.

Geltungszeitraum von: 31.03.2012

Geltungszeitraum bis: 01.01.2020

Satzung
des Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Hauses –
Haus der Stille
der Pommerschen Evangelischen Kirche in Weitenhagen1#

Vom 7. Februar 2012

(ABl. S. 25)2#

#

Präambel

Das Friedrich-Wilhelm-Krummacher- Haus, Haus der Stille der Pommerschen Evangelischen Kirche in Weitenhagen (Haus der Stille) ist ein Mittelpunkt geistlichen Lebens in der Pommerschen Evangelischen Kirche. Seine Errichtung als kirchliches Werk wurde von der pommerschen Landessynode im Jahr 1966 beschlossen als Antwort auf die Fragen des damaligen Bischofs D. Friedrich-Wilhelm Krummacher an die Kirche, „ob sie die Kirche des Gebets, die Kirche der Seelsorge und die Kirche der Nachfolge Christi sein will“. Die Angebote des Hauses sollen helfen, dass „innerste Konzentration für den Dienst nach aussen“ (D. Bonhoeffer) immer wieder neu lebendig wird.
Die Angebote des Hauses der Stille richten sich an Menschen mit christlicher Bindung, aber gleichermaßen auch an Menschen in unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen und Aufgaben sowie in den verschiedensten persönlichen Situationen auf der Suche nach Orientierung und Stärkung im Glauben an Jesus Christus.
###

§ 1
Rechtsform und Sitz

( 1 ) Das Haus der Stille ist als Einrichtung der Pommerschen Evangelischen Kirche ein Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Weitenhagen bei Greifswald.
( 2 ) Das Haus der Stille hat seinen Sitz in Weitenhagen.
( 3 ) Das Haus der Stille nutzt Gebäude und Einrichtungen der Evangelischen Kirchengemeinde Weitenhagen. Im Einzelnen wird dies durch eine Nutzungsvereinbarung zwischen dem Haus der Stille und der Kirchengemeinde geregelt.
#

§ 2
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Als kirchliche Einrichtung ist das Haus der Stille gemeinnützig. Es verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Das Haus der Stille ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Hauses der Stille dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
( 2 ) Mitglieder der Organe des Hauses der Stille erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Hauses der Stille. Sie haben Anspruch auf Ersatz von Ausgaben und auf Aufwandsentschädigungen.
#

§ 3
Aufgaben

Das Haus der Stille als Mittelpunkt geistlichen Lebens erfüllt seine Aufgaben durch Einkehrtage, Meditation, Exerzitien sowie weitere Angebote der Stille, Angebote unterschiedlicher kommunitärer Lebensformen wie z. B. Kloster auf Zeit, Seelsorge bzw. geistliche Begleitung für Einzelpersonen und Gruppen, Erleben und Einüben von Gebetszeiten entsprechend der kirchlichen Tradition. Das Haus bietet Aus- und Fortbildung im Bereich von Seelsorge, Spiritualität und geistlicher Begleitung für kirchliche Mitarbeiter und Ehrenamtliche sowie Seminare an. Es ist offen für Tagungen und Zusammenkünfte aus dem Bereich der Kirche und Gruppierungen entsprechend der inhaltlichen Ausrichtung des Hauses.
#

§ 4
Organe

Organe des Hauses der Stille sind der Vorstand und das Kuratorium.
#

§ 5
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus einem theologischen und einem in juristischen bzw. kaufmännischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglied. Das theologische Mitglied ist Leiterin bzw. Leiter des Hauses und trägt die Gesamtverantwortung. Das weitere Mitglied ist ehrenamtlich tätig.
( 2 ) Der theologische Vorstand ist Pfarrerin oder Pfarrer der Kirchengemeinde Weitenhagen und Inhaber der landeskirchlichen Pfarrstelle für Seelsorge. Er oder sie wird von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Weitenhagen und dem Kuratorium für die Dauer von sechs Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich.
( 3 ) Das weitere Mitglied wird vom Kuratorium im Einvernehmen mit der Kirchenleitung für die Dauer von sechs Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich.
( 4 ) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet durch Fristablauf oder Rücktritt, der gegenüber dem Kuratorium zu erklären ist oder durch Abberufung.
#

