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Vereinbarung
über die Wahrnehmung der evangelischen Polizeiseelsorge
im Lande Schleswig-Holstein1#

Vom 30. August 19782#

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Das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Innenminister
einerseits
und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche,
vertreten durch das Nordelbische Kirchenamt
andererseits
schließen folgende Vereinbarung:
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Artikel 1

(1) Das Land Schleswig-Holstein gewährleistet der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche die Ausübung ihrer Seelsorge bei der Polizei (Polizeiseelsorge).
(2) 1Die Kirche beruft im Einvernehmen mit dem Land Schleswig-Holstein für die evangelische Polizeiseelsorge einen Pastor im Hauptamt (Polizeiseelsorger). 2Dieser übt sein Amt im Auftrage und unter der Aufsicht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche aus.
(3) Der Dienstsitz des Polizeiseelsorgers ist Eutin.
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Artikel 2

(1) Die Polizeiseelsorge dient als Teil der kirchlichen Arbeit allen evangelischen Polizeivollzugsbeamten.
(2) 1Sie wendet sich vornehmlich an die in der Landespolizeischule und der Bereitschaftspolizeiabteilung geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten; sie soll sich aber auch der anderen Polizeivollzugsbeamten annehmen, unbeschadet der Zuständigkeit des Ortspastors. 2Die nebenamtlich in den Kirchenkreisen wahrgenommene Polizeiseelsorge bleibt davon unberührt.
(3) Die Kosten der Polizeiseelsorge trägt die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche.
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Artikel 3

(1) Aufgabe des Polizeiseelsorgers ist die Verkündigung des Evangeliums in Predigt, Unterricht und Seelsorge sowie die Verwaltung der Sakramente und die seelsorgerische Betreuung der Polizeivollzugsbeamten.
(2) Die zeitliche und örtliche Wahrnehmung der Polizeiseelsorge wird von dem Polizeiseelsorger zusammen mit den Leitern der Polizeibehörden und -dienststellen im gegenseitigen Einvernehmen unmittelbar geregelt.
(3) Die freie Entscheidung des einzelnen Polizeivollzugsbeamten, den Dienst des Polizeiseelsorgers anzunehmen, bleibt gewahrt.
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Artikel 4

(1) Der Polizeiseelsorger verwaltet ein kirchliches Amt.
(2) In Ausübung von Verkündigung und Seelsorge ist der Polizeiseelsorger an staatliche Weisungen nicht gebunden; er ist im Rahmen des geltenden Rechts ausschließlich der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche verantwortlich.
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Artikel 5

1Die Tätigkeit des Polizeiseelsorgers wird vom Land Schleswig-Holstein unterstützt. 2Der Polizeiseelsorger ist von Amts wegen auf Trauungen, Geburten, Krankheits- und Sterbefälle bei geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten und deren Angehörigen in geeigneter Form hinzuweisen.
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Artikel 6

(1) Für die geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten soll monatlich eine Stunde innerhalb der Dienstzeit für die Erörterung christlicher und berufsethischer Lebensfragen mit dem Polizeiseelsorger zur Verfügung gestellt werden.
(2) Außerdem ist den geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten während der Dienstzeit auf Wunsch Gelegenheit zur persönlichen Aussprache mit dem Polizeiseelsorger zu geben.
(3) Ort und Zeitpunkt der Aussprachestunden sind allen Polizeivollzugsbeamten rechtzeitig bekanntzugeben.
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Artikel 7

Für die Teilnahme an Rüsttagen, Rüstfreizeiten und sonstigen kirchlichen Tagungen kann jedem Polizeivollzugsbeamten im Rahmen der landesrechtlichen Bestimmungen Dienstbefreiung gewährt werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies zulassen.
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Artikel 8

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.3#
Kiel, den 18. Juli 1978
Kiel, den 30. August 1978
Der Innenminister
Nordelbisches Kirchenamt
des Landes Schleswig-Holstein
i. V.
Tiezck
Dr. Blaschke

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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung gilt gemäß Teil 1 § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde nicht veröffentlicht.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung trat am 30. August 1978 in Kraft.
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