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Geltungszeitraum von: 01.01.1979

Geltungszeitraum bis: 31.05.2020

Ordnung
für die Ausbildung und Prüfung der Prediger
in der Evangelischen Kirche der Union –
Predigerausbildungs- und Prüfungsordnung1#

Vom 6. September 1978

(ABl. 1979 S. 2)

Inhaltsübersicht

Einleitende Bestimmungen
Ausbildungsziel
Aufnahme in die Predigerschule
Seminaristische Ausbildung
Ausbildungsfächer
Zwischenprüfung
Praktikum
Verbindung zur Gliedkirche
Erste Predigerprüfung
Abbruch der Ausbildung
Vorbereitungsdienst
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
Inhalt des Vorbereitungsdienstes
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
Zweite Predigerprüfung
Prüfungsbestimmungen
Zwischenprüfung
Prüfungsziel und Zuständigkeit
Prüfungsumfang und Prüfungsgestaltung
Nachprüfung und Wiederholung der Zwischenprüfung
Erste Predigerprüfung
Prüfungsziel und Zuständigkeit
Zulassung
Prüfungsumfang
Prüfungsgestaltung
Beurteilungsverfahren
Ergebnis der Prüfung
Verfahren bei nicht abgeschlossener Prüfung
Wiederholung der Prüfung
Rücktritt von der Prüfung
Ordnungsverstöße
Prüfungsniederschriften
Prüfungszeugnis
Zweite Predigerprüfung
Prüfungsziel und Zuständigkeit
Prüfungsverfahren
Inkraftsetzung
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Der Rat der Evangelischen Kirche der Union – Bereich DDR – hat auf Grund von § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 4 und 5 sowie § 7 Absatz 3 des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1976 (Mitteilungsblatt des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR Nr. 1/2 1977 S. 5/6) beschlossen:
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I. Einleitende Bestimmungen

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§ 1
Ausbildungsziel

( 1 ) Die Predigerausbildung hat das Ziel, die Befähigung für alle pfarramtlichen Dienste in der Gemeinde zu vermitteln.
( 2 ) Der Rat kann im Einverständnis mit dem für die Leitung der Predigerschule zuständigen Organ festlegen, für welchen Bereich des pastoralen Dienstes jeweils der Schwerpunkt gesetzt werden soll. Entsprechend ist das Ausbildungsangebot der Predigerschule zu gestalten.
( 3 ) Die Ausbildung berücksichtigt die Berufserfahrung der Studierenden.
( 4 ) Die Ausbildung will dem geistlichen Wachstum der Studierenden dienen. Sie fördert das Entstehen einer Gemeinschaft, die den Willen zu missionarisch-evangelistischer Verkündigung wachhält und ein Leben unter dem Wort einübt.
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§ 2
Aufnahme in die Predigerschule

( 1 ) Die Aufnahme in die Ausbildung an der Predigerschule ist schriftlich unter Begründung des Berufswunsches zu beantragen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
Angaben zur Person anhand eines Fragebogens
b)
handgeschriebener Lebenslauf
c)
Taufschein und Konfirmationsschein oder Bescheinigung über die Abendmahlszulassung und gegebenenfalls Trauschein
d)
ärztliches Gesundheitszeugnis anhand eines vorgegebenen Fragebogens sowie eine logopädische oder phoniatrische Bescheinigung
e)
Gutachten des zuständigen Gemeindepfarrers und eines weiteren haupt- oder ehrenamtlichen kirchlichen Mitarbeiters
f)
Zeugnisse über die Schulbildung sowie über die Berufsausbildung und -tätigkeit
g)
polizeiliches Führungszeugnis
( 2 ) Die Allgemeinbildung des Bewerbers muss mindestens der eines Absolventen der 10. Klasse einer Oberschule entsprechen.
( 3 ) Die Eignungsprüfung (§ 3 Absatz 5 des Predigergesetzes) umfasst:
a)
einen in der Predigerschule anzufertigenden Aufsatz
b)
Eignungsgespräche
c)
andere Aufgaben, die zur Feststellung der Eignung dienen können.
( 4 ) Die Eignungsprüfung wird von einer Kommission abgenommen, die aus mindestens drei Personen besteht. Ihr gehören Dozenten der Predigerschule an. Ein Vertreter des für den Bewerber zuständigen Konsistoriums (Landeskirchenrats) soll beteiligt werden.
( 5 ) Der Zulassungsentscheid wird dem Bewerber vom Rektor der Predigerschule auf Grund der Ergebnisse der Eignungsprüfung auch schriftlich mitgeteilt. Die für die Predigerschule zuständigen Organe können Bestimmungen über ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid treffen.
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II. Seminaristische Ausbildung

