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Satzung
des Diakonischen Werkes Hamburg –
Landesverband der Inneren Mission e. V.

In der Fassung der Änderung vom 11. November 20211#

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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch, die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christinnen bzw. Christen und Nichtchristinnen bzw. Nichtchristen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen.
Das Diakonische Werk Hamburg weiß sich diesem Auftrag Jesu Christi verpflichtet.
Für die Ausrichtung der diakonischen Arbeit gibt sich das Diakonische Werk Hamburg die folgende Satzung:
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§ 1
Name, Sitz, Grundlagen, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Name des Vereins ist „Diakonisches Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V.“ (im Folgenden: Landesverband). Er ist am 4. Februar 1957 unter der Register-Nummer 69 VR 5936 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen worden.
( 2 ) Der Landesverband ist ein Zusammenschluss diakonischer Einrichtungen in Hamburg.
( 3 ) Der Landesverband hat seinen Sitz in Hamburg.
( 4 ) Zeichen des Landesverbandes ist das Kronenkreuz.
( 5 ) Der Landesverband wendet grundsätzlich den Diakonischen Corporate Governance Kodex (DGK) in seiner jeweils aktuellen Fassung an.
( 6 ) Das Geschäftsjahr des Landesverbandes ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Mitgliedschaft des Landesverbandes in anderen Verbänden

Der Landesverband ist Mitglied der Diakonischen Konferenz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. und des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Landesverband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften. Der Landesverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 4
Vermögen

( 1 ) Etwaige Gewinne des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinn und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes keinerlei Anspruch auf das Vermögen, soweit sie nicht Einlagen geleistet haben, die ihnen zu erstatten sind.
( 2 ) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die angemessene Vergütung haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Landesverbandes bleibt hiervon unberührt.
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§ 5
Zweck und Aufgabe

