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Geltungszeitraum von: 04.03.2008

Geltungszeitraum bis: 01.12.2018

Richtlinie
über die Vergabe von Mitteln aus dem
Innovationsfonds Evangelische Schulen1#

Vom 6. Februar 2008

(GVOBl. S. 78)

Das Nordelbische Kirchenamt hat aufgrund von Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche die folgende Richtlinie erlassen:
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§ 1
Zweck des Innovationsfonds

Evangelische Schulen und Initiativen zu deren Gründung können aus dem Innovationsfonds finanzielle Unterstützung erhalten für
  1. externe Leistungen bei der Schulprogrammarbeit;
  2. Coaching von Evaluations- und Entwicklungsprozessen in der Schule;
  3. Projekte, die das spirituelle und geistliche Leben an evangelischen Schulen fördern;
  4. die sächliche Ausstattung oder die Honorierung außerschulischer Kompetenzen bei der Realisierung von besonderen Schulprofilen und -programmen sowie von besonderen religionspädagogischen Vorhaben;
  5. pädagogische Kooperationsprojekte mit Partnerschulen, Kirchengemeinden, Einrichtungen oder Betrieben in der Region;
  6. Unterstützungs- und Begleitmaßnahmen von RisikoschülerInnen oder für Förderkonzepte von besonders begabten Kindern und Jugendlichen;
  7. besonderer Fortbildungsbedarf von LehrerInnen, pädagogischen Mitarbeitenden und SchulleiterInnen und ggf. MitarbeiterInnen aus benachbarten Kirchengemeinden im Zusammenhang der Qualitätsentwicklung der jeweiligen Schule.
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§ 2
Vergabeausschuss

( 1 ) Durch das Dezernat E des Nordelbischen Kirchenamts wird ein Vergabeausschuss berufen. Ihm gehören vier Mitglieder an
  1. eine Vertreterin/ein Vertreter des Dezernats E;
  2. die Leiterin/der Leiter des Pädagogisch-Theologischen Instituts Nordelbien (Geschäftsführung);
  3. die Vorsitzende/der Vorsitzende des PTI-Kuratoriums;
  4. eine Expertin/ein Experte für das evangelische Schulwesen.
( 2 ) Die Vergabe von Fördermitteln aus dem Innovationsfonds erfolgt auf der Basis einstimmiger Beschlüsse des Vergabeausschusses.
( 3 ) Der Vergabeausschuss gibt regelmäßig einen Bericht über seine Arbeit ab. Darin werden auch die Realisierung der geförderten Projekte sowie deren Evaluation dargestellt.
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§ 3
Verfahren

( 1 ) Die Fördermittel werden auf Antrag der Schulen bzw. der Initiativen zur Gründung von evangelischen Schulen vergeben. Der Antrag enthält eine Beschreibung des Projekts mit Darstellungen von
  1. Zielsetzung und Begründung;
  2. Einbettung in das Schulprogramm;
  3. Realisierungsmaßnahmen;
  4. Zeitplan;
  5. Gesichtspunkten für die Evaluation;
  6. Finanzbedarf (Personal- und Sachkosten, unterschieden nach einmaligen und strukturellen Kosten);
  7. Eigenmitteln der Antrag stellenden Schule/Initiative für das Projekt (ggf. auch Drittmittel);
  8. Höhe des Förderbetrags (zinsloses Darlehen bzw. verlorener Zuschuss).
( 2 ) Der Vergabeausschuss prüft den Förderantrag. Nach einem Gespräch mit den VertreterInnen der Antragsteller entscheidet der Vergabeausschuss
  1. über die Höhe der Förderung;
  2. über Vergabe als verlorener Zuschuss oder als zinsloses Darlehen;
  3. ggf. über Fristen der Rückzahlung des Darlehens.
( 3 ) Aus Mitteln des Innovationsfonds kann keine Finanzierung der laufenden Kosten (Personal- oder Sachkosten) von Schulen erfolgen.
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§ 4
Gesichtspunkte für die Bewilligung von Fördermitteln

( 1 ) Evangelische Schulen und solche, die sich in der Gründung befinden, müssen den Kriterien in Bezug auf Qualität und evangelischem Profil entsprechen, welche in der Erklärung „Evangelische Schulen in einer modernen Gesellschaft“2# formuliert worden sind.
( 2 ) Die Bewilligung von Fördermitteln aus dem Innovationsfonds erfolgt nach Prüfung des Antrags insbesondere im Blick auf
  1. die genannten Zwecke des Innovationsfonds;
  2. die pädagogische Qualität des beantragten Projekts;
  3. die Notwendigkeit einer Unterstützung der Antrag stellenden Schule/Initiative durch Mittel aus dem Fonds;
  4. das Einverständnis der Schulen/Initiativen hinsichtlich der Evaluation des Projekts und die Bereitschaft, Erfahrungen mit der geförderten Maßnahme anderen Schulen zur Verfügung zu stellen.
( 3 ) Bei der Entscheidung darüber, ob Fördermittel des Innovationsfonds als verlorener Zuschuss oder als zinsloses Darlehen vergeben werden, ist auch die Sozialstruktur der Elternschaft der jeweiligen Schule und des regionalen Umfelds zu berücksichtigen.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.3#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung der Richtlinie über die Vergabe von Mitteln aus dem Innovationsfonds Evangelische Schulen vom 22. Oktober 2018 (KABl. S. 461) mit Ablauf des 1. Dezember 2018 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Synode der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat sich die Expertise „Evangelische Schulen in einer modernen Gesellschaft“ des ehemaligen Pädagogisch-Theologischen Instituts der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auf ihrer Synodaltagung vom 1. bis 3. Februar 2007 zu eigen gemacht. Der Text der Expertise wurde im Internet bekannt gemacht (vgl.: https://pti.nordkirche.de/lernort-schule/evangelische-schulen/links-material.html).
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3 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 4. März 2008 in Kraft.