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Geltungszeitraum von: 02.04.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Hauptbereichsgesetz
(HBG)1#,2#

Vom 11. März 2008

(GVOBl. 110, 134)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Einführung einer zielorientierten Planung in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit
9. Dezember 2016
Inhaltsübersicht
Angabe zu § 16
gestrichen
§ 12 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3
neu gefasst
§ 16
aufgehoben
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Übersicht
Abschnitt 1
Die innere Ordnung der Hauptbereiche
Titel 1
Grundlagen
Hauptbereiche
Errichtung von Hauptbereichen
Arbeitsbereiche
Siegelberechtigung
Rechtlich unselbstständige Träger kirchlicher Arbeit
Rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit
Titel 2
Leitungsstruktur
Leitungsfunktionen
Hauptbereichskuratorium
Beiräte der Arbeitsbereiche
Mitglieder des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes
Abweichende Leitungsstruktur in Hauptbereichen mit rechtlich selbstständigen Trägern kirchlicher Arbeit
Titel 3
Aufgaben und Zusammenwirken der Organe
Aufgaben und Zusammenwirken von Hauptbereichsleitung und Hauptbereichskuratorium
Aufgaben der Arbeitsbereichsleitung und des Beirats; Zusammenwirken mit der Hauptbereichsleitung
Abschnitt 2
Die Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen
Aufgaben
Zusammensetzung und Verfahren
Abschnitt 3
Grundlagen der Arbeit in den Hauptbereichen
(weggefallen)
Kontrakte und Verträge
Budgets
Verwaltungserledigung
Presse- und Informationsarbeit
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Abschnitt 1
Die innere Ordnung der Hauptbereiche

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Titel 1
Grundlagen

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§ 1
Hauptbereiche

( 1 ) Die Erfüllung des kirchlichen Auftrages im Gottesdienst, in Mission, Unterricht, Seelsorge, Diakonie und in der Mitverantwortung für das öffentliche Leben, wie sie in den Diensten und Werken der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche geschieht, wird in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit geordnet.
( 2 ) Hauptbereiche sind eigenständige Arbeitseinheiten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche ohne Rechtspersönlichkeit, in denen rechtlich unselbstständige Träger kirchlicher Arbeit (§ 5) sowie rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit (§ 6) aufgabenbezogen zusammenarbeiten oder ihre Arbeit aufeinander abstimmen. Rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit können auf vertraglicher Grundlage einem Hauptbereich zugeordnet werden.
( 3 ) Die Wahrnehmung des kirchlichen Bildungsauftrages ist verbindliche Aufgabe aller Hauptbereiche.
( 4 ) Die Hauptbereiche unterstehen der geistlichen Aufsicht der Bischöfinnen und Bischöfe. Die Aufsicht über die Verwaltung der Hauptbereiche führt das Nordelbische Kirchenamt; die Eigenständigkeit der rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit bleibt unberührt.
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§ 2
Errichtung von Hauptbereichen

( 1 ) Ein Hauptbereich muss nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass er die ihm obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen kann.
( 2 ) Hauptbereiche werden durch Kirchengesetz errichtet, umgestaltet und aufgehoben. Die Bezeichnung der Hauptbereiche kann durch Rechtsverordnung verändert werden.
( 3 ) Die Kirchenleitung regelt den Sitz der Hauptbereiche, ihre Organisationsstruktur und Verfahrensabläufe sowie die Abgrenzung ihrer Aufgabenbereiche durch Rechtsverordnung, wenn und soweit kirchengesetzliche Festlegungen nicht getroffen sind. Die Regelungen sind Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2, wenn und soweit die rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit mit ihrer Geltung einverstanden sind.
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§ 3
Arbeitsbereiche

( 1 ) Innerhalb eines Hauptbereichs sollen Arbeitsbereiche gebildet werden, die einer eigenen Leitung unterstellt werden können.
( 2 ) Soweit nicht kirchengesetzlich geregelt, wird die amtliche Bezeichnung der Arbeitsbereiche durch die Hauptbereichsleitung bestimmt.
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§ 4
Siegelberechtigung3#