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§ 3
Ausbildungsfächer

( 1 ) Die seminaristische Ausbildung an der Predigerschule umfasst:
A.
Einführende Fächer
  1. Einführung in die Theologie – Studienmethodik
  2. Sprachkommunikation (Grammatik, Literatur)
  3. Sprecherziehung
  4. Gesprächsführung/Gruppendynamik
  5. Maschineschreiben
B.
Musische Fächer
  1. Singen und Chorsingen
  2. Instrumentalunterricht
  3. Kunsterziehung/Kunstgeschichte
C.
Sprachunterricht in Neutestamentlichem Griechisch
D.
Altes Testament
  1. Bibelkunde
    Einleitungsfragen
    Geschichte des Volkes Israel und Umwelt des Alten Testaments
  2. Exegese
  3. Theologie des Alten Testaments
E.
Neues Testament
  1. Bibelkunde
    Einleitungsfragen
    Zeit und Umwelt des Neuen Testaments
  2. Exegese
  3. Theologie des Neuen Testaments
F.
Kirchengeschichte
  1. Kirchengeschichte und Theologiegeschichte
  2. Kirche in der Gegenwart einschließlich Konfessionskunde
G.
Systematische Theologie
  1. Dogmatik, verbunden mit Philosophie und Religionskunde und Ökumenik
  2. Ethik
H.
Praktische Theologie
  1. Gemeindeaufbau einschließlich Diakonik und Ordnung und Verwaltung der Kirche, verbunden mit Soziologie
  2. Seelsorge, verbunden mit allgemeiner Psychologie
  3. Liturgik und Kirchenmusik
  4. Homiletik, verbunden mit einer Vertiefung im Fach Sprachkommunikation nach Maßgabe des Absatzes 2
  5. Gemeindepädagogik, verbunden mit Entwicklungspsychologie und allgemeiner Pädagogik nach Maßgabe des Absatzes 2
( 2 ) Ist gemäß § 1 Absatz 2 ein Schwerpunkt gesetzt worden, so wird das entsprechende Fach vertieft und ergänzt behandelt.
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§ 4
Zwischenprüfung

Am Ende des zweiten Jahres der seminaristischen Ausbildung findet eine Zwischenprüfung statt. Das Nähere bestimmen §§ 13 bis 15.
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§ 5
Praktikum

( 1 ) Das Praktikum (§ 6 Absatz 1 des Predigergesetzes) gliedert sich in ein diakonisches Praktikum und ein Hauptpraktikum.
( 2 ) Das diakonische Praktikum ist während der ersten zwei Studienjahre abzuleisten. Es dauert mindestens einen Monat. Der Studierende kann davon durch den Rektor der Predigerschule im Einvernehmen mit dem Ausbildungsdezernenten der Gliedkirche befreit werden, wenn er bereits längere Zeit in einer diakonischen oder gleichartigen Einrichtung gearbeitet hat.
( 3 ) Das Hauptpraktikum ist nach dem zweiten Studienjahr abzuleisten und dauert mindestens fünf Monate. Es bietet dem Studierenden Gelegenheit, sich in der Praxis zu bewähren, Erfahrungen mit dem bisher Gelernten zu machen und Impulse für das weitere Studium zu gewinnen. Das Praktikum soll auch der Vertiefung im jeweiligen Schwerpunktfach gemäß § 1 Absatz 2 der Ausbildung der Predigerschule dienen.
( 4 ) Die Predigerschule kann weitere Praktika durchführen.
( 5 ) Die Verantwortung für die Gestaltung und Durchführung der Praktika liegt bei der Predigerschule. Während der Praktika erhält der Studierende einen Mentor. Der Mentor und der Studierende geben der Predigerschule und der zuständigen Gliedkirche einen schriftlichen Bericht.
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§ 6
Verbindung zur Gliedkirche

