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Geltungszeitraum von: 13.11.2012

Geltungszeitraum bis: 13.10.2014

Satzung
der Diakonischen Konferenz in der
Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland e. V.1#

Vom 12. Juni 20122#

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Präambel

Die Diakonie hat Teil an dem Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung oder Herkunft. In zeitgemäßer Weise handelt sie gemeinsam mit den Menschen in ihren vielfältigen Lebenssituationen vorbeugend, beratend begleitend, helfend, bildend, pflegend und emanzipierend. Sie fördert die Befähigung zu einer selbständigen Lebensführung und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Für die gemeinsame Ausrichtung der diakonischen Arbeit und zur Verwirklichung des Diakonats der Kirche im Sinne des Artikels 121 Absatz 5 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gibt sich die Diakonische Konferenz der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. (Nordkirche) die folgende Satzung:
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein führt den Namen „Diakonische Konferenz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V.“. Er ist am 6. Januar 1977 unter der Register-Nummer 2558 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen worden.
( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in Rendsburg.
( 3 ) Zeichen des Vereins ist das Kronenkreuz.
( 4 ) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßgen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vermögen.
( 4 ) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die angemessene Vergütung haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Vereins bleibt hiervon unberührt.
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§ 3
Zweck

( 1 ) Der Verein hat im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Mitglieder zu fördern sowie der Diakonie der Freikirchen, der Kirchenkreise und der Kirchengemeinden und der freien diakonischen Träger zu dienen.
( 2 ) Er fördert die Zusammenarbeit seiner Mitglieder und koordiniert diejenigen Aufgaben, die über den Bereich der Mitglieder hinaus der gemeinsamen Wahrnehmung und Vertretung bedürfen, wie im Bereich der Ökumenischen Diakonie, der überregionalen Not- und Katastrophenhilfe, der zentralen Fort- und Weiterbildung und der Mitwirkung bei der staatlichen und kirchlichen Rechtsetzung. Es sorgt für die Ausrichtung der kirchlichen Arbeit in diakonischer Verantwortung.
( 3 ) Der Verein soll durch Empfehlungen die notwendige Koordinierung der Arbeit seiner Mitglieder unterstützen.
( 4 ) Die Mitglieder sind in ihrer Arbeit frei. Der Verein ist nicht befugt, Weisungen zu geben oder unmittelbar in die Aufgaben einzugreifen, die nach den jeweiligen Satzungen seiner Mitglieder deren Zuständigkeit unterliegen. Die Mitglieder sind jedoch verpflichtet, die Beschlüsse des Diakonischen Rates und der Mitgliederversammlung zu beachten und in ihrem Bereich auf die Beachtung durch ihre Mitglieder hinzuwirken.
( 5 ) Auf öffentlichem Recht beruhende oder mit der öffentlichen Hand auf privatrechtlicher Grundlage geschlossene Vereinbarungen gehen den Beschlüssen des Vereins vor. Das Gleiche gilt für das Recht der Gliedkirche nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a und der in diesem Bereich arbeitenden Freikirchen.
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§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Vereins können sein:
  1. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland,
  2. die Diakonischen Werke – Landesverbände e. V. mit Vereinssitz in dem Gebiet der Gliedkirche nach Buchstabe a, die als Spitzen- und Dachverband die Interessen aller in einem Bundesland geschäftsansässigen diakonischen Mitgliedseinrichtungen wahrnehmen.
( 2 ) Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass das Mitglied nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Voraussetzungen für die Anerkennung als unmittelbar gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung erfüllt. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist weiter, dass das Mitglied sich dem diakonisch-missionarischen Auftrag des Evangeliums verpflichtet weiß und sich zur Mitarbeit im Sinne der Satzung des Vereins bereit erklärt.
( 3 ) Die Begründung der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag an den Diakonischen Rat voraus. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
( 4 ) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Verlust der Rechtsfähigkeit sowie durch Aberkennung der Gemeinnützigkeit des betreffenden Mitglieds oder Beantragung des Insolvenzverfahrens durch das Mitglied.
( 5 ) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Diakonischen Rat zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr.
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§ 5
Mitgliederbeitrag

Vereinsbeiträge werden nicht erhoben.
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§ 6
Mittel des Werkes

Zur Erfüllung der Aufgaben der Mitglieder des Vereins können Zuschüsse der Gliedkirche nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a, Kollekten und Zuwendungen Dritter dienen.
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§ 7
Organe

Organe des Vereins sind:
  1. die Diakonische Konferenz (Mitgliederversammlung),
  2. der Diakonische Rat (Vorstand).
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§ 8
Diakonische Konferenz (Mitgliederversammlung)

