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Rechtsverordnung
über die Aufnahme in das Vikariat
(Vikariatsaufnahmeverordnung
– VikAVO)1#

Vom 30. April 2020

(KABl. S. 136, 238)

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Aufgrund des § 8 Absatz 4, des § 9 Absatz 5 und Absatz 6 und des § 12 des Pfarrdienstausbildungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S.3), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 2) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
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§ 1
Bewerbung zur Aufnahme in das Vikariat

( 1 ) Der kirchliche Vorbereitungsdienst (Vikariat) beginnt zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres.
( 2 ) Die Bewerbung zur Aufnahme in das Vikariat zum 1. April eines Jahres erfolgt auf Antrag bis zum Ablauf des 15. Februar des Jahres, für die Aufnahme in das Vikariat zum 1. Oktober bis zum Ablauf des 15. Juli des Jahres beim Landeskirchenamt.
( 3 ) Mit der Bewerbung sind die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und 3 Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S.3), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Soll das Vikariat in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis durchgeführt werden, soll die Bewerberin bzw. der Bewerber zu Beginn des Vikariats das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
( 4 ) Bewerberinnen und Bewerber mit einer Promotion zum „Doctor theologiae“ (Dr. theol.) gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 erste Variante Pfarrdienstausbildungsgesetz oder mit einem vergleichbaren Abschluss legen Nachweise über das Hebraicum und eine Teilnahme an einem homiletischen Hauptseminar mit ihrer Bewerbung vor; sie sollen einen Nachweis über ein vierwöchiges Praktikum in einer Kirchengemeinde erbringen.
( 5 ) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Abschluss „Master of Education“ (M. Ed.) gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 zweite Variante Pfarrdienstausbildungsgesetz oder mit einem vergleichbaren Abschluss haben zusammen mit einem Nachweis über ihren Abschluss Nachweise über eine der Ausbildung entsprechende mindestens fünfjährige Berufstätigkeit, das Hebraicum und eine Teilnahme an einem homiletischen Hauptseminar mit ihrer Bewerbung vorzulegen; sie sollen einen Nachweis über ein vierwöchiges Praktikum in einer Kirchengemeinde erbringen.
( 6 ) Die Bewerbungsfristen sind Ausschlussfristen.
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§ 2
Aufnahmegespräch

( 1 ) Für Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage von § 8 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Pfarrdienstausbildungsgesetz findet vor der Entscheidung des Ausbildungsausschusses über die Aufnahme in das Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ein Aufnahmegespräch statt.
( 2 ) Das Aufnahmegespräch wird von einer Aufnahmekommission durchgeführt und dauert 60 Minuten. Es können mehrere Aufnahmekommissionen gebildet werden. Näheres zur Zusammensetzung der Aufnahmekommissionen regelt § 4.
( 3 ) Das Aufnahmegespräch besteht aus einem persönlichen Einzelgespräch und einem theologischen Gruppengespräch.
( 4 ) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits an einem Aufnahmegespräch der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland teilgenommen haben und für ein Vikariat in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland von der Aufnahmekommission empfohlen wurden und das Vikariat insbesondere wegen einer Promotion oder Elternzeit nicht begonnen haben, können vom Ausbildungsausschuss von der Teilnahme an einem erneuten Aufnahmegespräch befreit werden. Die Entscheidung erfolgt nach Maßgabe der Empfehlungen der damaligen Aufnahmekommission.
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§ 3
Einladung zum Aufnahmegespräch

( 1 ) Über die Einladung zum Aufnahmegespräch nach Prüfung der vorzulegenden Unterlagen gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 Pfarrdienstausbildungsgesetz entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt teilt den Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht zu einem Aufnahmegespräch eingeladen werden, dies durch schriftlichen Bescheid im Sinne von § 8 Absatz 5 Pfarrdienstausbildungsgesetz mit.
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§ 4
Zusammensetzung der Kommissionen
für das Aufnahmegespräch

( 1 ) Die Mitglieder der Aufnahmekommissionen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Pfarrdienstausbildungsgesetz für jedes Jahr vom Ausbildungsausschuss neu berufen. Mitglieder der Kirchenleitung und Vertreterinnen und Vertreter des Landeskirchenamts, des Prediger- und Studienseminars und der Kirchenkreise können einer Aufnahmekommission angehören. Eine Aufnahmekommission umfasst drei Mitglieder. Die Mitglieder sollen nicht den Prüfungskommissionen für die Erste Theologische Prüfung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland angehören.
( 2 ) Der Ausbildungsausschuss bestimmt die Vorsitzenden der Aufnahmekommissionen.
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§ 5
Durchführung des Aufnahmegesprächs

