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Notverordnung
über die Aufhebung des Kirchenpatronats
in der Provinz Mark Brandenburg

Vom 5. März 1946

(KABl der Kirchenprovinz Berlin-Brandenburg S. 36)

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Nachdem die Provinzialverwaltung der Mark Brandenburg das Kirchenpatronat als staatsrechtliche Einrichtung aufgehoben hat1#, wird aufgrund von Artikel 126 Absatz 2 Ziffer 6 V. U. Folgendes verordnet:
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§ 1

Im Bereich der Provinz Mark Brandenburg wird das Kirchenpatronat als kirchliche Einrichtung aufgehoben.
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§ 2

Mit der Aufhebung des Kirchenpatronats erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Patrons, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 3

  1. Die Besetzung der Pfarrstelle, deren Patronat durch die Verordnung aufgehoben ist, erfolgt abwechselnd durch die Kirchenbehörde und durch Gemeindewahl, im ersten Erledigungsfalle durch die Kirchenbehörde.
  2. Pfarrstellen, mit deren Verleihung die gleichzeitige Übertragung eines kirchenregimentlichen Amtes verbunden ist, werden in jedem Falle durch die Kirchenbehörde besetzt.
  3. Auf die Besetzung durch Gemeindewahl findet das Kirchengesetz vom 15. März 1886 (K. G. V. Bl. S. 39) entsprechende Anwendung.
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§ 4

  1. Die Provinzialkirchenleitung kann kirchlich besonders bewährten bisherigen Kirchenpatronen für ihre Person ein Ehrenpatronat verleihen.
  2. Der Ehrenpatron hat das Recht, vor jeder Besetzung der Pfarrstelle gehört zu werden.
  3. Mit dem Ehrenpatronat ist die Fortdauer der bisherigen Ehrenrechte des Patrons verbunden.
  4. Sonstige, insbesondere vermögensrechtliche Ansprüche, können aus der Verleihung des Ehrenpatronats nicht hergeleitet werden.
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§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. April 1946 in Kraft. Der evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, sie auch in anderen Gebieten in Kraft zu setzen, in denen entsprechende staatliche Bestimmungen ergehen.

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1 ↑ Red. Anm.: Vgl. 2.104-101.