unselbstständige Verfahrenshandlung i. S. v. § 79 KiGO i. V. m. § 44a VwGO, sondern er begehrt die Aussetzung der gesetzlich vorgesehenen, durch Beschluss der Kirchenleitung angeordneten rechtlichen Belastung der Nichtwahrnehmung seines Dienstes, „hilfsweise“ eine Entscheidung der Antragsgegnerin zugunsten einer Fortführung seines Dienstes. Im Disziplinarrecht ist ein vergleichbarer Rechtsbehelf der Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung gesetzlich geregelt (vgl. § 67 Disziplinargesetz der EKD, § 63 Bundesdisziplinargesetz) und seine grundrechtliche und statusrechtliche Fundierung höchstrichterlich anerkannt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss. v. 14. Januar 2008 – 2 BvR 1103/07 m. w. N.; BVerfGE 46, 17 ff.; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl. 2012, § 38 BDG Rn. 2: schwerwiegender Eingriff in die nach Art. 33 Absatz 3 GG geschützten Statusrechte des Betroffenen). Nichts anderes kann für das besondere kirchenrechtliche Verfahren der Erhebungen und Feststellung einer etwaigen Ungedeihlichkeit gelten.
Mit der Möglichkeit, gegen eine künftige verfahrensabschließende, den Antragsteller belastende Entscheidung der Antragsgegnerin vorzugehen, entfällt daher nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Belastung, die in der vorübergehenden Sicherungsregelung der Nichtwahrnehmung des Dienstes liegt und deren Rechtswirkungen – ähnlich wie bei der vorläufigen Dienstenthebung im Disziplinarrecht – mit der Beendigung des Erhebungs- und Feststellungsverfahrens enden werden. Auch die eine faktische Enthaltung des Antragstellers von seinem Dienst zwischen Ende X 2013 und Ende X 2014 stellt das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin als Dienstherrin nicht in Frage. Der Antragsteller wäre nämlich ohne die begehrte Anordnung rechtlich daran gehindert, sein Verhalten im Rahmen der ihm übertragenen Pfarrstelle aus eigenem Entschluss zu ändern.
2. Der Antrag ist unter Zugrundelegung des hier als „Hilfsantrag“ formulierten Begehrens begründet. Das Gericht sieht den „Hilfsantrag“ im Wege der Auslegung als in der Sache deckungsgleich mit dem Begehren nach dem „Hauptantrag“ an, welcher der gebräuchlichen Antragstellung im Disziplinarrecht entspräche, allerdings der mittlerweile anzuwendenden Rechtslage im Pfarrerdienstrecht der EKD und der Nordkirche in der Formulierung weniger gerecht wird als die „hilfsweise“ angebrachte Antragsformulierung.
a) Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund der Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung zur Seite, da die Rechtswirkungen der angeordneten Nichtwahrnehmung des Dienstes ihn derzeit belasten und ihm keine anderweitige amtsangemessene Aufgabe übertragen worden ist.
b) Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf die begehrte Anordnung der Wahrnehmung des Dienstes während der Erhebungen. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, da das Begehren sich auf eine Verpflichtung richtet.
Der Anspruch des Antragstellers folgt aus § 80 Absatz 2 Satz 3 des hier anzuwendenden Pfarrdienstgesetzes der EKD. Rückwirkend zum 1. April 2014 ist durch Bekanntmachung des Landeskirchenamtes im KABl. der Nordkirche vom 2. Mai 2014 (5/2014, Seite 228 ff.) das Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD) vom 10. November 2010 mit dem – für die hier einschlägigen Regelungen nicht ergiebigen – Pfarrdienstergänzungsgesetz der Nordkirche vom 31. März 2014 in Kraft gesetzt worden. Die EKD hat das PfDG.EKD durch die Fünfte Verordnung über das Inkrafttreten des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 22. März 2014 (ABl. EKD 4/14, Seite 95) ebenfalls zum 1. April 2014 für die Nordkirche in Kraft gesetzt. Mit dem Inkrafttreten des PfDG.EKD ist das PfG der VELKD außer Kraft getreten (Art. 2 des Kirchengesetzes der VELKD zur Neuordnung des Pfarrdienstrechts (Pfarrdienstrechtsneuordnungsgesetz), Bekanntmachung in KABl. 5/2014, Seite 257; § 39 Pfarrdienstergänzungsgesetz der Nordkirche v. 31. März 2014).