§ 6
Aufgaben des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
  1. die laufende Arbeit des Hauses der Stille,
  2. die Aufstellung des Stellenplans,
  3. die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums und Umsetzung seiner Beschlüsse,
  4. die Anstellung der erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  5. die Aufstellung des Wirtschaftsplans und
  6. die Jahresrechnung und den Jahresbericht.
( 2 ) Die Leiterin bzw. der Leiter des Hauses der Stille ist insbesondere zuständig für:
  1. die inhaltliche theologisch-konzeptionelle Arbeit des Hauses der Stille,
  2. den täglichen Betrieb des Hauses der Stille,
  3. die Belegung und Auslastung des Hauses,
  4. die Betreuung der Gäste,
  5. die Pflege des Freundeskreises und
  6. die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 3 ) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#

§ 7
Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium des Hauses der Stille besteht aus zwei von der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche berufenen Mitgliedern und zwei vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Weitenhagen berufenen Mitgliedern. Bis zu drei weitere Mitglieder können auf Vorschlag des Kuratoriums durch den Gemeindekirchenrat und die Kirchenleitung berufen werden. Dabei sollen der Freundeskreis sowie namhafte Zustifter der Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Stiftung3# berücksichtigt werden.
( 2 ) Die Mitglieder des Kuratoriums sollen beim Eintritt in das Kuratorium nicht älter als siebzig Jahre sein.
( 3 ) Die Bildung des Kuratoriums erfolgt jeweils für die Dauer von sechs Jahren. Die Mitglieder bleiben bis zur Bildung des neuen Kuratoriums im Amt.
( 4 ) Das Amt eines Mitglieds des Kuratoriums endet außer durch Zeitablauf durch Rücktritt oder Abberufung.
( 5 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 6 ) Ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied des Kuratoriums kann von der jeweils berufenden Stelle für die verbleibende Amtszeit ersetzt werden.
#

§ 8
Arbeitsweise des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Es tritt außerdem zusammen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Zu den Sitzungen wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der voraussichtlichen Tagesordnung eingeladen. Auf Form und Frist der Einladung kann durch einstimmigen Beschluss verzichtet werden.
( 2 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums anwesend sind.
( 3 ) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorsieht.
( 4 ) Über jede Sitzung des Kuratoriums wird eine Niederschrift angefertigt, die von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums unterschrieben wird und allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstands sowie dem Konsistorium zugeht. Innerhalb von zwei Wochen nach Zugang kann der Niederschrift widersprochen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Konsistoriums kann an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen. Über die Teilnahme weiterer Beteiligter entscheidet das Kuratorium.
#

§ 9
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium berät, unterstützt und beaufsichtigt den Vorstand.
( 2 ) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere:
  1. Beschlüsse zur Satzung,
  2. Entgegennahme und Beschluss zum Wirtschafts- und Stellenplan,
  3. Entgegennahme und Bestätigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts,
  4. Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme eines entsprechenden Rechenschaftsberichts,
  5. Bestimmung eines Rechnungsprüfers,
  6. Beteiligung an der Berufung der Leiterin bzw. des Leiters des Hauses der Stille und
  7. die Festlegung der Grundsätze für Arbeit und Belegung des Hauses der Stille und
  8. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands.
#

§ 10
Änderungen der Satzung und Auflösung

( 1 ) Änderungen der Satzung erfordern einen Beschluss des Kuratoriums, dem mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder zustimmen. Sie bedürfen der Zustimmung der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche.
( 2 ) Bei Auflösung des Hauses der Stille als Sondervermögen der Kirchengemeinde Weitenhagen verbleibt das von der Kirchengemeinde Weitenhagen dem Haus zur Nutzung überlassene Vermögen bei der Kirchgemeinde Weitenhagen.
#

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft, sobald die Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Weitenhagen dieser zugestimmt haben. Gleichzeitig tritt die Satzung »Hauses der Stille« in Weitenhagen vom 20. April 2007 (ABl. Heft 1 S. 9) außer Kraft.4#

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 10 Satz 2 der Satzung des Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Hauses – Haus der Stille – des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 1. November 2019 (KABl. S. 529) außer Kraft. Zuvor hatte die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 17. September 2019 gemäß Artikel 78 Absatz 3 Nummer 6 der Verfassung beschlossen (KABl. S. 519), die Trägerschaft an dem bis dahin landeskirchlichen rechtlich unselbstständigen Werk „Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Haus“ einschließlich der Satzungsgewalt mit Wirkung zum 1. Januar 2020 auf den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis zu übertragen.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht.
#
3 ↑ Red. Anm.: Vgl. Satzung der Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Stiftung vom 7. Februar 2012 (ABl. S. 27).
#
4 ↑ Red. Anm.: Die Zustimmung erfolgte durch den Gemeindekirchenrat am 7. Februar 2012 und durch die Kirchenleitung am 30. März 2012; die Satzung trat somit am 31. März 2012 in Kraft.