.

Geltungszeitraum von: 01.06.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Satzung vom 7. Juli 2007 für die
„Stiftung Bethanien in Neubrandenburg“1#

(KABl S. 27)

#
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss der Kirchenleitung vom 14. September 2007
14. September 2007
§ 2 Abs. 1
§ 4 Abs. 1
neu gefasst
neu gefasst
2
Änderung der Satzung der rechtlich selbstständigen kirchlichen Stiftung öffentlichen Rechts „Stiftung Bethanien in Neubrandenburg“
20. März 2012
§ 1 Abs. 1
Wörter
ersetzt
Abs. 4
Wörter
ersetzt
§ 2 Abs. 1 Satz 1
Wörter
ersetzt
Abs. 2 Satz 1
Wörter
ersetzt
§ 4 Abs. 1
Wörter
angefügt
Abs. 2
Wörter
ersetzt
Abs. 7
Wörter
ersetzt
§ 6 Abs. 1
neu gefasst
Abs. 2
Wörter
ersetzt
§ 8
aufgehoben
§ 9 Abs. 1 Satz 2
Wörter
ersetzt
§ 10 Abs. 1
Wörter
ersetzt
Abs. 2
Wörter
ersetzt
Abs. 3
Wörter
ersetzt
§ 12
neu gefasst
###

Präambel

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs hat als Rechtsnachfolgerin die Vermögenswerte der in der Zeit des Nationalsozialismus zu Unrecht aufgehobenen kirchlichen Anstalt „Haus Bethanien, Neubrandenburg“ nach dem Vermögensrecht erhalten. Mit der Errichtung dieser Stiftung soll das erhaltene Vermögen der einst am 7. September 1851 in Rattey von Vizelandmarschall Adolph Friedrich Carl von Oertzen gegründeten und im Jahre 1872 nach Neubrandenburg als Rettungshaus Bethanien verlegten Einrichtung für gefährdete Jugendliche wieder dem ursprünglichen Zweck auf Dauer gewidmet werden.
#

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Bethanien in Neubrandenburg“ und ist ein Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg. Sie ist eine rechtlich selbstständige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Neubrandenburg.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
#

§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln gemäß § 58 Nummer 1 AO2# für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinden und sonstigen Einrichtungen, Diensten, Stiftungen oder Anstalten und Verbänden in dem Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, insbesondere in dem Bereich der Propstei Stargard. Die Stiftung setzt damit die Tradition des ehemals im Jahr 1851 in Rattey von der Familie von Oertzen errichteten und im Jahre 1872 nach Neubrandenburg verlegten Rettungshauses Bethanien fort, wie es in der Satzung vom 17. September 1925 heißt: „Der Zweck der Anstalt ist, gefährdete Knaben und Mädchen aus Mecklenburg-Strelitz aufzunehmen, um sie im Geiste der Johann Hinrich Wichern‘schen Erziehungsgrundsätze durch ein christlich geordnetes Familienleben und zweckdienliche Unterweisung zu brauchbaren Gliedern der Evangelisch-lutherischen Kirche und der bürgerlichen Gesellschaft heranzubilden. Soweit Platz ist, werden auch auswärtige Kinder aufgenommen.“
( 2 ) Zur Zweckerfüllung fördert die Stiftung insbesondere Projekte für sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, sowie innerhalb der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere im Bereich Mecklenburg-Strelitz Stargard3#. Dazu kann die Stiftung sich auch an wirtschaftlich notwendigen Personal- und Sachkosten beteiligen oder diese im Rahmen eines Förderzeitraumes übernehmen.
#

§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen oder Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungskapital besteht im Zeitpunkt der Errichtung aus einem Kapital in Höhe von 500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro), am 1. September 2007 aus einem Stiftungskapital in Höhe von 800 000 Euro (in Worten: achthunderttausend Euro), am 1. Januar 2012 aus einem Stiftungskapital in Höhe von 3 424 948 Euro (in Worten: drei Millionen vierhundertvierundzwanzigtausendneunhun-dertachtundvierzig Euro).
( 2 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland wird im Wege von Zustiftungen die Vermögenswerte der Stiftung zuweisen, die sie aufgrund rechtskräftiger Zuordnungsbescheide oder anderer vollstreckbarer Titel oder Vergleiche aus der ursprünglich zu der Bethanienstiftung gehörenden Vermögensmasse zukünftig erhalten wird.
( 3 ) Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen. Der Betrag nach Absatz 1 steht der Stiftung zeitgleich mit der Erteilung der notwendigen Stiftungsgenehmigung zur Verfügung.
( 4 ) Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nummer 7a AO in der jeweils gültigen Fassung dem Stiftungsvermögen zuführen.
( 5 ) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
( 6 ) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich ist.
( 7 ) Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden hat. Gleiches gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich wird.
#

