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Geltungszeitraum von: 01.04.1999

Geltungszeitraum bis: 26.05.2012

Kirchengesetz
vom 21. März 1999
über die Siegelführung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
(Siegelgesetz)1#

(KABl S. 13)

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§ 1
Grundsatz

In der Evang.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs wird als Ausdruck der kirchlichen Eigenständigkeit und in Ausübung der Rechte als Körperschaft des öffentlichen Rechts das Kirchensiegel als formgebundenes Beweiszeichen im Rechtsverkehr geführt.
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§ 2
Siegelführung

( 1 ) Zur Führung eines Siegels berechtigt sind die Landeskirche, ihre Kirchenkreise, Kirchgemeinden, örtlichen Kirchen, ihre kirchlichen Gerichte und Stiftungen sowie sonstige kirchliche Zusammenschlüsse, soweit diese die Rechte als Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen.
( 2 ) Jeder zur Führung eines Siegels Berechtigte kann ein eigenes Kirchensiegel mit besonderem Siegelbild und besonderer Siegelumschrift führen.
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§ 3
Gestaltung der Kirchensiegel

( 1 ) Das Kirchensiegel besteht aus einer äußeren Umrandung, der Siegelumschrift, einem Siegelbild und bei Vorhandensein mehrerer Siegel aus mindestens einem Beizeichen.
( 2 ) Sofern sich auf Grund des Herkommens eine andere Gestaltung des Kirchensiegels ergibt, kann dieses weiterverwendet werden.
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§ 4
Regelungsbefugnisse

Die Kirchenleitung hat Näheres durch Ausführungsbestimmungen zu regeln, insbesondere Vorschriften zu erlassen über:
  1. die Übertragung der Siegelberechtigung,
  2. die Ausübung der Siegelberechtigung (Siegelführung),
  3. den Geltungsbereich des Kirchensiegels,
  4. die Verwendung des Kirchensiegels,
  5. die Beweiskraft des Kirchensiegels,
  6. die Gestaltung des Kirchensiegels,
  7. die Grundsätze über die Einführung eines neuen und die Änderung eines in Benutzung befindlichen Kirchensiegels,
  8. die Aufbewahrung eines Kirchensiegels,
  9. die Außerkraftsetzung eines Kirchensiegels und
  10. das Verzeichnis der verwendeten Kirchensiegel.
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§ 5
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 1999 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) mit Ablauf des 26. Mai 2012 außer Kraft.