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Erlaubnis zum Abdruck
urheberrechtlich geschützter Texte1#, 2#

(KABl 2001 S. 61)

Die Landeskirche räumt der Evangelischen Kirche in Deutschland, den anderen Gliedkirchen und ihren Zusammenschlüssen im nachstehend festgelegten Umfang und mit den nachfolgenden festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen das Recht ein, die Texte, an denen ihr die Urheberrechte zustehen, zur Erfüllung von deren Aufgaben nachzudrucken oder in eigene Texte zu übernehmen.
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1. Umfang

Das Recht zum Nachdruck oder zur Übernahme wird für alle Texte eingeräumt, an denen der Landeskirche einschließlich ihrer rechtlich unselbständigen Werke und Einrichtungen allein die Urheberrechte zustehen. Umfasst sind insbesondere Agenden, Verlautbarungen, Synodalerklärungen, Broschüren und Handbücher etc., soweit der Nachdruck nicht nach § 5 Urheberrechtsgesetz ohnehin erlaubt ist. Diese Erlaubnis gilt nicht für Texte oder Teile von Texten, bei denen die Rechte ganz oder teilweise bei Dritten liegen oder Verlagen übertragen sind. Nicht erfasst von der Rechteeinräumung sind Texte, die zu einem höheren als dem Druck- oder Selbstkostenpreis von der Landeskirche abgegeben werden.
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2. Gegenseitigkeit

Die vorstehende Einräumung der Rechte setzt voraus, dass die Evangelische Kirche in Deutschland, die anderen Gliedkirchen oder der Zusammenschluss von Gliedkirchen eine entsprechende Erklärung zugunsten der Landeskirche abgegeben hat. Die Erklärung wird gegenüber der EKD abgegeben, die sie den Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen mitteilt.
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3. Abgabepreis

Die Einräumung steht unter der Bedingung, dass auch für den nachgedruckten oder übernommenen Text kein höherer Abgabepreis als der für die Druck- und Herstellungskosten erhoben wird.
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4. Benachrichtigung

Auf eine Benachrichtigung von dem Nachdruck oder der Übernahme von Texten wird verzichtet, es wird aber gebeten, bei der Übernahme größerer Textstücke oder ganzer Werke die Landeskirche zu benachrichtigen oder ein Belegexemplar zu übersenden.
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5. Kennzeichnung

Die nachgedruckten oder übernommenen Texte dürfen nicht ohne Kenntlichmachung geändert werden. Es ist die Quelle anzugeben.
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6. Geltungsdauer

Diese Erklärung gilt mit Wirkung vom 1. April 2000 an. Sie ist solange verbindlich, bis sie unter Angabe einer angemessenen Frist schriftlich zurückgenommen wird. Die Rücknahme ist gegenüber der EKD zu erklären, die die anderen Gliedkirchen und ihre Zusammenschlüsse hiervon unterrichtet. Bereits auf der Grundlage dieser Erklärung vorgenommene Nachdrucke oder Textübernahmen bleiben für die in Arbeit befindliche Auflage von der Rücknahme dieser Erklärung unberührt.
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Folgende Gliedkirchen haben die Gegenseitigkeitserklärung zum Abdruck urheberrechtlich geschützter Texte unterschrieben:
  1. Evangelische Landeskirche Anhalts
  2. Evangelische Landeskirche in Baden
  3. Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
  4. Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
  5. Bremische Evangelische Kirche
  6. Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
  7. Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
  8. Lippische Landeskirche
  9. Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs
  10. Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
  11. Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg
  12. Evangelische Kirche der Pfalz
  13. Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Norddeutschland)
  14. Evangelische Kirche im Rheinland
  15. Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
  16. Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
  17. Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz
  18. Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
  19. Evangelische Kirche von Westfalen
  20. Evangelische Landeskirche in Württemberg
  21. Evangelische Kirche der Union
  22. Evangelische Kirche in Deutschland
  23. Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen

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1 ↑ Red. Anm.: Die Erlaubnis gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Auch die ehemalige Nordelbische Ev.-Luth. Kirche (vgl. die Übersicht am Ende des Textes) sowie die ehemalige Pommersche Ev. Kirche (vgl. die von der EKD in ihrer Online-Rechtssammlung veröffentliche Textfassung) haben eine entsprechende Erlaubnis erteilt.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Erlaubnis wurde undatiert bekannt gemacht.