( 1 ) In dem Aufnahmegespräch ist gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 6 Pfarrdienstausbildungsgesetz die persönliche Eignung und Befähigung für das Vikariat nachzuweisen. Die persönliche Eignung und Befähigung ist insbesondere anhand der Kriterien theologische Kompetenz, soziale Kompetenz, Leitungskompetenz und Fähigkeit zur Selbstreflexion nachzuweisen. Näheres zu den nachzuweisenden Kompetenzen regelt die Anlage zu dieser Rechtsverordnung.
( 2 ) Nach einer Einladung zu einem Aufnahmegespräch kann vom Landeskirchenamt ein Motivationsschreiben und ein tabellarischer Lebenslauf angefordert werden.
( 3 ) Die Beauftragten für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche werden zu den Aufnahmegesprächen eingeladen.
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§ 6
Entscheidungen der Aufnahmekommissionen

( 1 ) Die Aufnahmekommissionen entscheiden nach Abschluss der Aufnahmegespräche, ob eine Empfehlung für das Vikariat in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ausgesprochen wird.
( 2 ) Die Entscheidung nach Absatz 1 richtet sich insbesondere nach den in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Kriterien in Verbindung mit der Anlage zu dieser Rechtsverordnung.
( 3 ) Die Mitglieder der Aufnahmekommissionen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
( 4 ) Die Entscheidungen der Aufnahmekommissionen werden dem Ausbildungsausschuss vorgelegt.
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§ 7
Auswahlverfahren

( 1 ) Für Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage von § 8 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Pfarrdienstausbildungsgesetz findet vor der Entscheidung des Ausbildungsausschusses über die Aufnahme in das Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ein Auswahlverfahren statt.
( 2 ) Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission durchgeführt und dauert 90 Minuten. Es können mehrere Auswahlkommissionen gebildet werden. Näheres zur Zusammensetzung der Auswahlkommissionen regelt § 9.
( 3 ) Das Auswahlverfahren besteht aus einem Kolloquium und einem Auswahlgespräch. Das Kolloquium dauert 30 Minuten und das Auswahlgespräch 60 Minuten. Für das Auswahlgespräch gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.
( 4 ) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits an einem Auswahlverfahren der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland teilgenommen haben und für ein Vikariat in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland von der Auswahlkommission empfohlen wurden und das Vikariat insbesondere wegen einer Promotion oder Elternzeit nicht begonnen haben, können vom Ausbildungsausschuss von der Teilnahme an einem erneuten Auswahlverfahren befreit werden. Der Ausbildungsausschuss entscheidet nach Maßgabe der Entscheidung der damaligen Auswahlkommission.
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§ 8
Einladung zum Auswahlverfahren

( 1 ) Über die Einladung zum Auswahlverfahren nach Prüfung der vorzulegenden Unterlagen gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5, Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Pfarrdienstausbildungsgesetz entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt teilt den Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht zu einem Auswahlverfahren eingeladen werden, dies durch schriftlichen Bescheid im Sinne von § 8 Absatz 5 Pfarrdienstausbildungsgesetz mit.
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§ 9
Zusammensetzung der Kommissionen
für das Auswahlverfahren

( 1 ) Die Mitglieder der Auswahlkommissionen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Pfarrdienstausbildungsgesetz für jedes Jahr vom Ausbildungsausschuss neu berufen. Einer Auswahlkommission gehört mindestens ein Mitglied der Prüfungskommissionen für die Erste Theologische Prüfung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland an. Eine Bischöfin bzw. ein Bischof, Mitglieder der Kirchenleitung und Vertreterinnen und Vertreter des Landeskirchenamts, des Prediger- und Studienseminars und der Kirchenkreise können weitere Mitglieder der Auswahlkommissionen sein. Eine Auswahlkommission umfasst mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder.
( 2 ) Der Ausbildungsausschuss bestimmt die Vorsitzenden der Auswahlkommissionen.
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§ 10
Durchführung des Auswahlverfahrens

( 1 ) In dem Auswahlverfahren ist gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 6 Pfarrdienstausbildungsgesetz die persönliche Eignung und Befähigung für das Vikariat nachzuweisen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
( 2 ) Das Landeskirchenamt fordert für das Kolloquium einen Predigt- bzw. Unterrichtsentwurf mit Vorarbeiten an oder benennt ein vorzubereitendes theologisches Thema.
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§ 11
Entscheidungen der Auswahlkommissionen

