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Geltungszeitraum von: 01.05.2003

Geltungszeitraum bis: 30.06.2020

Ausführungsbestimmungen
der Kirchenleitung zum Bauen in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
(Kirchliche Bauverordnung – KBVO –)1#

Vom 12. April 2003

(KABl. S. 50)

Geändert durch Rechtsverordnung vom 3. März 2012
Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 12. April 2003 auf der Grundlage des § 22 Absatz 4 des Kirchengesetzes vom 3. März 1972 über die Leitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 1991, KABl S. 146 – Leitungsgesetz – (LG), in Verbindung mit § 78 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 20. März 1969, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 5. April 2003, KABl S. 38 – Kirchgemeindeordnung – (KGO) und zur Ausführung nach § 13 Absatz 1 des Kirchengesetzes vom 16. November 2002 über das Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, – Kirchbaugesetz – (KBauG) KABl 2003 S. 5, nachstehende Kirchliche Bauverordnung beschlossen.
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A. Gemeinsame Bestimmungen

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I. Begrifflichkeiten

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ausführungsbestimmungen finden Anwendung auf Vorhaben (Planungs- und Bauvorhaben) an kirchlichen Gebäuden, Ausstattungsstücken und Anlagen.
( 2 ) Kirchliche Gebäude sind alle im kirchlichen Eigentum oder in kirchlicher Nutzung stehenden Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten und sonstigen Gebäude.
( 3 ) Ausstattungsstücke sind Altäre, Taufen, Kanzeln, Glocken, Orgeln und sonstiges Inventar.
( 4 ) Anlagen sind Kirchhöfe, Pfarrhöfe, Friedhöfe und unbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile.
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§ 2
Vorhaben

( 1 ) Planungsvorhaben sind vorbereitende oder baubegleitende Leistungen zu Bauvorhaben.
( 2 ) Bauvorhaben sind Bauunterhaltung, Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Keine Bauvorhaben sind kleine Reparaturmaßnahmen bis zu einer Wertgrenze von 5000 Euro – in Worten: fünf Tausend Euro – , sofern kein Fall des Absatzes 4 vorliegt.
( 3 ) Bauunterhaltung ist Instandhaltung oder Instandsetzung, die das Gebäude und seine Ausstattung funktionsfähig erhält oder wieder herstellt, zu keiner Nutzungsänderung führt, nicht in den konstruktiven Bestand eingreift und keine Veränderungen an vorhandenen Grundrissen vornimmt.
( 4 ) Für Vorhaben an Denkmalen gelten neben diesen Ausführungsbestimmungen auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern Artikel 9 des Güstrower Vertrages vom 20. Januar 1994 (KABl S. 26) und das Gesetz zum Schutze und zur Pflege der Denkmale im Land Mecklenburg-Vorpommern (Denkmalschutzgesetz – DSchG M-V –) vom 30. November 1993 (GVBl M-V S. 975) in der jeweils geltenden Fassung und auf dem Gebiet des Landes Brandenburg Artikel 10 des Evangelischen Kirchenvertrages Brandenburg vom 8. November 1996 (KABl S. 86) und das Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg (BbgDSchG) vom 22. Juli 1991 (GVBl Bbg S. 311) in der jeweils geltenden Fassung und auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz vom 30. Mai 1978 (Nieders. GVBl S. 517) in der jeweils geltenden Fassung und auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein das Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 31. März 1996 (GVOBl Schl.-H. S. 409) in der jeweils geltenden Fassung.
( 5 ) Orgelbauvorhaben sind Arbeiten am klingenden und technischen Bestand einer Orgel. Für den Orgelprospekt und Vorhaben im Zusammenhang mit Orgelbauvorhaben gelten die Bestimmungen für Bauvorhaben.
( 6 ) Vorhaben an Glocken sind der Neubau von Glockenträgern, die Neuherstellung oder Restaurierung von Glocken, die Aufhängung von Glocken in vorhandenen Türmen oder anderen Glockenträgern, die Änderung und Erweiterung vorhandener Glockengeläute, die Änderung von Glockenstuben und ihrer Schallluken, und die Änderung der Aufhängung, der Intonation und der Lautstärke vorhandener Glockengeläute.
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§ 3
Bauberatung und Bauaufsicht

( 1 ) Bauberatung dient der fachlichen Vorbereitung und Begleitung eines Vorhabens.
( 2 ) Bauaufsicht ist Fach- und Rechtsaufsicht und sorgt für die Einhaltung der Wirtschaftlichkeitsgrundsätze und der geltenden Rechtsvorschriften.
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II. Kirchliche Baulasten

