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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 31.07.2018

Satzung
der Schulstiftung der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Schulstiftung der Nordkirche)1#

Vom 21. August 2013

(KABl. S. 370)

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Das Kuratorium der Evangelischen Schulstiftung in Mecklenburg-Vorpommern und Nordelbien hat auf seiner Sitzung am 31. Juli 2013 nach § 8 Absatz 3 Nummer 8 der Satzung der „Evangelischen Schulstiftung in Mecklenburg-Vorpommern und Nordelbien“ in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung (KABl S. 25), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2012 (KABl S. 169), die nachfolgende Satzung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen:
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen
„Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Schulstiftung der Nordkirche)“.
( 2 ) Die Schulstiftung der Nordkirche, im Folgenden „Schulstiftung“ genannt, hat ihren Sitz in Schwerin.
( 3 ) Die Schulstiftung hat die Rechtsform einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts.
( 4 ) Die Stiftungsaufsicht nimmt das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Landeskirchenamt) wahr.
( 5 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Die Schulstiftung ist Ausdruck der Verantwortung und des Willens der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche), sich an der Erziehung und Bildung der heranwachsenden Generationen zu beteiligen. Damit kommt sie ihrem Auftrag aus der Verfassung nach und wendet sich allen Menschen zu, um ihnen das Evangelium von Jesus Christus zu erschließen. Dies zeigt sich in besonderer Weise in der Gestaltung des evangelischen Profils der von der Schulstiftung getragenen, betriebenen und geförderten Schulen und der ihnen angeschlossenen Einrichtungen.
( 2 ) In Erfüllung dieser Zielsetzung bilden die Mitglieder der Organe und der Gremien und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulstiftung eine Dienstgemeinschaft in Wort und Tat auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus.
( 3 ) Der Stiftungszweck besteht in der Förderung von Bildung und Erziehung in evangelischer Verantwortung. Er wird vor allem verwirklicht durch
  1. die Trägerschaft von Schulen und der ihnen angeschlossenen Einrichtungen oder die Beteiligung an einer Trägerschaft;
  2. die Unterstützung von Initiativen zur Schulgründung;
  3. den Betrieb von Schulen und der ihnen angeschlossenen Einrichtungen im Auftrag anderer Träger;
  4. die Förderung von Schulen mit evangelischem Profil.
( 4 ) Die Schulstiftung beteiligt sich an gemeinsamen Aufgaben kirchlicher und diakonischer Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet der Nordkirche.
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§ 3
Zuordnung zur Nordkirche

( 1 ) Die Schulstiftung ist durch Errichtungsentscheidung der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs ein Werk der Landeskirche nach Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung.
( 2 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Schulstiftung mit Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden, Kirchenkreisen, Kirchenkreisverbänden, Diensten und Werken und der Landeskirche zusammen.
( 3 ) Für die Schulstiftung gilt das Kirchenrecht der Nordkirche. Die Arbeitsvertragsgrundlagen und das Mitarbeitervertretungsrecht richten sich bis zum Zeitpunkt einer landeskirchenweiten Vereinheitlichung nach dem Recht des jeweiligen Kirchenkreises, in dem die Schulen und die ihnen angeschlossenen Einrichtungen bzw. die Geschäftsstelle am Sitz der Stiftung liegen.
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§ 4
Stiftungsvermögen, Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung

( 1 ) Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen.
( 2 ) Die Schulstiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Stiftungsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Schulstiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Zustiftungen durch Zuwendungen von Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Stiftungskapital der Schulstiftung zuzuführen.
( 6 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Schulstiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Nordkirche. Das Stiftungsvermögen ist für gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.
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§ 5
Finanzierung

Zur Finanzierung der Arbeit stehen der Schulstiftung zur Verfügung:
  1. Zuschüsse und sonstige ausdrücklich zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen, insbesondere nach dem jeweils geltenden staatlichen Schulfinanzierungsrecht;
  2. Schul- und sonstige Benutzungsgebühren;
  3. Zuwendungen und Beiträge von öffentlicher, kirchlicher2# und privater Seite;
  4. Erträge des Stiftungsvermögens;
  5. Fremdmittel.
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Abschnitt 2
Organe und Gremien der Schulstiftung

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§ 6
Allgemeine Bestimmungen zu den Organen und Gremien