Die Auswahlkommissionen entscheiden nach Abschluss der Auswahlverfahren, ob eine Empfehlung für das Vikariat in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ausgesprochen wird. § 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des vorsitzenden Mitglieds entscheidet.
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§ 12
Kriterien für die Aufnahme in das Vikariat

( 1 ) Der Ausbildungsausschuss stellt die im Vikariat verfügbaren Plätze einschließlich der Plätze für das Vikariat im Ehrenamt nach der Vikariatsehrenamtsverordnung vom 9. März 2016 (KABl. S. 146) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fest.
( 2 ) 90 Prozent der verfügbaren Vikariatsplätze werden in der Regel an Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Pfarrdienstausbildungsgesetz vergeben.
( 3 ) 10 Prozent der verfügbaren Vikariatsplätze können an Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 8 Absatz 3 Pfarrdienstausbildungsgesetz vergeben werden.
( 4 ) Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber für das Vikariat in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland empfohlen worden, als Vikariatsplätze vorhanden sind, richtet sich die Reihenfolge zur Aufnahme in das Vikariat nach den Absätzen 5 bis 7.
( 5 ) Die Reihenfolge wird in zwei getrennten Listen gemäß Absatz 2 und Absatz 3 festgestellt. Die Reihenfolge zur Aufnahme richtet sich dabei nach folgenden Kriterien
  1. Abschlussnote;
  2. Eintrag in die Liste der Theologiestudierenden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und
  3. weitere der Ausbildung zum Pfarrdienst förderlichen Qualifikationen, insbesondere eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, ein Zweitstudium oder eine Promotion, die jeweils abgeschlossen sind, einen Freiwilligendienst, ein Auslandsstudium, ein ökumenisch-missionarisches Stipendienjahr, ein mehrjähriges Ehrenamt, eine abgeschlossene Zusatzausbildung oder Erziehungs- oder Pflegezeiten, die im familiären Zusammenhang erbracht wurden.
( 6 ) Zur Gewichtung werden den Kriterien nach Absatz 5 Punktzahlen nach folgender Maßgabe zugeordnet
  1. für die Abschlussnote mit einem Durchschnitt von
    mindestens 1,5 werden neun Punkte;
    mindestens 1,8 werden acht Punkte;
    mindestens 2,1 werden sieben Punkte;
    mindestens 2,5 werden fünf Punkte;
    mindestens 2,8 werden vier Punkte;
    mindestens 3,1 werden drei Punkte;
    mindestens 3,4 wird ein Punkt
    vergeben;
  2. für die Kriterien nach Absatz 5 Nummer 2 bis 3 wird jeweils ein Punkt vergeben, insgesamt höchstens vier Punkte.
( 7 ) Bewerberinnen und Bewerber werden in der Reihenfolge der jeweils höheren Punktzahl nach Maßgabe der nach § 12 Absatz 1 bis 3 festgelegten Plätze in das Vikariat aufgenommen. Bei Punktgleichheit entscheidet die bessere Abschlussnote, bei gleicher Abschlussnote das Los.
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§ 13
Härtefallregelung

Der Ausbildungsausschuss kann abweichend von § 12 bis zu 10 Prozent der insgesamt zur Verfügung stehenden Vikariatsplätze aus sozialen Gründen, insbesondere aufgrund der familiären Situation, vergeben.
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§ 14
Entscheidung über die Aufnahme in das Vikariat

( 1 ) Der Ausbildungsausschuss entscheidet auf der Grundlage von § 6 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 über die Aufnahme in das Vikariat. Die Entscheidung kann in begründeten Ausnahmefällen auf Aufnahme zum nächstfolgenden Vikariat gerichtet sein.
( 2 ) Der Ausbildungsausschuss kann auf der Grundlage von § 6 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 feststellen, dass eine Bewerberin bzw. ein Bewerber die persönliche Eignung und Befähigung für das Vikariat in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland derzeit nicht nachgewiesen hat. Wird die Aufnahme in das Vikariat nach Satz 1 versagt, ist eine erneute Bewerbung nur ein weiteres Mal möglich.
( 3 ) Das Landeskirchenamt teilt die Entscheidung des Ausbildungsausschusses über die nicht erfolgte Aufnahme in das Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland den Bewerberinnen und Bewerbern durch schriftlichen Bescheid im Sinne von § 8 Absatz 5 Pfarrdienstausbildungsgesetz mit.
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§ 15
Übergangsvorschrift