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§ 4
Kirchliche Baulast

( 1 ) Die kirchliche Baulast kann sich entweder auf das ganze kirchliche Gebäude erstrecken oder geteilt sein, insbesondere eine Verpflichtung nur zu einzelnen Gebäudeteilen oder Ausstattungsstücken begründen (geteilte Baulast).
( 2 ) Die kirchliche Baulast folgt aus
  1. dem Eigentum an den kirchlichen Gebäuden,
  2. der Verfügungsbefugnis über ein Vermögen oder der Verwaltung eines Vermögens, dessen jeweilige Erträge zur Unterhaltung oder zum Neubau eines Gebäudes bestimmungsgemäß zu verwenden sind (primäre Baulast),
  3. einem Vertrag,
  4. sonstigen Rechtstiteln, insbesondere Patronatspflichten (sekundäre Baulast) oder
  5. Nutzungsrechten an kirchlichen Gebäuden.
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§ 5
Träger der kirchlichen Baulast

( 1 ) Träger der kirchlichen Baulast können sein
  1. die örtliche Kirche oder zum Kirchenvermögen gehörende Stiftungen,
  2. die Kirchengemeinde,
  3. der Kirchenkreis,
  4. die Landeskirche,
  5. kommunale Rechtsträger,
  6. das Land Mecklenburg-Vorpommern oder
  7. sonstige Rechtsträger.
( 2 ) Bei kirchlichen Gebäuden, Ausstattungsstücken und Anlagen kann die Baulast unabhängig vom Eigentum sein.
( 3 ) Bauherr ist in der Regel der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, auch wenn er weder teilweise noch insgesamt Träger der Baulast ist. Bei der Durchführung von Vorhaben wirken die verschiedenen Träger der Baulast zusammen.
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§ 6
Erfüllung der kirchlichen Baulasten

( 1 ) Die Erfüllung der kirchlichen Baulasten richtet sich nach dem jeweils vorhandenen Bedürfnis und nach den baulichen Erfordernissen. Das Bedürfnis wird bestimmt durch die funktionsgerechte und zeitgemäße Nutzung eines kirchlichen Gebäudes für Gottesdienst, Gemeindearbeit, Diakonie, Arbeiten und Wohnen.
( 2 ) Durch Vorhaben des Bauherrn kann der Umfang der kirchlichen Baulast nicht erweitert werden.
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III. Die Baukonferenz

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§ 7
Aufgaben der Baukonferenz

( 1 ) In der Baukonferenz wirken die Träger der kirchlichen Baulast mit anderen, die für das kirchliche Bauen verantwortlich sind, zusammen und nehmen die Belange des kirchlichen Bauens für die örtlichen Kirchen, die Kirchengemeinde, den Kirchenkreis und die Landeskirche (kirchliche Körperschaften) wahr.
( 2 ) Sie berät und beschließt
  1. den notwendigen Bedarf eines Bauvorhabens,
  2. die Reihenfolge der Vorhaben nach Prioritätsgrundsätzen,
  3. die Finanzierung.
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§ 8
Zusammensetzung der Baukonferenz

( 1 ) Bei Vorhaben an kirchlichen Gebäuden, Ausstattungsstücken und Anlagen der örtlichen Kirche oder Kirchengemeinde, setzt sich die Baukonferenz zusammen aus
  1. dem regional zuständigen Propst, der sich vertreten lassen kann,
  2. dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung oder einem von ihm zu benennenden Mitarbeiter, der für die Verwaltung der Finanzen der Kirchengemeinde zuständig ist,
  3. dem regional zuständigen Baubeauftragten der Kirchenkreisverwaltung (Baubeauftragter),
  4. dem Vorsitzenden des Kirchengemeinderates und
  5. zwei weiteren Vertretern des Kirchengemeinderates oder von ihm beauftragte Gemeindeglieder als stimmberechtigte Mitglieder.
Weiteren Mitgliedern des Kirchenkreisrates und des Kirchengemeinderates ist die Teilnahme mit beratender Stimme zu ermöglichen. Sonstige sachverständige Personen können mit beratender Stimme aufgrund eines Beschlusses der Baukonferenz teilnehmen.
( 2 ) Bei Vorhaben an kirchlichen Gebäuden, Ausstattungsstücken und Anlagen des Kirchenkreises (§§ 33 ff. dieser Ausführungsbestimmungen), setzt sich die Baukonferenz zusammen aus
  1. dem Vorsitzenden des Kirchenkreisrates oder einem von ihm zu benennenden Vertreter als Vorsitzenden,
  2. dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung oder seinem Stellvertreter,
  3. dem Baubeauftragten und
  4. zwei weiteren Vertretern des Kirchenkreisrates als stimmberechtigte Mitglieder.
( 3 ) Bei Vorhaben an kirchlichen Gebäuden, Ausstattungsstücken und Anlagen, die zu rechtlich unselbständigen Werken oder Einrichtungen des Kirchenkreises gehören und von Kuratorien oder sonstigen Organen verwaltet werden, gehören der Baukonferenz neben den in Absatz 2 dieser Vorschrift genannten Mitgliedern der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des jeweiligen Organs als stimmberechtigte Mitglieder an.
( 4 ) Bei Vorhaben an kirchlichen Gebäuden, Ausstattungsstücken und Anlagen, bei denen Dritte Träger der Baulast sind, werden diese zur Baukonferenz eingeladen. Sie können mit bis zu drei stimmberechtigten Personen teilnehmen, soweit nichts anderes im Rahmen eines Vertrages gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 dieser Ausführungsbestimmungen vereinbart ist.
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§ 9
Beschlussfassung und Arbeitsweise der Baukonferenz