Die Hauptbereiche mit Ausnahme der Hauptbereiche ohne Hauptbereichsleitung sind siegelberechtigt im Sinne von § 3 des Siegelgesetzes vom 28. Mai 1978 (GVOBl. S. 203). Sie führen das Kirchensiegel der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche mit ihrer amtlichen Bezeichnung als Siegelumschrift.
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§ 5
Rechtlich unselbstständige Träger kirchlicher Arbeit

( 1 ) Die auf gesamtkirchlicher Ebene tätigen eigenständigen Organisationseinheiten, besonderen Seelsorgedienste und Beauftragungen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (rechtlich unselbstständige Träger kirchlicher Arbeit) sind Dienste und Werke im Sinne dieses Kirchengesetzes.
( 2 ) Soweit nicht kirchengesetzlich geregelt, entscheidet die Kirchenleitung über die Zuordnung von Diensten und Werken zu Hauptbereichen4#.
( 3 ) Die Kirchenleitung errichtet und ordnet Dienste und Werke durch Rechtsverordnung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben. Die Kammer für Dienste und Werke ist vorher anzuhören.
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§ 6
Rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit

Rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die auf gesamtkirchlicher Ebene tätigen, von der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche rechtlich unabhängigen Organisationen, die der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche nach Maßgabe des geltenden Rechts als Dienste und Werke zugeordnet sind.
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Titel 2
Leitungsstruktur

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§ 7
Leitungsfunktionen

( 1 ) Die Hauptbereichsleitung wird auf Vorschlag des Nordelbischen Kirchenamtes, über den das Einvernehmen mit dem Hauptbereichskuratorium herzustellen ist, von der Kirchenleitung in der Regel auf zehn Jahre bestellt; erneute Bestellung ist zulässig. Die Aufsicht über die Hauptbereichsleitung führt das Nordelbische Kirchenamt.
( 2 ) Wenn bei Errichtung des Hauptbereichs noch kein Hauptbereichskuratorium berufen ist, erfolgt die erstmalige Bestellung der Hauptbereichsleitung auf Vorschlag des Nordelbischen Kirchenamtes durch die Kirchenleitung.
( 3 ) Die Arbeitsbereichsleitungen werden von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Hauptbereichsleitung und dem Hauptbereichskuratorium in der Regel auf fünf Jahre bestellt; erneute Bestellung ist zulässig. Die Aufsicht über die Arbeitsbereichsleitungen führt die Hauptbereichsleitung.
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§ 8
Hauptbereichskuratorium

( 1 ) Das Hauptbereichskuratorium besteht aus fünf bis neun Personen, die von der Kirchenleitung auf sechs Jahre berufen werden. In seiner Zusammensetzung soll sich die Vielfalt der Arbeitsbereiche widerspiegeln. Frauen und Männer sollen dem Hauptbereichskuratorium zu gleichen Anteilen angehören; ehrenamtlich Mitarbeitende sollen die Mehrheit bilden. Die Kirchenleitung kann einzelne Mitglieder abberufen, wenn diese ihre Mitwirkungspflichten verletzen.
( 2 ) Die Kirchenleitung entsendet eines ihrer Mitglieder mit Stimmrecht in das Hauptbereichskuratorium.
( 3 ) Den Vorsitz und dessen Stellvertretung im Hauptbereichskuratorium führt je ein von der Kirchenleitung auf Vorschlag des Hauptbereichskuratoriums bestimmtes Mitglied.
( 4 ) Die Hauptbereichsleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hauptbereichskuratoriums teil.
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§ 9
Beiräte der Arbeitsbereiche

( 1 ) Für die Arbeitsbereiche können Beiräte gebildet werden, denen fünf bis neun Personen angehören sollen. Die Mitglieder der Beiräte werden von der Hauptbereichsleitung auf Vorschlag der Arbeitsbereichsleitung auf sechs Jahre berufen; für die Zusammensetzung gilt § 8 Absatz 1 entsprechend. Die Beiräte bestimmen je eines ihrer Mitglieder für den Vorsitz und dessen Stellvertretung im Beirat.
( 2 ) Die Entscheidung über die Bildung eines Beirates trifft die Hauptbereichsleitung nach Anhörung des Hauptbereichskuratoriums.
( 3 ) Die Hauptbereichsleitung ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen, und ist auf ihren Wunsch zu hören.
( 4 ) Im gesamtkirchlichen Interesse kann durch Kirchengesetz oder Rechtsverordnung von den Regelungen der Absätze 1 und 2 abgewichen werden.
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§ 10
Mitglieder des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes

Die Mitglieder des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes, deren Geschäftsbereich sich auf den jeweiligen Hauptbereich erstreckt, oder deren beauftragte Vertreterinnen und Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen aller Gremien im Hauptbereich teilzunehmen. Sie sind auf ihren Wunsch zu hören.
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§ 11
Abweichende Leitungsstruktur
in Hauptbereichen mit rechtlich selbstständigen Trägern kirchlicher Arbeit

( 1 ) Rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit, die in einem Hauptbereich zusammenarbeiten wollen oder in einem Hauptbereich ihrer Anzahl nach überwiegen, vereinbaren durch Vertrag mit der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche die gemeinschaftliche Steuerung ihrer Arbeit im Hauptbereich.5# In dem Vertrag sind insbesondere Regelungen zu treffen über
  1. die Sachgebiete der gemeinschaftlichen Steuerung und ihre Finanzausstattung,
  2. die Einrichtung und das Verfahren eines Steuerungsgremiums,
  3. die Angelegenheiten, in denen die Beschlüsse des Steuerungsgremiums für die beteiligten Dienste und Werke sowie die rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit verbindlich sind,
  4. die Wahl eines Mitgliedes des Steuerungsgremiums zum Sprecher oder zur Sprecherin des Hauptbereichs für die Dauer von mindestens zwei Jahren. Nicht gewählt werden kann, wer die Aufsicht nach § 1 Absatz 4 führt.
( 2 ) Hauptbereiche nach Absatz 1 haben keine Hauptbereichsleitung im Sinne der §§ 7 bis 9, 12 und 13. Der Vertrag nach Absatz 1 muss die Feststellung enthalten, dass die Mitglieder des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes, deren Geschäftsbereich sich auf den jeweiligen Hauptbereich erstreckt, oder deren beauftragte Vertreterinnen und Vertreter berechtigt sind, an den Sitzungen des Steuerungsgremiums mit beratender Stimme teilzunehmen.
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Titel 3
Aufgaben und Zusammenwirken der Organe

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§ 12
Aufgaben und Zusammenwirken
von Hauptbereichsleitung und Hauptbereichskuratorium

( 1 ) In den Angelegenheiten des Hauptbereichs handelt die Hauptbereichsleitung im Rechtsverkehr als Vertreterin der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. Sie führt die Geschäfte des Hauptbereichs. Die Hauptbereichsleitung entwickelt zusammen mit dem Hauptbereichskuratorium die Gesamtkonzeption des Hauptbereichs. Sie vertritt die Belange des Hauptbereichs in Öffentlichkeit und Gesellschaft. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Planung der Hauptbereichsziele und Arbeitsschwerpunkte im Rahmen der Zielvorgaben von Kirchenleitung und Synode;
  2. Aufstellung des Hauptbereich-Budgets und Festlegung der Teilbudgets der Arbeitsbereiche sowie Durchführung der Budgets, verbunden mit einer Finanz-, Projekt- und Personalplanung für die drei Folgejahre;
  3. Abschluss von Auftrags- und Zielvereinbarungen nach § 3 des Kirchengesetzes über die zielorientierte Planung in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit;
  4. Ausrichtung der Arbeitsbereiche auf die gemeinschaftlich zu erreichenden Ziele mit der Befugnis, Weisungen im Einzelfall zu erteilen;
  5. Abschluss von Kontrakten im Rahmen des Kontraktmanagements;
  6. Unterstützung der Arbeitsbereiche durch Controlling sowie durch Anordnungen und Maßnahmen zum Ausgleich der Kräfte und Lasten;
  7. Begründung, Veränderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse; soweit es sich um Mitarbeitende der dem höheren Dienst entsprechenden Funktionsebene handelt, nur mit Zustimmung des Nordelbischen Kirchenamtes;
  8. Aufsicht über alle Mitarbeitenden im Hauptbereich; die Befugnisse der Arbeitsbereichsleitungen als Vorgesetzte nach § 13 Absatz 3 Satz 1 bleiben unberührt.
( 2 ) Alle Entscheidungen und Maßnahmen in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 bis 3 bedürfen, soweit nicht unverzügliches Handeln geboten ist, der Beratung im Hauptbereichskuratorium. Die Hauptbereichsleitung hat die Beratungsergebnisse bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
( 3 ) Das Hauptbereichskuratorium kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder der Hauptbereichsleitung Empfehlungen geben. Will die Hauptbereichsleitung den Empfehlungen nicht folgen, so berichtet sie dem Nordelbischen Kirchenamt und verständigt sich mit ihm und der oder dem Vorsitzenden des Hauptbereichskuratoriums über das weitere Vorgehen.
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§ 13
Aufgaben der Arbeitsbereichsleitung und des Beirats;
Zusammenwirken mit der Hauptbereichsleitung