( 1 ) Zweck des Vereins ist die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens.
( 2 ) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die einheitliche Ausrichtung der diakonischen Arbeit.
Davon umfasst ist insbesondere:
  1. die kirchliche, diakonische und missionarische Ausrichtung der in ihm zusammengeschlossenen Mitglieder zu fördern, ihre Arbeit zusammenzufassen und zu unterstützen, zu gegenseitiger Hilfe und Zusammenarbeit anzuregen, eine Planung ihrer Arbeit anzustreben und gemeinsame Aufgaben aufzugreifen,
  2. in besonderen Notsituationen diakonischen Einsatz zu leisten,
  3. als anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege die gesamte diakonische Arbeit in der Freien und Hansestadt Hamburg bei den entsprechenden kirchlichen, staatlichen und kommunalen Körperschaften und Behörden sowie bei den Kostenträgern sozialer und gesundheitspflegerischer Leistungen sowie bei den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und sonstigen Vereinigungen und in der Öffentlichkeit zu vertreten,
  4. mit der Aufnahme von Mitgliedern, soweit sie nicht bereits einer Kirche zugeordnet sind, zugleich über deren Zuordnung zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu entscheiden,
  5. die Betreuung und Beratung der angeschlossenen Mitglieder in fachlichen Fragen und ihrer Verwaltungs- und Wirtschaftsführung vorzunehmen,
  6. die Aus-, Fort- und Weiterbildung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Diakonie zu fördern und
  7. die Entwicklung des sozialen Lebens in der Gesellschaft und in den Kirchen konzeptionell und praktisch zu fördern, mitzugestalten und kritisch zu begleiten.
( 3 ) Der Landesverband kann in Ausnahmefällen diakonische Aufgaben auch selbst wahrnehmen, sofern hierfür kein anderer Rechtsträger zur Verfügung steht. Er soll zu diesem Zweck Gesellschaften oder Vereine gründen oder sich an ihnen beteiligen. Außerdem kann der Landesverband diakonische Aufgaben bzw. Verwaltung von Einrichtungen durch Vereinbarung mit einem anderen Rechtsträger übernehmen.
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§ 6
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Landesverbandes können werden:
  1. Kirchengemeinden und Kirchenkreise und deren Verbände mit ihren diakonischen Einrichtungen sowie das Hilfswerk der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (NEK) mit seinen in Hamburg befindlichen Einrichtungen,
  2. Freikirchen und ihre Hamburger Gemeinden sowie freikirchliche diakonische Einrichtungen ungeachtet ihrer Rechtsform,
  3. andere Träger diakonischer Dienste (z. B. Stiftungen, Vereine, Gesellschaften, Anstalten, Einrichtungen und Werke) ungeachtet ihrer Rechtsform.
( 2 ) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Aufsichtsrat. Im Falle der Ablehnung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.
( 3 ) Voraussetzung der Mitgliedschaft ist, dass die Mitglieder in ihren Satzungen und in der praktischen Arbeit dem diakonisch-missionarischen Auftrag des Evangeliums verpflichtet sind und eine kontinuierliche Verbindung zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gewährleistet ist. Dies ist anzunehmen, wenn sie die folgenden Kriterien in einer Gesamtschau erfüllen:
  1. Die diakonischen Einrichtungen verfolgen kirchlich-diakonische Zwecke und Aufgaben;
  2. sie gewährleisten die kontinuierliche Verbindung mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
    • durch Mitwirkung des Landesverbands bei Satzungs- und Gesellschaftsvertragsänderungen,
    • durch die Anwendung kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsrechts und
    • durch Personen, die aufgrund eines kirchlichen Auftrags in der Einrichtung als geborene oder gewählte Organmitglieder mitwirken;
  3. sie fördern und stärken das diakonische Selbstverständnis ihrer Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter;
  4. sie ermöglichen die seelsorgerliche Begleitung der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und derjenigen, denen der diakonische Dienst gilt.
Für Mitglieder, die einer Freikirche zugeordnet sind, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
Zwingende Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Erfüllung der Bedingungen für die Anerkennung als gemeinnützig, mildtätig und bzw. oder kirchlich gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften.
( 4 ) Die Mitglieder wenden kirchliches Mitarbeitervertretungs- und Datenschutzrecht an oder eine entsprechende Regelung in den Freikirchen.
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§ 7
Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder haben die Diakonie und ihre Aufgaben zu fördern und den diakonischen Gedanken zu stärken.
( 2 ) Die Mitglieder verpflichten sich,
  1. ihre Satzung oder ihren Gesellschaftsvertrag dem Landesverband in Abschrift einzureichen und ihm von jeder Änderung Mitteilung zu machen,
  2. den von der Diakonischen Konferenz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. beschlossenen Empfehlungen Rechnung zu tragen,
  3. einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe sich nach einer von der Mitgliederversammlung festgesetzten Bemessungsgrundlage richtet, zu zahlen,
  4. ihre Jahresrechnungen regelmäßig – mindestens alle zwei Jahre – von einer bzw. einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin bzw. Wirtschaftsprüfer oder einer bzw. einem anderen geeigneten Prüferin bzw. Prüfer oder Prüfungsunternehmen prüfen zu lassen, soweit sie nicht kirchenamtlicher Rechnungsprüfung unterliegen,
  5. unverzüglich mitzuteilen, wenn
    • hohe Fehlbeträge oder andere wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen oder zu erwarten sind,
    • steuerbegünstigte Zwecke wegfallen,
    • die Gemeinnützigkeit aberkannt werden soll,
  6. dem Landesverband auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 3 und 4 sowie der Mitgliederpflichten nach § 7 Absatz 2 zu überprüfen.
( 3 ) Der Aufsichtsrat des Landesverbandes kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Mitglieds dieses von der Erfüllung in Absatz 2 genannter Verpflichtungen befristet oder unbefristet befreien.
( 4 ) Die Mitglieder sollen in ihren Satzungen oder Gesellschaftsverträgen die Zugehörigkeit zum Landesverband ausweisen. Die rechtliche Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Mitglieder bleibt unberührt.
( 5 ) Den Mitgliedern wird empfohlen,
  1. das Kirchengesetz über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Diakonie bzw. die Richtlinie des Rates der EKD über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie anzuwenden,,
  2. den Diakonischen Corporate Governance Kodex in seinen Grundsätzen umzusetzen.
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§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft endet
  1. durch Austritt,
  2. durch Ausschluss aus dem Landesverband.
( 2 ) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Aufsichtsrat. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Kalenderjahres wirksam, wenn sie dem Aufsichtsrat mindestens drei Monate vorher zugegangen ist.
( 3 ) Mitglieder, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 6 Absatz 3 und 4 oder ihre Pflichten nach § 7 Absatz 2 nicht erfüllen oder den Aufgaben und der diakonischen Verantwortung zuwiderhandeln, können durch den Aufsichtsrat ausgeschlossen werden2#. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Aufsichtsrat schriftlich zu rechtfertigen.
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§ 9
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
  1. der Vorstand,
  2. der Aufsichtsrat,
  3. die Mitgliederversammlung.
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§ 10
Der Vorstand

