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Geltungszeitraum von: 01.03.2006

Geltungszeitraum bis: 29.02.2012

Vereinbarung
zwischen
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und
der Pommerschen Evangelischen Kirche
über das Evangelische Frauenwerk
in Mecklenburg-Vorpommern1#

Vom 2. Februar 2006

(KABl S. 14, ABl. S. 26)

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§ 1

( 1 ) Das Evangelische Frauenwerk in Mecklenburg-Vorpommern ist eine Einrichtung in Trägerschaft beider Landeskirchen.
( 2 ) Es ist ein Werk im Sinne der kirchlichen Ordnungen.
( 3 ) Es bildet den Schwerpunkt kirchlicher Frauenarbeit in Mecklenburg-Vorpommern.
( 4 ) Es arbeitet auf der Grundlage der als Anlage2# zu dieser Vereinbarung beigefügten Satzung.
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§ 2

( 1 ) Rechtsvertretung, Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht für das Evangelische Frauenwerk in Mecklenburg-Vorpommern richten sich nach den Bestimmungen der §§ 1 und 4 Absatz 1 der Satzung des Evangelischen Frauenwerks.
( 2 ) Für die Arbeit des Evangelischen Frauenwerkes in Mecklenburg-Vorpommern stellen beide Landeskirchen jährlich Mittel aus den landeskirchlichen Haushalten zur Verfügung. Für die Dauer der Vereinbarung zahlt die Pommersche Evangelische Kirche im Jahre 2006 31 400 Euro und ab 2007 jährlich 27 400 Euro. Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs zahlt für das Jahr 2006 102 700 Euro sowie ab dem Jahre 2007 jährlich 67 700 Euro.
( 3 ) Das Kuratorium stellt den Haushaltsplan des Evangelischen Frauenwerkes im Rahmen des Stellenplans und der zur Verfügung stehenden Mittel fest.
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§ 3

Das Evangelische Frauenwerk in Mecklenburg-Vorpommern hat eine Geschäftsstelle, deren Sitz auf Vorschlag des Kuratoriums von beiden Trägerkirchen einvernehmlich bestimmt wird.
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§ 4

( 1 ) Die Vereinbarung tritt am 1. März 2006 in Kraft.
( 2 ) Die Vereinbarung gilt zunächst befristet für sechs Jahre. Die Laufzeit kann durch entsprechende Beschlüsse der Kirchenleitungen beider Trägerkirchen verlängert werden.3#
( 3 ) Während der Laufzeit dieser Vereinbarung ruhen die Rechtswirkungen der Ordnung der Evangelischen Frauenhilfe (Frauen- und Familienarbeit) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 1. März 1995 und des Kirchengesetzes über die Ordnung des Frauenwerkes der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 17. November 1996.
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Schwerin, den 2. Februar 2006
Greifswald, den 2. Februar 2006
Für die Evangelisch-Lutherische
Landeskirche Mecklenburgs
Für die Pommersche Evangelische Kirche
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
Hermann Beste
Landesbischof
Der Vorsitzende der Kirchenleitung
Dr. Hans-Jürgen Abromeit
Bischof

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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung trat gemäß ihres § 4 Absatz 2 mangels Verlängerung mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Anlage ist nicht Bestandteil dieser Ordnungsnummer, vgl. 4.259-502 MP_Archiv.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung trat mangels Verlängerung mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.