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Geltungszeitraum von: 27.09.2007

Geltungszeitraum bis: 30.11.2017

Satzung
der Stiftung Theologisches Studienhaus1#

(ABl. 2009 S. 1152#)

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Präambel

Das Theologische Studienhaus Greifswald steht seit seiner Gründung im Jahre 1897 in einer Tradition, die – bezogen auf die Arbeit der Theologischen Fakultät – Studium und Leben miteinander zu verbinden sucht. Gemeinsames Leben und persönlicher Freiraum sind in ihrem Wechselspiel Grundlagen des Hauses. Das geistliche Profil findet seine Gestalt in regelmäßigen Andachten. Gemeinsames Studium realisiert sich in wissenschaftlichen Übungen und besonderen Veranstaltungen des Hauses. Als Ort, der Studierenden eine Heimstatt in Greifswald gewährt, will das Theologische Studienhaus Unterkunft bereithalten, Begleitung anbieten und Anregungen vermitteln.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Theologisches Studienhaus Greifswald“. Sie ist eine kirchliche Stiftung des privaten Rechts im Sinne des § 11 des Stiftungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Greifswald.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Die Stiftung ist eine Einrichtung der Pommerschen Evangelischen Kirche im Sinne von Artikel 154 Kirchenordnung3#.
( 5 ) Die Stiftungsaufsicht wird durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche wahrgenommen.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist es, Studierenden der Theologie an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität im Theologischen Studienhaus in der Steinstraße 3 in Greifswald günstige Wohnung zu bieten, durch spezielle Lehrangebote und Übungen und durch eine eigene Bibliothek ihr Studium zu fördern und christliche Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. In Ausnahmefällen ist es möglich, bei ausreichendem Platzangebot Studierende anderer Fachrichtungen aufzunehmen.
( 2 ) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag der Pommerschen Evangelischen Kirche und ihrer Werke und Einrichtungen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen oder Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung aus einem Wohngebäude in der Steinstraße 3 in Greifswald und dem dazugehörigen Grundstück in der Gemarkung Greifswald, Flur 41, Flurstück 275, in Größe von 415 Quadratmetern. Das Stiftungsvermögen ist unangreifbares Grundstücksvermögen4#.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend gemäß § 1807 BGB anzulegen, sofern es nicht dem Stiftungszweck unmittelbar dient. Das Stiftungskapital ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zuwendungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nummer 7a der Abgabenordnung dem Stiftungsvermögen zuführen.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren maximal in Höhe von fünf Prozent des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit das Kuratorium zuvor einstimmig durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszweckes dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb des nächsten Geschäftsjahres sichergestellt sein.
( 4 ) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur Erträgnisse des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
( 5 ) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
( 6 ) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Pommersche Evangelische Kirche, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Gleiches gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
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§ 5
Organe der Stiftung

( 1 ) Organe des Theologischen Studienhauses sind:
  1. das Kuratorium und
  2. die Ephora oder der Ephorus.
( 2 ) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kuratoriums allein oder durch jeweils zwei Kuratoriumsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis sind sie an die Beschlüsse des Kuratoriums gebunden.
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§ 6
Zusammensetzung des Kuratoriums

( 1 ) Dem Kuratorium gehören an:
  1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Pommerschen Evangelischen Kirche, die vom Konsistorium benannt werden,
  2. die Dekanin oder der Dekan der Theologischen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität,
  3. zwei ordentliche Professorinnen oder Professoren dieser Fakultät, die durch das Konsistorium berufen werden und
  4. die Seniora oder der Senior des Theologischen Studienhauses, die oder der von der Hausversammlung gewählt wird.
( 2 ) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet:
  1. durch Niederlegung,
  2. durch Abberufung oder Abwahl,
  3. durch Kirchenaustritt,
  4. durch Tod.
( 3 ) Den Vorsitz im Kuratorium führt eine oder einer der beiden Vertreterinnen oder Vertreter der Pommerschen Evangelischen Kirche, die oder der dazu vom Konsistorium bestimmt wird. Stellvertretender Vorsitzender ist die Ephora oder der Ephorus.
( 4 ) Das Kuratorium tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Anregung der Ephora oder des Ephorus zusammen.
( 5 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Kuratoriums sind zu protokollieren.
( 6 ) Die Inspektorin oder der Inspektor nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil.
( 7 ) Die Kuratoriumsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Kosten. Im Übrigen üben sie ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
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§ 7
Aufgaben des Kuratoriums