( 1 ) Der hauptamtliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu vier Vorstandsmitgliedern: der Landespastorin bzw. dem Landespastor als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem und den Vorständen der weiteren Vorstandsbereiche im Landesverband und Hilfswerk. Der Vorstand vertritt den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch je zwei Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat kann abweichend von Satz 2 einzelnen Mitgliedern des Vorstandes Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
Er kann einzelne Mitglieder des Vorstandes nur im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
( 2 ) Die Landespastorin bzw. der Landespastor wird von der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat des Landesverbandes auf dessen Vorschlag berufen. Über die Abberufung entscheidet die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Aufsichtsrat.
( 3 ) Das weitere Vorstandsmitglied bzw. die weiteren Vorstandsmitglieder wird bzw. werden auf Vorschlag der Landespastorin bzw. des Landespastors vom Aufsichtsrat des Landesverbandes berufen, dabei wird der Vorstand Hilfswerk bzw. die Geschäftsführung des Bereichs Hilfswerk unter zusätzlicher Beteiligung des Hilfswerksausschusses berufen.
( 4 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung.
( 5 ) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  2. Erstattung eines Jahresberichtes an die Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
  3. Aufstellung des Wirtschaftsplanes für jedes Geschäftsjahr und Weiterleitung an den Aufsichtsrat zur Beschlussfassung,
  4. Aufstellung der Jahresabrechnung und Weiterleitung der von einem Prüfungsunternehmen geprüften Jahresabrechnung an den Aufsichtsrat zur Beschlussfassung und Weiterleitung an die Mitgliederversammlung,
  5. regelmäßige Berichterstattung über wichtige Ereignisse und Fragen der laufenden Arbeit und über die wirtschaftliche Entwicklung des Landesverbandes sowie der Unternehmen, an denen der Landesverband beteiligt ist oder für die er die Geschäftsführung ausübt, an den Aufsichtsrat. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes,
  6. gemeinsam mit dem Aufsichtsrat mindestens einmal in der Wahlperiode des Aufsichtsgremiums Erstattung eines Berichts zur Corporate Governance gegenüber der Mitgliederversammlung.
  7. g) Unterbreitung eines Vorschlages im Falle der Bestellung von besonderen Vertreterinnen bzw. Vertretern gemäß § 30 BGB durch den Aufsichtsrat.
( 6 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch den Aufsichtsrat zu genehmigen ist.
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§ 11
Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
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§ 12
Der Aufsichtsrat