( 1 ) Während des Studiums bemühen sich die für den bisherigen oder gegenwärtigen Wohnort zuständige Gemeinde und der Studierende, miteinander Verbindung zu halten.
( 2 ) Die Gliedkirchen fördern ihre Studierenden (z. B. durch Rüstzeiten).
( 3 ) Die Gliedkirchen unterstützen die Predigerschulen bei der Organisierung der Praktika. Sie vermitteln in Absprache mit der Predigerschule die Praktikantenstellen.
( 4 ) Der Studierende soll den Kontakt zum Ausbildungsdezernenten seiner Gliedkirche durch regelmäßige Teilnahme an den angebotenen Aussprachen halten.
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§ 7
Erste Predigerprüfung

( 1 ) Die Erste Predigerprüfung findet am Schluss des 4. Studienjahres statt.
( 2 ) Das Nähere über die Fächer, die Anforderungen und das Verfahren der Prüfung bestimmen §§ 16 bis 27.
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§ 8
Abbruch der Ausbildung

( 1 ) Die seminaristische Ausbildung kann durch Beschluss des Dozentenkollegiums im Einvernehmen mit der zuständigen Gliedkirche abgebrochen werden, wenn sich entscheidende Mängel bei den Gaben, in den Leistungen oder im Gesamtverhalten des Studierenden zeigen, die ihn für den Dienst als Prediger nicht geeignet erscheinen lassen.
( 2 ) Das für die Predigerschule zuständige Organ erlässt Bestimmungen über ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid.
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III. Vorbereitungsdienst

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§ 9
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

( 1 ) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu Beginn des letzten Studiensemesters schriftlich bei der für den Studierenden zuständigen Kirchenleitung zu beantragen. Eine Abschrift des Zeugnisses über die Erste Predigerprüfung ist nachzureichen.
( 2 ) Der Entscheidung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst werden insbesondere zugrunde gelegt:
a)
das Ergebnis der Ersten Predigerprüfung
b)
eine schriftliche Beurteilung des Bewerbers durch die Predigerschule
c)
das Ergebnis des Gesprächs, das der Ausbildungsdezernent der Gliedkirche mit dem Bewerber führt.
( 3 ) Wird der Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst später als zwei Jahre nach dem Bestehen der Ersten Predigerprüfung gestellt, so kann die Aufnahme von dem Ergebnis eines Kolloquiums abhängig gemacht werden.
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§ 10
Inhalt des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Der Vorbereitungsdienst hat die Aufgabe,
a)
praktische Erfahrungen im pfarramtlichen Dienst zu vermitteln,
b)
diese Praxiserfahrungen in der Gemeinschaft der anderen Studierenden, die im Vorbereitungsdienst stehen, zu reflektieren,
c)
die Erkenntnisse des Studierenden in den Schwerpunktfächern gemäß § 1 Absatz 2 theoretisch und praktisch zu vertiefen.
( 2 ) In den Gang dieses Ausbildungsabschnittes wird in der Regel auf einer Rüste eingeführt.
( 3 ) Während des Vorbereitungsdienstes wird der Studierende schrittweise in die gesamte Gemeindearbeit durch unmittelbare Mitarbeit im Gemeindedienst eingeführt. Diese Einführung kann zeitlich gegliedert werden. Zumindest in einem Zeitabschnitt soll das durch das Schwerpunktfach gemäß § 1 Absatz 2 bestimmte Gebiet der Gemeindearbeit besonders berücksichtigt werden.
( 4 ) Der Studierende nimmt ferner während des Vorbereitungsdienstes an einer Zurüstung in der Gemeinschaft der anderen Studierenden, die im Vorbereitungsdienst stehen, teil. Diese kann in einem geschlossenen Zusammenhang durchgeführt werden. Sie kann aber auch in mehrere thematisch auf einzelne Schritte der Einführung in die Gemeindearbeit abgestimmte Abschnitte untergliedert werden. Die Zurüstung soll insgesamt nicht länger als sechs Monate dauern.
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§ 11
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

( 1 ) Die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes liegt bei den Gliedkirchen, die bei der Zurüstung nach § 10 Absatz 4 mit der Evangelischen Kirche der Union zusammenwirken.
( 2 ) Für die verschiedenen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes wird der Studierende einem Mentor zugeteilt.
( 3 ) Die Predigerschule hält zu dem Studierenden während des Vorbereitungsdienstes Kontakt.
( 4 ) Auf Studierende im Vorbereitungsdienst werden neben den im § 6 Absatz 7 des Predigergesetzes genannten Bestimmungen von §§ 12 bis 16 auch die Bestimmungen von § 7 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 2 bis 5 und § 11 des Pfarrerausbildungsgesetzes2# angewendet.
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§ 12
Zweite Predigerprüfung