( 1 ) Die Organe der Schulstiftung sind:
  1. der Stiftungsrat;
  2. der Stiftungsvorstand.
( 2 ) Die Gremien in der Schulstiftung sind:
  1. die Beiräte;
  2. die Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte;
  3. die Konferenz der Einrichtungsleitungen.
( 3 ) Die Organe und Gremien wirken zur Erfüllung des Stiftungszweckes unter Beachtung ihrer Aufgaben zusammen.
( 4 ) In die Organe und in die Gremien nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 können gewählt, berufen oder entsandt werden
  1. Kirchenmitglieder der Nordkirche,
  2. Mitglieder der Kirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland und deren Gastmitglieder oder
  3. Mitglieder der Kirchen der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder des Landes Schleswig-Holstein,
wenn es sich dabei um Personen handelt, die keine Angehörigen als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in den Schulen oder den ihnen angeschlossenen Einrichtungen haben. § 12 Absatz 9 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
( 5 ) Die Mitgliedschaft in den Organen endet:
  1. durch Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach Absatz 4;
  2. durch Ablauf der Amtszeit und Beginn der Amtszeit des nachfolgenden Mitgliedes;
  3. durch Niederlegung;
  4. durch Abberufung oder Abwahl;
  5. für beruflich tätige Mitglieder des Stiftungsvorstandes mit dem Ausscheiden aus dem Dienst oder durch Abberufung.
( 6 ) Die Mitgliedschaft in den Gremien endet:
  1. durch Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach Absatz 4;
  2. bei den ehrenamtlichen Mitgliedern der Beiräte durch Ablauf der Amtszeit und Beginn der Amtszeit des nachfolgenden Mitgliedes;
  3. durch Niederlegung;
  4. durch Abberufung;
  5. für beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von der Schulstiftung getragenen Schulen und der ihnen angeschlossenen Einrichtungen mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.
( 7 ) Mit Übernahme ihres Amtes versichern die Mitglieder der Organe und Gremien, die dem Evangelium verpflichtete Aufgabe der Schulstiftung zu wahren und zu fördern.
( 8 ) Die Mitglieder der Organe und Gremien sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ende ihrer Mitgliedschaft, Verschwiegenheit zu bewahren.
( 9 ) Die Tätigkeit der Mitglieder im Stiftungsrat ist ehrenamtlich.
( 10 ) Die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes ist mit Ausnahme der beruflich tätigen Mitglieder ehrenamtlich.
( 11 ) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Organe und Gremien haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit. Diese Aufwendungen können auch durch eine angemessene Pauschale, deren Höhe durch Beschluss des Stiftungsrates festzulegen ist, abgegolten werden. Die beruflich tätigen Mitglieder des Stiftungsvorstandes können eine Vergütung oder Besoldung aus einer vertraglichen oder statusrechtlichen Grundlage erhalten.
( 12 ) Die Amtszeit der Organe beträgt unbeschadet von § 7 Absatz 5 sechs Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Organe im Amt bis das jeweilige neu gewählte Organ erstmals zusammentritt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit nachgewählt.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Der Stiftungsrat besteht aus zehn stimmberechtigten und drei beratenden Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
  1. fünf aus der Mitte der Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte zu wählenden Vertreterinnen und Vertretern;
  2. zwei vom Landeskirchenamt zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern;
  3. einem vom Johanniterorden zu entsendenden Vertreter;
  4. zwei von den Mitgliedern nach Nummer 1 bis 3 zu berufenden Personen als stimmberechtigte Mitglieder, die insbesondere aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Wirtschaft oder Verwaltung kommen sollen;
  5. drei aus der Mitte der Konferenz der Einrichtungsleitungen zu wählenden beratenden Vertreterinnen und Vertretern, von denen eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eine Leiterin bzw. ein Leiter einer der Schule angeschlossenen Einrichtung ist.
Die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates muss einer evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist oder mit einer solchen oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss in der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht. Die Berufung nach Satz 2 Nummer 4 erfolgt auf der letzten regulären Sitzung vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Stiftungsrates.
( 2 ) Personen, die zu der Schulstiftung in einem dienstrechtlichen Verhältnis stehen oder Mitglied des Stiftungsvorstandes sind, können nicht zu stimmberechtigten Mitgliedern des Stiftungsrates gewählt, berufen oder entsandt werden.
( 3 ) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die Mitglieder des Stiftungsvorstandes beratend teil.
( 4 ) Der Stiftungsrat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter in seiner ersten konstituierenden Sitzung für die Dauer der Amtszeit.
( 5 ) Die unter Absatz 1 Nummer 1 gewählten Mitglieder scheiden aus dem Stiftungsrat aus, wenn ihre Amtszeit als Sprecherin bzw. Sprecher eines Beirates endet.
( 6 ) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates

( 1 ) Dem Stiftungsrat sind vom Stiftungsvorstand alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Beratung, Beschlussfassung oder Genehmigung vorzulegen. Zur Verfolgung der Stiftungszwecke obliegt dem Stiftungsrat die Richtlinienkompetenz.
( 2 ) Der Stiftungsrat wählt die von ihm zu wählenden Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Für die beruflich tätigen Mitglieder soll die Wahl bis ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit erfolgen.
( 3 ) Der Stiftungsrat führt die Aufsicht über den Stiftungsvorstand.
( 4 ) Der Stiftungsrat beschließt über alle Geschäftsvorfälle von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
  1. Entwicklung von Rahmenkonzeptionen für die Schulen und die ihnen angeschlossenen Einrichtungen hinsichtlich der Entwicklung des evangelischen und pädagogischen Profils;
  2. Erlass von Grundsätzen und Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
  3. Haushaltsplan, einschließlich des Stellenplanes und Investitionsplanes;
  4. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Entlastung des Stiftungsvorstandes sowie Bestellung der Wirtschaftsprüfung für das laufende Haushaltsjahr;
  5. Entscheidungen im Rahmen von § 2 Absatz 3;
  6. Satzungsänderungen; hierfür ist eine Mehrheit von sechs der zehn stimmberechtigten Mitglieder erforderlich;
  7. Auflösung der Schulstiftung; hierfür ist eine Mehrheit von acht der zehn stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
( 5 ) Bei Angelegenheiten, die eine Schule oder eine ihr angeschlossene Einrichtung unmittelbar betreffen, stellt der Stiftungsrat das Benehmen mit dem jeweiligen Beirat her.
( 6 ) Für Geschäfte zwischen der Stiftung und den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes wird die Schulstiftung durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Stiftungsrates vertreten.
( 7 ) Der Stiftungsrat erteilt bei nachstehenden Geschäftsvorfällen die Zustimmung:
  1. Aufnahme von Krediten über 25 000 Euro;
  2. Miet-, Pacht- und Leasingverträge, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben und einen jährlichen Betrag von 50 000 Euro übersteigen;
  3. Führung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung;
  4. Geschäfte, die Mitglieder des Stiftungsvorstandes in eigenem Namen und zugleich im Namen der Schulstiftung abschließen;
  5. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
  6. sonstige nach der Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand zustimmungspflichtige Geschäfte;
  7. Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes.
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§ 9
Sitzungen des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat tagt in nicht öffentlicher Sitzung.
( 2 ) Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, mindestens viermal im Jahr, zusammen. Sitzungen des Stiftungsrates sind ferner anzusetzen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangen.
( 3 ) Zu den Sitzungen ist rechtzeitig, in der Regel in Textform, mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin und unter Angabe der Tagesordnung von der bzw. dem Vorsitzenden des Stiftungsrates, in deren bzw. dessen Verhinderungsfall durch ihre bzw. seine Stellvertretung, einzuladen.
( 4 ) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung keine abweichende Regelung vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Fehlt die Beschlussfähigkeit, so ist der Stiftungsrat in einer zweiten, mit gleicher Tagesordnung einzuberufenden Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Zwischen der ersten und zweiten Sitzung muss eine Frist von mindestens drei Werktagen liegen. In der Einladung zur zweiten Sitzung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
( 5 ) Beschlussfassung in Textform ist zulässig, wenn mindestens sechs der zehn stimmberechtigten Mitglieder im konkreten Einzelfall dieser Form der Beschlussfassung zustimmen.
( 6 ) Über die Sitzungen des Stiftungsrates werden Niederschriften mit einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil gefertigt. Sie sind von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrates, des Stiftungsvorstandes und, beschränkt auf den öffentlichen Teil, den Beiräten zuzuleiten.
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§ 10
Stiftungsvorstand

( 1 ) Der Stiftungsvorstand besteht aus:
  1. dem beruflich tätigen Mitglied bzw. den beruflich tätigen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes;
  2. einem vom Landeskirchenamt zu entsendenden Mitglied;
  3. zwei ehrenamtlichen Mitgliedern.
Die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes muss einer evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist oder mit einer solchen oder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss in der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht.
( 2 ) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden für die jeweilige Amtszeit vom Stiftungsrat gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Die bzw. der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes wird aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Nummer 1, die bzw. der stellvertretende Vorsitzende wird nach Absatz 1 Nummer 3 vom Stiftungsrat gewählt.
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§ 11
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