( 1 ) Der Aufsichtsrat des Landesverbandes besteht aus:
  1. der bzw. dem Aufsichtsratsvorsitzenden,
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. einem Aufsichtsratsmitglied, das zugleich Mitglied der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist,
  4. drei weiteren Aufsichtsratsmitgliedern.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich.
Die bzw. der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden müssen je einer der in § 6 Absatz 1 genannten Mitgliedergruppierungen angehören. Die Aufsichtsratsmitglieder zu c – d3# werden durch Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vertreten. Das Mitglied zu c4# und seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter werden durch die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland entsandt. Das Nähere regelt eine Wahlordnung. Die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter können regelmäßig an den Aufsichtsratssitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil. Die bzw. der für die Diakonie zuständige Dezernentin bzw. Dezernent der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Norddeutschland kann ebenfalls mit beratender Stimme an den Aufsichtsratssitzungen teilnehmen.
( 2 ) Die Wahlperiode des Aufsichtsrates beträgt sechs Jahre. Wiederwahl bzw. Wiederentsendung ist zulässig. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied zu c oder d5# vorzeitig aus, so tritt seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter an ihre bzw. seine Stelle und es erfolgt Nachwahl bzw. Nachentsendung einer neuen Stellvertreterin bzw. eines neuen Stellvertreters für die restliche Amtsdauer. Scheidet ein stellvertretendes Aufsichtsratsmitglied aus, so erfolgt ebenfalls Nachwahl bzw. Nachentsendung für die restliche Amtsdauer. Im Falle der Nachwahl erfolgt diese auf Vorschlag des Aufsichtsrates.
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§ 13
Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat überwacht die Arbeit des Landesverbandes auf der Grundlage der Satzung und im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
( 2 ) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über die wichtigen Ereignisse und Fragen der laufenden Arbeit und über die wirtschaftliche Entwicklung des Landeverbandes sowie der Unternehmen, an denen der Landesverband beteiligt ist oder für die er die Geschäftsführung ausübt,
  2. Beschlussfassung über die Richtlinien für die Arbeit und Absprache über die strategische Ausrichtung des Verbandes,
  3. Vorschläge an die Mitgliederversammlung für die Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
  4. Vorschläge an die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Berufung der Landespastorin bzw. des Landespastors und Verständigung über deren bzw. dessen Abberufung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2,
  5. Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Begründung, Änderung und Beendigung ihrer Anstellungsverhältnisse,
  6. Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  7. Genehmigung des Geschäftsverteilungsplanes und der Geschäftsordnung der Geschäftsstelle (§ 21 Absatz 1),
  8. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung für jedes Geschäftsjahr,
  9. Beschlussfassung über die geprüfte Jahresrechnung und Weiterleitung an die Mitgliederversammlung zur Bestätigung,
  10. Bestellung einer Wirtschaftsprüferin bzw. eines Wirtschaftsprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung,
  11. über die Bestellung von besonderen Vertreterinnen bzw. Vertretern gemäß § 30 BGB,
  12. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
  13. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
  14. Beschlussfassung über die Zuordnung von Mitgliedern nach § 5 Absatz 2 d)6# sowie über die Rücknahme bzw. den Widerruf der Zuordnung,
  15. Beschlussfassung über die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und Fachausschüssen und über deren jeweilige Ordnung (§ 22),
  16. Information der Mitgliederversammlung über Tatsachen, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Vereins grundlegend beeinflussen.
( 3 ) Der Aufsichtsrat berät, begleitet und überwacht den Vorstand insbesondere in der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsführung. Näheres wird in den Geschäftsordnungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates geregelt.
( 4 ) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 14
Beschlussfassung des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Aufsichtsratssitzungen, die von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. Auf jeden Fall ist eine Einberufungsfrist von acht Tagen einzuhalten.
( 2 ) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Aufsichtsratsmitglieder, darunter die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder eine bzw. einer ihrer bzw. seiner Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 3 ) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Aufsichtsratssitzung, die Namen der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
( 4 ) Die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an Sitzungen des Aufsichtsrates kann im Ausnahmefall auch mittels elektronischer Kommunikation erfolgen, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz diesem Verfahren widerspricht. Es ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine dauerhafte Aufzeichnung der Sitzung ist nur zulässig, wenn der Aufsichtsrat dies beschließt. Mitglieder des Aufsichtsrates, die mittels elektronischer Kommunikation teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des Absatzes 2. Vor Beginn der Sitzung hat die Sitzungsleitung die Identität der zugeschalteten Mitglieder festzustellen und deren Namen in die Teilnehmendenliste einzutragen. Absatz 1 bis 3 gelten für Sitzungen mittels elektronischer Kommunikation entsprechend.
( 5 ) Ein Aufsichtsratsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder in Textform gefasst werden, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder ihre Zustimmung zum Verfahren erklären. Das Ergebnis dieser Beschlussfassung ist in das Protokoll der nächsten Aufsichtsratssitzung aufzunehmen.
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§ 15 Besondere Vertreterinnen bzw. Vertreter