( 1 ) Die Baukonferenz ist beschlussfähig, wenn fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, unter denen sich die stimmberechtigten Mitglieder des Bauherrn (§ 5 Absatz 3 dieser Ausführungsbestimmungen) befinden, ebenso der Baubeauftragte bei Vorhaben an kirchlichen Gebäuden, Ausstattungsstücken und Anlagen der örtlichen Kirche oder Kirchengemeinde.
( 2 ) Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 3 ) Der Beschluss der Baukonferenz über Planung, Durchführung und Finanzierung des Vorhabens ist mit der Zustimmung des Bauherrn bindend.
( 4 ) Die Baukonferenz kann die Durchführung der Beschlüsse kontrollieren.
( 5 ) Das Nähere zur Arbeitsweise der Baukonferenz regelt die Geschäftsordnung2#.
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§ 10

(weggefallen)
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B. Vorhaben der Kirchengemeinden

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I. Allgemeines zum Verfahren

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1. Instandhaltung

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§ 11
Baubesichtigung und Instandhaltung

( 1 ) Die Kirchengemeinde überwacht laufend den baulichen Zustand durch geeignete Mitglieder des Kirchengemeinderates, des Bauausschusses oder fachlich geeignete Beauftragte. Für die Zustandsüberwachung von wertvollen Ausstattungsstücken können mit Genehmigung der Kirchenkreisverwaltung Wartungsverträge abgeschlossen werden (§ 27 Absatz 2 Nummer 2 dieser Ausführungsbestimmungen).
( 2 ) Der Kirchengemeinderat hat für eine regelmäßige Bauunterhaltung Sorge zu tragen. Vor der Aufstellung jedes Haushaltes veranlasst der Kirchengemeinderat eine Besichtigung der kirchlichen Gebäude, Ausstattungsstücke und Anlagen, um die etwa notwendigen baulichen Maßnahmen zu veranschlagen und in den Haushalt aufnehmen zu können. Über die Begehung ist ein Protokoll zu führen. Veränderungen im Zustand der Gebäude und bauliche Mängel, die den Bestand gefährden, sind unverzüglich dem Baubeauftragten zu melden.
( 3 ) Für die Überwachung haustechnischer Anlagen (z. B. Heizung, Lüftung, Gas- und Elektroanlagen, Aufzüge etc.) und Anlagen des Blitz- und Brandschutzes werden Fachfirmen beauftragt.
( 4 ) Bei unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben und sonstigen ordnungswidrigen Tatbeständen veranlasst der Vorsitzende des Kirchengemeinderates in eigener Verantwortung die Gefahrenbeseitigung. Der Baubeauftragte und die Träger der Baulast werden unverzüglich schriftlich benachrichtigt.
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§ 12
Begleitung der Kirchengemeinde

( 1 ) Bauberatung und Bauaufsicht unterstützen die Kirchengemeinde bei der Planung und Durchführung ihrer Vorhaben unter Beachtung der wesentlichen baulichen, wirtschaftlichen, liturgischen und künstlerischen Gesichtspunkte.
( 2 ) Bauberatung und Bauaufsicht erfolgen durch den Baubeauftragten, den Orgelfachberater, den Glockensachverständigen und den Kirchenkreisrat und das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 3 ) Vor Einleitung des beabsichtigten Vorhabens beantragt die Kirchengemeinde die Bauberatung beim Baubeauftragten (§ 13 dieser Ausführungsbestimmungen).
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2. Planungsvorhaben

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§ 13
Bauberatung und Bauempfehlung