( 1 ) Der Stiftungsvorstand ist gesetzlicher Vertreter der Schulstiftung. Er vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist jedes Mitglied an die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates gebunden.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig und dem Stiftungsrat gegenüber verantwortlich, soweit die Angelegenheit nicht dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorbehalten ist.
( 3 ) Zu den Aufgaben des Stiftungsvorstandes gehören insbesondere:
  1. Aufsicht über die Schulen und die ihnen angeschlossenen Einrichtungen;
  2. Umsetzung der Beschlüsse des Stiftungsrates und regelmäßige Berichterstattung an den Stiftungsrat;
  3. Beschlussfassung über die Konzeptionen und Ordnungen der Schulen und der ihnen angeschlossenen Einrichtungen;
  4. Berufung der Leitungen der Schulen und der ihnen angeschlossenen Einrichtungen (§ 15 Absatz 1);
  5. Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle, Entscheidung über die Erteilung der Zustimmungen im Rahmen von § 13 Satz 2 Nummer 3, Änderungen und Beendigungen von Anstellungsverhältnissen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung, im Fall des § 13 Satz 2 Nummer 3 nach Anhörung des jeweiligen Beirates;
  6. Erstellung des Haushaltsplanes nach Maßgabe von Absatz 4 zur Beschlussfassung im Stiftungsrat
  7. Prüfung und Veranlassung von Neubauten und größeren Instandsetzungs- oder Baumaßnahmen und deren Finanzierung;
  8. Genehmigung der Geschäftsordnungen der Beiräte.
( 4 ) Der Stiftungsvorstand legt der Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte den Haushaltsplan und den Jahresabschluss einschließlich aller zugehörigen Unterlagen zur Beratung vor. Anschließend legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat den jeweils für ein Rechnungsjahr zu erstellenden Haushaltsplan und den Jahresabschluss einschließlich aller zugehörigen Unterlagen zur Beschlussfassung vor.
( 5 ) Der Stiftungsvorstand hat bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens die vom Stiftungsrat festgelegten Grundsätze, Richtlinien und Weisungen zu beachten. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Stiftungsrat vorzulegen.
( 6 ) Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden von der bzw. dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen gelten die Vorschriften des § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 5 sinngemäß.
( 7 ) Der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Stiftungsrates, bei deren oder dessen Verhinderung der Stellvertretung, ist auf Verlangen eine Teilnahme ohne Stimmrecht zu ermöglichen.
( 8 ) Über die Sitzungen werden Niederschriften gefertigt. Sie sind von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes, dem Stiftungsrat und dem Landeskirchenamt zuzuleiten.
( 9 ) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Stiftungsvorstandes bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 10 ) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Stiftungsrat zur Zustimmung vorzulegen ist.
( 11 ) Für Geschäfte der laufenden Verwaltung kann vom Stiftungsvorstand eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer angestellt werden, die dem Stiftungsvorstand verantwortlich ist.
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§ 12
Beiräte

