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Geltungszeitraum von: 02.08.2016

Geltungszeitraum bis: 02.01.2019

Verbandssatzung
des Evangelischen Friedhofszweckverbandes
Kemnitz-Hanshagen1#

Vom 8. März 2016

(KABl. S. 288)

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Die Verbandsversammlung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Kemnitz-Hanshagen hat am 8. März 2016 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelischer Friedhofszweckverband Kemnitz-Hanshagen“ (im Folgenden Friedhofszweckverband genannt).
( 2 ) Der Friedhofszweckverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Er hat seinen Sitz in Kemnitz.
( 4 ) Der Friedhofszweckverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
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§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden

( 1 ) Verbandsmitglieder sind die in der Anlage 2 zu dieser Satzung ersichtlichen Kirchengemeinden.
( 2 ) Weitere Kirchengemeinden des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises können sich dem Friedhofszweckverband durch Vertrag anschließen. Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
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§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen

( 1 ) Der Friedhofszweckverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet der Friedhofsverwaltung.
( 2 ) In Erfüllung des Verbandszweckes nimmt der Friedhofszweckverband insbesondere die folgenden, von den Verbandsmitgliedern übertragenen Aufgaben wahr:
  1. die Trägerschaft der Friedhöfe Kemnitz und Hanshagen,
  2. die Trägerschaft für Anstellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
( 3 ) Dem Friedhofszweckverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen.
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§ 4
Organe

( 1 ) Der Friedhofszweckverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
( 2 ) Für die Organe des Friedhofszweckverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
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§ 5
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils sechs ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen.
( 2 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
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§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  6. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Friedhofszweckverbandes;
  7. sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
  8. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Friedhofszweckverbandes richten;
  9. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
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§ 7
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und zwei ehrenamtliche Mitglieder. Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
( 2 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen. Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen eines Beschlusses des Verbandsvorstandes, wenn sie eine Wertgrenze in Höhe von 250 Euro übersteigen.
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§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er führt die laufenden Geschäfte des Friedhofszweckverbandes;
  2. er vertritt den Friedhofszweckverband im Rechtsverkehr;
  3. er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Friedhofszweckverbandes und führt die Aufsicht.
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§ 9
Finanzierung

( 1 ) Der Friedhofszweckverband finanziert seine Arbeit aus Friedhofsgebühren.
( 2 ) Im Übrigen werden Kosten des Friedhofszweckverbandes, die nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckt werden, durch Umlagen gemäß § 6 Nummer 5 finanziert. Maßstab für die Höhe der Umlagen ist die Finanzkraft der Verbandsmitglieder.
( 3 ) Hinsichtlich der Finanzierung der Friedhöfe gilt § 53 Absatz 2 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchliche Verwaltungsordnung – VwO) vom 1. Juli 1998 (ABl. 1999 S. 119) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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§ 10
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes

( 1 ) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
( 2 ) Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Friedhofszweckverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
( 3 ) Die Auseinandersetzung findet nach folgenden Grundsätzen statt: Das zum Zeitpunkt der Gründung eingebrachte Vermögen wird zurückerstattet; das nach der Gründung des Friedhofszweckverbandes erworbene Vermögen verbleibt beim Verband.
( 4 ) Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
( 5 ) Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Friedhofszweckverband, so gilt der Friedhofszweckverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
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§ 11
Auflösung des Friedhofszweckverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Friedhofszweckverbandes erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens zwölf Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
( 2 ) Zur Auflösung des Friedhofszweckverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Friedhofszweckverbandes zu tragen haben. Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
( 3 ) Die Auseinandersetzung findet hierbei nach folgenden Grundsätzen statt: Das zum Zeitpunkt der Gründung eingebrachte Vermögen wird zurückerstattet; das nach der Gründung des Friedhofszweckverbandes erworbene Vermögen wird zu gleichen Teilen aufgeteilt.
( 4 ) Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
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§ 12
Änderungen der Verbandssatzung

( 1 ) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 3 zu beachten.
( 2 ) Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 13
Veröffentlichungen

( 1 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
( 2 ) Weitere Satzungen des Friedhofszweckverbandes werden bekannt gemacht durch Veröffentlichung im Amtsblatt „Zieseblick“ und der Webseite www.kirche-kemnitz.de.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Kemnitz-Hanshagen vom 17. Mai 2011 (ABl. S. 164)3# außer Kraft.
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Anlage 1

Kirchensiegel des Evangelischen
Friedhofszweckverbandes Kemnitz-Hanshagen
Grafik
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Anlage 2

Verbandsmitglieder des Evangelischen
Friedhofszweckverbandes Kemnitz-Hanshagen
  1. Evangelische Kirchengemeinde Kemnitz
  2. Evangelische Kirchengemeinde Hanshagen

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Satzung trat gemäß § 2 des Beschlusses zur Regelung der Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Kemnitz-Hanshagen vom 3. Dezember 2018 (KABl. 2019 S. 38) mit Ablauf des 2. Januar 2019 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. August 2016 in Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Es muss lauten (ABl. S. 165).