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Geltungszeitraum von: 01.01.1998

Geltungszeitraum bis: 02.11.2015

Verwaltungsanordnung
über die Rechnungsprüfung
der Kirchengemeinden, der Kirchengemeindeverbände
sowie deren Diensten, Werken und Einrichtungen1#

Vom 17. Juni 1997

(GVOBl. S. 169)

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§ 1
Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung der Kirchengemeinden, der Kirchengemeindeverbände, ihrer Dienste, Werke und Einrichtungen ist unbeschadet der Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes Sache des Kirchenkreises.
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§ 2
Dienstverhältnis

( 1 ) Die Kirchenkreisvorstände bedienen sich zur Durchführung der Rechnungsprüfung haupt-, neben- oder ehrenamtlicher Kirchenkreisrevisoren bzw. Kirchenkreisrevisorinnen. Die Bestellung wird durch den Kirchenkreisvorstand im Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchenkreissynode vorgenommen.
( 2 ) Die Kirchenkreisrevisoren bzw. Kirchenkreisrevisorinnen unterstehen der Dienstaufsicht des Kirchenkreisvorstandes. Dieser kann die Ausübung der Dienstaufsicht – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit – auf eine andere Stelle oder eine andere Person übertragen.
( 3 ) Dienstsitz der Revision ist in der Regel die Kirchenkreisverwaltung (Kirchenkreisamt/-verwaltungsamt). Unterhalten mehrere Kirchenkreise gemeinsam eine Revision, so sollten in einer von den beteiligten Kirchenkreisen zu treffenden Vereinbarung Dienstaufsicht und Dienstsitz geregelt sein.
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§ 3
Unabhängigkeit

( 1 ) In den Anstellungsverträgen ist die persönliche und sachliche Unabhängigkeit der Kirchenkreisrevisoren bzw. Kirchenkreisrevisorinnen festzulegen.
( 2 ) Die Kirchenkreisrevisoren bzw. Kirchenkreisrevisorinnen dürfen keinen kirchlichen Gremien des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeindeverbände und seiner Kirchengemeinden angehören.
( 3 ) Die Aufgaben regelt eine Dienstanweisung, für die der Rechnungsprüfungsausschuss ein Muster2# beschlossen hat, das dieser Verordnung beiliegt.
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§ 4
Zugänglichkeit notwendiger Unterlagen, Unterstützung

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung stellt sicher, dass der Revision alle für ihre Arbeit erforderlichen Unterlagen (Gesetze, sonstige Vorschriften, Rundschreiben, auch Beschlüsse kirchlicher Gremien u. Ä.) zugeleitet werden.
( 2 ) Die Revision ist berechtigt, alle für eine Revision notwendigen Unterlagen anzufordern, Auskünfte und Informationen einzuholen und Erhebungen anzustellen. Ihr ist die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zu gewähren.
( 3 ) Der Revision sind sämtliche den Bereich des Kirchenkreises betreffenden Prüfungsberichte des Rechnungsprüfungsamtes der Nordelbischen Kirche zugänglich zu machen.
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§ 5
Prüfungen

( 1 ) Die Revision führt bei den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden und deren Diensten, Werken und Einrichtungen Rechnungsprüfungen durch.
( 2 ) Die Revision führt bei den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden und deren Diensten, Werken und Einrichtungen sowie beim Kirchenkreis und seinen Diensten, Werken und Einrichtungen Kassenprüfungen gemäß § 53 Rechtsverordnung für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen durch.
Bei den gemeinsamen Kassen sowie bei den nicht einer gemeinsamen Kasse angeschlossenen Kirchengemeinden und Einrichtungen sind jährlich jeweils mindestens zwei Kassenprüfungen (davon eine unvermutete) durchzuführen.
( 3 ) Der Revision kann die Rechnungsprüfung des Kirchenkreises sowie seiner Dienste, Werke und Einrichtungen übertragen werden.
( 4 ) Die Rechnungsprüfungen erstrecken sich insbesondere darauf, ob
  1. beim Vollzug des Haushaltsplans und in der Vermögensverwaltung nach dem geltenden Recht verfahren wurde,
  2. die Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch begründet und belegt sind,
  3. Einnahmen rechtzeitig und vollständig eingezogen und die Ausgaben ordnungsgemäß geleistet worden sind,
  4. der Haushaltsplan eingehalten und im Übrigen wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde,
  5. die Jahresrechnung ordnungsgemäß aufgestellt ist und
  6. das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen sind.
( 5 ) Im Falle der Budgetierung ist zu prüfen, ob geeignete Controllingverfahren eingehalten werden.
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§ 6
Sonderprüfungen

( 1 ) In dringenden oder unvorhergesehenen Fällen kann der oder die Dienstaufsichtsführende des Kirchenkreisvorstandes Prüfungen außerhalb des Prüfungsplans anordnen.
( 2 ) Die Revision hat Prüfungen von Verwendungsnachweisen bei Zuwendungen von Stellen, die nicht zur verfassten Kirche gehören (z. B. gem. Nebenbestimmungen zu §§ 44, 44a Bundeshaltsordnung) durchzuführen.
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§ 7
Beteiligung