( 1 ) Die Arbeitsbereichsleitung entwickelt für den Arbeitsbereich aus den Zielvorgaben des Hauptbereichs eine eigene Zielplanung. Auf deren Grundlage und im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel bestimmt die Arbeitsbereichsleitung die Arbeitsschwerpunkte, legt die zu erreichenden Teil- und Zwischenziele fest und bestimmt die zur Zielerreichung notwendigen Handlungsschritte.
( 2 ) Die Arbeitsbereichsleitung bestimmt im Einvernehmen mit der Hauptbereichsleitung die Aufbau- und Ablauforganisation des Arbeitsbereiches; sie bildet sachgebietsübergreifende Arbeitseinheiten, wenn die Aufgaben es erfordern; sie leitet eigenständig die aufgabenbezogene Tätigkeit des Arbeitsbereichs (operative Leitung).
( 3 ) Die Arbeitsbereichsleitung ist Fachvorgesetzte aller Mitarbeitenden des Arbeitsbereiches. Sie bestimmt über die Verwendung der finanziellen und sächlichen Ressourcen des Arbeitsbereiches; sie kann einzelnen Stellen innerhalb des Arbeitsbereiches finanzielle und sächliche Mittel zur Selbstbewirtschaftung oder zur Nutzung zuweisen.
( 4 ) Die Arbeitsbereichsleitung übernimmt in der Regel und in Abstimmung mit der Hauptbereichsleitung aufgabenbezogene Tätigkeiten innerhalb ihres Arbeitsbereiches, wenn die Ausübung der Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird.
( 5 ) Der Beirat hat die Aufgabe, zu den Planungen nach Absatz 1 Stellung zu nehmen, und kann eigene Vorschläge unterbreiten.
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Abschnitt 2
Die Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen

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§ 14
Aufgaben

( 1 ) In der Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen koordinieren die Hauptbereiche ihre Arbeit insbesondere durch
  1. gemeinsame Zielplanung,
  2. Festlegung übergreifender Arbeitsschwerpunkte,
  3. Vereinbarung gemeinsamer Programme und Projekte,
  4. Bestimmung allgemeiner Standards für die aufgabenbezogene Tätigkeit.
Zur Erfüllung des kirchlichen Bildungsauftrages kann die Gesamtkonferenz für alle Hauptbereiche verbindliche Beschlüsse fassen. Sie sorgt für die Berücksichtigung der missionarischen und der ökumenischen Dimension bei der Aufgabenerfüllung durch die Hauptbereiche.
( 2 ) Die Gesamtkonferenz gibt Anregungen an die Kammer für Dienste und Werke.
( 3 ) Zu ihrer Unterstützung kann die Gesamtkonferenz befristet oder auf Dauer und hauptbereichsübergreifend fachliche Kommissionen bestellen und Koordinationskonferenzen einberufen. Für den Bereich Bildung ist eine Koordinationskonferenz auf Dauer einzurichten.
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§ 15
Zusammensetzung und Verfahren