( 1 ) Der Kirchengemeinderat bereitet das Vorhaben in Zusammenwirken mit dem Baubeauftragten in der Regel in dem Jahr vor, das dem Jahr, in dem das beabsichtigte Vorhaben durchgeführt werden soll, vorausgeht.
( 2 ) Der Baubeauftragte berät die Kirchengemeinde bei baufachlichen Fragen unter Einbeziehung der Protokolle über die Bauzustandsüberwachung (§ 11 Absatz 2 dieser Ausführungsbestimmungen) und über den ungefähr zu erwartenden Kostenaufwand. Der Baubeauftragte gibt der Kirchengemeinde sodann eine schriftliche Bauempfehlung auf der Basis einer Kostenschätzung. Bei Vorhaben an Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden sowie an Denkmalen und deren Ausstattungsstücken und Anlagen geschieht dies im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt. Der Baubeauftragte entscheidet, bei welchen Vorhaben ein Fachplaner (z. B. ein Architekt, ein Ingenieur, ein Restaurator oder ein Gutachter) unter Beachtung von §§ 21 und 27 Absatz 4 dieser Ausführungsbestimmungen eingeschaltet wird.
( 3 ) Bei Orgelbauvorhaben oder Vorhaben an Glocken ist neben dem Baubeauftragten der Orgelfachberater bzw. der Glockensachverständige einzubeziehen. Anstelle der schriftlichen Bauempfehlung (Absatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift) erstellt der Orgelfachberater bzw. der Glockensachverständige ein schriftliches Gutachten.
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§ 14
Einberufung der Baukonferenz

( 1 ) Der Pastor oder der Kirchengemeinderat beantragt bei der Kirchenkreisverwaltung die Einberufung einer Baukonferenz.
( 2 ) Die Kirchenkreisverwaltung prüft auf der Grundlage der schriftlichen Bauempfehlung und im Rahmen des § 16 dieser Ausführungsbestimmungen, ob die Einberufung einer Baukonferenz erfolgen muss und beruft die Baukonferenz gegebenenfalls ein unter Beachtung einer vierzehntägigen Ladungsfrist.
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§ 15
Durchführung der Baukonferenz

( 1 ) Die Baukonferenz berät Vorschläge zur Durchführung der notwendigen Vorhaben. Dies erfolgt auf der Basis der schriftlichen Bauempfehlung des Baubeauftragten (§ 13 Absatz 2 Satz 2 dieser Ausführungsbestimmungen). Sie berät den Finanzierungsplan auf Grundlage der Kostenermittlung des Baubeauftragten oder eines Fachplaners.
( 2 ) Die Baukonferenz beschließt über die erforderlichen Vorhaben und den Finanzierungsplan zur Vorlage im Kirchengemeinderat (§ 17 dieser Ausführungsbestimmungen).
( 3 ) Im Übrigen gelten die §§ 7 bis 9 dieser Ausführungsbestimmungen entsprechend.
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§ 16
Entbehrlichkeit der Baukonferenz

( 1 ) Bei einem Vorhaben der Bauunterhaltung unter 50 000 Euro (§ 2 Absatz 3 dieser Ausführungsbestimmungen), bedarf es der Einberufung einer Baukonferenz nicht, es sei denn, es besteht eine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Baukonferenz (Patronatsverträge oder sonstige Verpflichtungen nach §§ 4 Absatz 2 Nummer 3, 8 Absatz 5 dieser Ausführungsbestimmungen). Der Kirchengemeinderat beschließt im Rahmen der schriftlichen Bauempfehlung (§ 13 Absatz 2 Satz 2 dieser Ausführungsbestimmungen) über das Vorhaben.
( 2 ) Auf eine Baukonferenz kann auf Antrag des Kirchengemeinderates verzichtet werden, wenn
  1. die schriftliche Bauempfehlung (§ 13 Absatz 2 Satz 2 dieser Ausführungsbestimmungen) vorliegt und
  2. die Personen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dieser Ausführungsbestimmungen zustimmen. Der Kirchengemeinderat beschließt über das Vorhaben.
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§ 17
Zustimmung zum Beschluss der Baukonferenz

Der Kirchengemeinderat bestätigt den Beschluss der Baukonferenz. Lehnt er den Beschluss ganz oder in Teilen ab, wird eine neue Baukonferenz erforderlich.
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§ 18
Bindung an die Beschlüsse

( 1 ) Die Beauftragung von Auftragnehmern (Fachplaner – § 13 Absatz 2 Satz 3 dieser Ausführungsbestimmungen – und Bauunternehmer) erfolgt in der Regel auf der Basis der Beschlüsse nach §§ 15 bis 17 dieser Ausführungsbestimmungen.
( 2 ) Bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben (§§ 26 ff. dieser Ausführungsbestimmungen) leitet der Baubeauftragte die Beschlüsse nach §§ 15 bis 17 dieser Ausführungsbestimmungen an den Kirchenkreisrat bzw. das Landeskirchenamt weiter. Der Baubeauftragte kann den Beschlüssen eine abweichende Stellungnahme beifügen.
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§ 19
Bauobjektlisten

