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Geltungszeitraum von: 01.01.2005

Geltungszeitraum bis: 02.05.2017

Rechtsverordnung
über die Arbeitszeit der Kirchenbeamten1#,2#

Vom 12. April 1983

(GVOBl. S. 127)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Arbeitszeit der Kirchenbeamten
14. März 1989
§ 1 Abs. 1 Satz 1
Angabe ersetzt
2
Rechtsverordnung zur Anwendung und Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften
9. September 1997
Anwendung der Arbeitszeitverordnung des Bundes (zu
§ 1 Abs. 3)
3
Zweite Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Arbeitszeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
21. Dezember 2004
Text komplett neugefasst
Die Kirchenleitung hat aufgrund des § 14 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Kirchenbeamtengesetzes der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands vom 24. Januar 1982 (GVOBl. S. 31) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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Artikel 1

( 1 ) Die regelmäßige Arbeitszeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten beträgt im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. Für Lehrerinnen und Lehrer sowie für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer findet § 17 Absatz 1 des Kirchenbesoldungsgesetzes entsprechend Anwendung.
( 2 ) In Fällen von Dienstvereinbarungen über den besonderen Zeitausgleich nach § 15 Absatz 4a KAT3# kann die Arbeitszeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten widerruflich entsprechend festgelegt werden.
( 3 ) Im Übrigen gelten für die Arbeitszeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sinngemäß die Bestimmungen der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten in der Fassung vom 24. September 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 2357)4# in der jeweiligen Fassung.
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Artikel 2

Das Nordelbische Kirchenamt kann den Wortlaut der Rechtsverordnung über die Arbeitszeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der vom Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung an geltenden Fassung in einer beide Geschlechter berücksichtigenden Sprachform im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
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Artikel 3

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1 der Kirchenbeamtenarbeitszeitverordnung vom 28. März 2017 (KABl. S. 224) mit Ablauf des 2. Mai 2017 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung galt bis dahin in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche auch für die landeskirchliche Ebene als Dienstherrin, vgl. Teil 1 § 51 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet. Der Kirchliche Angestelltentarifvertrag (KAT) vom 15. Januar 1982 ist durch den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) vom 1. Dezember 2006 (GVOBl. 2007 S. 119) ersetzt worden.
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4 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet. Die genannte Bundesverordnung ist gemäß Artikel 5 Satz 2 der Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen vom 23. Februar 2006 außer Kraft getreten. Sie wurde ersetzt durch die Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) in der jeweils geltenden Fassung.