Für die Frage des gegenwärtig bestehenden Rechtszustandes im Hinblick auf die Dienstausübung des Antragstellers ist die verspätete Bekanntmachung, auf die sich die Antragsgegnerin bezieht, ohne Auswirkung. Streitentscheidend kann hier nicht eine reine verfahrensrechtliche Maßgabe für das Handeln der Kirchenleitung zum Zeitpunkt ihres Beschlusses am X.Y.2014 sein, für das ggf. das seinerzeit noch allein in Geltung befindliche PfarrerG der VELKD v. 17. Oktober 1995 anzuwenden wäre, sondern die für die gegenwärtige Rechtsposition des Antragstellers und entsprechende rechtliche Verpflichtungen der Kirchenleitung anzuwendenden Normen. Diese können sich nur aus dem aktuell geltenden Recht ergeben, da insoweit keine Übergangsbestimmung für laufende Sachverhalte getroffen worden ist, die altes Recht für weiterhin anwendbar erklären würde. § 38 des Pfarrdienstergänzungsgesetzes der Nordkirche vom 31. März 2014 betrifft lediglich die Fortgeltung von auf Grundlage der alten, in § 39 PfDErgG aufgehobenen Gesetze erlassenen Regelungen bis zu deren ausdrücklicher Aufhebung; darunter sind normative Regelungen, nicht einzelfallbezogene Entscheidungen zu verstehen.
Rechtsgrundlage für ein gegenwärtig betreffend den Antragsteller von der Antragsgegnerin durchgeführtes sog. Erhebungsverfahren ist § 80 Absatz 2 PfDG.EKD. Nach § 79 Absatz 2 PfDG.EKD können Pfarrerinnen und Pfarrer um der Unabhängigkeit der Verkündigung willen nur versetzt werden, wenn sie sich um die andere Verwendung bewerben oder der Versetzung zustimmen oder wenn ein besonderes kirchliches Interesse an der Versetzung besteht. Ein besonderes kirchliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn (Satz 2 Nr. 5 der Norm) in ihrer bisherigen Stelle oder ihrem bisherigen Auftrag eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes gemäß § 80 Absatz 1 und 2 PfDG.EKD festgestellt wird. § 80 Absatz 1 Satz 1 PfDG.EKD regelt zu den Versetzungsvoraussetzungen und dem Versetzungsverfahren, dass eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes im Sinne des § 79 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 PfDG.EKD vorliegt, wenn die Erfüllung der dienstlichen oder der gemeindlichen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Nach Satz 2 der Norm ist dies insbesondere der Fall, wenn das Verhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und nicht unbeträchtlichen Teilen der Gemeinde zerrüttet ist oder das Vertrauensverhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Vertretungsorgan der Gemeinde zerstört ist und nicht erkennbar ist, dass das Vertretungsorgan rechtsmissbräuchlich handelt. Die Gründe für die nachhaltige Störung müssen nach Satz 3 der Norm nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen.
Nach § 80 Absatz 2 PfDG.EKD werden zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatz 1 die erforderlichen Erhebungen durchgeführt. Der Beginn der Erhebungen wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer mitgeteilt. Nach Satz 3 der Norm nehmen, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes angeordnet wird, Pfarrerinnen und Pfarrer für die Dauer der Erhebungen den Dienst in der ihnen übertragenen Stelle oder in dem ihnen übertragenen Auftrag nicht wahr. Nach Satz 4 soll während dieser Zeit eine angemessene Aufgabe übertragen werden. Diese Regelung unterscheidet sich lediglich geringfügig von der bislang geltenden Regelung des § 87 Absatz 2 PfG VELKD, wonach für die Dauer der Erhebungen nach Absatz 1 der Pfarrer oder die Pfarrerin den Dienst in der ihm oder ihr übertragenen Pfarrstelle nicht wahrnahm, ihm während dieser Zeit eine angemessene Aufgabe übertragen werden sollte und auch bestimmt werden konnte, dass der Dienst in der übertragenen Pfarrstelle fortgeführt wird. Dazu bestimmte § 34 Absatz 2 des PfG-Ergänzungsgesetzes der Nordelbischen Kirche, dass über die „vorläufige Untersagung der Ausübung des Dienstes“ nach § 87 Absatz 2 PfG die Kirchenleitung entschied. Während demnach die Kirchenleitung nach der bisherigen Rechtslage eine Ermessensentscheidung über die Frage, ob der Dienst fortgeführt oder aber vorläufig untersagt werden sollte, zu treffen hatte, geht die neue Gesetzeslage von einem gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis aus, innerhalb dessen eine Entscheidung über eine Ausnahme zu erfolgen hat.
