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Vereinbarung
über die Einsetzung und die Aufgaben
der Koordinierungskommission Schleswig-Holstein1#

Vom 8. Juni 2020

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Zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
vertreten durch die Erste Kirchenleitung,
– im Folgenden Nordkirche genannt –
und den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreisen Altholstein, Dithmarschen, Lübeck-Lauenburg, Nordfriesland, Ostholstein, Plön-Segeberg, Rantzau-Münsterdorf, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg
jeweils vertreten durch die Kirchenkreisräte,
– im Folgenden Kirchenkreise genannt –
wird auf der Grundlage des Artikels 41 Absatz 5 der Verfassung folgende Vereinbarung über die Einsetzung und Aufgaben der Koordinierungskommission Schleswig-Holstein getroffen:
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§ 1
Einführende Bestimmungen

Die Vereinbarung über die Einsetzung und Arbeit der Koordinierungskommission Schleswig-Holstein dient dem Ziel, die Einheit der Nordkirche zu fördern und eine verbindliche Struktur der Zusammenarbeit zwischen der landeskirchlichen Ebene und den Kirchenkreisen zu entwickeln. Diese soll gewährleisten, dass über kirchenkreisübergreifende oder gesamtkirchliche Aufgaben, die sich regional innerhalb der Gebiete der Kirchenkreise ergeben, auf der Grundlage gemeinsamer Beratung und Absprachen entschieden werden kann und die Präsenz der Nordkirche in Schleswig-Holstein institutionell und personell sichtbar bleibt.
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§ 2
Aufgaben

Aufgaben der Koordinierungskommission Schleswig-Holstein sind
  1. Reflexion regionaler Themen und Grundsatzfragen, speziell für das Gebiet des Bundeslandes Schleswig-Holstein,
  2. die Abstimmung zu wichtigen – auch politischen – Fragestellungen im Sprengel Schleswig und Holstein, die das Verhältnis der Nordkirche zum Land Schleswig-Holstein berühren, unbeschadet des Rechts der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs, die Nordkirche gegenüber dem Land Schleswig-Holstein zu vertreten, oder der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel, die Nordkirche in ihrem bzw. seinem Sprengel zu vertreten (vgl. Artikel 97 und 98 der Verfassung),
  3. Koordination und Abstimmung bei Vorhaben, soweit sie die Möglichkeit und Kompetenzen eines der beteiligten Kirchenkreise oder der Hauptbereiche überschreiten oder wenn eine Vernetzung auf der Ebene der Nordkirche erforderlich ist.
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§ 3
Initiativrecht

Die Koordinierungskommission Schleswig-Holstein hat in allen Aufgaben, die nicht ausdrücklich an sie delegiert worden sind, kein Entscheidungsrecht. Gegenüber der Kirchenleitung, den Kirchenkreisräten und dem Vorstand des Diakonischen Werks Schleswig und Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. – hat sie das Initiativrecht, Empfehlungen zur Beschlussfassung vorzulegen. Mit dem Diakonischen Werk ist hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu schließen. Dem Landeskirchenamt werden die Empfehlungen vorab zur Stellungnahme vorgelegt. Ein für alle Beteiligten verbindlicher Beschluss erfordert die übereinstimmende Beschlussfassung der Kirchenleitung, der Kirchenkreisräte und gegebenenfalls des Vorstands des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein e. V.
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§ 4
Vorsitz, Mitglieder, Geschäftsführung

