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Kirchengesetz
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs über die Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland
und zur Änderung der Verfassung der Landeskirche1#

Vom 16. März 1991

(KABl S. 41)2#

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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs stimmt dem Kirchengesetz des Bundes der Evangelischen Kirchen zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Februar 1991 zu.
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§ 2

§ 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchl. Amtsblatt 1952 S. 19), zuletzt geändert durch Artikel VII des Kirchengesetzes vom 24. Oktober 1987 über gemeinschaftliches Handeln der evangelisch-lutherischen Gliedkirchen im Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und die Änderung der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchl. Amtsblatt 1988 S. 73), erhält folgende Fassung:
“Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs ist Gliedkirche
der Evangelischen Kirche in Deutschland.“3#
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt zum gleichen Zeitpunkt wie das im § 1 genannte Kirchengesetz in Kraft. Dieser Zeitpunkt wird durch den Oberkirchenrat im Kirchlichen Amtsblatt der Landeskirche bekannt gemacht.4#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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3 ↑ Red. Anm.: Dieser Änderungsbefehl wurde bereits umgesetzt.
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4 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 27. Juni 1991 in Kraft, vgl. KABl S. 113.