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Geltungszeitraum von: 01.07.2007

Geltungszeitraum bis: 01.04.2019

Verordnung
vom 1. Juni 20071#
zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Ordnung für den gemeindepädagogischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
(Gemeindepädagogengesetz – GpG)
vom 18. November 20062#

(KABl 2007 S. 18)

Aufgrund von § 14 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über die Ordnung für den gemeindepädagogischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Gemeindepädagogengesetz – GpG) (KABl S. 73) bestimmt die Kirchenleitung das Folgende:
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§ 1
(zu § 3 GpG)
Anerkennung von Ausbildungsstätten für Gemeindepädagogik

( 1 ) Grundlage für die Anerkennung von Ausbildungsstätten für Gemeindepädagogik bilden die Berufsbildungsordnung der EKD für gemeindebezogene Dienste und die „Erhebung zum Ausbildungs- und Studienangebot kirchlicher Ausbildungsstätten für gemeindepädagogische und diakonische Berufe im Bereich der EKD“ in der jeweils aktuellen Fassung.
( 2 ) Ist eine Ausbildungsstätte nicht aufgeführt, wird über die Vergleichbarkeit der Ausbildung dieser Ausbildungsstätte im Einzelfall anhand der Ausbildungsunterlagen entschieden.
( 3 ) Der Oberkirchenrat stellt die Anerkennung von gemeindepädagogischen Ausbildungsstätten fest.
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§ 2
(zu § 4 GpG)
Profile gemeindepädagogischer Stellen

FH-Stellen sind grundsätzlich nur mit Fachhochschulabsolventen zu besetzen. Eine FS-Stelle kann auch mit Fachhochschulabsolventen besetzt werden. Die gehaltliche Einstufung erfolgt aufgrund der Stellenbewertung der FS-Stelle.
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§ 3
(zu § 7 GpG)
Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Das Anerkennungsjahr ersetzt nicht die Probezeit. Erfolgt die Anstellung im unmittelbaren Anschluss an das Anerkennungsjahr bei demselben Anstellungsträger, bei dem auch das Anerkennungsjahr absolviert wurde, kann auf die Einhaltung einer Probezeit verzichtet werden.
( 2 ) Eine befristete Anstellung nach § 7 Absatz 3 GpG ist im Einzelfall im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung im Kirchlichen Bildungshaus in Ludwigslust möglich. Der Anstellungszeitraum kann maximal zwei Jahre betragen und endet mit dem Abschluss des Aufbaukurses. Bei einem Anstellungsumfang von mindestens 75 Prozent kann das zweite Anstellungsjahr während des Aufbaukurses als Anerkennungsjahr absolviert werden.
( 3 ) Über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit wird eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt.
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§ 4
(zu §§ 10 bis 11 GpG)
Übertragung pastoraler Aufgaben

( 1 ) Der Anstellungsträger stellt auf der Grundlage der Stellenbeschreibung und der sich daraus ergebenden dienstlichen Notwendigkeit den Antrag, den gemeindepädagogischen Mitarbeiter mit der Wahrnehmung pastoraler Aufgaben zu beauftragen.
( 2 ) Der Landessuperintendent bestätigt die dienstliche Notwendigkeit und stellt die Bereitschaft und die persönliche Eignung des Mitarbeiters in einem Votum fest.
( 3 ) Ist der gemeindepädagogische Mitarbeiter noch nicht im Sinne von Absatz 2 Buchstabe e GpG3# qualifiziert, so entscheidet der Oberkirchenrat über die Zulassung zur pastoralen Qualifizierung. Dem Mitarbeiter ist während der Qualifizierung ein Mentor zur Seite zu stellen. Der Mentor wird durch den Ausbildungsleiter in Absprache mit dem zuständigen Landessuperintendenten ausgewählt. Der Anstellungsträger gewährt für die Qualifikationsmaßnahme Dienstbefreiung.
( 4 ) Das Kolloquium gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 GpG wird vom Landesbischof und einem weiteren Mitglied des Oberkirchenrates sowie dem Rektor des Predigerseminars unter Leitung des Landesbischofs durchgeführt.
( 5 ) Aufgaben der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung dürfen erst nach der Beauftragung wahrgenommen werden.
( 6 ) Gemeindepädagogische Mitarbeiter, die bereits eine Beauftragung haben, können in jeder gemeindepädagogischen Stelle, die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung vorsieht, pastorale Aufgaben wahrnehmen.
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§ 5
(zu § 12 GpG)
Verwaltung einer Pfarrstelle

( 1 ) Der Landessuperintendent stellt auf der Grundlage der dienstlichen Notwendigkeit und der Bereitschaft und der persönlichen Eignung des gemeindepädagogischen Mitarbeiters den Antrag auf Erteilung des Auftrages zur Verwaltung einer Pfarrstelle.
( 2 ) Der Oberkirchenrat prüft die fachlichen Voraussetzungen und entscheidet über den Weg der vorbereitenden Qualifizierung.
( 3 ) Die Prüfung nach § 12 Absatz 2 Buchstabe e GpG wird als mündliche Prüfung von der Theologischen Prüfungskommission für den Vorbereitungsdienst der Vikare im Rahmen der mündlichen Prüfung der Vikare zum Zweiten Theologischen Examen abgenommen.
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§ 6
(zu §§ 10 bis 12 GpG)
Praxis im Rahmen der Ausbildung

Die erforderliche pastorale Praxis im Rahmen der Ausbildung ist unter Verantwortung des Kursleiters und unter Beteiligung des Mentors zu gewährleisten.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Beschlussdatum; Ausfertigungsdatum war der 5. Juni 2007.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetzes vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) mit Ablauf des 1. April 2019 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurden, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Rechtsverordnung galt nicht für die Ausgestaltung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse der landeskirchlichen Ebene als Anstellungsträger, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist § 10 Absatz 2 Buchstabe e GpG.