§ 5
Stiftungsvorstand, Aufgaben

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand, der aus fünf Personen besteht.
( 2 ) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten, im Vertretungsfall durch den Stellvertreter. Der Vorsitzende des Vorstandes ist dabei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
( 3 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig. Er sorgt für die Erfüllung der Stiftungszwecke und die dafür erforderliche Geschäftsführung und Verwaltung.
#

§ 6
Zusammensetzung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. dem regional zuständigen Propst als Vorsitzendem,
  2. einem vom Kuratorium des Zentrums kirchlicher Dienste des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg aus seiner Mitte berufener Vertreter,
  3. dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung,
  4. einem Pastor, der vom Konvent der Kirchenregion Neubrandenburg berufen wird,
  5. dem Oberbürgermeister der Stadt Neubrandenburg.
Ein Vertreter des Landeskirchenamtes kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stellvertreter zu berufen.
( 2 ) Mitglied im Vorstand kann nur werden, wer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer der Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Mecklenburg-Vorpommern angehört und bereit ist, die Stiftungszwecke zu unterstützen.
( 3 ) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 beträgt jeweils sechs Jahre, die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 sind während der Innehabung ihrer Ämter geborene Mitglieder. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt, bis die jeweils neu berufenen Mitglieder in einer Vorstandssitzung erstmals zusammentreten.
( 4 ) In der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes wählt dieser aus der Mitte seiner Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 den stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer. Rechnungsführer ist das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3.
( 5 ) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtszeit erfolgt eine Neuwahl bzw. Nachberufung gemäß den Absätzen 1 bis 3 für die restliche Amtszeit.
( 6 ) Eine Wiederwahl oder Wiederberufung ist zulässig.
( 7 ) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, sofern das Stiftungsvermögen dies zulässt. Im Übrigen üben sie ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
#

§ 7
Beschlussfassung des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Fehlt die Beschlussfähigkeit, so ist der Vorstand in einer zweiten, mit gleicher Tagesordnung einzuberufenden Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zwischen der ersten und zweiten Sitzung muss eine Frist von mindestens drei Tagen liegen. In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
( 2 ) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu welcher der Vorsitzende mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss, oder aufgrund eines von dem Vorsitzenden an die übrigen Mitglieder zu erlassenden Rundschreibens. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 3 ) Auf Antrag eines Mitglieds hat der Vorstand zu einer Sitzung zusammenzutreten.
( 4 ) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Personen, deren Anwesenheit zweckmäßig ist, hinzuziehen.
( 5 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
( 6 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder.
#

§ 8

(weggefallen)
#

§ 9
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung ist durch Beschluss des Vorstandes auf den Rechnungsführer zu übertragen. Das Nähere ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Vorstand der Stiftung beschließt und die nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt in Kraft tritt. Die Geschäftsordnung enthält insbesondere Bestimmungen über das Vergabeverfahren und die Verwendung von Fördermitteln, die die Stiftung vergibt.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt werden und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden.
#

§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften geregelt.
#

§ 11
Sprachgebrauch

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
#

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Sitzung des Vorstandes am 20. März 2012 beschlossen worden und tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs am 1. Juni 2012 in Kraft4#.

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 12 Absatz 3 der Satzung der „Stiftung Bethanien in Neubrandenburg“ vom 14. November 2019 (KABl. S. 533) mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
#
2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Abgabenordnung (AO) vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung.
#
3 ↑ Red. Anm.: Es müsste „im Bereich Mecklenburg-Strelitz.“ lauten.
#
4 ↑ Red. Anm.: Der Oberkirchenrat hat die Satzungsänderung am 27. März 2012 genehmigt (KABl S. 183).