Dem Kuratorium obliegt die Verantwortung für das Theologische Studienhaus. Im Rahmen dieser Verantwortung beschließt es insbesondere über
  1. die Wahl des Ephorus oder der Ephora,
  2. die Anstellung und Entlassung der Inspektorin oder des Inspektors,
  3. den Haushaltsplan sowie über die Entlastung,
  4. die Durchführung von Baumaßnahmen,
  5. die Grundsätze für die Aufnahme in das Theologische Studienhaus,
  6. die Hausordnung sowie über
  7. sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
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§ 8
Ephora oder Ephorus

( 1 ) Das Kuratorium wählt aus dem Kreis der ordentlichen Professorinnen oder Professoren gemäß § 6 Buchstabe c)5# die Ephora oder den Ephorus für die Dauer von drei Jahren.
Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Die Ephora oder der Ephorus ist im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums für die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums verantwortlich. Sie oder er berichtet dem Kuratorium über seine Arbeit und informiert die oder den Vorsitzenden zwischen den Sitzungen des Kuratoriums über alle wichtigen Angelegenheiten.
( 3 ) Die Ephora oder der Ephorus hat die Einhaltung der Hausordnung zu überwachen und entscheidet, welche Studierenden im Theologischen Studienhaus wohnen können.
( 4 ) Die Ephora oder der Ephorus hat das Recht, an den Hausversammlungen des Theologischen Studienhauses teilzunehmen. Die Beschlüsse der Hausversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Ephora oder des Ephorus.
( 5 ) In Streitfragen zwischen der Inspektorin oder dem Inspektor und den Studierenden entscheidet die Ephora oder der Ephorus.
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§ 9
Inspektorin oder Inspektor

( 1 ) Die Inspektorin oder der Inspektor führt die laufende Verwaltung des Theologischen Studienhauses nach den Weisungen der Ephora oder des Ephorus. Über alle wichtigen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung hat die Inspektorin oder der Inspektor die Ephora oder den Ephorus zu unterrichten und bei Fragen von besonderer Bedeutung ihre oder seine Entscheidung einzuholen.
( 2 ) Unter der Aufsicht der Ephora oder des Ephorus obliegen der Inspektorin oder dem Inspektor insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Haushalts- und Kassenführung,
b) die Aufsicht über die Einhaltung der Hausordnung,
c) die Anleitung und die Beaufsichtigung von Baumaßnahmen und6#
f) die Ausübung der Disziplinargewalt gegenüber den Studierenden, soweit sie nicht der Ephora oder dem Ephorus obliegt.
( 3 ) Die Inspektorin oder der Inspektor sorgt für das geistliche Leben im Theologischen Studienhaus. Sie oder er ist für die Durchführung von Konviktsübungen verantwortlich.
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§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Pommerschen Evangelischen Kirche auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche ist in den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Anerkennung durch die Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche mit dem Tage des Zugangs der Genehmigung des Stiftungsaktes durch das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommerns in Kraft7#.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 12 Absatz 3 der Satzung der Stiftung „Theologisches Studienhaus Greifswald“ vom 13. Juni 2017 (KABl. S. 429) mit Ablauf des 30. November 2017 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde undatiert bekannt gemacht.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Kirchenordnung der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950 (ABl. S. 29) in der jeweils geltenden Fassung.
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4 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist wohl „Grundstockvermögen“.
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5 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist § 6 Absatz 1 Buchstabe c.
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6 ↑ Red. Anm.: Ein Buchstabe „d“ oder „e“ ist nicht bekannt gemacht worden.
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7 ↑ Red. Anm.: Der Tag des Zugangs der Genehmigung wurde nicht bekannt gemacht. Die Stiftungsanerkennung des Innenministeriums ist datiert auf den 27. September 2007.