( 1 ) Die Mitglieder des Vereins i. S. d. § 4 Absatz 1 sind in der Diakonischen Konferenz vertreten durch
  1. sechs stimmberechtigte Delegierte des Mitglieds nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a, die von der Kirchenleitung aus ihrer Mitte entsandt werden,
  2. je fünf stimmberechtigte Delegierte der Mitgliedern nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b, die von deren Aufsichtsräten aus ihrer Mitte entsandt werden und nicht Mitglied der Kirchenleitung des Mitgliedes nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a sind, sowie
  3. die Landespastoren/Landespastorinnen der Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b als stimmberechtigte Mitglieder.
( 2 ) Die weiteren Mitglieder der Vorstände der Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe b und das zuständige Mitglied des Kollegiums des Kirchenamtes des Mitgliedes gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe a sind zu allen Sitzungen einzuladen und nehmen an Diakonischen Konferenzen (Mitgliederversammlungen) mit beratender Stimme teil. Durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Diakonischen Konferenz können weitere Personen zu beratender Teilnahme hinzugezogen werden.
( 3 ) Die Delegierten nach Absatz 1 bleiben bis zur Entsendung bzw. Berufung von Nachfolgern/Nachfolgerinnen durch die jeweiligen Mitglieder im Amt.
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§ 9
Aufgaben der Diakonischen Konferenz (Mitgliederversammlung)

( 1 ) Die Diakonische Konferenz (Mitgliederversammlung) erfüllt den Zweck des Vereins nach § 3 der Satzung, indem sie abgestimmte Empfehlungen für die Mitglieder beschließt. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden sowie Wahl von zwei stellvertretenden Vorsitzenden der Diakonischen Konferenz aus der Gruppe der Vorsitzenden der Aufsichtsräte der Landesverbände (Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe b) für eine Wahlperiode von sechs Jahren, längstens bis zur Neuwahl der Kirchenleitung,
  2. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Diakonischen Rates,
  4. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Diakonischen Rates,
  5. Aufnahme von Mitgliedern des Vereins,
  6. Beschlussfassung zu Erklärungen des Diakonischen Rates gemäß § 12 Absatz 2.
( 2 ) Die Diakonische Konferenz (Mitgliederversammlung) kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
( 3 ) Die Diakonische Konferenz (Mitgliederversammlung) kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 10
Einberufung und Beschlussfassung der Diakonischen Konferenz

( 1 ) Die Diakonische Konferenz tritt mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Sie wird von dem Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Delegierten der Diakonischen Konferenz oder der Diakonische Rat dieses verlangen.
( 2 ) Zu den Sitzungen ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
( 3 ) Die Diakonische Konferenz (Mitgliederversammlung) ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist der Beschluss nicht zustande gekommen. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Diakonische Konferenz (Mitgliederversammlung) mit gleicher Tagesordnung innerhalb von vier Wochen einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
( 4 ) Die Abstimmung geschieht in der Regel durch Handzeichen. Die Sitzung kann eine andere Form der Abstimmung beschließen. Ein Beschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Delegierten der Diakonischen Konferenz dem Verfahren zustimmen.
( 5 ) Beschlüsse zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Zweckes oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen.
( 6 ) Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin der Diakonischen Konferenz (Mitgliederversammlung) und von dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss nachfolgende Angaben enthalten:
  1. den Ort und Tag der Versammlung,
  2. die Angabe des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin und des Protokollführers/der Protokollführerin,
  3. die Zahl der erschienenen Delegierten der Diakonischen Konferenz,
  4. die Feststellung der satzungsgemäßen Berufung der Versammlung,
  5. die Feststellung der Stimmberechtigung der erschienenen Delegierten der Diakonischen Konferenz sowie der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
  6. die Tagesordnung mit der Angabe, dass sie bei der Einladung zur Versammlung mit angekündigt war,
  7. die gestellten Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse und Wahlen; das Abstimmungsergebnis ist ziffernmäßig genau und bei Satzungsänderungen ist der neue Wortlaut der geänderten Regelungen anzugeben.
Anlagen sind mit dem Protokoll fest zu verbinden und ebenfalls von den in Satz 1 benannten Personen zu unterschreiben.
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§ 11
Diakonischer Rat