Besondere Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß § 30 BGB können auf Vorschlag des Vorstandes vom Aufsichtsrat für Landesverband und Hilfswerk bestellt werden. Hinsichtlich einer möglichen Vergütung gilt § 4 Absatz 2, Satz 2. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
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§ 16
Die Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes besteht aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der dem Landesverband angeschlossenen Mitglieder im Sinne von § 6.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung legt die Grundlinien der Verbandsarbeit fest. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf Vorschlag des Aufsichtsrates,
  2. Wahl der drei weiteren Aufsichtsratsmitglieder und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter auf Vorschlag des Nominierungsausschusses,
  3. Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern für die Jahresabrechnung,
  4. Wahl eines Nominierungsausschusses zur Vorbereitung der Aufsichtsratswahl nach Maßgabe der Wahlordnung,
  5. Beschlussfassung über die Wahlordnung,
  6. Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge,
  7. Entgegennahme des vom Aufsichtsrat und Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes,
  8. Bestätigung der geprüften Jahresrechnung,
  9. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates,
  10. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, zu der die Zustimmung der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland notwendig ist, und über die Auflösung des Landesverbandes.
( 3 ) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrates fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Aufsichtsrat beschließen.
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§ 17
Einberufung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
( 2 ) Die Tagesordnung erstellt der Aufsichtsrat in Abstimmung mit dem Vorstand. Ein Tagesordnungspunkt ist aufzunehmen, wenn innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 2 mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
( 3 ) Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass einzelnen oder allen Vertreterinnen bzw. Vertretern der Mitglieder sowie Aufsichtsratsmitgliedern ermöglicht wird, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Nehmen Dritte an der Sitzung teil, sind diese in die Teilnehmendenliste aufzunehmen. Eine dauerhafte Aufzeichnung der Sitzung ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Vor Beginn der Sitzung hat der Versammlungsleiter bzw. die Versammlungsleitein die Identität aller zugeschalteten Personen festzustellen und deren Namen in die Teilnehmendenliste einzutragen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
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§ 18
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei deren bzw. dessen Verhinderung von einer bzw. einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung insgesamt oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder und mindestens vier stimmberechtigte Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Aufsichtsrat verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der dem Landesverband angeschlossenen Mitglieder gemäß § 6. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Ein mehrfaches Stimmrecht kann für jedes Mitglied nur einheitlich ausgeübt werden. Die Übertragung des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung auf ein anderes Vereinsmitglied ist nur auf der Grundlage einer schriftlichen Vollmacht des Mitglieds möglich, die vor Beginn der Mitgliederversammlung der Leiterin bzw. dem Leiter der Mitgliederversammlung zu übergeben ist. Ein Mitglied kann neben dem eigenen Stimmrecht das Stimmrecht für maximal drei weitere Mitglieder ausüben. Die Anzahl der Stimmen eines Mitglieds bestimmt sich wie folgt:
Bei einem Mitgliedsbeitrag
bis zu 5000 Euro
1 Stimme,
über 5000 Euro bis zu 20 000 Euro
2 Stimmen,
über 20 000 Euro
3 Stimmen.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Landesverbandes ist eine Mehrheit von vier Fünfteln aller Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Landesverbandes kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
( 6 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Leiterin bzw. dem jeweiligen Leiter der Mitgliederversammlung und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin bzw. des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben.
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§ 19
Außerordentliche Mitgliederversammlung

