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Kirchengesetz
über die Bildung der Landessynode
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Landessynodenbildungsgesetz – LSynBG)

Vom 28. März 2017

(KABl. S. 203)

Vollzitat:
Landessynodenbildungsgesetz vom 28. März 2017 (KABl. S. 203), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 14. März 2023 (KABl. A Nr. 18 S. 50, Nr. 42 S. 94) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Gesetzesvertretende Rechtsverordnung zur Änderung des Landessynodenbildungsgesetzes1#
1. November 2017
§ 9 Abs. 2 Satz 1
Wörter ersetzt
2
Artikel 2 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung des Hauptbereichgesetzes
14. April 2020
§ 4 Abs. 2 Nr. 1
neu gefasst
3
Artikel 6 des Kirchengesetzes zur Regelung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
2. Oktober 2021
§ 22 Abs. 2
Wort ersetzt
4
Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Landessynodenbildungsgesetzes und weiterer Vorschriften
14. März 2023
§ 1 Abs. 1
neu gefasst
§ 3 Abs. 1 Satz 3
eingefügt
§ 4 Abs. 1 Satz 2
neu gefasst
Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b
Wörter ersetzt
Buchst. g
Wörter ersetzt
Buchst. i und j
neu gefasst
§ 4 Abs. 3
eingefügt
bish. Abs. 3
wird Abs. 4
§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2
ersetzt
Satz 2
Wörter ersetzt und gestrichen
Abs. 2
Satz vorangestellt
Satz 2
Wörter ersetzt
§ 7 Satz 1
Wörter ersetzt
§ 8 Abs. 3
angefügt
§ 9 Abs. 1
neu gefasst
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Wörter eingefügt
Abs. 3 Satz 1
Wörter ersetzt
Sätze 2 und 3
neu gefasst
Abs. 5
Wörter eingefügt
§ 10 Abs. 1
Absatz vorangestellt
bish. Abs. 1
wird Abs. 2
Abs. 2 Satz1
Wörter eingefügt
Sätze 2 und 3
Wörter ersetzt
Satz 4
Wort ersetzt, Wörter eingefügt
bish. Abs. 2
wird Abs. 3
Abs. 3 Sätze 2 und 3
Wörter eingefügt und ersetzt
Satz 4
Wort ersetzt
Satz 5
Wörter ersetzt
bish. Abs. 3
wird Abs. 4
Abs. 4 Satz 2
Wörter ersetzt
Abs. 5
eingefügt
bish. Abs. 4
wird Abs. 6
Abs. 6
Satz angefügt
bish. Abs. 5
wird Abs. 7
§ 12 Abs. 3 Satz 1
Satzzeichen und Wörter angefügt
Satz 3
Angabe ersetzt
§ 13 Abs. 2 Satz 1
Angabe ersetzt
Sätze 2 bis 4
neu gefasste Sätze 2 bis 12
Abs. 3 Satz 2
Angabe ersetzt
Satz 3
neu gefasst
Satz 4
angefügt
§ 14
neu gefasst
§ 16 Abs. 1 Satz 1
Wörter eingefügt
Abs. 2 Satz 4
Wörter eingefügt
§ 20 Satz 1
Wörter gestrichen
Satz 2
neu gefasste Sätze 2 bis 4
§ 25 Abs. 2
Wort ersetzt
§ 26 Abs. 1 Nr. 1
Wörter eingefügt
§ 27 Abs. 2 Nr. 6
Wörter ersetzt
Nr. 7
Satzzeichen und Wörter eingefügt
§ 28 Abs. 1 Satz 1
Wort ersetzt
Abs. 2 Satz 1
Wörter angefügt
Satz 4
neu gefasst
Satz 5
eingefügt
Satz 10
Angabe ersetzt
§ 28a
eingefügt
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Teil 1 Wahl von Mitgliedern der Landessynode
Grundsätze
Wählbarkeit
Wahlen durch die Kirchenkreissynoden
Wahl durch die Wahlversammlung
Wahlbeschlüsse der Kirchenleitung
Wahlbeauftragte
Stellvertretung
Wahlvorschlagsberechtigung
Wahlvorschlag
Wahlvorschlagslisten
Vorstellung der Vorgeschlagenen
Wahlhandlung, Stimmzettel
Stimmauszählung, Wahlergebnisse
Stimmauszählungsprotokoll
Wahlunterlagen
Wahlbeschwerde
Wahlprüfung
Entscheidung über die Wahlbeschwerde, Wiederholungswahl
Teil 2 Entsendungen und Berufung
Entsendung von Mitgliedern der Landessynode
Berufung von Mitgliedern der Landessynode
Entsprechende Anwendung des Wahlrechts
Entsendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern und Delegierten
Teil 3 Zusammensetzung und Konstituierung der Landessynode
Bekanntgabe der Zusammensetzung der Landessynode
Konstituierende Sitzung
Gelöbnis
Teil 4 Ende und Ruhen des Amts, Folgeentscheidungen
Ende des Amts
Ruhen des Amts
Nachrücken, Nachwahl, Nachentsendung, Nachberufung
Nachwahl junger Menschen2#
Teil 5 Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kosten
Übergangsbestimmung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Teil 1
Wahl von Mitgliedern der Landessynode

