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Geltungszeitraum von: 10.06.1997

Geltungszeitraum bis: 03.04.2018

D-Prüfung für Chorleiter1#

Vom 5. März 1997

(KABl S. 79)2#

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1. Vorbereitung theoretischer Teil

Grundkenntnisse in
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Gesangbuchkunde (Aufbau/Inhalt)
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Aufbau des Gottesdienstes (Kirchenjahr und Liturgie)
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Einsatz des Chores im Gottesdienst und Literaturkunde (wichtige gottesdienstliche Chorsammlungen und Komponisten)
und Grundkenntnisse in
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Elementar-Musiklehre
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Tonarten Dur/Moll, Quintenzirkel
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Kirchentonarten sowie
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Kenntnis und Bestimmen von Intervallen und Dreiklängen
werden von dem den Prüfling betreuenden Kirchenmusiker vermittelt.
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2. Vorbereitung praktischer Teil

Der betreuende Kirchenmusiker unterrichtet Folgendes:
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Hören und Singen einfacher Intervalle und Akkorde
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Gebrauch der Stimmgabel
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Das Anstimmen von Liedern und Chorsätzen
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Gebrauch eines vom Prüfling beherrschten Instrumentes als Hilfe für das Einstudieren von Chorsätzen
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Grundlagen chorischer Stimmbildung.
Der betreuende Kirchenmusiker bestätigt in einer Beurteilung die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht.
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3. Teilnahme am Chorleiterkurs

Im Chorleiterkurs werden die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten gefestigt. Die Teilnahme an mindestens einem Chorleiterkurs ist Voraussetzung für die Prüfung.
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4. Die Prüfung

Die Prüfung beinhaltet
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Gemeindesingen (ein Kanon eigener Wahl aus dem EG) – vorbereitet
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auswendiges Singen der liturgischen Stücke des Gottesdienstes (Gloria patri, Kyrie, Gloria, Versikel, Halleluja, Sanctus, Agnus dei)
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Benennen von Austauschstücken (andere Formen des Kyrie, Gloria usw. aus dem EG)
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Beherrschen des Gottesdienstablaufes im Kirchenjahr
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Singen von Kirchenliedern (Auswahl aus einer Liste von 15 Liedern, davon zwei neuen; jeweils die erste Strophe auswendig)
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Proben und Dirigieren eines dem Chor unbekannten zwei- oder dreistimmigen Satzes (vorbereitet); Probenzeit: 15 Minuten
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Dirigieren eines dem Chor bekannten drei- oder vierstimmigen Satzes.
Dauer der Prüfung: ca. 30 Minuten
Die Aufgaben für die praktische Prüfung erhält der Prüfling zwei bis drei Wochen vor der Prüfung durch den ihn unterrichtenden bzw. betreuenden Kirchenmusiker. Die Auswahl der Lieder und Chorsätze ist dem Prüfungsausschuss rechtzeitig zu benennen. Die Zulassung zur Prüfung ist bei dem zuständigen Kreiskirchenmusikwart zu beantragen, der sein Votum dem Prüfungsausschuss einreicht. Nach der Prüfung wird festgestellt, ob dem Prüfling der Befähigungsnachweis zuerkannt wird. Über das Prüfungsergebnis wird ein Zeugnis ausgestellt.
Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Landeskirchenmusikdirektor bzw. der Landeskirchenmusikdirektorin und einem von ihm beauftragten Kirchenmusiker bzw. einer von ihr beauftragten Kirchenmusikerin. Der betreuende Kirchenmusiker bzw. die betreuende Kirchenmusikerin kann hinzutreten.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 13 Absatz 2 der D-Kirchenmusikprüfungsverordnung vom 12. Februar 2018 (KABl. S. 158) mit Ablauf des 3. April 2018 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde am 26. Mai 1997 bekannt gemacht. Sie trat mangels einer eigenen Inkrafttretensregelung mit Ablauf des 14. Tages nach der Bekanntmachung, also am 10. Juni 1997 in Kraft.