Es kann vorliegend unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin zu Recht ein Verfahren der Durchführung der für die Feststellung der Versetzungsvoraussetzungen erforderlichen Erhebungen eingeleitet hat, denn im Falle des Antragstellers liegt eine Ausnahmesituation vor, die eine Anordnung der Wahrnehmung seines Dienstes für die Dauer dieser Erhebungen veranlasst.
Die Regelung über die regelmäßige Nichtwahrnehmung des Dienstes in § 80 Absatz 2 Satz 3 PfDG.EKD soll der Vertiefung einer Krise in einer Gemeinde während der Dauer des Erhebungs- und Feststellungsverfahrens einer Ungedeihlichkeit entgegenwirken, wobei es entsprechend § 80 Absatz 1 PfDG.EKD auf das Vertrauensverhältnis zu nicht unerheblichen Teilen der Gemeinde oder zum Vertretungsorgan ankommt. Pastorenkollegen sind in § 80 Absatz 1 PfDG.EKD nicht gesondert genannt, sondern als Teil der Gemeinde bzw. ggf. des Vertretungsorgans zu betrachten. Die gesetzliche Regelung zur Nichtwahrnehmung des Dienstes dürfte auch mit Blick darauf getroffen worden sein, dass bei einem weiteren Wirken des betroffenen Pastors die Gemeindemitglieder oder die Mitglieder des Vertretungsorgans in stärkere Loyalitätskonflikte geraten können als bei einer von Gesetzes wegen angeordneten „Auszeit“ des Pastors.
Im Rahmen des Regel-Ausnahmeverhältnisses nach § 80 Absatz 2 Satz 3 PfDG.EKD sind aber auch die Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit und des fairen Verfahrens zu berücksichtigen. Insoweit fällt ins Gewicht, dass dem Antragsteller auf Ebene der Kirchengemeinde vor der Verabschiedung des Kirchengemeinderatsbeschlusses vom X.Y. / X.Y.2013 darüber, dass man sich eine künftige Zusammenarbeit nicht vorstellen könne, kein rechtliches Gehör eingeräumt worden ist. Ein Anhörungsfehler bei einer – wie hier ersichtlich der Fall – für das weitere Verfahren bereits grundlegend bedeutsamen Beschlussfassung, die Anlass für Erhebungen der Antragsgegnerin gab, ist aber besonders gravierend und durch spätere Anhörungen nicht heilbar (vgl. VGH der Union Evangelischer Kirchen in der EKD, Urt. v. 22. Februar 2007 – VGH 8/06 -, Internet). Die am X.Y.2013 nur noch einmal formal nachvollzogene Beschlussfassung vom X.Y. lag überdies noch innerhalb der Zeit der Erkrankung des Antragstellers, in der dieser auf die Verfahrensweise des KGR keine Einflussmöglichkeit und möglicherweise nicht einmal Kenntnis von den Beratungen hatte. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Stellungnahme des Antragstellers die Mehrheitsverhältnisse im KGR hätte verändern können, zumal während des Jahres 2013 – wie der Antragsteller im Erörterungstermin vorgetragen hat – etwa ein Drittel der Kirchengemeinderatsmitglieder neu ins Amt gekommen waren.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Gründe, die der KGR und auf ihn verweisend die Antragsgegnerin gegen eine künftige Dienstwahrnehmung angeführt haben, ausschließlich Verhaltensweisen betreffen, die in die Zeit der Krankheit des Antragstellers fielen. Angeführt worden sind insoweit
• die Übernahme von Trauerfeiern trotz Krankschreibung und dadurch entstehende Irritationen,
• die Vernachlässigung eines Partnerschaftsprojektes während der Krankheitsphase,
• die Vermeidung von Begegnungen auf der Straße ebenfalls noch während der Erkrankung,
• Äußerungen des Antragstellers zu der umstrittenen und inzwischen teilweise revidierten Außerdienststellung eines Kirchengebäudes in der Gemeinde und zu einem Prozess der Umstrukturierung in der Gemeinde.