( 1 ) Der Koordinierungskommission Schleswig-Holstein gehören folgende 15 stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. ein Mitglied des Präsidiums der Landessynode,
  2. die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel Schleswig und Holstein als vorsitzendes Mitglied,
  3. zwei von der Kirchenleitung bestellte Mitglieder der Kirchenleitung, davon mindestens ein ehrenamtliches Mitglied,
  4. je ein von den beteiligten Kirchenkreisräten bestelltes Mitglied aus ihrer Mitte oder aus dem Präsidium der Kirchenkreissynode der beteiligten Kirchenkreise,
  5. die Landespastorin bzw. der Landespastor des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein e. V.,
  6. die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamts der Nordkirche oder eine Vizepräsidentin bzw. ein Vizepräsident des Landeskirchenamts der Nordkirche.
Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Legislaturperiode bzw. für die Dauer der jeweiligen Amtszeiten bestellt. Für sie werden Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bestellt.
( 2 ) Sollten die stimmberechtigten Mitglieder aus ihrem Gremium bzw. ihrem Amt während der Legislaturperiode bzw. ihrer Amtszeit ausscheiden, so werden entsprechende Nachfolgerinnen oder Nachfolger bestellt.
( 3 ) Die Koordinierungskommission Schleswig-Holstein ist beschlussfähig, wenn mindestens acht stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
( 4 ) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Koordinierungskommission ständig teil:
  1. die Stellvertretung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel nach Absatz 1; im Fall der Abwesenheit der Bischöfin bzw. des Bischofs nimmt die bzw. der Stellvertretende mit Stimmrecht an der Sitzung teil, falls die Stellvertretung nicht bereits nach Absatz 1 Nummer 3 bestelltes Mitglied ist; falls die Stellvertretung durch einen Kirchenkreis entsandt wird, entfallen diese Regelungen.
  2. die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte für Schleswig-Holstein,
  3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Nordschleswigschen Gemeinde,
  4. zwei für den Bereich Ökumene und gesellschaftlichen Diskurs ausgewiesene Expertinnen bzw. Experten mit Standort in Schleswig-Holstein, die durch die Koordinierungskommission Schleswig-Holstein berufen werden,
  5. eine Vertretung der Stabsstelle Presse und Kommunikation.
( 5 ) Die Koordinierungskommission Schleswig und Holstein kann nach Bedarf zu ihren Sitzungen weitere Personen zur Beratung hinzuziehen. Die Dezernate des Landeskirchenamts sind bei grundsätzlichen Fragestellungen ihrer Fachgebiete in die Arbeit der Koordinierungskommission Schleswig-Holstein einzubinden.
( 6 ) Die Koordinierungskommission Schleswig-Holstein kann ständige Arbeitsgruppen einsetzen.
( 7 ) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur technischen Vorbereitung der Sitzungen der Koordinierungskommission Schleswig-Holstein wird in der Bischofskanzlei Schleswig eine Geschäftsführung im Umfang von 50 Prozent einer Vollzeitstelle eingerichtet. Die Personal- und Sachkosten werden je zur Hälfte von der Nordkirche und den Kirchenkreisen getragen.
( 8 ) Die Koordinierungskommission Schleswig-Holstein gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 5
Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung

( 1 ) Die Vereinbarung tritt an die Stelle der Vereinbarung über die Einsetzung und die Aufgaben der Koordinierungskommission Schleswig und Holstein vom 13. Juni 2015, die durch die Erste Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung über die Einsetzung und die Aufgaben der Koordinierungskommission Schleswig und Holstein vom 9. Juni 2016 geändert worden ist.
( 2 ) Die Vereinbarung tritt am 1. August 2020 in Kraft. Sie ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
( 3 ) Die Vereinbarung kann vorher aufgehoben werden, wenn die Kirchenleitung und die Kirchenkreisräte dieses aufgrund einer Empfehlung der Koordinierungskommission Schleswig-Holstein einvernehmlich mit jeweils der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder beschließen.
Kiel, 8. Juni 2020
Für die Nordkirche
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Altholstein
Kiel, 2. Juni 2020
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Dithmarschen
Meldorf, 4. Juni 2020
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg
Lübeck, 2. Juni 2020
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Nordfriesland
Breklum, 4. Juni 2020
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Ostholstein
Neustadt, 2. Juni 2020
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Plön-Segeberg
Segeberg,
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf
Itzehoe, 4. Juni 2020
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde
Rendsburg, 2. Juni 2020
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Schleswig-Flensburg
Schleswig, 3. Juni 2020
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)

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1 ↑ Red. Anm.: Eine Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt ist nicht erfolgt.