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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:07.12.2015
Aktenzeichen:NK-VG II 6/2015
Rechtsgrundlage:§ 21 Kirchengerichtsordnung (KiGO), § 53 KGO, Art. 59 Verfassung
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:

Die Mitwirkung der Pastorinnen und Pastoren an der Leitung der Kirchengemeinde ist durch die Bildung eines Beauftragtengremiums zumindest in der Weise modifiziert, dass eine Mitgliedschaft sämtlicher Pastorinnen und Pastoren in dem Beauftragtengremium nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Inhaber einer der Pfarrstellen in der Kirchengemeinde G. Am X.Y.2015 hat er beim Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegner (redaktioneller Hinweis: Antragsgegner zu 1. ist der Kirchenkreis K, Antragsgegner zu 2. ist die Kirchengemeinde G) eingereicht, mit dem er die Veräußerung des Grundstücks der Kirche in F – einer der drei dortigen Kirchengebäude – verhindern möchte. Anlass sei ein Presseartikel im Hamburger Abendblatt vom X.Y.2015, wonach das seit Y 2014 in der Kirchengemeinde eingesetzte Beauftragtengremium beabsichtige, das Grundstück der Kirche samt darauf stehenden Gebäuden einschließlich des Kirchengebäudes zu veräußern. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags geltend gemacht, der Verkauf einer Kirche innerhalb einer Kirchengemeinde gehöre nicht zu den Entscheidungen, die ein Beauftragtengremium bei der gebotenen zurückhaltenden Führung der Geschäfte der Gemeinde bis zu einer Neuwahl des Kirchengemeinderates treffen dürfe. Durch den beabsichtigten Verkauf sei er als Pastor in seinen Rechten beeinträchtigt, weil er als Pastor Mitverantwortung für ein rechtmäßiges Handeln der Kirchengemeinde trage. Die Auffassungen der in der Gemeinde tätigen Pastoren seien bei dem Verkauf eines kircheneigenen Grundstücks mit einer Kirche zu berücksichtigen.
Daraufhin hat die Antragsgegnerin zu 2. mitgeteilt, die Verhandlungen mit der Stadt F beträfen den Kauf eines Teilgrundstücks der D-E-Straße, nicht aber das Grundstück, auf dem die Kirche stehe. Eine Grundstücksveräußerung – ohne den Teil, auf dem die Kirche stehe – erfordere zunächst eine Teilung und neue Einmessung der Grundstücke, da die Kirche derzeit auf zwei Grundstücken stehe. Der Kauf der Kirche sei durch die Stadt in Betracht gezogen, aber noch nicht weiter verfolgt worden. Es gebe keine konkreten Verhandlungsangebote. Die Kirche sei nicht entwidmet und momentan nicht verkäuflich. Die Presseberichterstattung, auf die der Antragsteller sich beziehe, entspreche nicht den Tatsachen.
Anschließend hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom X.Y.2015 den Rechtsstreit im Hinblick auf den möglicherweise beabsichtigten Verkauf des Kirchengebäudes in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der kirchengerichtliche Eilantrag sei durch die in dem Presseartikel zitierten Äußerungen des Bürgermeisters der Stadt und der Vorsitzenden des Beauftragtengremiums veranlasst gewesen. Die Kirchengemeinde habe den Inhalt des Artikels nicht dementiert.
Der Antragsteller trägt weiterhin vor, ein Verkauf des Grundstücks betreffe ihn in seinen Rechten aus § 27 PfDG.EKD und §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 3 Kirchengemeindeordnung. Er sei als Pastor verpflichtet, aber auch berechtigt, die Verantwortung als Gemeindepfarrer wahrzunehmen, mit dem Kirchengemeinderat bzw. an dessen Stelle dem Beauftragtengremium zusammenzuarbeiten und an wichtigen Entscheidungen beteiligt zu werden. Kompetenzüberschreitungen des Beauftragtengremiums müsse er geltend machen können. Er habe darauf zu achten, dass der Kirchengemeinde kein irreparabler Schaden zugefügt werde. Dies wäre aber der Fall, wenn nicht nur das Kirchengrundstück, sondern auch die weiteren Grundstücksteile verkauft würden, da die Kirche ohne die in den Nebengebäuden vorhandenen Räumlichkeiten wie etwa sanitäre Anlagen und Räume für Gemeindearbeit faktisch funktionslos werde. Er ist weiterhin der Auffassung, dass es einem demokratisch nicht legitimierten Beauftragtengremium nicht zukomme, Maßnahmen wie den Verkauf eines Grundstücks, auf dem eine Kirche und die entsprechenden Gemeinderäume stehen, zu treffen.
Der Antragsteller hat ursprünglich beantragt,
1. die Antragsgegnerin zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragsgegnerin zu 2. den Verkauf des Grundstückes der Kirche in F zu untersagen,
2. der Antragsgegnerin zu 2. zu untersagen, das Grundstück der Kirche in F zu veräußern.
Er hält diesen Antrag nunmehr aufrecht,
soweit Grundstücksteile (einschließlich der darauf stehenden Gebäude, außerhalb des Kirchengebäudes) betroffen sind.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie widersprechen ausdrücklich der Erledigungserklärung des Antragstellers, weil ein Verkauf des Kirchengebäudes nie beabsichtigt gewesen sei. Die Fehlerhaftigkeit der Presseberichterstattung sei bereits bei der darauffolgenden Dienstbesprechung am X.Y.2015 gegenüber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einschließlich aller Pastorinnen und Pastoren angesprochen worden. Der Antragsteller habe es versäumt, die Vorsitzende des Beauftragtengremiums wegen des Inhalts des Presseartikels zu kontaktieren.
Der nunmehr gestellte Antrag sei unzulässig und unbegründet. Es werde nicht deutlich, welche Grundstücksteile gemeint seien. Dem Antragsteller fehle überdies die Antragsbefugnis. Als Pastor trage er nach § 53 Kirchengemeindeordnung in erster Linie Verantwortung für die Seelsorge, religiöse Bildung, Erziehung und Begleitung. Hierauf beziehe sich seine Mitwirkung an der Leitung der Kirchengemeinde. Die Geschäftsführung einschließlich des Verkaufs von Grundstücken obliege nach Art. 29 i. V. m. Art. 59 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung der Nordkirche dem Beauftragtengremium als Vertretungsorgan für den Kirchengemeinderat. Entscheidungen über Grundeigentum bedürften der Genehmigung des Kirchenkreises, die hier dem Beauftragtengremium im Juni für eine Veräußerung des Teilgrundstücks D-E-Straße in Aussicht gestellt worden sei. Zu Unrecht rüge der Antragsteller, dass Pastoren nicht im Beauftragtengremium beteiligt seien. Davon könne bei einer Konfliktsituation, wie sie vorliegend gegeben sei, durchaus abgesehen werden.
Die Antragsgegner weisen ferner darauf hin, dass der Standort „Kirche“ bereits 2012 und 2013 durch den damaligen Kirchengemeinderat aufgegeben worden sei, indem das Pastorat und das Gemeindehaus aufgegeben worden seien und beschlossen worden sei, dass die Kirche durch Umbau des Küsterraumes die nötigen sanitären Einrichtungen erhalten solle, um weiterhin in voller Funktion genutzt zu werden. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers sei daher ausgeschlossen. Auch ein Anordnungsgrund der Dringlichkeit einer Sicherungsanordnung sei nicht gegeben.
Einen Einigungsvorschlag des Antragstellers haben die Antragsgegner nicht aufgegriffen, weil er weit über den Streitgegenstand hinausgreife.

II.

Der Antrag ist gemessen an den Anforderungen des § 62 Abs. 1 und 2 der weiterhin bis zum 31. Dezember 2015 anzuwendenden (vgl. § 10 des Kirchengesetzes über ein kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht vom 9. Oktober 2015, KABl. S. 390) Kirchengerichtsordnung (KiGO) i. V. m. § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt, unabhängig von der Frage seiner Antragsbefugnis, jedenfalls das Rechtsschutzinteresse für eine einstweilige Anordnung. Ein Rechtsschutzinteresse war für den vorliegenden Antrag zu keinem Zeitpunkt gegeben.
Das ursprüngliche Begehren des Antragstellers, wie es in der Fassung seiner mit der Antragsschrift gestellten Anträge und deren Begründung zum Ausdruck gekommen ist, war auf die einstweilige Verhinderung einer Veräußerung des Grundstücks der Kirche gerichtet, und zwar um des einstweiligen Erhalts des Kirchengebäudes für die Kirchengemeinde willen. Das hat der Antragsteller in Übereinstimmung mit den Formulierungen „Verkauf des Grundstücks der Kirche“ in den Anträgen auch dadurch deutlich gemacht, dass er in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, zu einem Verkauf einer Kirche sei ein Beauftragtengremium nicht befugt. Der Verkauf von Nebengebäuden bzw. der diesbezüglichen Grundstücksteile ist nicht Gegenstand seines ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens gewesen. Soweit er in seinem Schriftsatz vom X.Y.2015 seinen Antrag nunmehr auf – nicht näher bezeichnete – Grundstücksteile einschließlich der darauf stehenden Gebäude außerhalb des Kirchengebäudes bezogen hat, fehlt es schon an der hinreichenden Bestimmtheit seines Antrages. Jedenfalls aber liegt in der Erstreckung des Antrages auf Grundstücksteile mit Gebäuden außerhalb des Kirchengebäudes eine nach § 21 Abs. 1 KiGO unzulässige Antragsänderung, denn die Antragsgegner haben in die Erweiterung des Antragsgegenstandes nicht eingewilligt, sondern die Überschreitung des ursprünglichen Antrages durch den Antragsteller ausdrücklich gerügt. Die Antragsänderung ist nach Auffassung des Kirchengerichts auch nicht sachdienlich im Sinne vom § 21 Abs. 1 KiGO, weil die Fragen der Antragsbefugnis, des Rechtsschutzbedürfnisses und der materiellen Begründetheit eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz dadurch einen anders gearteten tatsächlichen Bezugspunkt erhalten als bei dem lediglich auf den Erhalt des Grundstücks wegen des Kirchengebäudes gerichteten Rechtsschutzbegehren und sich der Prozessstoff dadurch ausweitet.