( 1 ) Die Revision soll in grundsätzlichen Angelegenheiten auf dem Gebiete des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie an der Erarbeitung neuer Vordrucke beteiligt werden. Sie kann auch von sich aus Vorschläge unterbreiten.
( 2 ) Die Revision ist zu unterrichten, wenn kirchliche Körperschaften und ihre Dienste und Werke durch staatliche oder sonst berechtigte Stellen geprüft werden.
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§ 8
Pflichten

( 1 ) Die Revision ist für eine sachgerechte Prüfung verantwortlich. Sie berät die kirchlichen Körperschaften und ihre Dienste und Werke.
( 2 ) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Revision sind verpflichtet, über ihre Erkenntnisse aus der Prüfungstätigkeit Verschwiegenheit zu bewahren.
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§ 9
Inkrafttreten

( 1 ) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verwaltungsanordnung bestehende Arbeits- und Dienstverhältnisse von Revisoren und Revisorinnen der Kirchenkreise bleiben als solche bestehen, auch wenn sie nicht in dem Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 zustande gekommen sind.
( 2 ) Die allgemeine Verwaltungsanordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
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Anlage

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Muster-Dienstanweisung für die Kirchenkreisrevisoren

Für die Revision wird gemäß § 9 Absatz 3 letzter Satz des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung in der Nordelbischen Kirche vom 28. Januar 1989 (RPrüG) nachstehende Musterdienstanweisung erlassen:
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§ 1
Prüfungsplan

Die Revision stellt für jedes Kalenderjahr einen Prüfungsplan über die Prüfungsobjekte und Prüfungsart auf, der dem Kirchenkreisvorstand, bei Übertragung der Dienstaufsicht auf den Vorstand der Synode diesem, vor Beginn des neuen Rechnungsjahres zur Beschlussfassung vorzulegen und dem Rechnungsprüfungsamt unverzüglich zu übersenden ist.
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§ 2
Prüfungsbeginn

Der Beginn einer Prüfung ist der zu prüfenden Stelle und der zuständigen Verwaltung mitzuteilen; eine mündliche Benachrichtigung genügt. Hiervon ausgenommen sind unvermutete Kassenprüfungen.
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§ 3
Prüfungsbeschränkungen

( 1 ) Die Prüfungen sollen auf Stichproben beschränkt werden, solange wesentliche Beanstandungen sich nicht ergeben haben oder nicht zu vermuten sind und sich nichts anderes aus dem Auftrag ergibt.
( 2 ) Bereits aus anderem Anlass geprüfte Unterlagen sollen von der Revision nicht noch einmal geprüft werden.
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§ 4
Prüfungsbesonderheiten

( 1 ) Unklare Sachverhalte sollten möglichst bis zum Abschluss der Prüfung im Zusammenwirken der Beteiligten geklärt werden.
( 2 ) Tatsachen, die den Verdacht einer Unregelmäßigkeit begründen, sind den die Dienst- und Fachaufsicht Ausübenden anzuzeigen, die nach § 10 Abs. 2 RPrüG das Rechnungsprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten haben.
( 3 ) Sofern Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Revision sich für befangen halten oder falls begründete Bedenken der Befangenheit vorgebracht werden, entscheidet die oder der Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes, bei Übertragung der Dienstaufsicht auf den Vorstand der Synode dieser, ob und ggf. in welchem Umfang der Prüfungsauftrag eingeschränkt wird.
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§ 5
Prüfungsverfahren

( 1 ) Das Ergebnis der Prüfung soll mit der geprüften Stelle erörtert werden. Dabei sind die wesentlichen Feststellungen bekannt zu geben.
( 2 ) Die Revision hat über ihre Feststellung schriftlich zu berichten, soweit Beanstandungen nicht schon während der Prüfung ausgeräumt werden konnten.
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§ 6
Inhalt des Prüfungsberichtes

Im Prüfungsbericht sind Prüfungsart und Prüfungsumfang anzugeben. Der Prüfungsbericht soll sich auf Beanstandungen beschränken. Zusätzlich kann der Bericht auch Hinweise auf Empfehlungen enthalten. Nicht erledigte Bemerkungen aus früheren Prüfungen sind erneut aufzunehmen.
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§ 7
Zeichnung und Zustellung des Prüfungsberichtes

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Revision zeichnen den Prüfungsbericht mit ihrer Unterschrift.
( 2 ) Die Berichte über Prüfungen bei Kirchengemeindeverbänden und deren Dienste und Werke werden mit einem Anschreiben durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes der geprüften Stelle zugestellt. Den Kirchenkreis betreffende Prüfungsberichte leitet die Revision der oder dem Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes oder der oder dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode zu.
( 3 ) Mit der Absendung des Prüfungsberichtes an die geprüfte Stelle ist die Prüfung abgeschlossen.
( 4 ) Die Prüfungsberichte sind auch dem Rechnungsprüfungsamt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung zu übersenden.
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§ 8
Schlussbestimmungen

Diese Dienstanweisung tritt in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 4 des Rechnungsprüfungsgesetzes vom 5. Oktober 2015 (KABl. S. 394) mit Ablauf des 2. November 2015 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: s. Anlage