( 1 ) Mitglieder der Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen sind die Leiterinnen und Leiter sowie die Sprecherinnen und Sprecher der Hauptbereiche. Die zuständigen Mitglieder des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes oder deren beauftragte Vertreterinnen und Vertreter sowie die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für Institutionsberatung gehören der Gesamtkonferenz mit beratender Stimme an. Die Referentin oder der Referent der Kirchenleitung, die oder der Genderbeauftragte sowie die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit können an den Sitzungen der Gesamtkonferenz beratend teilnehmen.
( 2 ) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte je eine Person in den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Das vorsitzende Mitglied führt die Geschäfte der Gesamtkonferenz und leitet ihre Sitzungen.
( 3 ) Die Gesamtkonferenz fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
( 4 ) Das vorsitzende Mitglied unterrichtet die Kirchenleitung und die Kammer für Dienste und Werke über die Beschlüsse der Gesamtkonferenz.
( 5 ) Die der Gesamtkonferenz angehörenden Mitglieder des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes haben einen Beschluss der Gesamtkonferenz zu beanstanden, wenn sie ihn für rechtswidrig halten oder für nicht vereinbar mit den Beschlüssen von Kirchenleitung und Synode. Sie können einen Beschluss beanstanden, wenn die Finanzierung nicht gesichert oder die Erfüllung des kirchlichen Auftrages gefährdet ist. Hält die Gesamtkonferenz den beanstandeten Beschluss aufrecht, so entscheidet die Kirchenleitung.
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Abschnitt 3
Grundlagen der Arbeit in den Hauptbereichen

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§ 16
(weggefallen)

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§ 17
Kontrakte und Verträge

( 1 ) Kontrakte können von den Hauptbereichen auch abgeschlossen werden mit kirchlichen Körperschaften und kirchlichen Dienststellen außerhalb der Hauptbereiche, mit freien Trägern des kirchlichen Auftrages sowie mit nichtkirchlichen Stellen, soweit diese in verwandten Arbeitsfeldern tätig sind. Sie sind dem Nordelbischen Kirchenamt vorzulegen.
( 2 ) Verträge zwischen den Beteiligten nach Absatz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Nordelbische Kirchenamt.
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§ 18
Budgets

Die Hauptbereiche und die Arbeitsbereiche bewirtschaften eigenverantwortlich die ihnen zugewiesenen Budgets. Das Rechnungswesen ist betriebswirtschaftlich auszurichten. Von der Möglichkeit des § 14 der Rechtsverordnung für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen ist Gebrauch zu machen6#.
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§ 19
Verwaltungserledigung

Die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte für die Hauptbereiche wird in einer Rechtsverordnung geregelt.
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§ 20
Presse- und Informationsarbeit

( 1 ) Die Hauptbereichsleitung vertritt die Belange des Hauptbereichs gegenüber den Nachrichtenträgern und anderen Organen der öffentlichen Meinungsbildung (Presse). Die Hauptbereichsleitung sorgt für eine Vertretung des Hauptbereichs in den Öffentlichkeitsrunden der Pressesprecherin oder des Pressesprechers der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
( 2 ) Presseauskünfte zu wichtigen Vorgängen sind dem Nordelbischen Kirchenamt sowie der Pressesprecherin oder dem Pressesprecher der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche zur Kenntnis zu geben.
( 3 ) Werden Stellungnahmen zu öffentlich diskutierten Grundsatzfragen in Kirche und Gesellschaft für die Presse vorbereitet, so sind das Nordelbische Kirchenamt und die Pressesprecherin oder der Pressesprecher der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche rechtzeitig zu informieren und in das Verfahren einzubeziehen.
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nichtamtlicher Anhang:
Artikel 9 und 10 des Werkeneuordnungsgesetzes vom 11. März 2008
(GVOBl. S. 110, 134)

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Artikel 9
Übergangsregelungen

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§ 1
Geltung bisherigen Rechts

(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung bleibt das bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes für die Dienste und Werke der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche geltende Recht in Kraft, soweit es der Verfassung und diesem Kirchengesetz nicht widerspricht.
(2) Die Kirchenleitung kann die aufgrund des Werkegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1991 (GVOBl. S. 179) erlassenen Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung ändern oder aufheben.
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§ 2
Zuständigkeit