( 1 ) An jeder Schule und der ihr angeschlossenen Einrichtung wird ein gemeinsamer Beirat gebildet.
( 2 ) Der Beirat an Grundschulen mit oder ohne Orientierungsstufe und den ihnen angeschlossenen Einrichtungen besteht aus mindestens sieben und höchstens zehn Mitgliedern. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter, die Leiterin bzw. der Leiter der angeschlossenen Einrichtungen, eine Lehrkraft und die Vertreterin bzw. der Vertreter einer im Einzugsbereich der Schule liegenden Kirchengemeinde sind geborene Mitglieder mit Stimmrecht. An Grundschulen ohne angeschlossene Einrichtung werden vier Elternvertreterinnen und Elternvertreter in den Beirat gewählt. An Grundschulen mit einer angeschlossenen Einrichtung werden sechs Elternvertreterinnen und Elternvertreter in den Beirat gewählt.
( 3 ) Der Beirat an weiterführenden Schulen und den ihnen angeschlossenen Einrichtungen besteht aus elf Mitgliedern. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter, die Leiterin bzw. der Leiter der angeschlossenen Einrichtung, die Vertreterin bzw. der Vertreter einer im Einzugsbereich der Schule liegenden Kirchengemeinde und eine Lehrkraft sind geborene Mitglieder mit Stimmrecht. Es werden sieben Elternvertreterinnen und Elternvertreter in den Beirat gewählt. Bei ausgewählten Tagesordnungspunkten sollen zwei Vertreterinnen und Vertreter der Kinder und Jugendlichen in die Beratung des Beirates unmittelbar einbezogen werden.
( 4 ) Die Mitglieder aus der Gruppe der Elternvertreterinnen und Elternvertreter werden von den Versammlungen der Erziehungsberechtigten gewählt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulstiftung sind nicht wählbar.
( 5 ) Die Mitglieder aus der Gruppe der Lehrkräfte werden von der Lehrerkonferenz gewählt.
( 6 ) Das Anliegen der Entsendung einer Vertreterin bzw. eines Vertreters einer im Einzugsbereich der Schule liegenden Kirchengemeinde trägt die Leiterin bzw. der Leiter der Schule an die zuständige Pröpstin bzw. den zuständigen Propst heran.
( 7 ) Die Mitglieder aus der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Kinder und Jugendlichen werden durch die Versammlung der Kinder und Jugendlichen gewählt.
( 8 ) Der Beirat wird für drei Jahre gebildet. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Beirat gewählt ist. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder werden für den Rest der Amtszeit nachgewählt bzw. nachberufen. Die Tätigkeit der gewählten Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.
( 9 ) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin bzw. einen Sprecher und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Die Sprecherinnen und Sprecher müssen, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen Mitglieder aus Kirchen der ACK (Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland) oder einer der jeweiligen ACK der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder des Landes Schleswig-Holstein sein. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulstiftung und die Vertreterinnen und Vertreter der Kinder und Jugendlichen dürfen nicht zur Sprecherin bzw. zum Sprecher und zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter nach Satz 1 gewählt werden.
( 10 ) Die Sitzungen werden von der Sprecherin bzw. dem Sprecher in Textform mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes sowie der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer ist auf Verlangen eine Teilnahme ohne Stimmrecht zu ermöglichen. Über den Inhalt der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist innerhalb von zwei Wochen dem Stiftungsvorstand zuzuleiten.
( 11 ) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 12 ) Der Beirat kann Anträge an den Stiftungsvorstand und an den Stiftungsrat stellen.
( 13 ) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Stiftungsvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist.
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§ 13
Aufgaben der Beiräte

Der Beirat nimmt die Mitverantwortung für die Schule und den ihr angeschlossenen Einrichtungen in definierten Entscheidungsbereichen und durch umfassende Unterstützung und Beratung wahr. Zu den Aufgaben des Beirates gehören im Einzelnen:
  1. Vorbereitung des Haushaltsplanes der jeweiligen Schule und der ihr angeschlossenen Einrichtung;
  2. Bedarfsermittlung und Anregung von baulichen Veränderungen und Gebäudeinvestitionen;
  3. Entscheidung über Einstellungen im Rahmen des gültigen Stellenplanes, soweit es sich um pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelt mit Zustimmung des Stiftungsvorstandes (§ 11 Absatz 3 Nummer 5, erster Halbsatz);
  4. Abgabe von Voten im Rahmen der Anhörung bei Änderungen und Beendigungen von Anstellungsverhältnissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 11 Absatz 3 Nummer 5, zweiter Halbsatz);
  5. Entscheidung über die Kriterien zur Aufnahme und Entlassung von Schülerinnen und Schülern;
  6. Festlegung der Schulgeldtabelle;
  7. Entscheidungen über Schulgeldermäßigungen und Klärung offener Posten;
  8. Mitwirkung im Mahnwesen, insbesondere in Bezug auf Arbeitsmaterialien, Klassenfahrten und Elternstunden;
  9. Stellenausschreibungen in Rücksprache mit der Geschäftsstelle;
  10. Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit der jeweiligen Einrichtungsleitung;
  11. Mitwirkung an der Entwicklung, Fortschreibung, Umsetzung und Evaluierung der Einrichtungskonzeption;
  12. Mitwirkung an der Entwicklung, Fortschreibung, Umsetzung und Evaluierung des evangelischen Profils;
  13. Mitgestaltung der Zusammenarbeit mit den im Einzugsbereich der Schule und der ihr angeschlossenen Einrichtungen liegenden Kirchengemeinden, dem Kirchenkreis und den relevanten kirchlichen Diensten und Werken;
  14. Beratung des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates bei Angelegenheiten, die die Schule und die ihr angeschlossenen Einrichtungen betreffen.
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§ 14
Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte

( 1 ) Die Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte wählt für die Dauer von drei Jahren aus ihrer Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertretung.
( 2 ) Die bzw. der Vorsitzende der Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte lädt mit Übersendung der Tagesordnung zwei Wochen vor Sitzungstermin ein.
( 3 ) Die Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte kommt mindestens zweimal im Jahr zusammen und nimmt den Bericht der bzw. des Vorsitzenden des Stiftungsrates entgegen. Sie erörtert Fragen, die einzelne Schulen und die ihnen angeschlossenen Einrichtungen betreffen, und diskutiert die Weiterentwicklung der Schulstiftung im Blick auf das evangelische Profil, die Schulkonzepte, die Personalentwicklung, die Gebäudesituation sowie die Wirtschaftlichkeit. Sie nimmt ihre Rechte nach § 11 Absatz 4 Satz 1 wahr und kann entsprechende Voten abgeben.
( 4 ) Über die Inhalte der Sitzungen werden Niederschriften angefertigt. Sie sind von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern sowie dem Stiftungsvorstand zuzuleiten.
( 5 ) Die Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte wählt die Vertreterinnen und Vertreter in den Stiftungsrat.
( 6 ) Die Konferenz der Sprecherinnen und Sprecher der Beiräte kann Anträge an den Stiftungsrat stellen.
( 7 ) Für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen im Übrigen gelten die Vorschriften des § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 5 sinngemäß.
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Abschnitt 3
Schulen und die ihnen angeschlossenen Einrichtungen

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§ 15
Einrichtungsleitungen

( 1 ) Die Leiterin bzw. der Leiter der jeweiligen Schule und die Leiterinnen und Leiter der ihr angeschlossenen Einrichtungen (Einrichtungsleitungen) werden vom Stiftungsvorstand eingestellt und entlassen. Er hört dazu den Beirat an.
( 2 ) Den Einrichtungsleitungen obliegen die organisatorische, personelle und pädagogische Verantwortung in den Schulen und den ihnen angeschlossenen Einrichtungen. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:
  1. Personalbedarfsplanung und Personaleinsatz;
  2. Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  3. Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
  4. Wahrnehmung des Hausrechts;
  5. Mittelverwendung im Rahmen des genehmigten Haushalts, insbesondere die Entscheidung über Verträge zu Anschaffungen und Dienstleistungen jeweils zusammen mit einem vom Beirat zu benennenden weiteren Mitglied;
  6. Vertretung der Einrichtung nach außen im Rahmen einer vom Stiftungsvorstand erteilten Vollmacht;
  7. Mitwirkung bei den Personalentscheidungen;
  8. Entwicklung, Fortschreibung und Umsetzung der Einrichtungskonzeption einschließlich des evangelischen Profils sowie die Qualitätssicherung und die Evaluation der Einrichtungsarbeit;
  9. fortlaufende Information des Beirates und der anderen Gremien der Schule und der ihr angeschlossenen Einrichtungen über die Entwicklung der Einrichtungen und alle Angelegenheiten, die für die Schulen und den ihnen angeschossenen Einrichtungen mit allen ihren Akteuren selbst wichtig sind.
( 3 ) Im Auftrag des Stiftungsvorstandes und im Zusammenspiel mit dem Beirat nehmen die Einrichtungsleitungen Schülerinnen und Schüler bzw. zu Betreuende in die Schule und die ihr angeschlossenen Einrichtungen auf. Sie schließen die dafür erforderlichen Schulverträge bzw. andere Betreuungsverträge ab und kündigen diese im Bedarfsfall.
( 4 ) Die Einrichtungsleitungen verwalten die Schulanlagen bzw. die Anlagen der angeschlossenen Einrichtungen und bewirtschaften die dafür zugewiesenen Haushaltsmittel.
( 5 ) Besondere Formen der Einrichtungsleitungen sind möglich. Sie bedürfen der Genehmigung des Stiftungsvorstandes.
( 6 ) Den Einrichtungsleitungen stehen eine Stellvertretung als Abwesenheitsvertretung und ab einer vom Stiftungsvorstand zu bestimmenden Einrichtungsgröße eine ständige Stellvertretung zur Seite. Die Einrichtungsleitungen können der ständigen Stellvertretung durch Weisung eigene Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Eine gegenseitige Unterrichtung über alle dienstlichen Angelegenheiten findet statt.
( 7 ) Die Einrichtungsleitungen müssen unverzüglich Beschlüsse der Beiräte und der anderen Gremien der Schule und der ihr angeschlossenen Einrichtungen beanstanden, wenn sie
  1. gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
  2. gegen die Satzung der Schulstiftung oder Ordnungen nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 oder
  3. gegen die pädagogischen Grundsätze der Konzeption der Schule oder der ihr angeschlossenen Einrichtungen oder das evangelische Profil verstoßen.
Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen. Hält der jeweilige Beirat oder das jeweilige andere Gremium der Einrichtung den Beschluss in seiner nächsten Sitzung aufrecht, legen die Einrichtungsleitungen den jeweiligen Beschluss innerhalb von drei Werktagen dem Stiftungsvorstand zur Entscheidung vor. Dieser entscheidet innerhalb einer Woche über die Ausführung des Beschlusses endgültig.
( 8 ) Die Einrichtungsleitungen geben umgehend alle anfallenden Änderungsmitteilungen an den Stiftungsvorstand weiter, insbesondere bei Einnahmen aus Schul-, Hort- und Essensgeld.
( 9 ) Die Einrichtungsleitungen sorgen für das Ausstellen der Schulgeld- und Elternbeitragsbescheinigungen für das Finanzamt.
( 10 ) Die Einrichtungsleitungen sorgen für die Information des Stiftungsvorstandes vor Abschluss aller Verträge über Reinigung, Winterdienst, Anmietung von Sportstätten, Strom, Gas, Telekommunikation, Heizung und beachten das Vetorecht nach Absatz 7.
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§ 16
Konferenz der Einrichtungsleitungen

( 1 ) Die Leiterinnen und Leiter der Schulen und die Leiterinnen und Leiter der ihnen angeschlossenen Einrichtungen bilden die Konferenz der Einrichtungsleitungen.
( 2 ) Die Konferenz der Einrichtungsleitungen tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertretung.
( 3 ) An den Sitzungen der Konferenz der Einrichtungsleitungen nimmt der Stiftungsvorstand beratend teil.
( 4 ) Für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen gelten die Vorschriften des § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 5 sinngemäß.
( 5 ) Die Konferenz der Einrichtungsleitungen hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung allgemeiner pädagogischer Fragen von Bildung, Erziehung und Unterricht;
  2. Entwicklung der Schulen und der ihnen angeschlossenen Einrichtungen im Kontext des kirchlich-diakonischen, des staatlichen und sonstigen gesellschaftlichen Umfelds;
  3. Beratung von administrativen und verwaltungstechnischen Fragen und Erarbeitung entsprechender Vorschläge.
( 6 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Konferenz der Einrichtungsleitungen Anträge an den Stiftungsrat stellen.
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Abschnitt 4
Mitwirkung von Eltern, Kindern und Jugendlichen

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§ 17
Versammlung der Erziehungsberechtigten

( 1 ) Die Versammlung der Erziehungsberechtigten wird gebildet aus allen Personensorgeberechtigten der in der Schule und der ihr angeschlossenen Einrichtungen vorhandenen Kindern und Jugendlichen.
( 2 ) Die Versammlung der Erziehungsberechtigten tritt mindestens einmal pro Schuljahr zusammen. Sie wählt die Elternvertreterinnen und Elternvertreter in den Beirat. Personen, die keine Kinder bzw. Jugendliche in der Schule oder einer der ihr angeschlossenen Einrichtung haben, sind wählbar.
( 3 ) Weitere Aufgaben werden in einer vom Stiftungsvorstand zu erlassenden Ordnung nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 festgelegt.
( 4 ) Für weitere Mitbestimmungsmöglichkeiten von Erziehungsberechtigten gelten die entsprechenden Landesgesetze, soweit in den vom Stiftungsvorstand zu erlassenden Ordnungen nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 nichts Abweichendes geregelt ist.
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§ 18
Mitwirkung der Kinder und Jugendlichen

Für die Mitwirkungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen gelten die entsprechenden Landesgesetze, soweit nachfolgend und in den vom Stiftungsvorstand zu erlassenden Ordnungen nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 nichts Abweichendes geregelt ist.
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§ 19
Versammlung der Kinder und Jugendlichen

( 1 ) Die Versammlung der Kinder und Jugendlichen wird an Schulen gebildet, an denen Kinder und Jugendliche ab der Jahrgangsstufe fünf vorhanden sind. Sie wird gebildet aus
  1. allen Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe fünf oder
  2. jeweils zwei gewählten Vertreterinnen und Vertretern jeder Klasse bzw. Stammgruppe ab der Jahrgangsstufe fünf.
( 2 ) Die Versammlung der Kinder und Jugendlichen tritt mindestens einmal pro Schuljahr zusammen. Sie wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Kinder und Jugendlichen in den Beirat. Wählbar sind Jugendliche ab der Jahrgangsstufe sieben.
( 3 ) Weitere Aufgaben werden in einer vom Stiftungsvorstand zu erlassenden Ordnung nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 festgelegt.
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Abschnitt 5
Rechnungsprüfung, Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

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§ 20
Rechnungsprüfung

Die Rechnungen der Schulstiftung werden im Rahmen von jährlich zu erstellenden Jahresabschlüssen von einer vom Stiftungsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfung geprüft.
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§ 21
Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Satzung und ihre Änderungen sowie die Beschlüsse zur Auflösung oder Aufhebung der Schulstiftung bedürfen der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde.
( 2 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 22
Inkrafttreten; Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung ist in der Sitzung des Stiftungskuratoriums am 31. Juli 2013 beschlossen worden. Sie tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 1. Januar 2014 in Kraft3#. Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Schulstiftung in Mecklenburg-Vorpommern und Nordelbien in der Fassung vom 1. April 2005 (KABl S. 25), die zuletzt durch satzungsändernden Beschluss vom 31. Januar 2012 (KABl S. 169) geändert wurde, außer Kraft.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieser Satzung nehmen die Mitglieder des bisherigen Stiftungskuratoriums die Aufgaben des Stiftungsrates bis zur Konstituierung des neuen Stiftungsrates wahr. Das Kollegium des Landeskirchenamtes entsendet nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2013 zwei Vertreterinnen und Vertreter in den Stiftungsrat. Bis zum 31. Dezember 2013 erfolgt auch die Entsendung des Vertreters nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. Die bisherigen Mitglieder des Stiftungskuratoriums wählen bis zum 28. Februar 2014 in Abweichung von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ohne Beteiligung der drei Vertreterinnen und Vertreter der Stifterkirchen fünf Vertreterinnen und Vertreter in den Stiftungsrat. In Abweichung von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 erfolgt die Berufung von zwei Vertreterinnen und Vertretern, die insbesondere aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Wirtschaft oder Verwaltung kommen sollen, durch das bisherige Stiftungskuratorium in seiner letzten regulären Sitzung. Der Stiftungsrat tritt zu seiner konstituierenden Sitzung bis spätestens 30. April 2014 zusammen.
( 3 ) Mit Inkrafttreten dieser Satzung nehmen die Mitglieder des bisherigen Stiftungsvorstandes die Aufgaben des Stiftungsvorstandes bis zur Konstituierung des neuen Stiftungsvorstandes wahr. Dazu entsendet das Kollegium des Landeskirchenamtes bis zum 31. Dezember 2013 das Mitglied nach § 10 Absatz 1 Nummer 2. Die weiteren zwei ehrenamtlichen Mitglieder nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 werden vom Stiftungsrat bis zum 30. Juni 2014 unter Beachtung des § 10 Absatz 3 gewählt. Das bisherige hauptamtliche Vorstandsmitglied bleibt für den Rest seiner Berufungszeit als Vorsitzender des Stiftungsvorstandes im Amt. Er beruft den neuen Stiftungsvorstand bis zum 31. August 2014 zu seiner konstituierenden Sitzung ein.
( 4 ) Bis zur Neubildung der Beiräte nehmen die bisherigen Schulbeiräte die Aufgaben der Beiräte nach § 13 wahr. Die Beiräte konstituieren sich bis spätestens 30. Juni 2015.

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1 ↑ Red. Anm: Die Satzung trat gemäß § 21 Absatz 1 Satz 3 der Satzung der „Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ vom 19. März 2018 (KABl. S. 210) mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. Schulfinanzierungsvertrag vom 21. November 2016 (KABl. 2017 S. 99).
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3 ↑ Red. Anm.: Die Genehmigung des Landeskirchenamtes erfolgte am 27. August 2013 (KABl. S. 370).