( 1 ) Die Meldung zur Zweiten Predigerprüfung ist zu den von den Prüfungsämtern festgesetzten Terminen abzugeben. Der Entscheidung über die Zulassung werden insbesondere die Berichte der Mentoren und der für die theologische Zurüstung Verantwortlichen zugrunde gelegt.
( 2 ) Das Nähere über die Fächer, die Anforderungen und das Verfahren der Prüfung bestimmen §§ 28 bis 29.
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IV. Prüfungsbestimmungen

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A. Zwischenprüfung

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§ 13
Prüfungsziel und Zuständigkeit

( 1 ) In der Zwischenprüfung soll festgestellt werden, ob der Studierende sich die für das weitere Studium erforderlichen Grundkenntnisse angeeignet hat und mit der Studienmethode vertraut geworden ist.
( 2 ) Die Zwischenprüfung wird von der Dozentenkonferenz der Predigerschule unter Leitung des Rektors abgenommen.
( 3 ) Ein Vertreter der jeweiligen Gliedkirche ist zur Zwischenprüfung einzuladen.
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§ 14
Prüfungsumfang und Prüfungsgestaltung

( 1 ) Die Zwischenprüfung umfasst vier Klausuren von drei bis vier Stunden Dauer und mündliche Prüfungen von je etwa fünfzehn Minuten Dauer in den Fächern
a)
Bibelkunde einschließlich Einleitungsfragen in das Alte und Neue Testament
b)
Kirchengeschichte im Überblick
c)
philosophische Grundkenntnisse
d)
griechische Sprachkenntnisse
( 2 ) Die Dozentenkonferenz kann von einzelnen mündlichen Prüfungen absehen, wenn sich aus den Vorzensuren und den Klausuren ein eindeutiges Leistungsbild ergibt.
( 3 ) Einzelheiten der Prüfungsgestaltung regeln die Predigerschulen jeweils für ihren Bereich.
( 4 ) Auf die Zwischenprüfung findet im übrigen § 19 Absatz 1 letzter Satz sowie § 20 Absatz 1 bis 5 entsprechende Anwendung.
( 5 ) Über die Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Endnote in jedem Fach ausweist. Es wird vom Rektor unterschrieben.
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§ 15
Nachprüfung und Wiederholung der Zwischenprüfung

( 1 ) Wird die Zwischenprüfung in einem Fach nicht bestanden, so hat eine Nachprüfung in diesem Fach stattzufinden.
( 2 ) Wird die Zwischenprüfung in zwei oder mehr Fächern oder die Nachprüfung nicht bestanden, so entscheidet die Dozentenkonferenz, ob der Studierende die ganze Zwischenprüfung wiederholen darf oder ob er aus der Ausbildung ausscheidet.
( 3 ) Besteht der Studierende auch die Wiederholung der Zwischenprüfung nicht, so ist eine weitere Wiederholung nicht mehr zulässig.
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B. Erste Predigerprüfung

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§ 16
Prüfungsziel und Zuständigkeit

( 1 ) In der Ersten Predigerprüfung ist nachzuweisen, dass der Studierende über die erforderlichen Kenntnisse für den Gemeindedienst verfügt.
( 2 ) Die Predigerprüfung liegt in der Verantwortung von Prüfungskommissionen. Für jede Predigerschule wird eine Kommission gebildet.
( 3 ) Der Prüfungskommission gehören an:
a)
die hauptamtlichen Dozenten der Predigerschule
b)
die nebenamtlichen Dozenten der Predigerschule, die von dem für die Predigerschule zuständigen Organ in die Prüfungskommission berufen werden
c)
bis zu vier von dem für die Predigerschule zuständigen Organ benannte weitere Mitglieder
d)
ein Vertreter der Kirchenkanzlei der EKU
e)
die Vertreter der Gliedkirchen, zu denen die Kandidaten gehören.
( 4 ) Den Vorsitzenden der Prüfungskommission und seinen Stellvertreter bestimmt das für die Predigerschule zuständige Organ.
( 5 ) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens vier – bei Nachprüfungen zwei – weitere Mitglieder anwesend sind.
( 6 ) Die mündlichen Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen abgenommen, die aus den Mitgliedern der Prüfungskommission gebildet werden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei Mitglieder an.
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§ 17
Zulassung

