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Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbandes
Eckernförde – Friedhofswesen

Vom 13. Juni 2017

(KABl. S. 390)

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Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Eckernförde – Friedhofswesen hat am 14. Dezember 2016 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Eckernförde – Friedhofswesen“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt).
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Er hat seinen Sitz in Eckernförde.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
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§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden

( 1 ) Verbandsmitglieder sind die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Borby, die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Borby-Land und die Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nicolai Eckernförde.
( 2 ) Weitere Mitglieder des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. Voraussetzung für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
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§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet des Friedhofswesens. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Friedhofsverwaltung,
  2. die Friedhofsbewirtschaftung einschließlich Bestattungsleistungen.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Friedhofsträger. Er leitet und verwaltet die im Eigentum der Verbandsmitglieder stehenden und in Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten Friedhöfe und vollzieht insoweit den kirchlichen Auftrag gemäß Artikel 1 der Verfassung. In Wahrnehmung dieser Aufgabe nutzt er die im Eigentum der Verbandsmitglieder verbleibenden Friedhöfe samt aller vorhandenen Anlagen, aufstehenden Gebäude, Einrichtungsgegenstände und der technischen Ausstattung. Grundlage seiner Tätigkeit sind die Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (die Friedhofsrichtlinien) vom 13. Juli 2007 (GVOBl. S. 162, 226; 2008 S. 310), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 22. März 2016 (KABl. S. 182) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband ist Anstellungsträger im Bereich des Friedhofswesens.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband kann
  1. gegen Entgelt Aufgaben der Friedhofsverwaltung auch für andere kirchliche Friedhofsträger und für nichtkirchliche Friedhofsträger wahrnehmen;
  2. für die Verbandsmitglieder und andere kirchliche Körperschaften Dienstleistungen aus dem gärtnerisch-technischen Bereich übernehmen.
In beiden Fällen sind Art und Umfang der Aufgaben in einem schriftlichen Vertrag festzulegen.
( 5 ) Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen.
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§ 4
Organe

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
( 4 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Für die Mitglieder werden aus der Mitte der Kirchengemeinderäte stellvertretende Mitglieder gewählt.
( 2 ) Für die Wahl zum vorsitzenden und zum stellvertretend vorsitzenden Mitglied gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
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§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  6. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  7. sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
  8. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
  9. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesenen Aufgaben wahr.
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§ 7
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern. Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
( 2 ) Für die Wahl zum vorsitzenden und zum stellvertretend vorsitzenden Mitglied gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen. Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen eines Beschlusses des Verbandsvorstandes, wenn sie eine Wertgrenze in Höhe von 5000 Euro übersteigen.
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§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er führt die Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes;
  2. er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
  3. er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht;
  4. er entscheidet bei Rechtsbehelfen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über Abhilfe;
  5. er entscheidet über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Aussetzung von Vollstreckungen.
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§ 9
Gebäude, Friedhofsflächen

Alle Entscheidungen über den Neubau, Umbau und Abbruch von Friedhofsgebäuden sowie über die Erweiterung, Widmung, Verkleinerung, Entwidmung und Außerdienststellung von Friedhofsflächen trifft das jeweilige Verbandsmitglied im Einvernehmen mit dem Kirchengemeindeverband. Genehmigungs-, Vorlage- und Anzeigepflichten, insbesondere nach Artikel 26 der Verfassung, §§ 86 und 87 der Kirchengemeindeordnung sowie den Friedhofsrichtlinien bleiben von dieser Regelung unberührt.
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§ 10
Finanzierung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit aus:
  1. Gebühren;
  2. Entgelten für Dienstleistungen;
  3. Kostenbeiträgen für Übernahme von Verwaltungsaufgaben;
  4. sonstigen Erträgen.
( 2 ) Die Friedhöfe gemäß Anlage 2 zu dieser Satzung werden als Teilhaushalte geführt.
( 3 ) Hinsichtlich der Finanzierung gelten die Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 13. Juli 2007 (GVOBl. S.162, 226, 2008 S. 310), welche zuletzt geändert worden sind durch Verwaltungsvorschrift vom 22. März 2016 (KABl. S. 182), in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 4 ) Bei Kosten der Teilhaushalte des Kirchengemeindeverbandes, die nicht durch Einnahmen aus Absatz 1 oder durch Entnahmen aus den jeweiligen Friedhofsausgleichsrücklagen gedeckt werden können, wird der Verbandsvorstand mit den entsprechenden Kommunalgemeinden einen Vertrag zur Finanzierung der Friedhöfe schließen.
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§ 11
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes

( 1 ) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
( 2 ) Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach den in § 12 Absatz 3 beschriebenen Grundsätzen enthalten.
( 3 ) Soweit ein Vertrag nicht bis zum in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
( 4 ) Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
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§ 12
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens zwölf Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
( 2 ) Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes zu tragen haben. Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
( 3 ) Die Auseinandersetzung findet hierbei nach folgenden Grundsätzen statt:
  1. Mit der Rückübertragung der Friedhofsflächen übernimmt das ausscheidende Verbandsmitglied wieder die Aufgaben nach § 3 dieser Satzung.
  2. Die einem bestimmten Friedhof zugeordneten Vermögensteile und Verbindlichkeiten gehen auf das entsprechende Verbandsmitglied über.
  3. Die Vermögensteile und Verbindlichkeiten, die nicht einem bestimmten Friedhof zugeordnet sind, werden auf die Verbandsmitglieder nach einem Maßstab aufgeteilt, der sich orientiert an
    1. dem von jedem einzelnen Verbandsmitglied eingebrachten allgemeinen Vermögen,
    2. dem Durchschnitt der Beerdigungszahlen der letzten fünf Jahre auf jedem einzelnen Friedhof,
    3. dem Umfang der jeweiligen Friedhofsfläche.
  4. Die Mitarbeitenden des Kirchengemeindeverbandes werden von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilig unter Wahrung ihrer tarifrechtlichen Ansprüche und Besitzstände übernommen.
( 4 ) Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
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§ 13
Änderung der Verbandssatzung

( 1 ) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 5 zu beachten.
( 2 ) Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 14
Veröffentlichungen

( 1 ) Diese Satzung sowie die Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
( 2 ) Für weitere Satzungen des Kirchengemeindeverbandes wird in der Eckernförder Zeitung unter Angabe der Internetadresse des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde (www.kkre.de) auf die Bekanntmachung hingewiesen.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft1#.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Eckernförde – Friedhofswesen vom 1. Januar 1988 (GVOBl. S. 55) außer Kraft.
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Anlage 1 zu § 1 Absatz 4
Kirchensiegel des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Eckernförde – Friedhofswesen

Grafik
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Anlage 2 zu § 3 Absatz 2
Friedhöfe in der Trägerschaft des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Eckernförde – Friedhofswesen

1. Friedhof „Kirchhof Borby“
2. Friedhof „Am Mühlenberg“
3. Friedhof „Schleswiger Straße“
4. Friedhof „Saxtorfer Weg“
5. Friedhof „Westerthal“
6. Friedhof „Barkelsby“

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. August 2017 in Kraft.