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Geltungszeitraum von: 02.04.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Kirchengesetz
über die Errichtung des Hauptbereichs
„Mission und Ökumene“ (Hauptbereich 4)1#,2#

Vom 11. März 2008

(GVOBl. S. 110, 115, 134)

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§ 1
Bezeichnung

Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche errichtet vorbehaltlich abweichender Regelung in dem Vertrag nach § 1 Absatz 2 des Hauptbereichsgesetzes den Hauptbereich „Mission und Ökumene“ (Hauptbereich 4).
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§ 2
Aufgaben

Der Hauptbereich 4 erfüllt den kirchlichen Auftrag in den Arbeitsfeldern
  1. Mission und Entwicklung,
  2. ökumenische Zusammenarbeit der Kirchen, Partnerschaften,
  3. ökumenische Diakonie,
  4. Diaspora-Arbeit,
  5. interreligiöser Dialog.
Auf vertraglicher Grundlage bündelt er die Kräfte, koordiniert die Ziele und steuert aufgaben- und projektbezogen die Tätigkeit.
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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Hauptbereich 4 gehören die folgenden Dienste und Werke nach § 5 des Hauptbereichsgesetzes an3#:
  1. die Arbeitsstelle Gewalt überwinden,
  2. das Nordelbische Seemannspfarramt,
  3. die oder der Beauftragte für den christlich-jüdischen Dialog,
  4. die oder der Beauftragte für den christlich-islamischen Dialog.
( 2 ) Dem Hauptbereich 4 können rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit (§ 6 des Hauptbereichsgesetzes) nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen angeschlossen werden. Die vertraglichen Vereinbarungen sind durch das Nordelbische Kirchenamt im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.4#
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§ 4
Innere Ordnung

Abweichend von § 2 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes sind die Organisationsstruktur und die Verfahrensabläufe im Hauptbereich in den vertraglichen Vereinbarungen nach § 3 Absatz 2 zu regeln.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Hauptbereichsgesetzes) vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Es galt gemäß Teil 1 § 47 Absatz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 5 des Kirchengesetzes über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 10 des genannten Gesetzes am 2. April 2008 in Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. Beschluss der Kirchenleitung der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 6./7. Oktober 2008 (Synodentagung vom 21./22. November 2008) über die Auflösung des Ausschusses für Kirchliche Weltdienste (AKWD) zum 1. Januar 2009 und Übernahme seines Mandats von der Steuerungsgruppe des Hauptbereichs 4.
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4 ↑ Red. Anm.: Dem Hauptbereich 4 als rechtlich selbstständiger Träger kirchlicher Arbeit angeschlossen waren gemäß § 3 Absatz 2 HB-4-KG und § 1 Absatz 1 des Vertrags nach § 3 Absatz 2 und § 4 des Kirchengesetzes über die Errichtung des Hauptbereiches 4 „Mission und Ökumene“ über die Wahrnehmung von gemeinsamen ökumenischen Aufgaben und die Zusammenarbeit im Hauptbereich 4 vom 3. Februar 2009 (GVOBl. 2010 S. 120) das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit (früher: Nordelbisches Zentrum für Weltmission und Kirchlichen Weltdienst (NMZ)), das Diakonische Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V., das Diakonische Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. sowie gemäß § 1 des Vertrags über den Beitritt des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern zum Hauptbereich „Mission und Ökumene“ (Hauptbereich 4) vom 5. Februar 2014 (KABl. S. 271) das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V.
Vgl. auch den Beschluss der Kirchenleitung der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 6./7. Oktober 2008 (Synodentagung vom 21./22. November 2008) über die Angliederung des Kirchlichen Entwicklungsdienstes an das Nordelbische Zentrum für Weltmission und Kirchlichen Weltdienst (NMZ). Vgl. auch Beschluss der Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs vom 28. April 2012 über die Aufhebung des Konfessionskundlichen Arbeits- und Forschungswerkes der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs und die Überführung des landeskirchlichen Arbeitsbereiches dieses Werkes in den Ev. Bund in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. sowie den Anschluss an den Hauptbereich 4 (KABl 2012 S. 196).