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Geltungszeitraum von: 15.04.1998

Geltungszeitraum bis: 02.05.2017

Erste Verordnung
vom 4. April 1998 zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 16. November 1997 über die Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#, 2#

(KABl S. 25)

Zur Ausführung der §§ 4 Absatz 9, 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes vom 16. November 1997 über die Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl S. 174) bestimmt die Kirchenleitung über die Einrichtung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Amtes für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und die Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Landeskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen das Folgende:
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Erster Abschnitt:
Einrichtung, Aufgaben und Arbeitsweise des Amtes für die Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen

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§ 1
Einrichtung des Amtes für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Landeskirche wird zum 15. April 1998 ein Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen eingerichtet.
( 2 ) Sitz des Amtes ist Schwerin.
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§ 2
Aufgaben des Amtes für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Das Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Es koordiniert in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Landeskirche die Weiterbildung, Sammlung. Beratung und Begleitung von Mitarbeitern der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
  2. Es vertritt die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Kirche und Gesellschaft, insbesondere bei den Jugendbehörden des Landes, in der Verbandsarbeit auf Landes- und Bundesebene und bei sonstigen politischen und staatlichen Organisationen und Verbänden.
  3. Es führt selbst Veranstaltungen, Rüstzeiten, Jugendtreffen, Begegnungen und Seminare für den landeskirchlichen Bereich durch.
  4. Es hält Kontakt zu den Verbänden, Vereinen, Stiftungen, Diensten und Werken soweit sie die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Sinne kirchlicher Ordnungen ausüben und dem Bekenntnis der Kirche nicht widersprechen.
  5. Es informiert die Öffentlichkeit über die kirchliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und deren Träger.
  6. Es vermittelt Informationen und Kontakte für die ökumenische und internationale Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
  7. Es betreut landeskirchliche Rüstzeitheime für die Jugendbildungs- und Rüstzeitarbeit.
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§ 3
Leitung des Amtes

( 1 ) Das Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird durch den Landespastor für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geleitet. Er ist verantwortlich für die theologische Gestaltung der Arbeit im Amt.
( 2 ) Er wird von der Kirchenleitung auf Vorschlag des Oberkirchenrates, der Vorschläge der Landeskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen beachtet, auf die Dauer von acht Jahren auf eine allgemeinkirchliche Pfarrstelle berufen.
( 3 ) Er ist Mitglied der Landeskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
( 4 ) Er führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter im Amt und regelt die Fachaufsicht über die Mitarbeiter in den Arbeitsstellen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Kirchenkreise.
( 5 ) Er benennt im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat einen Vertreter für seine Aufgaben nach Absatz 1 Sätze 2 und 3. Ist die Stelle des Landespastors vakant, regelt der Oberkirchenrat die Vertretung im Benehmen mit der Landeskonferenz.
( 6 ) Die Vertretung als Leiter des Amtes ist in der Dienstbeschreibung des Pastors geregelt.
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§ 4
Stellenplan

Der Stellenplan des Amtes für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird vom Oberkirchenrat im Benehmen mit der Landeskonferenz beschlossen.
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Zweiter Abschnitt:
Aufgaben und Arbeitsweise der Landeskonferenz für die Arbeit mit
Kindern und Jugendlichen

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§ 5
Aufgaben der Landeskonferenz

( 1 ) Die Landeskonferenz berät den Oberkirchenrat, die Kirchenleitung und die Landessynode und erarbeitet Grundlinien für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Landeskirche, schlägt mittel- und langfristige Schwerpunkte, einschließlich der damit verbundenen personellen, strukturellen und finanziellen Konsequenzen vor. Sie legt dem Oberkirchenrat einen Haushaltsplanentwurf vor.
( 2 ) Sie macht Vorschläge für die Berufung des Landespastors für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und für die Anstellung der weiteren Mitarbeiter des Amtes für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und berät den Kirchenkreisrat bei der Anstellung der Mitarbeiter in den Arbeitsstellen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Kirchenkreise.
( 3 ) Sie vertritt die Interessen der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Landeskirche und begleitet die Arbeit des Amtes. Dieses ist ihr rechenschaftspflichtig.
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§ 6
Zusammensetzung der Landeskonferenz

( 1 ) In die Landeskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen werden von der Kirchenleitung für die Dauer von vier Jahren als stimmberechtigte Mitglieder berufen:
  1. ein gewählter Vertreter des Landesjugendkonventes,
  2. je ein gewählter Vertreter der Kreiskonferenzen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Kirchenkreise,
  3. ein Vertreter des Konvents der Landessuperintendenten,
  4. zwei aus der Mitte der Referenten für die Arbeit mit Kindern gewählte Vertreter der Kirchenkreise,
  5. ein Vertreter der kirchgemeindlichen Arbeit mit Kindern auf Vorschlag des Oberkirchenrates,
  6. ein aus der Mitte der Referenten für die Arbeit mit Jugendlichen gewählter Vertreter der Kirchenkreise,
  7. ein Vertreter des Oberkirchenrates,
  8. ein aus der Mitte der Landessynode gewählter Vertreter,
  9. ein Vertreter der von Kirchenkreisen getragenen Projekte im Bereich der Jugendhilfe auf Vorschlag des Oberkirchenrates,
  10. der Referent für Jugendhilfe des Diakonischen Werkes,
  11. der Landespastor für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
( 2 ) Für die Mitglieder sind Vertreter zu wählen bzw. zu bestellen. Wiederwahl bzw. Wiederbestellung ist möglich. Ein Vertreter kann nur im Verhinderungsfall des Mitgliedes an den Sitzungen teilnehmen.
( 3 ) An den Sitzungen können mit Beschluss der Landeskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen weitere fachkundige Mitarbeiter mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 7
Arheitsweise der Landeskonferenz für Kinder- und Jugendarbeit

( 1 ) Die Landeskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
( 2 ) Der Vorsitzende beruft die Landeskonferenz für Kinderund Jugendarbeit in der Regel zweimal im Jahr ein. Er muss die Landeskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
( 3 ) Die Landeskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
( 4 ) Die Landeskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 5 ) Die Landeskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen bildet einen Geschäftsführenden Ausschuss. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach Absatz 1 dieser Vorschrift und drei aus der Mitte der Landeskonferenz zu wählenden Mitglieder.
( 6 ) Ist der Landespastor für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nicht Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses, so nimmt er beratend an den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses teil.
( 7 ) Der Geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen der Landeskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vor und sorgt für die weitere Behandlung ihrer Beschlüsse.
( 8 ) Das Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützt die Arbeit des Geschäftsführenden Ausschusses.
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Dritter Abschnitt:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 8
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Ab 15. April 1998 treten die §§ 10 bis 14 der Ordnung für die Jugendarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 27. Juli 1967 (KABl S. 34) in der Fassung der von der Kirchenleitung beschlossenen Änderungen vom 4. Juni 1974 (KABl S. 55) außer Kraft.
( 2 ) Das bisherige Landesjugendpfarramt übernimmt die Aufgaben des Amtes im Sinne dieser Verordnung und führt ab 15. April 1998 den Namen „Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen“.
( 3 ) Der bisherige Landesjugendpastor führt bis zum Ablauf seiner regulären Amtszeit sein Amt als Landespastor für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fort.
( 4 ) Der Stellenplan gemäß § 4 ist bis zum 1. Juni 1999 umzusetzen.
( 5 ) Der Oberkirchenrat hat im Sinne des § 6 dieser Verordnung zur Zusammensetzung der Landeskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen erforderliche Berufungen so zeitig vorzunehmen, dass zum 1. Juli 1998 die Konstituierung der Landeskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen erfolgt ist. Dabei tritt für die Erstberufung in Abweichung des § 6 Absatz 1 Buchstabe b ein vom jeweiligen Kirchenkreisrat gewählter Vertreter für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis, anstelle des § 6 Absatz 1 Buchstabe d zwei aus der Mitte der Kreiskatecheten gewählte Vertreter und anstelle des § 6 Absatz 1 Buchstabe f ein aus der Mitte der Kreisjugendwarte gewählter Vertreter.
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§ 9
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. April 1998 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Aufhebung von Rechtsvorschriften aufgrund der fusionsbedingten Überleitung und Neuregelung des Regionalzentrums für allgemeinkirchliche Dienste in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in Rostock auf Kirchenkreisebene vom 31. März 2017 (KABl. S. 220) mit Ablauf des 2. Mai 2017 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung galt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zum Inkrafttreten des genannten Kirchengesetzes weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.