( 1 ) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits an einem Bewerbungsverfahren der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gemäß § 2 Vikariatsaufnahmeverordnung vom 2. Dezember 2014 (KABl. 2015 S. 28), die durch Rechtsverordnung vom 3. November 2017 (KABl. S. 530) geändert worden ist, teilgenommen haben, für ein Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zugelassen wurden und das Vikariat insbesondere wegen einer Promotion oder Elternzeit nicht begonnen haben, können vom Ausbildungsausschuss von der Teilnahme an einem Aufnahmegespräch oder einem Auswahlverfahren befreit werden. Die Entscheidung erfolgt nach Maßgabe der Beurteilungen und Empfehlungen der damaligen Kommission.
( 2 ) Abweichend von § 1 Absatz 2 und Absatz 3 sind mit der Bewerbung zur Aufnahme in das Vikariat zum 1. Oktober 2020 die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Pfarrdienstausbildungsgesetz genannten Voraussetzungen zum 31. August 2020 und mit der Bewerbung zur Aufnahme in das Vikariat zum 1. April 2021 zum 28. Februar 2021 nachzuweisen. Sofern die Abschlussnote zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme in das Vikariat noch nicht vorliegt, wird abweichend von § 12 Absatz 5 Nummer 1 die Note aus dem Durchschnitt der Summe aller Zwischenprüfungen berechnet, die nach § 12 Absatz 6 Nummer 1 mit der jeweiligen hälftigen Punktzahl gewertet wird. Eine nach Satz 2 erfolgte Aufnahmeentscheidung erfolgt bis zum Nachweis der in Satz 1 genannten Voraussetzungen unter Vorbehalt.
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Anlage (zu § 5 Absatz 1 Satz 3)
Kriterien für den Nachweis der persönlichen Eignung und Befähigung

  1. Theologische Kompetenz
    • hat ein erkennbares theologisches Profil, kann seine theologischen Erkenntnisse verorten und in Beziehung zu anderen Positionen setzen,
    • bringt das christliche Wirklichkeitsverständnis in evangelischer Ausprägung mit eigenen Worten stimmig zur Sprache,
    • verknüpft biblische und kirchliche Überlieferung mit eigenen Erfahrungen,
    • setzt aktuelle politische oder gesellschaftliche Ereignisse in Beziehung zu Grundaussagen der christlichen Botschaft,
    • reflektiert Sachverhalte in Rückbindung an eigene theologische Glaubensüberzeugungen,
    • stellt eine eigene theologische Position verständlich dar.
  2. Soziale Kompetenz
    • Konfliktfähigkeit:
      • gibt bei Problemen und Widerständen nicht gleich auf,
      • geht Kompromisse ein,
      • verarbeitet Anspannung;
    • Teamfähigkeit:
      • sorgt für eine gute Arbeitsatmosphäre,
      • achtet auf Ergebnisorientierung,
      • verfügt über ein Repertoire an Verhaltensweisen,
      • stellt eigene Arbeitsergebnisse in den Dienst der Gruppe,
      • ordnet sich dem Gruppenprozess nicht um jeden Preis unter,
      • kann sich auch zurücknehmen;
    • Kommunikationsfähigkeit:
      • Wertschätzender Umgang:
        • kommt in Kontakt mit anderen,
        • zeigt Interesse an der bzw. dem anderen und an deren bzw. dessen jeweiliger Position;
      • Sprachfähigkeit:
        • drückt sich klar und verständlich aus,
        • trifft den richtigen Ton.
  3. Leitungskompetenz
    • entwickelt Ideen und kommuniziert sie verständlich und überzeugend,
    • übernimmt Verantwortung,
    • begründet Entscheidungen,
    • erfasst neue Situationen, sucht Lösungen und ergreift Handlungschancen,
    • behält die Übersicht.
  4. Fähigkeit zur Selbstreflexion
    • lässt konstruktiven Umgang mit Rückmeldungen erkennen,
    • unterscheidet sachbezogene Kritik von Kritik an der Person,
    • übernimmt Verantwortung für eigene Fehler,
    • hat ein Gespür für die Situation, das eigene Auftreten und die eigenen Grenzen,
    • nimmt die eigenen Gefühle wahr und verbalisiert sie.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung ist als Artikel 1 der Rechtsverordnung über pfarrdienstausbildungsrechtliche Vorschriften vom 30. April 2020 (KABl. S. 136) verkündet worden; sie trat gemäß Artikel 5 des genannten Gesetzes am 1. Juni 2020 in Kraft.