.Gebührensatzung 
§ 1 
§ 2
§ 3
        
      Gebührensatzung 
für die Erhebung von Archivgebühren 
bei der Inanspruchnahme von Archiven im
Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis 
(Archivgebührensatzung)
Vom 28. September 2018
(KABl. S. 412)
####Die Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises hat am 8. September 2018 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2) in Verbindung mit § 14 des Kirchengesetzes über das Archivwesen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 29. November 2017 (KABl. 2018 S. 3) die nachfolgende Satzung beschlossen:
#§ 1 
Gebühren
 1 Für die Inanspruchnahme der Kirchenarchive im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis sowie die Abgeltung des Rechts auf Wiedergabe von Archivgut werden unter Berücksichtigung von § 12 Absatz 3 Archivgesetz vom 29. November 2017 folgende Gebühren erhoben:
| Gebührentatbestand | Einheit | Gebühr | |||
| 1. | Archivbenutzung Benutzung von Archiv- und Bibliotheksgut sowie Find- und Hilfsmitteln, wenn dies für private oder gewerbliche Zwecke geschieht, pro Person | pro Tag | 10,00 Euro | ||
| 2. | Schriftliche Auskünfte | je angefangene halbe Stunde | 25,00 Euro | ||
| 2.1 |  Inanspruchnahme des Archivs für schriftliche Auskünfte, wenn dies für private oder gewerbliche Zwecke geschieht | ||||
| 2.2 |  Anfertigung von Gutachten, Regesten, Übersetzungen und Abschriften | ||||
| 3. | Recht auf Wiedergabe (Bild/Ton) von Archivgut | je Einheit | 50,00 Euro | ||
| 4. | Anfertigung von Reproduktionen: | ||||
| 4.1 | Papierkopien/Ausdrucke | A4 s/w je Stück | 0,30 Euro | ||
| A3 s/w je Stück | 0,80 Euro | ||||
| 4.2 | Readerprinterkopien | A4 s/w je Stück | 1,00 Euro | ||
| 4.3 | Erstellung von Digitalisaten (durch Archivmitarbeiter) | je Einheit | 1,00 Euro | ||
| 4.4 | Vom Archivbenutzer selbsterstellte Digitalisate durch fotografieren – Antragspflichtig (Fotoerlaubnis)  | 10 Fotografien | 3,00 Euro | ||
 2 Gebührenbefreiung kann gewährt werden, insbesondere für wissenschaftliche, schulische, heimatkundliche oder andere gemeinnützige Zwecke.
#§ 2
Auslagen
Die bei der Inanspruchnahme eines Kirchenarchivs entstehenden Auslagen sind zu erstatten.
#