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Geltungszeitraum von: 01.04.2005

Geltungszeitraum bis: 01.07.2017

Verbandssatzung
des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes
Friedhofswesen Uetersen – Tornesch1#

Vom 30. März 2005

(GVOBl. S. 572#, 2006 S. 71)

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Als Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Errichtung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Uetersen – Tornesch vereinbaren die dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Uetersen – Am Kloster
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tornesch
die folgende Verbandssatzung:
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§ 1
Rechtsform, Mitglieder, Sitz, Kirchensiegel

( 1 ) Die Kirchengemeinden (Verbandsgemeinden)
  1. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Uetersen – Am Kloster
  2. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tornesch
bilden den
,,Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Friedhofswesen Uetersen – Tornesch“.
Dieser ist ein Kirchengemeindeverband nach Artikel 51 ff. in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Uetersen.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband führt ein spitzovales Kirchensiegel. Die mittigen Symbole des Siegels sind das auf der Weltkugel stehende Kreuz sowie das Alpha- und das Omega-Zeichen.
( 3 ) Weitere Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Pinneberg können auf ihren Antrag durch Beschluss der Verbandsvertretung dem Kirchengemeindeverband als Mitglieder angeschlossen werden.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband ist Friedhofsträger. Er leitet und verwaltet die im Eigentum der Verbandsgemeinden stehenden Friedhöfe und vollzieht insoweit den kirchlichen Auftrag gemäß Artikel 1 und Artikel 7 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. In Wahrnehmung dieser Aufgabe nutzt er die im Eigentum der Verbandsgemeinden verbleibenden Friedhöfe samt aller vorhandenen Anlagen, aufstehenden Gebäude, Einrichtungsgegenstände und der technischen Ausstattung. Grundlage seiner Tätigkeit sind die Richtlinien des Nordelbischen Kirchenamtes für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 29. August 2000 (GVOBl. S. 166) in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband erlässt die zur Durchführung seiner Aufgabe nach Absatz 1 erforderlichen Satzungen.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband kann
  1. gegen Entgelt Aufgaben der Friedhofsverwaltung auch für andere kirchliche Friedhofsträger und für nichtkirchliche Friedhofsträger wahrnehmen,
  2. für die Verbandsgemeinden und andere kirchliche Träger Dienstleistungen aus dem gärtnerisch-technischen Bereich übernehmen.
In beiden Fällen sind Art und Umfang der Aufgaben in einem schriftlichen Vertrag festzulegen.
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§ 3
Organe

Organe des Kirchengemeindeverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss.
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§ 4
Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung besteht aus drei Vertretern der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Uetersen – Am Kloster und zwei Vertretern der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tornesch. Je ein Vertreter muss dem jeweiligen Kirchenvorstand angehören. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Amtszeit der Verbandsvertretung deckt sich mit der Wahlperiode der Kirchenvorstände; die Vertreter und ihre Stellvertreter bleiben jedoch bis zur Bestimmung ihrer Nachfolger in der neuen Wahlperiode im Amt. Jeder Vertreter hat in der Verbandsvertretung eine Stimme.
( 2 ) Die Verbandsvertretung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Sie muss zusammentreten, wenn es die Mehrheit der Verbandsvertretung oder der Verbandsausschuss oder mindestens eine Verbandsgemeinde durch ihren Kirchenvorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Die Verbandsvertretung wird im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Verbandsausschusses von ihrem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.
( 3 ) Für die Arbeitsweise der Verbandsvertretung ist die Allgemeine Verwaltungsanordnung des Nordelbischen Kirchenamtes über die Arbeitsweise der Kirchenvorstände vom 25. November 1996 (GVOBl. 1997 S. 20) entsprechend anzuwenden. Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Vertreter anwesend ist oder wenn alle Vertreter anwesend sind und keiner eine Verletzung der Vorschriften über die Einberufung rügt.
( 4 ) Die Verbandsvertretung überwacht die Angelegenheiten des Verbandes und hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen,
  2. Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses und ihrer Stellvertreter sowie Bestimmung des vorsitzenden Mitgliedes,
  3. Festsetzung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes mit Stellenplan,
  4. Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses mit Erteilung der Entlastung,
  5. Aufnahme neuer Verbandsgemeinden.
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§ 5
Verbandsausschuss

( 1 ) Der Verbandsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Uetersen – Am Kloster wählt die Verbandsvertretung zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter, für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tornesch wählt die Verbandsvertretung ein Mitglied und einen Stellvertreter. Die Mitglieder und Stellvertreter müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand nach den wahlrechtlichen Bestimmungen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche erfüllen. Mitglieder, die aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt sind, behalten dort Sitz und Stimme. Bei Ausscheiden einer Kirchengemeinde aus dem Kirchengemeindeverband endet das Amt des für sie gewählten Mitgliedes und seines Stellvertreters.
( 2 ) Die Amtszeit des Verbandsausschusses deckt sich mit der Amtszeit der Verbandsvertretung; die Mitglieder und die Stellvertreter führen jedoch ihr Amt so lange weiter, bis ihre Nachfolger durch die neue Verbandsvertretung bestimmt sind. Jedes Mitglied hat im Verbandsausschuss eine Stimme.
( 3 ) Der Verbandsausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich zu nicht öffentlicher Sitzung zusammen. Er ist einzuberufen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder es verlangt. Er ist beschlussfähig, wenn er vollzählig versammelt ist. Im Übrigen gilt für das Verfahren des Verbandsausschusses § 4 Absatz 3 dieser Satzung entsprechend.
( 4 ) Der Verbandsausschuss ist für die Geschäftsführung des Kirchengemeindeverbandes verantwortlich. Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsvertretung vor und sorgt für ihre Ausführung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, für die eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung nicht gegeben ist, insbesondere hat er folgende Aufgaben:
  1. er führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter,
  2. Begründung und Beendigung von Arbeits- und Dienstverhältnissen,
  3. Abschluss von Verträgen nach § 2 Absatz 3 dieser Satzung
  4. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen,
  5. Entscheidung über Rechtsbehelfe,
  6. Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Friedhofsgebühren sowie über die Aussetzung der Vollziehung,
  7. Vorlage eines jährlichen Rechenschaftsberichtes an die Verbandsvertretung.
( 5 ) Der Verbandsausschuss kann Entscheidungen seines Aufgabenbereiches, die nach Art, Umfang und Bedeutung hierfür geeignet sind und nicht der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, auf eines seiner Mitglieder oder auf den leitenden Friedhofsverwalter jederzeit widerruflich übertragen. Die nach Artikel 55 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche festzusetzende Wertgrenze beträgt 3000,00 Euro.
( 6 ) In dringenden Fällen veranlasst der Vorsitzende des Verbandsausschusses das einstweilen Erforderliche. Er berichtet hierüber dem Verbandsausschuss auf seiner nächsten Sitzung.
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§ 6
Friedhofsverwaltung