Die Dozentenkonferenz der Predigerschule entscheidet über die Zulassung zur Ersten Predigerprüfung (§ 7 Absatz 2 des Predigergesetzes) aufgrund der Vorzensuren.
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§ 18
Prüfungsumfang

( 1 ) Die Erste Predigerprüfung findet in folgenden Fächern statt:
  1. Altes Testament
  2. Neues Testament (einschließlich Griechisch)
  3. Dogmatik
  4. Ethik
  5. Kirche in der Gegenwart einschließlich Ökumenik
  6. Gemeindeaufbau einschließlich Soziologie
  7. Seelsorge einschließlich Psychologie
  8. Liturgik und Kirchenmusik
  9. Homiletik einschließlich Sprachkommunikation
  10. Gemeindepädagogik einschließlich Pädagogik und Entwicklungspsychologie
( 2 ) Die Erste Predigerprüfung umfasst drei Klausuren, drei Hausarbeiten und die mündliche Prüfung.
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§ 19
Prüfungsgestaltung

( 1 ) Die drei Klausuren von je drei bis vier Stunden Dauer sind aus folgenden Fächern zu wählen:
  1. Altes Testament
  2. Neues Testament
  3. Dogmatik oder Ethik
  4. ein praktisch-theologisches Fach
Unberücksichtigt bleibt jeweils das Fach, dem die theologisch-wissenschaftliche Hausarbeit zuzurechnen ist.
Die Klausurthemen werden auf Vorschlag der Fachdozenten von der Dozentenkonferenz beschlossen.
( 2 ) Die Hausarbeiten umfassen:
  1. eine Predigt oder eine vergleichbare Arbeit aus dem Bereich der Wortverkündigung (z. B. Entwurf eines Gemeindeabends)
  2. eine Katechese oder eine vergleichbare Arbeit aus dem Bereich des pädagogischen Handelns der Kirche
  3. eine theologisch-wissenschaftliche Arbeit
( 3 ) Predigt und Katechese sind in insgesamt vier Wochen anzufertigen. Für die theologisch-wissenschaftliche Arbeit wird eine Frist von acht Wochen gewährt. Diese Arbeit soll 20 bis 30 Seiten umfassen. Die Themen der schriftlichen Hausarbeiten werden auf Vorschlag der Fachdozenten von der Dozentenkonferenz beschlossen. Für das Thema der theologisch-wissenschaftlichen Arbeit kann der Studierende angeben, aus welchem Fach er es erhalten möchte.
( 4 ) Die mündliche Prüfung ist in mindestens vier und höchstens sechs Fächern abzulegen. Die Dozentenkonferenz bestimmt auf Grund der Vorzensuren und der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten, in welchen Fächern der Studierende geprüft wird. In jedem Fall ist in einem bibelwissenschaftlichen, einem systematisch-theologischen und in einem praktisch-theologischen Fach zu prüfen. Die Prüfung dauert in jedem Fach je Prüfung etwa fünfzehn Minuten.
( 5 ) Die für die Erste Prüfung zuständige Prüfungskommission der Predigerschule kann bestimmen, dass mit jedem Kandidaten über die Thesen seiner theologisch-wissenschaftlichen Hausarbeit ein interdisziplinäres Gespräch von etwa 20 Minuten zu führen ist. Es wird in der schriftlichen Beurteilung des Kandidaten durch die Predigerschule (vgl. § 9 Absatz 2) berücksichtigt.
( 6 ) Einem gemäß § 1 Absatz 2 gesetzten Schwerpunkt in der Ausbildung des Predigers ist entweder bei der Auswahl der Klausurthemen oder bei der mündlichen Prüfung Rechnung zu tragen.
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§ 20
Beurteilungsverfahren