( 1 ) Der Diakonische Rat besteht aus:
  1. dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Diakonischen Konferenz als Vorsitzendem/Vorsitzender,
  2. den stellvertretenden Vorsitzenden der Diakonischen Konferenz als stellvertretende Vorsitzende,
  3. den Landespastoren/den Landespastorinnen der Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b,
  4. dem zuständigen Mitglied des Kollegiums des Kirchenamtes des Mitglieds gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe a als beratendes Mitglied.
Der Diakonische Rat ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Je zwei der Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
( 2 ) Die weiteren Mitglieder der Vorstände der Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b, die an den Sitzungen des Diakonischen Rates mit beratender Stimme teilnehmen, sind zu allen Sitzungen einzuladen. Die Mitglieder des Diakonischen Rates nach Absatz 1 Buchstabe c können die Ausübung ihres Stimmrechts in den Sitzungen des Diakonischen Rates auf ein Vorstandsmitglied nach Satz 1 schriftlich übertragen. Das Mitglied nach Absatz 1 Buchstabe d kann die Ausübung seines Stimmrechts auf ein Kollegiumsmitglied übertragen. Eine Vertretung nach Satz 2 und Satz 3 ist vor Feststellung der Beschlussfähigkeit dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin schriftlich anzuzeigen und die Originalvollmacht zu dem Sitzungsprotokoll zu nehmen.
( 3 ) Der Diakonische Rat kann Ausschüsse einsetzen.
( 4 ) Der Diakonische Rat wird für die Dauer von sechs Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Diakonische Rat bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
( 5 ) Scheidet ein Mitglied des Diakonischen Rates während der Amtsperiode aus, so wählt der Diakonische Rat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 12
Aufgaben des Diakonischen Rates

( 1 ) Der Diakonische Rat ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht der Diakonischen Konferenz vorbehalten sind.
( 2 ) Der Diakonische Rat ist berechtigt, im Namen des Vereins Erklärungen zu dem satzungsgemäßen Aufgabenkreis abzugeben. Die Diakonische Konferenz ist zu unterrichten. In grundsätzlichen Fragen ist ein Beschluss der Diakonischen Konferenz herbeizuführen.
( 3 ) Der Diakonische Rat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Beratung über die Vertretung der Diakonie in der Kirchenleitung durch eine Landespastorin/einen Landespastor
  2. Benennung einer Vertretung in der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche des Mitgliedes nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a durch eine Landespastorin/einen Landespastor
  3. Wahrnehmung der Steuerungsaufgaben für den Hauptbereich 7 (Diakonie)
  4. Benennung von Vertretungen für Versammlungen und Gremien.
( 4 ) Der Diakonische Rat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 13
Beschlussfassung des Diakonischen Rates

( 1 ) Der Diakonische Rat wird von seinem Vorsitzenden/seiner Vorsitzenden oder von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Er ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Diakonischen Rates es beantragen.
( 2 ) Der Diakonische Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Diakonischen Rates anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit ist der Beschluss nicht zustande gekommen.
( 3 ) Ein Beschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Diakonischen Rates dem Verfahren zustimmen.
( 4 ) Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und von dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. § 10 Absatz 6 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
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§ 14
Geschäftsstelle des Nordelbischen Diakonischen Werkes

Der Verein unterhält für seine Aufgaben eine Geschäftsstelle.
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§ 15
Kirchengericht (Schiedsstelle)

Bis zum Inkrafttreten einer kirchengesetzlichen Regelung zur Zuständigkeit des Kirchengerichtes für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auch für die Diakonischen Werke und ihre Mitglieder bleibt das Kirchengericht (Schiedsstelle) bei der Diakonischen Konferenz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. bestehen. Zuständigkeit, Besetzung und Verfahren regelt eine Ordnung. Die Berufung der Richterinnen und Richter erfolgt durch den Diakonischen Rat.
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§ 16
Änderung der Satzung

Anträge auf Satzungsänderung sind spätestens drei Monate vor der Sitzung der Diakonischen Konferenz bei der Geschäftsstelle des Vereins gemäß § 14 einzureichen. Diese legt die Anträge unverzüglich dem Diakonischen Rat zur Stellungnahme vor.
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§ 17
Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 18
Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung der Diakonischen Konferenz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft3#. Damit tritt die Satzung des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. in der Fassung vom 7. Dezember 1976, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. vom 25. Oktober 1982, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. vom 10. Januar 1985, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. vom 5. Dezember 1991, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. vom 1. April 2003, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. vom 19. Januar 2009 außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 18 Satz 1 und 2 der bisher nicht amtlich bekannt gemachten Satzung der Diakonischen Konferenz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. vom 5. Juni 2014 mit Ablauf des 13. Oktober 2014 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde bisher nicht amtlich bekanntgemacht.
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3 ↑ Red. Anm.: Die gemäß § 1 des Kirchengesetzes über das Nordelbische Diakonische Werk e. V. vom 29. November 1976 (KGVOBl. S. 256) notwendige Zustimmung zur entsprechenden Änderung der Satzung des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. vom 19. Januar 2009 (GVOBl. S. 195) wurde durch die Gemeinsame Kirchenleitung am 4./5. Mai 2012 ausgesprochen und durch die Vorläufige Kirchenleitung am 8./9. Juni 2012 bestätigt. Die Eintragung der Satzung der Diakonischen Konferenz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. in das Vereinsregister erfolgte am 13. November 2012.