( 1 ) Der leitende Friedhofsverwalter leitet die Friedhofsverwaltung in fachlich-technischer Hinsicht. Er ist Fachvorgesetzter der Mitarbeiter. Die Dienstaufsicht über ihn und die Mitarbeiter führt im Namen des Verbandsausschusses dessen Vorsitzender.
( 2 ) Der Verbandsausschuss erlässt für die Friedhofsverwaltung eine Dienstanweisung.
( 3 ) Der leitende Friedhofsverwalter oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen der Verbandsorgane beratend teil. Die übrigen Mitarbeiter sind in Fragen ihres jeweiligen Arbeitsbereiches zu den Sitzungen hinzuzuziehen.
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§ 7
Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung

Der Kirchengemeindeverband kann vollziehende Tätigkeiten seiner allgemeinen inneren Verwaltung, insbesondere des Personal-, Haushalts- und Kassenwesens, nach Maßgabe von Artikel 58a der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auf die Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Pinneberg übertragen.
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§ 8
Gebäude, Friedhofsflächen

Alle Entscheidungen über den Neubau, Umbau und Abbruch von Friedhofsgebäuden sowie über die Erweiterung, Widmung, Verkleinerung, Entwidmung und Außerdienststellung von Friedhofsflächen trifft die jeweilige Verbandsgemeinde im Einvernehmen mit dem Kirchengemeindeverband.
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§ 9
Anträge der Verbandsgemeinden

An den Kirchengemeindeverband gerichtete Anträge von Verbandsgemeinden sind von dem zuständigen Verbandsorgan zu erledigen. Die Antrag stellende Kirchengemeinde ist über das Veranlasste schriftlich zu unterrichten.
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§ 10
Verbandssatzung

Ein Beschluss über die Änderung der Verbandssatzung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Vertreter in der Verbandsvertretung. Bei Aufhebung und Neufassung der Verbandssatzung ist darüber hinaus die Zustimmung der Verbandsgemeinden erforderlich.
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§ 11
Ausscheiden aus dem Kirchengemeindeverband; Aufhebung

( 1 ) Voraussetzung für den Austritt einer Verbandsgemeinde ist die schriftliche Kündigung nach § 7 Absatz 13# des Errichtungsvertrages. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn über die Vermögensauseinandersetzung eine schriftliche Vereinbarung zwischen der ausscheidenden Verbandsgemeinde und dem Kirchengemeindeverband getroffen ist. Zum rechtzeitigen Abschluss einer solchen Vereinbarung sind die Beteiligten verpflichtet. Die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 sind anzuwenden.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Verbandsgemeinden untereinander aufgehoben werden.
( 3 ) Der Aufhebungsvertrag muss bestimmen, wie das Vermögen und die Verbindlichkeiten auf die Verbandsgemeinden aufzuteilen sind. Hierbei gilt:
  1. Die einem bestimmten Friedhof zugeordneten Vermögensteile und Verbindlichkeiten gehen auf die entsprechende Kirchengemeinde über.
  2. Die Vermögensteile und Verbindlichkeiten, die nicht einem bestimmten Friedhof zugeordnet sind, werden auf die Kirchengemeinden nach einem Maßstab aufgeteilt, der sich orientiert an
    1. dem von jedem einzelnen Verbandsmitglied eingebrachten allgemeinen Vermögen,
    2. dem Durchschnitt der Beerdigungszahlen der letzten fünf Jahre auf jedem einzelnen Friedhof,
    3. dem Umfang der jeweiligen Friedhofsfläche.
( 4 ) Der Aufhebungsvertrag soll ferner vorsehen, dass die Mitarbeiter des Verbandes von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilig unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden.
Der Aufhebungsvertrag bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes.
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§ 12
Veröffentlichungen

Satzungen des Kirchengemeindeverbandes werden, soweit sie nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bekannt zu machen sind, durch vollständigen Abdruck in den „Uetersener Nachrichten“ bekanntgemacht.
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§ 13
Sprachform

Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung am 1. April 2005 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 14 der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Uetersen-Tornesch vom 15. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 365) mit Ablauf des 1. Juli 2017 außer Kraft.Sie galt zuvor gemäß gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 und § 13 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gebiet des Kirchengemeindeverbandes Friedhofswesen Uetersen – Tornesch weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde.
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2 ↑ Red. Anm.: Es muss lauten: GVOBl. S. 58.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist § 8 Absatz 1 des Errichtungsvertrags (GVOBl. 2005 S. 57).