( 1 ) Der Aufsichtsrat kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens zehn Prozent aller Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Aufsichtsrat verlangt wird.
( 2 ) Ebenso kann der Vorstand eine Einberufung aus wichtigem Grund fordern.
( 3 ) Sie wird vom Aufsichtsrat unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
( 4 ) § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 7 gelten entsprechend.
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§ 20
Kosten

Zur Deckung der dem Landesverband entstehenden Kosten tragen die ihm angeschlossenen Mitglieder bei. Die Höhe des Beitrages wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung in Form einer Mitgliedsbeitragsordnung beschlossen.
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§ 21
Geschäftsstelle

( 1 ) Der Landesverband unterhält eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle untersteht der Aufsicht des Aufsichtsrates. Die Zuständigkeiten in der Geschäftsstelle ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan und der Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen.
( 2 ) Die Landespastorin bzw. der Landespastor ist Leiterin bzw. Leiter der Geschäftsstelle. Sie bzw. er ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter. Sie bzw. er ist Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Vorstandes. Die Landespastorin bzw. der Landespastor und die weiteren Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte in kollegialer Zusammenarbeit. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand des Landesverbandes.
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§ 22
Arbeitsgemeinschaften und Fachausschüsse

( 1 ) Zur besseren Erfüllung der Aufgaben des Landesverbandes können Arbeitsgemeinschaften und Fachausschüsse durch den Beschluss des Aufsichtsrates gebildet werden. Die Beschlussfassung über die jeweilige Ordnung der Arbeitsgemeinschaften und Fachausschüsse erfolgt durch den Aufsichtsrat. Ihre Geschäftsführung erfolgt durch die Geschäftsstelle des Landesverbandes.
( 2 ) Die Arbeitsgemeinschaften und Fachausschüsse sind verpflichtet, nur Mitglieder aufzunehmen, die auch Mitglieder des Landesverbandes sind und ihre Aufgaben in enger Fühlung mit den Organen des Landesverbandes durchführen.
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§ 23
Auflösung des Landesverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 18 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Auflösung des Landesverbandes bedarf der Zustimmung der Diakonischen Konferenz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V.
( 2 ) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Landesverbandes an die Diakonische Konferenz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. mit der Auflage, es für kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke in Hamburg zu verwenden.
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§ 24 Inkrafttreten

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. November 2021 beschlossen. Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.7# Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat der Satzung am 22. April 2022 zugestimmt.
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Wahlordnung8#

für die Wahl des Aufsichtsrates des Diakonischen Werkes Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. (zu § 12 der Satzung)
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I.
Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden
und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden

( 1 )
Wahlvorschläge
Für die Vorschläge zur Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden ist der Aufsichtsrat zuständig (§ 13 Absatz 2 Buchstabe c) der Satzung). Der Aufsichtsrat übersendet seine Vorschläge den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfinden soll. Die Vorschläge für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden einerseits und für die beiden stellvertretenden Vorsitzenden andererseits werden getrennt aufgestellt. Die Vorschläge müssen berücksichtigen, dass die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden je einer der im § 6 Absatz 1 der Satzung genannten Mitgliedergruppierungen angehören (§ 12 Absatz 1 der Satzung).
( 2 )
Wahl
Die Wahl erfolgt in gesonderten Wahlgängen. Es wird zunächst die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Von den Wahlzetteln für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden werden sodann alle Kandidatinnen bzw. Kandidaten gestrichen, die der Mitgliedergruppierung angehören, aus der die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende gewählt wurde. Außerdem wird der Wahlzettel um diejenigen Kandidatinnen bzw. Kandidaten ergänzt, die bei der Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden nicht gewählt wurden, soweit sie nicht der Mitgliedergruppierung angehören, aus der die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende gewählt worden ist. Zu stellvertretenden Vorsitzenden sind diejenigen Kandidatinnen bzw. Kandidaten gewählt, die aus den verbleibenden beiden Mitgliedergruppierungen kommen und die jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen können.
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
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II.
Wahl der weiteren Aufsichtsratsmitglieder

( 1 )
Nominierungsausschuss
Die Mitgliederversammlung wählt auf ihrer Tagung, die vor derjenigen Tagung stattfindet, auf der die Aufsichtsratswahl erfolgen soll, einen Nominierungsausschuss. Ihm gehören mindestens fünf Mitglieder an. Sie sollen die Mitgliedergruppierungen angemessen vertreten. Mindestens ein Vorstandsmitglied gehört dem Nominierungsausschuss mit beratender Stimme an und führt das Protokoll.
( 2 )
Wahlvorschläge
Der Aufsichtsrat informiert den Nominierungsausschuss über seine Wahlvorschläge (Ziffer I (1)). Der Nominierungsausschuss soll seine Wahlvorschläge so aufstellen, dass durch sie die Mitgliedergruppierungen angemessen repräsentiert werden. Es ist darauf zu achten, dass die Nominierten bzw. die Mitglieder des Aufsichtsgremiums möglichst über unterschiedliche Qualifikationen (fachspezifisch, theologisch bzw. diakonisch, ökonomisch, juristisch) verfügen. Die Mitgliedschaft der Nominierten bzw. der Aufsichtsratsmitglieder in einer evangelischen Kirche, die als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehört, ist erforderlich.
Der Nominierungsausschuss übersendet seine Vorschläge den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfinden soll. Die Mitglieder können bis spätestens 14 Tage vor der Wahl schriftlich zusätzliche Vorschläge an den Nominierungsausschuss richten, die von mindestens zehn Mitgliedern unterstützt werden müssen. Diese Vorschläge sind vom Nominierungsausschuss in die Kandidatinnen- bzw. Kandidatenliste aufzunehmen. Am Tage der Wahlhandlung können durch die Mitglieder keine Ergänzungsvorschläge mehr gemacht werden. Die Mitgliederversammlung kann allerdings beschließen, dass diejenigen Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die bei der Wahl der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden nicht gewählt worden sind, zusätzlich auf den Wahlvorschlag gesetzt werden.
( 3 )
Wahl
Die Wahl der weiteren Aufsichtsratsmitglieder und der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erfolgt auf der Grundlage der Liste der Kandidatinnen bzw. Kandidaten des nach Absatz 2 abschließend gebildeten Wahlvorschlags.
Zu weiteren Aufsichtsratsmitgliedern sind diejenigen drei Kandidatinnen bzw. Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge jeweils die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen können.
Zu stellvertretenden Aufsichtsratsmitgliedern sind diejenigen weiteren drei Kandidatinnen bzw. Kandidaten gewählt, die in der weiteren Reihenfolge jeweils die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen können mit der Maßgabe, dass die Reihenfolge jeweils die Stellvertretung der weiteren Aufsichtsratsmitglieder in deren Reihenfolge bestimmt.
Bei Stimmengleichheit erfolgt unter den betroffenen Kandidatinnen bzw. Kandidaten eine Stichwahl.

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1 ↑ Red. Anm.: Eine Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte nicht. Die Änderung wurde am 10. Oktober 2022 in das Vereinregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat der Neufassung am 22. April 2022 zugestimmt.
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2 ↑ Zum Bestandsschutz siehe § 10 Diakoniegesetz.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist: „Die Aufsichtsratsmitglieder nach Satz 1 Buchstabe c und d...“
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4 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist: „Das Mitglied nach Satz 1 Buchstabe c...“
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5 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist: „Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c oder d...“
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6 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist: § 5 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d.
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7 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 10. Oktober 2022 in Kraft.
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8 ↑ Red. Anm.: Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 11. November 2021.