(1) Die Aufgaben und Befugnisse der nach bisher geltendem Recht zur Entscheidung und zur Mitwirkung an Entscheidungen zuständigen Stellen nehmen die nach diesem Kirchengesetz für die jeweiligen Aufgaben und Befugnisse zuständigen Stellen wahr. Das Gleiche gilt von der Zuständigkeit für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von fortgeltendem Recht.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Fortgeltung bisher geltenden Rechts nach § 1 und über die Zuständigkeit nach Absatz 1 entscheidet die Kirchenleitung.
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§ 3
Vorläufige Anordnungen

Die Kirchenleitung trifft die zur Errichtung der Hauptbereiche nach Artikel 2 bis 8 erforderlichen Maßnahmen auch insoweit, als sie durch dieses Kirchengesetz nicht ausdrücklich zum Erlass ergänzender Vorschriften ermächtigt ist.
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§ 4
Evaluierung

Die Kirchenleitung berichtet der Synode bis zum 30. November 2010 über die Erfahrungen mit der Neuordnung der Dienste und Werke in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit (Evaluierungsbericht). Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit von gesetzgeberischen Maßnahmen ergibt, legt die Kirchenleitung gleichzeitig einen Gesetzentwurf vor.
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Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
  • das Werkegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1991 (GVOBl. S. 179),
  • die Rechtsverordnung zur vorläufigen Regelung allgemeiner Aufgaben der rechtlich unselbständigen Dienste und Werke (Einrichtungen) vom 8. Mai 2001 (GVOBl. S. 114) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Es galt zuvor gemäß Teil 1 § 47 Absatz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 1 des Kirchengesetzes über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 10 des genannten Gesetzes am 2. April 2008 in Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Hauptbereiche gehören nicht zu den Siegelberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 des Siegelgesetzes vom 8. Januar 2012 (KABl. S. 89) in der jeweils geltenden Fassung. Sie üben gemäß § 4 Absatz 1 Siegelgesetz die Siegelberechtigung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland aus.
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4 ↑ Red. Anm.: Vgl. Beschluss der Kirchenleitung der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 1./2. Dezember 2008 über die Zuordnung der besonderen Seelsorgedienste Gefängnisseelsorge, Blindenseelsorge, Hörgeschädigtenseelsorge, Behindertenseelsorge (Theodor Schäfer-Berufsbildungswerk Husum, Herbert Feuchte Stiftung Heide), Polizeiseelsorge, Notfall- und Feuerwehrseelsorge, Motorradseelsorge (biker´s helpline), Koordinierungsstelle Krankenhausseelsorge Schleswig-Holstein (für 2009 in Aussicht genommen) zum Arbeitsbereich Seelsorge und Beratung im Hauptbereich 2 und
Festlegung des Arbeitsbereichs Seelsorge und Beratung im Hauptbereich 2 als Kooperations- und Kontaktstelle für die folgenden selsorgerlichen Arbeitsfelder: Krankenhausseelsorge, Altenpflege-Heimseelsorge, KDV/ZDL-Seelsorge, Flughafenseelsorge, Briefseelsorge und Circus- und Schaustellerseelsorge.
Vgl. Beschluss der Kirchenleitung der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 2./3. November 2009 über die Zuordnung des „Dienstleistungs- und Beherbergungsbetriebs“ Koppelsberg zum Hauptbereich 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2010.Vgl. Beschluss der Kirchenleitung vom 11./12. Oktober 2013 über die haushaltsrechtliche Zuordnung des Jugendaufbauwerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zum Hauptbereich 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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5 ↑ Red. Anm.: Vgl. für den Hauptbereich 4 GVOBl. 2010 S. 120 sowie KABl. 2014 S. 271; für den Hauptbereich 6 KABl. 2013 S. 414 (vorher GVOBl. 2010 S. 120, 122); für den Hauptbereich 7 GVOBl. S. 120, 124 sowie KABl. 2014 S. 360.
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6 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet.