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Geltungszeitraum von: 01.10.1998

Geltungszeitraum bis: 01.03.2018

Gebührenordnung
vom 5. September 1998 für die Benutzung kirchlichen Archivgutes in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#

(KABl 1998 S. 85)

Aufgrund des § 14 Nummer 2 Archivgesetz hat die Kirchenleitung die nachstehende, im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zu veröffentlichende Archivgebührenordnung für die Benutzung kirchlichen Archivgutes beschlossen.

Inhaltsübersicht

Allgemeines
Gebühren
Gebührenschuldner
Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
Gebührenbefreiung
Stundung und Erlass von Gebühren
Zurücknahme des Antrages
Gebührenhöhe
Zusätzliche Leistungen, Auslagen
Inkrafttreten
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Für die Inanspruchnahme kirchlicher Archive und die Benutzung im kirchlichen Besitz befindlichen Archivgutes einschließlich der Kirchenbücher werden Gebühren erhoben.
( 2 ) Gleiches gilt für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut, unbeschadet der Ansprüche Dritter.
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§ 2
Gebühren

Gebühren werden erhoben:
  1. für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln, wenn dies für private oder gewerbliche Zwecke geschieht,
  2. bei Inanspruchnahme des Archivs für
    1. schriftliche Auskünfte,
    2. die Anfertigung von Regesten, Übersetzungen und Abschriften,
    3. die Anfertigung von Gutachten,
  3. für die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Urkunden und Abschriften,
  4. für den Versand von Archivgut und dessen Benutzung in anderen Archiven,
  5. für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut,
  6. für die Anfertigung von Reproduktionen.
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§ 3
Gebührenschuldner

( 1 ) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der einen Antrag stellt auf
  1. Benutzung der Archive in kirchlicher Trägerschaft,
  2. die Durchführung sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit Archivgut.
( 2 ) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
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§ 4
Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

( 1 ) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung. In denjenigen Fällen, in denen zur Auftragserfüllung auch Leistungen erbracht werden, für die kein Antrag vorliegt, Leistungen aber im Zusammenhang mit der Antragstellung erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
( 2 ) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
( 3 ) Das Archiv kann eine Vorauszahlung verlangen.
( 4 ) Das Archiv kann die Benutzung untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
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§ 5
Gebührenbefreiung

( 1 ) Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen, staatlichen und kommunalen Dienststellen, soweit ein amtliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt.
( 2 ) Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, ferner nicht für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungsanstalten und dergleichen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
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§ 6
Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können nach Maßgabe des Archivgesetzes in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden, insbesondere wenn die Benutzung der wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschung dient oder ein öffentliches oder kirchliches Interesse besteht oder die Inanspruchnahme des Archivs sich in geringem Umfang hält.
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§ 7
Zurücknahme des Antrages

Bei Zurücknahme eines Antrages auf Benutzung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren bis zur Hälfte erhoben werden
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§ 8
Gebührenhöhe

Die Gebührenhöhe ergibt sich aus einer Gebührentafel, die der Oberkirchenrat erlässt und im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.2#
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§ 9
Zusätzliche Leistungen, Auslagen

( 1 ) Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr nach § 8 nicht vorgesehen ist, setzt das Archiv das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
( 2 ) Die bei der Benutzung eines kirchlichen Archivs und seiner Einrichtungen entstehenden Auslagen sind zu erstatten.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
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nicht amtlicher Anhang

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Gebührentafel

Gemäß § 8 der Gebührenordnung hat der Oberkirchenrat am 28. August 2007 nachstehende Gebührensätze beschlossen, die ab 1. Januar 2008 in Kraft treten:
1.
Für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln in den Diensträumen für private und gewerbliche Zwecke (§ 2 Nummer 1) pro Person
1.1
bis zu einem halben Tag (4 Stunden)
6 €
1.2
bis zu einem Tag
9 €
1.3
für die Vorlage von Akten und Kirchenbüchern
je Kirchgemeinde (Papier, Mikrofiche oder Mikrofilm)
 0,50 €
2.
Bei Inanspruchnahme des Archivs für schriftliche Auskünfte und die Anfertigung von Regesten, Übersetzungen, Abschriften und Gutachten (§ 2 Nummer 2)
je angefangene halbe Stunde
20 €
3.
Für die Ausstellung und Beglaubigung von Urkunden und Abschriften (§ 2 Nummer 3):
3.1.
Ausfertigung einer beglaubigten Urkunde (Kirchenbuchauszug)
8 €
3.2
Beglaubigung einer Elektrokopie (Ablichtung) oder Abschrift
3 €
4.
Bei Inanspruchnahme des Archivs für Versand von Archivgut zur Benutzung in einem anderen Archiv (§ 2 Nummer 4):
4.1
je Archivalieneinheit
5 €
4.2
je Mikrofiche
0,50 €
5.
Für das Recht der Wiedergabe oder Vervielfältigung von Archivgut (§ 2 Nummer 5):
5.1
im Buchdruck, in Zeitschriften und Zeitungen, als Bucheinheit, Tonträgerhülle, Plakat, Kunstblatt oder als Postkarte für jede Seite der Vorlage nach Auflagenhöhe
mindestens
25 €
höchstens
300 €
5.2
in Film, Fernsehen, Video oder anderen elektronischen Medien, einschließlich Darstellung im Internet für jedes zur Verfügung gestellte Blatt oder Bild
mindestens
25 €
höchstens
200 €
5.3
Dem Archiv ist jeweils ein Belegstück, bei Postkarten 2 v. H. der Auflage unentgeltlich abzuliefern.
6.
Für die Anfertigung von Reproduktionen (Vervielfältigung durch Kopiergeräte) durch das Archiv (§ 2 Nummer 6):
6.1
Elektrokopie (Ablichtung) von Archivgut für private und gewerbliche Zwecke
im Format DIN A4
0,50 €
im Format DIN A3
0,80 €
6.2
Elektrokopie (Ablichtung) von Archivgut für wissenschaftliche oder heimatkundliche Zwecke
im Format DIN A4
0,25 €
im Format DIN A3
0,40 €
6.3
Elektrokopie (Ablichtung) von sonstigen Unterlagen (z. B. aus Büchern, Zeitschriften, Zeitungen)
im Format DIN A4
0,25 €
im Format DIN A3
0,40 €
7.
Genehmigung zur Anfertigung von Reproduktionen mit Gerät des Benutzers (Fotoerlaubnis)
3 €
8.
Die beim Versand von Archivgut (§ 2 Nummer 4) anfallenden Auslagen für Verpackung, Porto, Versicherung und Mahnungen gehen zu Lasten des Benutzers. Alle sonstigen Auslagen (§ 9 Nummer 2), insbesondere Portokosten für das Versenden der Auskünfte, Forschungsergebnisse und Kopien, werden nach der Höhe des tatsächlichen Aufwandes dem Antragsteller in Rechnung gestellt.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Archivgebührenordnung vom 17. Januar 2018 (KABl. S. 112) mit Ablauf des 1. März 2018 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Die Rechtsverordnung galt nicht für das landeskirchliche Archivgut der Nordkirche, vgl. Teil 1 § 40 Absatz 2 des Einführungsgesetzes.
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3 ↑ Red. Anm.: Ersetzt Gebührentafel aus dem Jahr 1998 (KABl. S. 87).