Eine Erledigung der Hauptsache des auf die einstweilige Untersagung des Verkaufs des Grundstücks, auf dem das Kirchengebäude steht, gerichteten Rechtsstreits ist entgegen der Auffassung des Antragstellers und dessen einseitiger Erledigungserklärung nicht eingetreten. Die Hauptsache eines Rechtsstreits ist erledigt, wenn ein nach Klageerhebung (bzw. Stellung eines Eilantrages) eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen die Grundlage entzieht, das Klagebegehren also rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos geworden ist, weil das Rechtsschutzziel entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 15. August 1988 – 4 B 89.88 -, NVwZ 1989, 48 ff., juris Rn. 5). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, denn der dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zugrunde liegende Sachverhalt hat sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verändert, seitdem der Antragsteller sein Begehren gerichtlich anhängig gemacht hat. Der Antragsteller hat mit seiner Erledigungserklärung lediglich auf eine Mitteilung der Antragsgegner reagiert, die seine fehlerhaften Vorstellungen von dem zugrundeliegenden Sachverhalt korrigiert hat, welche durch einen Artikel in der Presse ausgelöst worden waren.
Die durch das Beauftragtengremium handelnde Antragsgegnerin zu 2. hat keinen Anlass für die Annahme des Antragstellers geschaffen, dass der Verkauf des Kirchengebäudes bzw. eines entsprechenden Grundstücks(-teils) bevorstehe. Die in dem von ihm angeführten Presseartikel wiedergegebenen Zitate des Bürgermeisters und der Vorsitzenden des Beauftragtengremiums – ihre Richtigkeit unterstellt – deuteten allenfalls auf eine Bereitschaft der Beteiligten hin, über einen Verkauf der Kirche nachzudenken und zu beraten. Die entsprechende Passage des Artikels lautet:
„Zum Kaufangebot des Kirchengebäudes sagt S auf Abendblatt-Nachfrage: „Ja, das wurde ins Gespräch gebracht“. W will das weder bestätigen noch dementieren. Sie sagt aber: „Wenn die Stadt ein Interesse am Gesamtgrundstück hat, müssen wir darüber beraten.“ Als Unterbringung für Flüchtlinge scheide die Kirche allerdings aus, sagte S. Würde der Kirchenkauf „die Gespräche positiv beflügeln“, könnte dennoch darüber nachgedacht werden. Eine Verwendung für das Gebäude könnte sich „im soziokulturellen Bereich“ finden. S: „Da müssten wir mit dem Förderverein sprechen.“
Schon danach hatte die Vorsitzende des Beauftragtengremiums selbst lediglich eine kircheninterne Beratung für den Fall eines entsprechenden Interesses der Stadt in Aussicht gestellt, die von einer eigenen Verkaufsabsicht deutlich zu unterscheiden war. Aus Äußerungen des Bürgermeisters konnte im Übrigen nicht auf die kirchenseitige Meinungsbildung geschlossen werden. Hinzu kommt, dass nach dem insoweit nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Antragsgegner innerhalb der Kirchengemeinde eine Richtigstellung des Standes der Verkaufsverhandlungen unmittelbar in den Tagen nach Erscheinen des Artikels erfolgt war. Sollte diese den Antragsteller nicht bei der Teilnahme an der entsprechenden Dienstbesprechung bzw. dem öffentlichen Teil der Sitzung des Beauftragtengremiums erreicht haben, wäre es in jedem Falle seine Sache gewesen, vor Ergreifung rechtlicher Schritte in seinem engsten kirchengemeindlichen Arbeitsbereich bei der Vorsitzenden des Beauftragtengremiums, bei seinen Amtskolleginnen und -kollegen oder sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nachzufragen, was es mit der in der Presse kolportierten Möglichkeit eines Verkaufs der Kirche auf sich habe. Dies gilt umso mehr, als schon nach allgemeiner Lebens- und Berufserfahrung und bereits unabhängig von den konkreten Verhältnissen in F eine gewisse Vorsicht im Umgang mit Presseberichterstattung geboten und die Möglichkeit einer fehlerhaften, tendenziösen oder überzeichnenden Schilderung von Geschehnissen (wie hier in der Überschrift des Artikels: „Gemeinde erwägt Verkauf der Kirche“ und in dem einleitenden Absatz) in Rechnung zu stellen ist.