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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Dieses Kirchengesetz fördert den gleichen Zugang von Frauen und Männern, die durch geheime Wahl die Mitgliedschaft in der Landessynode erlangen.
( 2 ) Für die Wahl in die Landessynode sind nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes die Mitglieder der Kirchenkreissynoden sowie die Mitglieder der Wahlversammlung wahlberechtigt.
( 3 ) Zur Wahl vorgeschlagene Wahlberechtigte sind an der Ausübung ihres aktiven Wahlrechts nicht gehindert.
( 4 ) Wenn und soweit nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes mehrere Möglichkeiten bestehen, in die Landessynode gewählt zu werden, ist die Aufnahme nur in eine Wahlvorschlagsliste zulässig.
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§ 2
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar ist jedes Gemeindeglied, das
  1. bereit ist, an der Erfüllung der Aufgaben der Landessynode gewissenhaft mitzuwirken,
  2. bereit ist, am kirchlichen Leben, insbesondere am Gottesdienst, teilzunehmen,
  3. zu Beginn des Wahlzeitraums nach § 5 Absatz 1 Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  4. bereit ist, das Gelöbnis nach § 25 Absatz 2 abzulegen und
  5. bereit ist, Wesen und Auftrag der Kirche zu vertreten, wie sie in Artikel 1 der Verfassung niedergelegt sind.
( 2 ) Als Gemeinde-Synodale nach Absatz 1 wählbar sind Gemeindeglieder einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises, die weder in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen noch im Besitz der mit der Ordination verliehenen Rechte sind.
( 3 ) Als Pastoren-Synodale nach Absatz 1 wählbar sind alle ordinierten Gemeindeglieder, unabhängig von ihrem dienstrechtlichen Status, sofern sie im Besitz der mit der Ordination verliehenen Rechte sind (Pastorinnen und Pastoren). Sie dürfen nicht in einem Pfarrdienstverhältnis zu einem anderen kirchlichen Dienstherrn stehen und müssen im Aufsichtsbereich des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten oder im Kirchenkreis Gemeindeglied sein. Pastorinnen und Pastoren, die zu einer anderen kirchlichen Dienststelle im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland abgeordnet sind, gelten als Pastorinnen und Pastoren dieser anderen Dienststelle, wenn im Zeitpunkt der Wahl die Abordnung noch mindestens zwei Jahre andauert. Das Gleiche gilt für Pastorinnen und Pastoren, die aufgrund von Gestellungsverträgen tätig sind.
( 4 ) Als Mitarbeiter-Synodale nach Absatz 1 wählbar sind Gemeindeglieder, die nicht Pastorinnen oder Pastoren nach Absatz 3 Satz 1 sind und die in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).
( 5 ) Als Werke-Synodale nach Absatz 1 wählbar sind Gemeindeglieder, die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger aus dem Bereich der landeskirchlichen Dienste und Werke sind. Dies sind
  1. alle dort in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehenden Pastorinnen bzw. Pastoren und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und
  2. alle als Gemeinde-Synodale nach Absatz 2 wählbaren Personen, die den Organen eines solchen Dienstes oder Werks angehören oder denen bei einem solchen Dienst oder Werk ein auf eine gewisse Dauer angelegter regelmäßiger Dienstauftrag ohne Bezahlung erteilt wurde (ehrenamtlich Tätige).
( 6 ) Die Bischöfinnen und Bischöfe sowie die Mitglieder des Kollegiums und die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeskirchenamts sind nicht wählbar.
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§ 3
Wahlen durch die Kirchenkreissynoden

( 1 ) Jede Kirchenkreissynode wählt mindestens zwei Gemeinde-Synodale und eine Pastoren-Synodale bzw. einen Pastoren-Synodalen. Die Verteilung weiterer Mandate auf die Kirchenkreise erfolgt für die Wahl der Gemeinde- und Pastoren-Synodalen auf der Grundlage der Gemeindegliederzahlen. Von den Gemeinde-Synodalen wählt jede Kirchenkreissynode mindestens ein Mitglied, die Kirchenkreissynode Hamburg-Ost mindestens zwei Mitglieder, das bzw. die frühestens im Jahr der Wahl ihr 27. Lebensjahr vollendet bzw. vollenden (junge Menschen).Je Kirchenkreis ist mindestens eine Pastorin bzw. ein Pastor, die bzw. der in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet, und nicht mehr als eine Pröpstin bzw. ein Propst zu wählen.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode Hamburg-Ost wählt zwei Mitarbeiter-Synodale, alle übrigen Kirchenkreissynoden wählen je eine Mitarbeiter-Synodale bzw. einen Mitarbeiter-Synodalen. Maßgeblich für die Wahl von Mitarbeiter-Synodalen ist das Bestehen eines kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses im Aufsichtsbereich des Kirchenkreises. Besteht das kirchliche Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem Kirchenkreisverband, erfolgt die Wahl durch die Kirchenkreissynode des verbandsangehörigen Kirchenkreises, der im Wahlvorschlag nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 Halbsatz 2 benannt ist. Besteht das kirchliche Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Landeskirche, erfolgt die Wahl durch die Kirchenkreissynode des Kirchenkreises, in dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Gemeindeglied ist.
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§ 4
Wahl durch die Wahlversammlung

( 1 ) Die Wahlversammlung besteht aus einhundert Mitgliedern. Sie wählt zehn ehrenamtliche Mitglieder aus dem Bereich der landeskirchlichen Dienste und Werke, darunter mindestens zwei Mitglieder, die frühestens im Jahr der Wahl ihr 27. Lebensjahr vollenden, und acht Mitglieder aus den Gruppen der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dort in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, davon mindestens eine Pastorin bzw. einen Pastor sowie eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter.
( 2 ) In die Wahlversammlung wählen
  1. das Hauptbereichskuratorium bzw. die Steuerungsgruppe
    1. des Hauptbereichs Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
      sieben Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens vier ehrenamtlich Tätige,
    2. des Hauptbereichs Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
      acht Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens vier ehrenamtlich Tätige,
    3. des Hauptbereichs Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
      sechs Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens drei ehrenamtlich Tätige,
    4. des Hauptbereichs Mission und Ökumene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
      neun Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens fünf ehrenamtlich Tätige,
    5. des Hauptbereichs Generationen und Geschlechter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
      zehn Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens fünf ehrenamtlich Tätige,
    6. des Hauptbereichs Medien der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
      sechs Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens drei ehrenamtlich Tätige, und
    7. des Hauptbereichs Diakonie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
      zwölf Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens sechs ehrenamtlich Tätige,
    aus den Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der Dienste und Werke seines bzw. ihres jeweiligen Bereichs;
  2. der Konvent der Dienste und Werke
    1. des Kirchenkreises Altholstein
      vier Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens zwei ehrenamtlich Tätige,
    2. des Kirchenkreises Dithmarschen
      zwei Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens eine ehrenamtlich Tätige bzw. einen ehrenamtlich Tätigen,
    3. des Kirchenkreises Hamburg-Ost
      sechs Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens drei ehrenamtlich Tätige,
    4. des Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein
      vier Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens zwei ehrenamtlich Tätige,
    5. des Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg
      drei Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens zwei ehrenamtlich Tätige,
    6. des Kirchenkreises Mecklenburg
      vier Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens zwei ehrenamtlich Tätige,
    7. des Kirchenkreises Nordfriesland
      zwei Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens eine ehrenamtlich Tätige bzw. einen ehrenamtlich Tätigen,
    8. des Kirchenkreises Ostholstein
      drei Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens zwei ehrenamtlich Tätige,
    9. des Kirchenkreises Plön-Segeberg
      drei Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens zwei ehrenamtlich Tätige,
    10. des Kirchenkreises Pommern
      zwei Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens eine ehrenamtlich Tätige bzw. einen ehrenamtlich Tätigen,
    11. des Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf
      drei Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens zwei ehrenamtlich Tätige,
    12. des Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde
      drei Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens zwei ehrenamtlich Tätige, und
    13. des Kirchenkreises Schleswig-Flensburg
      drei Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens zwei ehrenamtlich Tätige,
    aus den Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der Dienste und Werke des jeweiligen Kirchenkreises.
( 3 ) Die Wahlen nach Absatz 2 erfolgen nach Listen, die entsprechend der Teillisten nach § 10 Absatz 1 unterteilt sind. Die beiden Teillisten sollen jeweils so viele Frauen bzw. Männer enthalten, wie von dem jeweiligen Wahlgremium Personen insgesamt zu wählen sind; mindestens müssen sie jeweils so viele Personen enthalten, dass ein paritätisches Wahlergebnis möglich ist. Bei der Wahl mehrerer Personen sind paritätisch die Personen gewählt, die jeweils die höchsten Stimmenzahlen auf der jeweiligen Teilliste erlangt haben. Entfallen gleiche Stimmenzahlen auf zwei oder mehr solcher Vorgeschlagener, entscheidet unter ihnen das Los, das durch die sitzungsleitende Person des jeweiligen Wahlgremiums zu ziehen ist. Bei einer ungeraden Zahl von zu wählenden Personen entscheidet über die Wahl des unter ihnen zu vergebenden letzten Platzes die höhere Stimmenzahl im Vergleich der beiden Teillisten. Entfallen in diesem Fall gleiche Stimmenzahlen auf Personen unterschiedlichen Geschlechts, entscheidet unter ihnen das Los, das durch die sitzungsleitende Person des jeweiligen Wahlgremiums zu ziehen ist.
( 4 ) Die Bildung der Wahlversammlung muss zwei Monate vor dem Wahltag abgeschlossen sein. Die Wahlversammlung besteht bis zum Ablauf der Wahlperiode der Landessynode. Nachwahlen für ausgeschiedene Mitglieder der Wahlversammlung finden nicht statt.
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§ 5
Wahlbeschlüsse der Kirchenleitung