Zwar kann der Maßstab für die Entscheidung über eine vorläufige Dienstwahrnehmung bis zum Ende des Verfahrens der Erhebungen und Feststellungen nicht deckungsgleich mit demjenigen der Feststellung einer Ungedeihlichkeit selbst sein. Dennoch sind im Rahmen der Entscheidung über die Wahrnehmung des Dienstes während der Erhebungen die für und gegen eine solche Dienstausübung sprechenden Gesichtspunkte miteinander abzuwägen und es ist durch diese Entscheidung insbesondere die Verhältnismäßigkeit des Rechtseingriffs einer vorläufigen Dienstuntersagung zu wahren. Bezogen auf die Situation im Disziplinarrecht, wo der Betroffene typischerweise einen stärkeren Anlass zu den Untersuchungen geliefert hat, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Januar 2008 – 2 BvR 1103/07 – ausgeführt:
„Wenn damit zu rechnen ist, dass das Disziplinarverfahren mit der Entfernung aus dem Amt enden wird, ist es sinnvoll, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen. Die Suspendierung eines Beamten auf Lebenszeit ist als eine vorläufige Maßnahme im Zusammenhang mit einem förmlichen Disziplinarverfahren, das mit dem Ziel der Entfernung aus dem Amt eingeleitet wird, nur dann mit den Grundrechten und grundrechtsähnlichen Rechtspositionen vereinbar, wenn ohne diesen Eingriff der Dienstbetrieb oder die ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung durch den im Disziplinarverfahren Angeschuldigten empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde. Diese Feststellung lässt sich nur treffen, wenn dabei auch die Belastung, die den Angeschuldigten trifft, und das auf dem Spiel stehende Ausmaß der unmittelbaren Gefährdung oder Störung der dienstlichen Interessen abgewogen werden (vgl. BVerfGE 46, 17 <26 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats, a. a. O., S. 2151).“
Überträgt man diese Überlegungen auf das Schutzgut des Ungedeihlichkeitsverfahrens, zu dessen Einleitung der betroffene Pfarrer nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht einmal durch sein Verhalten Anlass gegeben haben muss (vgl. § 80 Absatz 1 Satz 3 PfDG.EKD), so muss die Belastung des Antragstellers hier dem zu befürchtenden Ausmaß der Störung der dienstlichen und gemeindlichen Aufgaben während der Dauer der Erhebungen gegenüber gestellt werden.
Bei dieser Betrachtung fallen nach derzeitigem Sachstand die zugunsten einer Fortführung des Dienstes des Antragstellers sprechenden Belange stärker ins Gewicht und veranlassten zur Annahme einer Ausnahmesituation i. S. v. § 80 Absatz 2 Satz 3 PfDG.EKD. Die von der Kirchengemeinde bislang aktenkundig gemachten Verhaltensweisen sind maßgeblich vor dem Hintergrund der besonderen Situation der damaligen zeitweiligen Erkrankung des Antragstellers einzuordnen. Dem Vortrag der Antragsgegnerin wie auch dem aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Schriftverkehr der Kirchengemeinderatsvorsitzenden Z mit dem Propst und dem Landeskirchenamt ist nicht hinreichend zu entnehmen, warum aus ihnen eine Gefährdung der künftigen Zusammenarbeit resultieren sollte. Im Übrigen ist der Antragsteller den Vorwürfen in der Sache entgegengetreten, wobei letztlich dahinstehen kann, inwieweit von ihm während seiner Erkrankung eine Betreuung des Partnerschaftsprojektes überhaupt erwartet werden konnte und ob eine bessere Kommunikation bezüglich übernommener Kasualien von seiner Seite hätte geleistet werden können. Allenfalls aus einem unangemessenen Stil kritischer Äußerungen des Antragstellers könnte sich eine Belastung künftiger Zusammenarbeit ergeben. Auch hier ist allerdings die damalige mangelnde Dienstfähigkeit mit zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin ist außerdem der Darstellung des Antragstellers, wonach die betreffenden Äußerungen lediglich gegenüber anderen Kirchengemeinderatsmitgliedern gefallen sind, nicht entgegengetreten.
