.

Kirchengesetz
über die Zustimmung zum Seelsorgegeheimnisgesetz
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(SeelGGZustG)1#

Vom 14. Oktober 2010

(GVOBl. S. 330)

Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

Artikel 1

Dem Seelsorgegeheimnisgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (SeelGG) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 352) wird zugestimmt.
#

Artikel 2

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.2#
( 2 ) Das Seelsorgegeheimnisgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland tritt für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche an dem Tag in Kraft, den der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung bestimmt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.3#

#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
#
2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 2. November 2010 in Kraft.
#
3 ↑ Red. Anm.: Das Seelsorgegeheimnisgesetz trat für die Nordelbische Ev.-Luth Kirche gemäß der Dritten Verordnung über das Inkrafttreten des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses vom 3. Dezember 2010 (ABl. EKD S. 351) am 1. Januar 2011 in Kraft (vgl. GVOBl. S. 50).