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Gebührensatzung
für die Erhebung von Archivgebühren
bei der Inanspruchnahme von Archiven im
Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis
(Archivgebührensatzung)

Vom 28. September 2018

(KABl. S. 412)

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Die Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises hat am 8. September 2018 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2) in Verbindung mit § 14 des Kirchengesetzes über das Archivwesen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 29. November 2017 (KABl. 2018 S. 3) die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Gebühren

Für die Inanspruchnahme der Kirchenarchive im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis sowie die Abgeltung des Rechts auf Wiedergabe von Archivgut werden unter Berücksichtigung von § 12 Absatz 3 Archivgesetz vom 29. November 2017 folgende Gebühren erhoben:
Gebührentatbestand
Einheit
Gebühr
1.
Archivbenutzung
Benutzung von Archiv- und Bibliotheksgut sowie Find- und Hilfsmitteln, wenn dies für private oder gewerbliche Zwecke geschieht, pro Person
pro Tag
10,00 Euro
2.
Schriftliche Auskünfte
je angefangene
halbe Stunde
25,00 Euro
2.1
Inanspruchnahme des Archivs für schriftliche Auskünfte, wenn dies für private oder gewerbliche Zwecke geschieht
2.2
Anfertigung von Gutachten, Regesten, Übersetzungen und Abschriften
3.
Recht auf Wiedergabe (Bild/Ton) von Archivgut
je Einheit
50,00 Euro
4.
Anfertigung von Reproduktionen:
4.1
Papierkopien/Ausdrucke
A4 s/w je Stück
0,30 Euro
A3 s/w je Stück
0,80 Euro
4.2
Readerprinterkopien
A4 s/w je Stück
1,00 Euro
4.3
Erstellung von Digitalisaten (durch Archivmitarbeiter)
je Einheit
1,00 Euro
4.4
Vom Archivbenutzer selbsterstellte Digitalisate durch fotografieren – Antragspflichtig (Fotoerlaubnis)
10 Fotografien
3,00 Euro
Gebührenbefreiung kann gewährt werden, insbesondere für wissenschaftliche, schulische, heimatkundliche oder andere gemeinnützige Zwecke.
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§ 2
Auslagen

Die bei der Inanspruchnahme eines Kirchenarchivs entstehenden Auslagen sind zu erstatten.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Archivgebührensatzung tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. November 2018 in Kraft.