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Vereinbarung
zwischen
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und
der Pommerschen Evangelischen Kirche
über die Evangelische Akademie Mecklenburg-Vorpommern (EA M-V)

Vom 27. November 1997

(ABl. S. 159, KABl 1998 S. 107)

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§ 1

( 1 ) Die EA M-V ist eine Einrichtung in Trägerschaft beider Landeskirchen.
( 2 ) Sie ist ein Werk im Sinne der kirchlichen Ordnungen.
( 3 ) Sie hat einen Schwerpunkt in der Bildungsarbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
( 4 ) Sie arbeitet auf der Grundlage der als Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügten Satzung.1# Die Satzung soll nach zwei Jahren überprüft werden.
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§ 2

( 1 ) Rechtsvertretung, Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht für die EA M-V erfolgen im Auftrag beider Landeskirchen durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, soweit die Satzung nichts anderes regelt.
( 2 ) Für die Arbeit der EA M-V stellen beide Kirchen jährlich Mittel aus den landeskirchlichen Haushalten zur Verfügung. Die Höhe der Mittel ergibt sich aus dem jährlich zu beschließenden Haushaltsplan der Evangelischen Akademie Mecklenburg-Vorpommern, der vom Kuratorium erstellt und vom Oberkirchenrat und vom Konsistorium bestätigt wird. Die Anteile beider Kirchen werden im jährlichen Haushaltsplan von den Synoden beschlossen. Die kirchlichen Eigenmittel werden zu zwei Dritteln von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und zu einem Drittel von der Pommerschen Evangelischen Kirche aufgebracht.
( 3 ) Die personelle Ausstattung der EA M-V richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügten Stellenplan.2#
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§ 3

Die EA M-V hat eine Geschäftsstelle mit Sitz in Rostock. Außenstellen sind nicht vorgesehen.
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§ 4

( 1 ) Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Unterzeichnung durch die Vorsitzenden beider Kirchenleitungen in Kraft.
( 2 ) Die Satzung der EA M-V tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
( 3 ) Beide Kirchen sorgen für eine fristgemäße Konstituierung des satzungsgemäßen Organs der EA M-V.
( 4 ) Diese Vereinbarung gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 1999. Die Laufzeit kann durch entsprechende Beschlüsse der Kirchenleitungen beider Kirchen verlängert werden.3#
( 5 ) Während der Laufzeit dieser Vereinbarung ruhen die Rechtswirkungen der Satzung der Mecklenburgischen Akademie vom 15. April 1991 und die Ordnung der Evangelischen Akademie Greifswald vom 1. Januar 1993.
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Für die Evangelisch-Lutherische
Landeskirche Mecklenburgs
Für die Pommersche Evangelische Kirche
Schwerin, 27. November 1997
Greifswald, 27. November 1997
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
Beste
Landesbischof
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
Berger
Bischof

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1 ↑ Red. Anm.: Die aktuelle Fassung dieser Satzung ist als Ordnungsnummer 4.229-502 MP Bestandteil dieser Rechtssammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Stellenplan war nicht Bestandteil der amtlichen Bekanntmachung.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Laufzeit der Vereinbarung wurde verlängert, vgl. KABl 2000 S. 3. Die Weitergeltung der Vereinbarung wird derzeit überprüft.