( 1 ) Die Kirchenleitung setzt einen Zeitraum von einem Monat fest, in dem die Wahlen durch die Kirchenkreissynoden und die Wahlversammlung durchzuführen sind. Der Wahlzeitraum wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben.3# Zwischen der Bekanntgabe und dem Beginn des Wahlzeitraums müssen mindestens zwölf Monate liegen.
( 2 ) Die Kirchenleitung stellt für jede Wahl die Verteilung der weiteren Mandate für die Gemeinde- und Pastoren-Synodalen auf die Kirchenkreise nach § 3 Absatz 1 Satz 2 gemäß dem Divisorverfahren nach Sainte-Laguë fest. Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage der für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise festgesetzten Gemeindegliederzahlen für das laufende Haushaltsjahr. Sie wird zusammen mit der Bekanntgabe des Wahlzeitraums nach Absatz 1 Satz 3 im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben.
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§ 6
Wahlbeauftragte

( 1 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl in die Landessynode durch die Kirchenkreissynode.Ihre bzw. seine Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus diesem Kirchengesetz. Der Kirchenkreisrat kann ihr bzw. ihm weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
( 2 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihre bzw. seine Stellvertretung werden von der Kirchenleitung berufen.Sie unterstützen die Wahlbeauftragten der Kirchenkreise durch allgemeine Hinweise, Empfehlungen, Stellungnahmen und Informationsveranstaltungen, legt für die zur Wahlvorbereitung und -durchführung notwendigen Vordrucke verbindliche Muster fest und ist verantwortlich für Bekanntgaben im Kirchlichen Amtsblatt nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes. Sie bzw. er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Bildung der Wahlversammlung und bestimmt die hierzu erforderlichen Fristen und Termine.4# Sie bzw. er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl in die Landessynode durch die Wahlversammlung.
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§ 7
Stellvertretung

Diejenigen Vorgeschlagenen, die nicht zu Mitgliedern der Landessynode gewählt worden sind, sind zu stellvertretenden Mitgliedern der Landessynode in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt und nehmen die Stellvertretung in der Reihenfolge der in der jeweiligen Gruppe geltenden Quoten wahr. Ihre Anzahl muss mindestens die Hälfte der Anzahl der nach § 3 und § 4 Absatz 1 Gewählten betragen.
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§ 8
Wahlvorschlagsberechtigung

( 1 ) Vorschläge für die Wahl von Mitgliedern der Landessynode durch die Kirchenkreissynoden können eingereicht werden von
  1. den für die Wahl in den Kirchengemeinderat wahlberechtigten Gemeindegliedern im jeweiligen Kirchenkreis und
  2. den Kirchengemeinderäten im jeweiligen Kirchenkreis.
Vorschläge für die Wahl von Pastoren-Synodalen können ferner von dem Konvent der Pastorinnen und Pastoren im jeweiligen Kirchenkreis eingereicht werden. Vorschläge für die Wahl von Mitarbeiter-Synodalen können ferner von dem Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im jeweiligen Kirchenkreis eingereicht werden.
( 2 ) Vorschläge für die Wahl von Werke-Synodalen können eingereicht werden von
  1. den für die Wahl in den Kirchengemeinderat wahlberechtigten Gemeindegliedern,
  2. den Kirchengemeinderäten und
  3. der Kammer für Dienste und Werke.
( 3 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises wirkt darauf hin, dass die Kirchengemeinderäte die ihnen zur Verfügung stehenden Bekanntmachungswege nutzen, um Gemeindeglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 auf das ihnen zustehende Wahlvorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
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§ 9
Wahlvorschlag

( 1 ) Für die Wahl in die Landessynode sollen
  1. Gemeindeglieder aus den verschiedenen Bereichen der Landeskirche,
  2. genügend junge Menschen,
  3. ebenso viele Frauen wie Männer und
  4. mindestens doppelt so viele Personen, wie Mitglieder zu wählen sind,
vorgeschlagen werden.
( 2 ) Der Wahlvorschlag
  1. darf nur einen, und zwar auch den eigenen Namen enthalten,
  2. muss von der bzw. dem Vorschlagenden mit Angabe ihrer bzw. seiner Anschrift unterzeichnet sein,
  3. bedarf bei Vorschlägen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 der schriftlichen oder in elektronischer Form gefassten Unterstützung von mindestens jeweils zehn weiteren Vorschlagsberechtigten, die den Wahlvorschlag ebenfalls unter Angabe ihrer Anschrift unterschreiben,
  4. bedarf bei Vorschlägen für Pastoren- und Mitarbeiter-Synodale einer Angabe zum kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland der bzw. des Vorgeschlagenen; besteht das kirchliche Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem Kirchenkreisverband, bedarf der Wahlvorschlag zusätzlich einer Angabe, durch welche Kirchenkreissynode eines verbandsangehörigen Kirchenkreises die bzw. der Vorgeschlagene gewählt werden soll, und
  5. bedarf bei Vorschlägen für Werke-Synodale einer Angabe, ob die kirchliche Tätigkeit der bzw. des Vorgeschlagenen im Rahmen eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder eines Ehrenamts wahrgenommen wird.
Die Gültigkeit des Wahlvorschlags bleibt unberührt, wenn Unterzeichnende nach Zugang des Wahlvorschlags ihren Vorschlag oder ihre Unterstützung zurückziehen oder ihre Vorschlagsberechtigung verlieren.
( 3 ) Die zur Wahl Vorgeschlagenen müssen schriftlich oder in elektronischer Form ihre Einwilligung zur Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste erklären. Die Wahlunterlagen enthalten
  1. Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie über Namen, Rufnamen, Beruf, derzeitiges Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, Lebensalter, Geschlecht und Anschrift der Vorgeschlagenen in der Wahlvorschlagsliste,
  2. die Erklärung der Bereitschaft der Vorgeschlagenen, an der Erfüllung der Aufgaben der Landessynode gewissenhaft mitzuwirken und das Gelöbnis nach § 25 Absatz 2 abzulegen, und
  3. die Versicherung der Vorgeschlagenen, dass kein anderer auf sie lautender Wahlvorschlag für die Wahl der Landessynode vorliegt.
Für die Veröffentlichung von Daten aus den Wahlunterlagen im Internet bedarf es einer jederzeit widerruflichen Einwilligung der Vorgeschlagenen in schriftlich oder elektronisch gefasster Form.
( 4 ) Fehlt eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 3, ist der Wahlvorschlag ungültig und darf nicht in die Wahlvorschlagsliste aufgenommen werden.
( 5 ) Bis spätestens drei Monate vor dem nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Wahlzeitraum müssen Wahlvorschläge nach § 8 Absatz 1 für die Wahl von Gemeinde-, Pastoren- und Mitarbeiter-Synodalen der bzw. dem Wahlbeauftragten des Kirchenkreises und Wahlvorschläge nach § 8 Absatz 2 für die Wahl von Werke-Synodalen der bzw. dem Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland schriftlich oder in elektronischer Form zugegangen sein.
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§ 10
Wahlvorschlagslisten

( 1 ) Die Wahlvorschlagslisten sind zu unterteilen nach Frauen und Männern. Personen, die entsprechend § 22 Absatz 3 und § 45b Absatz 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können, können frei entscheiden, für welche Teilliste sie sich aufstellen lassen wollen. Beide Teillisten sollen jeweils so viele Personen enthalten, wie von dem jeweiligen Wahlgremium Personen insgesamt zu wählen sind; mindestens müssen sie jeweils so viele Personen enthalten, dass ein paritätisches Wahlergebnis möglich ist.
( 2 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises prüft unverzüglich die Wahlvorschläge nach § 8 Absatz 1, erstellt die Wahlvorschlagslisten unter Beachtung der §§ 7 Satz 2 und 9 Absatz 1, leitet sie an die bzw. den Präses der Kirchenkreissynode in Textform weiter und teilt das Ergebnis der Wahlvorschlagsprüfung den Vorgeschlagenen und Vorschlagenden in Textform mit. Wird die Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste abgelehnt, so ist die Entscheidung spätestens zwei Wochen nach Zugang des Wahlvorschlags den Vorgeschlagenen und Vorschlagenden in Textform mitzuteilen. Erfolgt eine nachträgliche Streichung aus der Wahlvorschlagsliste, so ist die Entscheidung den Vorgeschlagenen und Vorschlagenden binnen einer Woche in Textform mitzuteilen. Diese können jeweils gegen diese Entscheidungen spätestens eine Woche nach Zugang des ablehnenden Bescheids in Textform Beschwerde bei der bzw. dem Wahlbeauftragten des Kirchenkreises einlegen; die Beschwerde ist in Textform zu begründen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dem Kirchenkreisrat vorzulegen. Dieser entscheidet unverzüglich endgültig.
( 3 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland prüft unverzüglich die Wahlvorschläge nach § 8 Absatz 2 und erstellt unter Beachtung der §§ 7 Satz 2 und 9 Absatz 1 eine Wahlvorschlagsliste für die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und eine Wahlvorschlagsliste für die ehrenamtlich Tätigen. Sie bzw. er teilt das Ergebnis der Wahlvorschlagsprüfung den Vorgeschlagenen und Vorschlagenden in Textform mit. Wird die Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste abgelehnt, so ist die Entscheidung spätestens zwei Wochen nach Zugang des Wahlvorschlags den Vorgeschlagenen und Vorschlagenden in Textform mitzuteilen. Erfolgt eine nachträgliche Streichung aus der Wahlvorschlagsliste, so ist die Entscheidung den Vorgeschlagenen und Vorschlagenden binnen einer Woche in Textform mitzuteilen. Diese können jeweils gegen diese Entscheidungen spätestens eine Woche nach Zugang des ablehnenden Bescheids in Textform Beschwerde bei der bzw. dem Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland einlegen; die Beschwerde ist in Textform zu begründen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kirchenleitung vorzulegen. Diese entscheidet unverzüglich endgültig.
( 4 ) Sind nicht genügend Wahlvorschläge eingegangen, bemühen sich die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises und die bzw. der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, geeignete Personen zu gewinnen und in die jeweilige Wahlvorschlagsliste aufzunehmen. Sie wirken dabei darauf hin, dass sich ebenso viele Personen entsprechend den beiden Teillisten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und genügend junge Menschen zur Wahl stellen. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.
( 5 ) Liegen besondere Gründe dafür vor, dass für die Wahlvorschlagsliste zur Wahl der Gemeinde-Synodalen bzw. der ehrenamtlichen Werke-Synodalen nicht genügend junge Menschen gewonnen werden konnten, kann die Wahlvorschlagsliste selbst dann geschlossen werden, wenn sie weniger als die Mindestanzahl der zu wählenden jungen Menschen enthält. Die so zunächst freibleibenden Mandate werden durch Nachwahl nach § 28a besetzt.
( 6 ) Die Wahlvorschlagslisten enthalten die Angaben nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 und 5 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 1. In den Wahlvorschlagslisten der Gemeinde-Synodalen sowie der Werke-Synodalen sind die jungen Menschen kenntlich zu machen.
( 7 ) Der Wegfall einer bzw. eines Vorgeschlagenen nach Erstellung der Wahlvorschlagsliste vor Abschluss des Wahlverfahrens ist unbeachtlich.
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§ 11
Vorstellung der Vorgeschlagenen

Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zu geben, sich den Wahlberechtigten in geeigneter Weise vorzustellen. Die Wahlbeauftragten unterstützen sie dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
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§ 12
Wahlhandlung, Stimmzettel

( 1 ) Die Wahlen der Gemeinde-, Pastoren- und Mitarbeiter-Synodalen finden in drei Wahlgängen in einer Sitzung der jeweiligen Kirchenkreissynode innerhalb eines dafür gesondert angesetzten Tagesordnungspunkts statt, die Wahl der Werke-Synodalen in einer Sitzung der Wahlversammlung. Die Einladung zu den Wahlsitzungen soll den Mitgliedern spätestens einen Monat vor dem Sitzungstermin zugehen. Die Wahlversammlung wird durch das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung einberufen und durch die bzw. den Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geleitet. Zur Wahlhandlung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Abwesende Wahlberechtigte können sich bei der Stimmabgabe nicht vertreten lassen.
( 2 ) Bei jedem Wahlgang sind Vorkehrungen für eine geheime Stimmabgabe zu treffen und leere und verschlossene Wahlurnen zu verwenden.
( 3 ) Die Wahlberechtigten erhalten für die Wahlgänge der Gemeinde-, Pastoren- und Mitarbeiter-Synodalen jeweils einen gesonderten Stimmzettel, der entsprechend der Teillisten nach § 10 Absatz 1 unterteilt ist. Die Stimmzettel enthalten die jeweilige Wahlvorschlagsliste sowie eine Angabe über die Anzahl der in diesem Wahlgang zu wählenden Mitglieder der Landessynode. Sind nach Weiterleitung der Wahlvorschlagslisten nach § 10 Absatz 2 Vorgeschlagene weggefallen, sind diese in dem Stimmzettel nicht aufzuführen. Die Herstellung der Stimmzettel wird von den Wahlbeauftragten der Kirchenkreise verantwortet. Die Stimmzettel sind mit dem Kirchensiegel des jeweiligen Kirchenkreises zu versehen. Das Kirchensiegel kann eingedruckt werden.
( 4 ) Für die Wahl der Werke-Synodalen gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass ein geteilter Stimmzettel zu verwenden ist, dessen Herstellung von der bzw. dem Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland verantwortet wird. Der eine Teil des Stimmzettels enthält die Wahlvorschlagsliste für die Wahl der Pastorinnen und Pastoren sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der andere die Wahlvorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlich Tätigen. Die Stimmzettel sind mit dem Kirchensiegel der Landeskirche zu versehen. Das Kirchensiegel kann eingedruckt werden.
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§ 13
Stimmauszählung, Wahlergebnisse

( 1 ) Ungültig sind Stimmzettel, die
  1. als nicht von den Wahlbeauftragten stammend erkennbar sind,
  2. keine Kennzeichnung oder mehr Kennzeichnungen enthalten, als Mitglieder der Landessynode in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind, oder
  3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.
Stimmzettel, auf denen weniger Namen gekennzeichnet sind, als Mitglieder der Landessynode in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind, bleiben gültig; werden Namen mehrfach gekennzeichnet, bleibt die Stimmabgabe gültig und wird als eine Stimme für diesen Namen gewertet.
( 2 ) Nach der Wahl der Gemeinde-, Pastoren- und Mitarbeiter-Synodalen ermittelt die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode die Stimmergebnisse im Kirchenkreis und die sich daraus – hinsichtlich der Pastoren-Synodalen unter Beachtung von § 3 Absatz 1 Satz 4 – ergebende Reihenfolge der zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Landessynode Gewählten. Gewählt ist nur, wer mindestens eine Stimme erhalten hat. Innerhalb der Gruppen nach Satz 1 gelten bei der Wahl mehrerer Personen aus Paritätsgründen zunächst die Personen als gewählt, die jeweils die höchsten Stimmenzahlen auf der jeweiligen Teilliste erlangt haben. Bei einer ungeraden Anzahl der zu wählenden Personen entscheidet über die Wahl die höchste Stimmenzahl der Person im Vergleich der beiden Teillisten. Beim Wahlgang der Gemeinde-Synodalen findet die Feststellung nach Satz 1 unter Beachtung der Quote für junge Menschen statt. Entfallen gleiche Stimmenzahlen auf zwei oder mehr Vorgeschlagene, so sind in Ansehung der Geschlechterverteilung zwischen Personen aus den beiden Teillisten in Bezug auf das Wahlergebnis die Vorgeschlagenen im jeweiligen Wahlgang zuerst gewählt, die zu dem unterrepräsentierten Geschlecht in dem jeweiligen Wahlgang gehören. Andernfalls entscheidet das Los, das durch die bzw. den Präses der Kirchenkreissynode zu ziehen ist. Die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode stellt die Wahlergebnisse fest und gibt sie der Kirchenkreissynode bis zum Ende der Sitzung mündlich bekannt. Die Bekanntgabe beinhaltet:
  1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der Wählenden in dem jeweiligen Wahlgang,
  3. die Zahl der gültigen Stimmzettel in dem jeweiligen Wahlgang,
  4. die Zahl der ungültigen Stimmabgaben in dem jeweiligen Wahlgang,
  5. Namen und Rufnamen der Vorgeschlagenen mit Angabe der jeweils erreichten Stimmenzahl in dem jeweiligen Wahlgang,
  6. Namen und Rufnamen der gewählten und stellvertretenden Mitglieder aus dem jeweiligen Wahlgang.
10 Unverzüglich danach gibt die bzw. der Präses den jeweiligen Vorgeschlagenen das persönliche Wahlergebnis in Textform bekannt und übermittelt die jeweiligen Wahlergebnisse im Sinne von Satz 9 unverzüglich in Textform und unter Beifügung der Stimmauszählungsprotokolle der bzw. dem Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. 11 Die Vorgeschlagenen können jederzeit Einsicht zum Wahlergebnis des sie betreffenden Wahlgangs bei der bzw. dem Wahlbeauftragten nehmen. 12 Im Internet ist die Veröffentlichung des Wahlergebnisses beschränkt auf Angaben von Namen und Rufnamen und Reihenfolge als gewählte oder stellvertretende Mitglieder und die Nennung des Kirchenkreises, aus dem sie als Gemeinde-Synodale, Pastoren-Synodale und Mitarbeiter-Synodale gewählt worden sind.
( 3 ) Nach der Wahl der Werke-Synodalen ermittelt die bzw. der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland das Stimmergebnis und die sich daraus unter Beachtung von § 4 Absatz 1 Satz 2 ergebende Reihenfolge der zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Landessynode Gewählten. Absatz 2 Satz 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass bei einem Losentscheid das Los durch die bzw. den Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu ziehen ist. Sie bzw. er stellt das Wahlergebnis fest und gibt es in entsprechender Anwendung nach Absatz 2 Satz 8 bis 10 der Wahlversammlung mündlich und den jeweiligen Vorgeschlagenen in Textform bekannt. Absatz 2 Satz 11 und 12 gilt entsprechend.
( 4 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stellt die Wahlergebnisse aus den Kirchenkreisen und der Wahlversammlung zum Gesamtwahlergebnis zusammen und unterrichtet die Kirchenleitung.
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§ 14
Stimmauszählungsprotokoll

Es ist für jede Wahl von Gemeinde-, Pastoren-, Mitarbeiter- und Werke-Synodalen ein Stimmauszählungsprotokoll zu fertigen, das mindestens die Feststellung zur Beschlussfähigkeit und die Angaben nach § 13 Absatz 2 Satz 9 enthalten muss.
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§ 15
Wahlunterlagen

Die Stimmzettel für die Wahlen der Gemeinde-, Pastoren- und Mitarbeiter-Synodalen sind nach der Feststellung des Wahlergebnisses gemeinsam mit sämtlichen Akten über diese Wahlen geordnet und verschlossen bei den Wahlbeauftragten der Kirchenkreise aufzubewahren. Die Stimmzettel für die Wahl der Werke-Synodalen sind nach der Feststellung des Wahlergebnisses gemeinsam mit sämtlichen Akten über diese Wahl geordnet und verschlossen bei der bzw. dem Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland aufzubewahren. Die Wahlniederschriften und die Stimmzettel dürfen frühestens nach Ende der Amtsperiode und erst dann ausgesondert werden, wenn anhängige Anfechtungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind. Archivrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
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§ 16
Wahlbeschwerde

( 1 ) Die jeweils Wahlberechtigten können die Gültigkeit der Wahl mit einer schriftlichen oder in einer elektronisch gefassten und mit Gründen versehenen Wahlbeschwerde binnen einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses anfechten. Die Beschwerde kann nur mit der Verletzung des Wahlrechts oder des Wahlverfahrens begründet werden. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
( 2 ) Die Wahlbeschwerde ist bei der bzw. dem Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland einzulegen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Beschwerdefrist der Kirchenleitung vorzulegen. Die Kirchenleitung hat über die Beschwerde innerhalb eines Monats zu entscheiden. Die Entscheidung ist schriftlich oder in einer elektronisch gefassten Form zu begründen und der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Kirchenleitung ist der Rechtsweg zum Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gegeben.
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§ 17
Wahlprüfung

Nach Ablauf der Fristen gemäß § 16 kann
  1. hinsichtlich der Gültigkeit der Wahl von Gemeinde-, Pastoren- und Mitarbeiter-Synodalen nur noch die bzw. der Präses der jeweiligen Kirchenkreissynode oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der jeweiligen Kirchenkreissynode,
  2. hinsichtlich der Gültigkeit der Wahl von Werke-Synodalen nur noch mindestens ein Drittel der Mitglieder der Wahlversammlung
die Wahlbeauftragte bzw. den Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit einer Prüfung beauftragen. Diese bzw. dieser legt der Kirchenleitung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Beauftragung einen Beschlussvorschlag vor. § 16 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
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§ 18
Entscheidung über die Wahlbeschwerde, Wiederholungswahl

( 1 ) In einer Abhilfeentscheidung der bzw. des Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, einer Entscheidung der Kirchenleitung und einer Entscheidung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach § 16 Absatz 2 ist darüber zu befinden, ob
  1. die Wahl einer bzw. eines Vorgeschlagenen ungültig war oder
  2. eine Wahl insgesamt oder ein Wahlgang ungültig war und zu wiederholen ist.
Eine Wahl ist nur dann für ungültig zu erklären, wenn ein Verstoß gegen Vorschriften des Wahlrechts oder des Wahlverfahrens das Wahlergebnis beeinflusst haben kann.
( 2 ) Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten die Vorschriften für Stellvertretung, Nachrücken und Nachwahl entsprechend.
( 3 ) In der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist das Nähere darüber zu bestimmen, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Wahl bzw. der Wahlgang zu wiederholen ist; die Frist darf den Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. Den Termin bestimmt die bzw. der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Sie bzw. er ist berechtigt, die in diesem Kirchengesetz festgelegten Fristen und Termine angemessen abzukürzen. Die Wiederholungswahl ist ausgeschlossen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung und dem Ablauf der Amtsperiode weniger als zwölf Monate liegen.
( 4 ) Die ungültig Gewählten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleiben bis zur Übernahme des Amts durch die im Wege der Wiederholungswahl Gewählten im Amt; die unter ihrer Mitwirkung durchgeführten Wahlen und gefassten Beschlüsse bleiben rechtswirksam. Sie behalten die ihnen durch Wahl aus der Mitte der Landessynode übertragenen Funktionen und Mitgliedschaften, wenn sie im Wege der Wiederholungswahl wiederum in das synodale Amt gewählt werden.
( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Beschlussvorschläge im Rahmen einer Wahlprüfung nach § 17 Satz 2.
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Teil 2
Entsendungen und Berufung

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§ 19
Entsendung von Mitgliedern der Landessynode

Die Theologischen Fakultäten der Universitäten in Greifswald, Kiel und Rostock sowie der Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg benennen der Kirchenleitung bis zum Ende des Wahlzeitraums nach § 5 Absatz 1 Satz 1 das von ihnen für die Dauer der Amtsperiode jeweils zu entsendende Mitglied der Landessynode aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren der Theologie und deren jeweilige persönlich stellvertretende Mitglieder.
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§ 20
Berufung von Mitgliedern der Landessynode

Die Kirchenleitung beruft zwölf Mitglieder, davon insgesamt höchstens fünf aus den Gruppen der Pastorinnen bzw. Pastoren und der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, und deren jeweilige persönlich stellvertretende Mitglieder. Die Berufung soll in Ansehung des Gesamtwahlergebnisses und der Entsendungen erfolgen, damit für die Leitung der Landeskirche erforderliche oder wünschenswerte Fähigkeiten oder Kompetenzen in der Zusammensetzung der Landessynode ergänzt werden können oder kirchliche sowie sonstige gesellschaftliche Gruppierungen in der Landessynode vertreten sind. Bei Berufungen soll auf den Ausgleich der Geschlechterrepräsentanz geachtet werden. Berufen werden kann nur, wer nach § 2 Absatz 1 und 6 wählbar ist und der Berufung zugestimmt hat.
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§ 21
Entsprechende Anwendung des Wahlrechts

Auf die Entsendung und die Berufung von Mitgliedern der Landessynode nach den §§ 19 und 20 finden die Vorschriften des Teils 1 entsprechende Anwendung.
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§ 22
Entsendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern und Delegierten

( 1 ) Die Nordschleswigsche Gemeinde entsendet zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter mit Rede- und Antragsrecht in die Landessynode.
( 2 ) Die Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche entsendet aus jedem Sprengel zwei Jugenddelegierte mit Rede- und Antragsrecht in die Landessynode.
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Teil 3
Zusammensetzung und Konstituierung der Landessynode

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§ 23
Bekanntgabe der Zusammensetzung der Landessynode

Die bzw. der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gibt die Zusammensetzung der Landessynode nach Vorliegen der Wahl-, Entsendungs- und Berufungsergebnisse im Kirchlichen Amtsblatt bekannt.5# Auch Änderungen im Bestand der Mitglieder der Landessynode sind im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu geben.
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§ 24
Konstituierende Sitzung

Die Landessynode tritt nach Durchführung aller in diesem Kirchengesetz geregelten Wahlen, Berufungen und Entsendungen zur konstituierenden Sitzung zusammen. Sie wird dazu von der Kirchenleitung einberufen und von deren vorsitzendem Mitglied bis zur Wahl einer bzw. eines Präses der Landessynode geleitet. Der Termin wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben.6#
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§ 25
Gelöbnis

( 1 ) Bei Übernahme ihres Amts werden die Mitglieder der Landessynode durch Ablegung des Gelöbnisses im Wortlaut des Absatzes 2 auf ihr Amt verpflichtet. Dies ist Voraussetzung für die Ausübung des Amts.
( 2 ) Das Gelöbnis hat folgenden Wortlaut:
„Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir anvertraute Amt als Mitglied dieser Landessynode gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, zu führen. Ich bin bereit, gemäß der Verfassung Verantwortung zu übernehmen für den Gottesdienst, für die pädagogischen und diakonischen, ökumenischen und missionarischen Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche.“
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Teil 4
Ende und Ruhen des Amts, Folgeentscheidungen

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§ 26
Ende des Amts

( 1 ) Gewählte, entsandte, berufene und stellvertretende Mitglieder der Landessynode verlieren ihr Amt vorzeitig
  1. durch schriftliche oder in elektronischer Form gefasste Verzichtserklärung gegenüber dem Synodenpräsidium, es sei denn, der Verzicht wird innerhalb einer Woche nach Zugang der Verzichtserklärung schriftlich oder in elektronischer Form widerrufen,
  2. mit Rechtskraft der vom Landeskirchenamt zu treffenden Feststellung des Fehlens oder Wegfalls einer Voraussetzung für die Wahl, Entsendung oder Berufung,
  3. mit Rechtskraft des Beschlusses der Landessynode, mit dem sie feststellt, dass das Mitglied der Landessynode seine Amtspflichten erheblich verletzt oder beharrlich vernachlässigt oder an der Wahrnehmung des Amts dauerhaft gehindert oder insbesondere nicht bereit ist, Wesen und Auftrag der Kirche zu vertreten, wie sie in Artikel 1 der Verfassung niedergelegt sind, oder
  4. durch rechtskräftige Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl, Entsendung oder Berufung.
( 2 ) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist die bzw. der Betroffene anzuhören. Die Entscheidung ist zu begründen und der bzw. dem Betroffenen sowie im Fall von Absatz 1 Nummer 2 dem Synodenpräsidium zuzustellen.
( 3 ) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 kann die bzw. der Betroffene innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Kirchenleitung einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Kirchenleitung entscheidet innerhalb eines Monats nach Zugang der Beschwerde.
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§ 27
Ruhen des Amts

( 1 ) Mit Zugang der Entscheidung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ruht das Amt der bzw. des Betroffenen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
( 2 ) Bei Pastorinnen und Pastoren sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ruht das Amt darüber hinaus
  1. mit Erhebung der Disziplinarklage beim Disziplinargericht,
  2. für die Zeit der Untersagung der Dienstausübung oder einer vorläufigen Dienstenthebung,
  3. für die Dauer einer Abordnung, wenn die wahrzunehmende Tätigkeit auf einen anderen Dienstherrn bezogen ist,
  4. für die Dauer der Beurlaubung oder Freistellung aus dienstrechtlichen Gründen,
  5. für die Dauer einer Zuweisung,
  6. für die Dauer des Beschäftigungsverbots nach dem zweiten Abschnitt des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
  7. für die Dauer der Elternzeit nach § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, falls kein Teildienst wahrgenommen wird.
( 3 ) Für die Dauer des Ruhens nimmt das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl und im Fall der Entsendung oder Berufung das persönlich stellvertretende Mitglied das Amt in der Landessynode wahr.
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§ 28
Nachrücken, Nachwahl, Nachentsendung, Nachberufung

( 1 ) Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds rückt unter den zur Verfügung stehenden stellvertretenden Mitgliedern, die unter Berücksichtigung der geschlechtergerechten Parität und der Quote für junge Menschen in Frage kommen, dasjenige stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmzahl als Ersatzmitglied nach. Scheidet ein entsandtes oder berufenes Mitglied aus, rückt das persönlich stellvertretende Mitglied nach.
( 2 ) Für nachgerückte oder ausgeschiedene stellvertretende gewählte Mitglieder ist eine Nachwahl unter entsprechender Anwendung der für die Wahlen geltenden Bestimmungen erst dann durchzuführen, wenn nicht mehr mindestens die Hälfte der Anzahl stellvertretender Mitglieder im Verhältnis zu den Gewählten vorhanden ist oder wenn eine Gruppe, die in der Landessynode in einer bestimmten Anzahl vertreten sein muss, in der Nachrückliste nicht mehr repräsentiert ist. Nachwahlen sind auch durchzuführen, wenn bei der Bildung der Landessynode (Hauptwahl) nicht mindestens die Hälfte der Anzahl stellvertretender Mitglieder im Verhältnis zu den Gewählten vorhanden ist. Ist eine Nachwahl von stellvertretenden Gemeinde-, Pastoren- oder Mitarbeiter-Synodalen erforderlich, so ist diese spätestens bis zur vierten nachfolgenden Tagung der Kirchenkreissynode durchzuführen. Ist eine Nachwahl von stellvertretenden Werke-Synodalen erforderlich, so ist die Wahlversammlung innerhalb von 18 Monaten einzuberufen. Auf Nachwahlen sind die Vorschriften zur Hauptwahl mit der Maßgabe der nachfolgenden Sätze anzuwenden.Nachgewählte stellvertretende Mitglieder werden in die Nachrückerliste jeweils an hinterster Stelle eingereiht. Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises regelt den zeitlichen Ablauf der Nachwahl von Gemeinde-, Pastoren- und Mitarbeiter-Synodalen durch die Kirchenkreissynode; sie bzw. er kann von den für die Hauptwahl geltenden Fristen und Terminen abweichen. Die bzw. der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland regelt den zeitlichen Ablauf der Nachwahl von Werke-Synodalen durch die Wahlversammlung; sie bzw. er kann von den für die Hauptwahl geltenden Fristen und Terminen abweichen. Die Frist für die Abgabe von Wahlvorschlägen beträgt mindestens drei Wochen. 10 § 11 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
( 3 ) Für nachgerückte oder ausgeschiedene persönlich stellvertretende entsandte und berufene Mitglieder ist eine Nachentsendung und in Ansehung der Zusammensetzung der Landessynode eine Nachberufung unter entsprechender Anwendung der für die Entsendungen und Berufungen geltenden Bestimmungen durchzuführen. Nachentsendungen und Nachberufungen sind auch durchzuführen, wenn bei der Bildung der Landessynode nicht mindestens die Hälfte der Anzahl stellvertretender Mitglieder im Verhältnis zu den Entsandten und Berufenen vorhanden ist. Bei der Nachberufung soll auch auf den Ausgleich der Geschlechterrepräsentanz geachtet werden. Ist eine Nachentsendung oder Nachberufung erforderlich, so ist diese so bald als möglich vorzunehmen.
( 4 ) Zur Abgabe von Wahlvorschlägen für die Nachwahl von stellvertretenden Gemeinde-Synodalen sind ausschließlich die Gemeinde-Synodalen und stellvertretenden Gemeinde-Synodalen der jeweiligen Kirchenkreissynode berechtigt. Zur Abgabe von Wahlvorschlägen für die Nachwahl von stellvertretenden Pastoren-Synodalen sind ausschließlich die Pastoren-Synodalen und stellvertretenden Pastoren-Synodalen der jeweiligen Kirchenkreissynode berechtigt. Zur Abgabe von Wahlvorschlägen für die Nachwahl von stellvertretenden Mitarbeiter-Synodalen sind ausschließlich die Mitarbeiter-Synodalen und stellvertretenden Mitarbeiter-Synodalen der jeweiligen Kirchenkreissynode berechtigt. Zur Abgabe von Wahlvorschlägen für die Nachwahl von stellvertretenden Werke-Synodalen sind ausschließlich die Mitglieder der Kammer für Dienste und Werke berechtigt. Der Unterstützung der Wahlvorschläge nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht.
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§ 28a
Nachwahl junger Menschen

( 1 ) Ist durch die Hauptwahl die erforderliche Anzahl von Mitgliedern, die frühestens im Jahr der Wahl ihr 27. Lebensjahr vollenden, nicht gewählt worden, muss innerhalb von zehn Monaten nach Konstituierung der Landessynode in denjenigen Kirchenkreissynoden bzw. in der Wahlversammlung, die in ihren Wahlgängen die Anzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 3 bzw. § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht erreichen konnten, je eine Nachwahl zur Besetzung der frei gebliebenen Mandate für junge Menschen aus der Gruppe der Gemeinde-Synodalen bzw. der ehrenamtlichen Werke-Synodalen durchgeführt werden.
( 2 ) Auf diese Nachwahlen finden die Vorschriften zur Hauptwahl nach Maßgabe der Regelungen aus § 28 Absatz 2 Satz 7, 8 und 10 sowie Absatz 4 Satz 1, 4 und 5 entsprechende Anwendung.
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Teil 5
Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 29
Kosten

Die nach diesem Kirchengesetz zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen entstehenden Kosten werden für die Wahlen nach § 3 in dem Kirchenkreis, in dem sie veranlasst werden, und für die Wahlen nach § 4 aus dem Haushalt der Landeskirche (Kostenstelle der Landessynode) gedeckt.
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§ 30
Übergangsbestimmung

Auf Nachwahlen, Nachberufungen und Nachentsendungen in die Landessynode, deren Amtsperiode im Jahr 2018 begonnen hat, ist das Landessynodenbildungsgesetz in der Fassung vom 28. März 2017 (KABl. S. 203), das zuletzt durch Artikel 6 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. 415, 424) geändert worden ist, anzuwenden.
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§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.7#
( 2 ) Gleichzeitig tritt Teil 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 24. November 2014 (KABl. 2015 S. 25) geändert worden ist, außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Gesetzesvertretende Rechtsverordnung wurde durch Entscheidung der Landessynode vom 1. Dezember 2017 bestätigt (KABl. 2018 S. 7).
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2 ↑ Red. Anm.: Paragrafenüberschrift redaktionell ergänzt.
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3 ↑ Red. Anm.: Für die Landessynodenwahl 2018 s. KABl. 2017 S. 369; für die Landessynodenwahl 2024 s. KABl. A 2023 Nr. 62 S. 158.
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4 ↑ Red. Anm.: Für die Landessynodenwahl 2018 s. KABl. 2017 S. 460.
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6 ↑ Red. Anm.: Die konstituierende Sitzung der II. Landessynode fand vom 15. bis 17. November 2018 statt (KABl. S. 358).
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7 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 3. Mai 2017 in Kraft.