( 1 ) Die Leistungen werden nach folgender Zensurenskala bewertet:
sehr gut
1
recht gut
1 bis 2
gut
2
befriedigend
3
genügend
4
ungenügend
5
( 2 ) Jeder Dozent fasst sein Urteil über die Leistung des Studierenden im Unterricht in einer Vorzensur in jedem Einzelfach zusammen.
( 3 ) Klausuren und Hausarbeiten werden von einem zweiten Mitglied der Prüfungskommission beurteilt, wenn der erste Gutachter sie mit „sehr gut“ oder „ungenügend“ beurteilt. Stimmen beide Mitglieder der Prüfungskommission nicht überein, so entscheidet ein drittes Mitglied im Rahmen der beiden Noten.
( 4 ) In der mündlichen Prüfung hat der Protokollant ein Vorschlagsrecht für die Zensierung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden mit Stimmenmehrheit.
( 5 ) Die Prüfungskommission bildet eine Endnote für jedes Prüfungsfach, die sich aus der Vorzensur sowie gegebenenfalls aus der Note der Klausur und der mündlichen Prüfung ergibt. Die Gesamtzensur wird von der Prüfungskommission aufgrund des Durchschnitts der Noten in den Einzelfächern und des Gesamteindrucks festgelegt.
( 6 ) Bei der Errechnung des Durchschnitts der Noten für die Bildung der Gesamtzensur werden die Noten für die schriftlichen Hausarbeiten wie die Noten in einem Einzelfach gewertet.
Doppelt gewertet werden:
a)
die Noten in den Hauptfächern Altes Testament, Neues Testament, Dogmatik, Homiletik und Gemeindepädagogik,
b)
die theologisch wissenschaftliche Hausarbeit.
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§ 21
Ergebnis der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in den Hausarbeiten und in den zehn Prüfungsfächern mindestens mit „genügend“ bewertet worden sind.
Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch dann für „bestanden“ erklären, wenn ein Nebenfach mit „ungenügend“ abgeschlossen worden ist.
( 2 ) Die Prüfung ist nicht abgeschlossen, wenn die Leistungen „ungenügend“ waren
a)
in einer der schriftlichen Hausarbeiten
b)
in einer der schriftlichen Hausarbeiten und höchstens einem Nebenfach oder
c)
in einem Hauptfach
d)
in einem Hauptfach und höchstens einem Nebenfach
e)
in höchstens zwei Nebenfächern.
( 3 ) In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
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§ 22
Verfahren bei nicht abgeschlossener Prüfung

( 1 ) Ist die Prüfung nicht abgeschlossen, so bestimmt die Prüfungskommission Zeitpunkt und Umfang der Nachprüfung. Der Termin der Nachprüfung darf nicht früher als drei Monate nach der vorhergehenden Prüfung liegen. Ungenügende schriftliche Hausarbeiten sind in jedem Fall zu wiederholen.
( 2 ) Besteht der Studierende die Nachprüfung nicht, so entscheidet die Prüfungskommission, ob sie wiederholt werden kann oder ob die ganze Prüfung als „nicht bestanden“ erklärt wird. Wird auch die zweite Nachprüfung nicht bestanden, so ist die ganze Prüfung nicht bestanden.
( 3 ) In den Fächern, in denen eine Nachprüfung stattfindet, kann insgesamt nur die Note „genügend“ erteilt werden.
( 4 ) Die Gesamtzensur einer durch Nachprüfung abgeschlossenen Prüfung kann höchstens „befriedigend“ lauten.
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§ 23
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Der Termin der Wiederholungsprüfung darf nicht früher als sechs Monate und nicht später als zwei Jahre nach der vorangegangenen Prüfung liegen.
( 2 ) Die Prüfungskommission kann bestimmen, dass bestimmte Prüfungsleistungen nicht wiederholt zu werden brauchen.
( 3 ) Im Übrigen gelten für die Wiederholungsprüfung die gleichen Bestimmungen wie für die Prüfung.
( 4 ) Die Gesamtzensur der Wiederholungsprüfung kann höchstens „befriedigend“ lauten.
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§ 24
Rücktritt von der Prüfung

( 1 ) Der Kandidat kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung zurücktreten, wenn er dies dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unter Nennung der Gründe rechtzeitig anzeigt.
( 2 ) Als Rücktritt wird gewertet, wenn der Kandidat von den Klausuren oder der mündlichen Prüfung fernbleibt und dafür nachträglich ausreichende Gründe nachweisen kann.
( 3 ) Bei ungenügenden Leistungen in mehreren schriftlichen Arbeiten soll der Vorsitzende der Prüfungskommission oder sein Stellvertreter dem Studierenden vor dem Beginn der mündlichen Prüfung dringend zum Rücktritt raten.
( 4 ) In den Fällen des Rücktritts nach Absatz 1 bis 3 gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Die Zulassung zur Prüfung bleibt bestehen, falls sich der Studierende der nächsten für ihn festgesetzten Prüfung unterzieht.
( 5 ) Während der mündlichen Prüfung kann der Studierende spätestens nach zwei Einzelprüfungen mit Zustimmung oder auf Rat des Vorsitzenden zurücktreten. Die Prüfung gilt dann als nicht abgeschlossen, wenn sich der Studierende der nächsten für ihn festgesetzten mündlichen Prüfung unterzieht. Schriftliche Leistungen, die nicht mindestens mit „genügend“ bewertet worden sind, und die gesamte mündliche Prüfung müssen wiederholt werden.
( 6 ) Erfüllt der Kandidat bei seinem Rücktritt die in den Absätzen 1 bis 3 und 5 genannten Bedingungen nicht, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden.
( 7 ) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur einmal zulässig.
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§ 25
Ordnungsverstöße