Stellte sich der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Antragseinreichung und gegenwärtig mithin gleichermaßen so dar, dass das noch nicht entwidmete Kirchengebäude selbst und ein noch einzumessender und abzutrennender Grundstücksteil, auf dem es steht, gerade nicht Gegenstand der aktuellen Verkaufsverhandlungen zwischen der Kirchengemeinde und der Stadt sind, so hat dem Antragsteller von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis für seinen – soweit ohne Antragsänderung zulässig – allein auf den Erhalt des Kirchengebäudes im Eigentum der Kirchengemeinde gerichteten Antrag gefehlt. Der Antragsteller selbst ist in seinem Schriftsatz vom X.Y.2015 von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragserwiderung der Antragsgegner und den darin enthaltenen Erklärungen, das Kirchengebäude sei nicht betroffen, ausgegangen.
Auf die Frage, ob dem Antragsteller eine Antragsbefugnis zukommt, um sich gegen bevorstehende Entscheidungen des Beauftragtengremiums über die Veräußerung von Grundstücken oder deren Teilen zu wenden, kommt es daher nicht mehr an. Insoweit sei lediglich angemerkt, dass sich eine subjektiv-rechtliche Antragsbefugnis des Antragstellers gerade nicht aus einer von ihm gesehenen Verantwortung für die objektiv-rechtliche Rechtmäßigkeitskontrolle des Handelns des für die Gemeinde handelnden Beauftragtengremiums herleiten könnte, sondern lediglich aus der Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte. Daran bestehen aber gravierende Zweifel, wenn der Antragsteller als Pastor nicht in seiner Wahrnehmung der Aufgabe der Verkündigung und Seelsorge nach §§ 24 ff. Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD) eingeschränkt ist, weil – selbst ohne die Kirche – mehrere Kirchengebäude zur Verfügung stehen. Eine Antragsbefugnis ergibt sich auch nicht notwendigerweise aus der mangelnden Beteiligung des Antragstellers in dem Beauftragtengremium. Seine Mitwirkung an der Leitung der Kirchengemeinde nach § 53 Abs. 1 Satz 3 Kirchengemeindeordnung ist durch die Bildung eines Beauftragtengremiums nach Art. 59 der Verfassung zumindest in der Weise modifiziert, dass eine Mitgliedschaft sämtlicher Pastorinnen und Pastoren in dem Beauftragtengremium – anders als in Art. 30 der Verfassung sowie § 17 Abs. 1 Kirchengemeindeordnung für den Kirchengemeinderat – nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Art. 59 der Verfassung der Nordkirche lässt die Frage der Beteiligung von Pastorinnen und Pastoren, die in der Gemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, in dem Beauftragtengremium vielmehr offen. Es bedarf vorliegend auch deshalb keiner Entscheidung darüber, inwieweit und über welche Zeitdauer die fehlende Beteiligung von Gemeindepastorinnen und -pastoren insgesamt in dem Beauftragtengremium kirchenrechtlich zulässig ist, weil der Antragsteller zumindest aus der mangelnden Beteiligung seiner eigenen Person keine Antragsbefugnis herleiten könnte.
Mangels Zulässigkeit des Antrages kommt es auch auf die Reichweite der Entscheidungsbefugnisse des die Antragsgegnerin zu 2. vertretenden Beauftragtengremiums in Bezug auf eine Grundstücksveräußerung nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 2, 3 KiGO i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ist nach § 76 Abs. 4 KiGO i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des gesetzlichen Auffangwertes festzusetzen, da Anhaltspunkte für eine anderweitige Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller nicht gegeben sind.
Der Beschluss ist gemäß § 63 Abs. 2 KiGO unanfechtbar.
gez. Dr. Labe
(Präsident)
gez. Dr. Kuhl-Dominik
(Stellvertretender Präsident)
gez. Dr. Rublack
(Rechtskundige Beisitzerin)
gez. Lenz-Aude
(Ordinierte Beisitzerin)
gez. Tyrell
(Sonstige Beisitzerin)