Soweit dem Antragsteller eine Vermeidung von Begegnungen und von Kommunikation vorgehalten worden ist, so hätte es nach der Dienstfähigkeitsmeldung des Antragstellers und seiner unstreitig stattgefundenen telefonischen Bemühungen, sich bei seinen Kollegen bzw. bei anderen Kirchengemeinderatsmitgliedern zurückzumelden, primär der Gemeinde über den KGR und ihre Vorsitzende oblegen, eine Gesprächsmöglichkeit über die künftige Zusammenarbeit einschließlich der Art und Weise der Äußerung sachlicher Kritik seitens des Antragstellers zu schaffen. Solch ein Gesprächsangebot hat es auf Gemeindeebene jedoch nicht gegeben, sondern dem Antragsteller ist eine Kontaktaufnahme mit dem KGR und den Mitpastoren, um die er gebeten hatte, letztlich verwehrt worden. Ein überzeugender Grund für die Unterbindung einer persönlichen Kontaktaufnahme im KGR und im Pastorenteam mit dem Argument, es müsse erst ein Wiedereingliederungsgespräch mit dem Propst geführt werden, ist aus Sicht des Gerichts nicht ersichtlich. Vielmehr sind gravierende Kommunikationsdefizite zutage getreten, die zu vermeiden bzw. denen entgegenzuwirken die vordringliche Aufgabe des Dienstherrn und der Vertreter der Kirchengemeinde gewesen wäre.
Schließlich ist bei der Bewertung der betroffenen Belange auch zu berücksichtigen, dass der Beschluss des KGR, wonach man sich eine Zusammenarbeit nicht vorstellen könne, zwar mit deutlicher Mehrheit, aber keineswegs einstimmig gefasst wurde (13:4:6).
Dass der Antragsteller sich seit Ende X 2013 bis zu seiner Suspendierung des Dienstes faktisch enthalten hatte, ist bei der Bewertung, ob eine Ausnahmesituation i. S. v. § 80 Absatz 2 Satz 3 PfD.EKD vorliegt, als gegenläufiger Aspekt ebenfalls zu berücksichtigen. Allerdings ist dies allseits ohne irgendwelche dienstlichen Maßnahmen des Propstes oder des LKA hingenommen worden. Angesichts der Reaktion auf die Gesundmeldung des Antragstellers, die für einen Dienstantritt notwendige Absprachen mit dem Pastorenteam faktisch verhindert haben, und des – soweit ersichtlich – nach der Ablehnung des Befangenheitsantrages gegen den Propst nicht weiter verfolgten Ansatzes eines Dienstgesprächs kommt der Dienstenthaltung des Antragstellers jedoch kein entscheidendes Gewicht zu.
Es spricht im Übrigen nicht gegen den nach alledem gegebenen Anspruch des Antragstellers auf Anordnung der Wahrnehmung des Dienstes für die Dauer der Erhebungen, dass er nicht von sich aus die Übertragung einer anderen angemessenen Aufgabe gem. § 80 Absatz 2 Satz 4 PfDG.EKD beantragt hat. Nach dieser Soll-Regelung steht es vielmehr in der Verantwortung des Dienstherrn, dem Antragsteller eine solche Aufgabe anzubieten, deren Auswahl zudem außerhalb des Machtbereiches des Betroffenen liegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Absatz 2, 3 KiGO i. V. m. § 154 Absatz 1 VwGO.
Der Streitwert ist nach § 76 Absatz 4 KiGO i. V. m. § 52 Absatz 2 GKG in der tenorierten Höhe festzusetzen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme einer beamten-rechtlichen Streitigkeit i. S. v. § 52 Absatz 5 GKG sind vorliegend nicht gegeben.
Der Beschluss ist gemäß § 63 Absatz 2 KiGO unanfechtbar.
gez. Dr. Labe
(Präsident)
gez. Dr. Kuhl-Dominik
(Stellvertretender Präsident)
gez. Dr. Rublack
(Rechtskundige Beisitzerin)
gez. Heubach-Gundlach
(Ordinierte Beisitzerin)
gez. Dr. Pfaff
(Sonstiger Beisitzer)