( 1 ) Bei Täuschungsversuchen, bei Benutzung unerlaubter oder bei Nichtangabe benutzter Hilfen kann die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt oder die Wiederholung von Teilen der Prüfung angeordnet werden.
( 2 ) Über die Folgen entscheidet die Prüfungskommission oder, wenn diese nicht versammelt ist, der Vorsitzende. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde bei dem für die Predigerschule zuständigen Organ zulässig. Dieses entscheidet endgültig.
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§ 26
Prüfungsniederschriften

( 1 ) Über die mündliche Prüfung jedes Studierenden ist in jedem Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen, die den Prüfungsverlauf und die vom Prüfungsausschuss erteilte Zensur festhält.
( 2 ) Über die gesamte Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Zensuren und sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission festzuhalten sind.
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§ 27
Prüfungszeugnis

( 1 ) Über die bestandene Erste Predigerprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom Rektor der Predigerschule unterschrieben wird.
( 2 ) Das Zeugnis über die Prüfung weist die Endnote in jedem Prüfungsfach, die Noten der Hausarbeit und die Gesamtzensur aus.
( 3 ) Die Zensuren von Fächern, die in der Zwischenprüfung abschließend geprüft werden, sind in das Zeugnis über die Erste Predigerprüfung aufzunehmen. Sie werden nicht auf das Gesamtergebnis angerechnet. Im Fach Griechisch kann aufgrund eines weiterführenden Unterrichts nach der Zwischenprüfung die Note der abschließenden Prüfung in das Zeugnis aufgenommen werden.
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C. Zweite Predigerprüfung

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§ 28
Prüfungsziel und Zuständigkeit

( 1 ) In der Zweiten Predigerprüfung ist nachzuweisen, dass der Studierende die theoretische und praktische Befähigung zu dem in § 1 Absatz 1 genannten Dienst erworben hat.
( 2 ) Für die Abnahme der Zweiten Predigerprüfung ist die jeweilige Gliedkirche zuständig. Sie kann mit der Durchführung ihr Theologisches Prüfungsamt oder die nach § 16 für die Abnahme der Ersten Predigerprüfung zuständige jeweilige Prüfungskommission beauftragen.
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§ 29
Prüfungsverfahren

Das Verfahren der Zweiten Predigerprüfung richtet sich nach der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung, jedoch mit folgenden Maßgaben:
a)
an der Prüfung sind Dozenten der Predigerschule zu beteiligen, sofern diese Prüfung nicht ohnehin an der Predigerschule durchgeführt wird,
b)
für die wissenschaftliche Arbeit ist in der Regel ein Thema zu wählen, das dem Schwerpunkt gemäß § 1 Absatz 2 in der Ausbildung des Predigers entspricht.
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§ 30
Inkraftsetzung

( 1 ) Die Ordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. September 1978 in Kraft. Für die Gliedkirchen wird sie vom Rat in Kraft gesetzt, nachdem diese zugestimmt haben.3#
( 2 ) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung treten alle entgegenstehenden und gleichlautenden Vorschriften außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung wird gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Rechtsverordnung über pfarrdienstausbildungsrechtliche Vorschriften vom 30. April 2020 (KABl. S. 136, 141) mit Ablauf des 31. Mai 2020 in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nicht mehr angewendet. Zuvor galt sie für den Bereich Ost der Evangelischen Kirche der Union; sie wurde auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche angewendet, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Die zwischenzeitliche Fortgeltung in der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche ergab sich auch aus § 7 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Februar 1991 (ABl. EKD S. 89).
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verweise sind veraltet.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung wurde für die ehemalige Evangelische Landeskirche Greifswald vom Rat der Evangelischen Kirche der Union – Bereich DDR – mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft gesetzt.