( 1 ) Im Rahmen der Beschlüsse nach §§ 15 bis 17 dieser Ausführungsbestimmungen meldet der Kirchengemeinderat über den Baubeauftragten dem Kirchenkreisrat das beabsichtigte Vorhaben mit einer Begründung als Baubedarf spätestens bis zum 31. August des Jahres, das dem Jahr der beabsichtigten Durchführung des Vorhabens vorausgeht. Diese Anmeldung soll Angaben über einen eventuell erforderlich werdenden Grundstückserwerb, eine Grundlagenermittlung, einen Raumbedarfsplan, die Kostenermittlung bei einer Bauanmeldung und evtl. beabsichtigte Bauabschnitte enthalten. Die Baubeauftragten stellen aus allen Anträgen eine Prioritätenliste nach baufachlichen Gesichtspunkten auf.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat beschließt unter Berücksichtigung der vorgelegten Prioritätenlisten bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der beabsichtigten Durchführung der Vorhaben vorausgeht, die Bauobjektliste des Kirchenkreises. Dabei sind
  1. der besondere Baubedarf,
  2. der dringende Bedarf wegen Wiederbesetzung vakanter Pfarrstellen und
  3. die vorgesehene Finanzierbarkeit
zu berücksichtigen. Mit dem Beschluss ist die Finanzierungsgenehmigung für das Vorhaben im Rahmen des § 27 Absatz 4 dieser Ausführungsbestimmungen bei Übereinstimmung mit dem vorgelegten Finanzierungsplan erteilt, unbeachtet der weiteren Genehmigungsvorbehalte nach §§ 26 ff. dieser Ausführungsbestimmungen.
( 3 ) Veränderungen der Bauobjektlisten sind möglich, wenn sich die Voraussetzungen geändert haben, unter denen sie beschlossen worden sind. Vorhaben, deren Finanzierung gesichert sind, können zusätzlich aufgenommen werden.
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§ 20

(weggefallen)
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II. Durchführung von Vorhaben

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1. Vertragliche Vorbereitung

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§ 21
Beschlossene Vorhaben und deren vertragliche Vorbereitung

( 1 ) Vor jeder Vertragsunterzeichnung oder Erweiterung eines bestehenden Vertrages beschließt der Kirchengemeinderat über Art und Umfang des Vertrages.
( 2 ) Der Baubeauftragte oder Orgelfachberater bzw. der Glockensachverständige und – bei Vorhaben an Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden sowie an Denkmalen und deren Ausstattungsstücken und Anlagen – das Landeskirchenamt beraten die Kirchengemeinde bei der Auswahl des geeigneten Fachplaners.
( 3 ) Eine Beauftragung bedarf der Schriftform. Es sind die vom Landeskirchenamt vorgegebenen Vertragsformulare für Architekten-, Ingenieur-, Restauratoren-, Orgelbau-, Wartungs- und Leihverträge für Ausstattungsstücke zu verwenden.
( 4 ) Die Vergabe von Leistungen erfolgt in der Regel nach den Vergabevorschriften des geltenden staatlichen Rechtes (VOB, VOL, VOF) und der Vergaberichtlinien – (VergRL) vom 2. März 2004 (KABl S. 18).
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2. Bauausführung

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§ 22
Beginn der Bauausführung

Erst nach Erteilung der erforderlichen Baugenehmigungen (§§ 27 und 28 dieser Ausführungsbestimmungen), Finanzierungsgenehmigungen (§§ 29 und 30 dieser Ausführungsbestimmungen), Bewilligungsbescheide bei beantragten Zuwendungen (§ 31 dieser Ausführungsbestimmungen) und notwendiger staatlicher Genehmigungen vergibt der Kirchengemeinderat die notwendigen Aufträge zur Bauausführung.
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§ 23
Abnahme

( 1 ) Die Kirchengemeinde kann sich bei der Abnahme der Hilfe des Baubeauftragten bedienen.
( 2 ) Über die Abnahme jedes Gewerkes wird ein Abnahmeprotokoll oder ein Abnahmevermerk von der Kirchengemeinde erstellt.
( 3 ) Bei Orgelbauvorhaben oder Vorhaben an Glocken erstellt der Orgelfachberater bzw. Glockensachverständige ein Abnahmegutachten, das mit einer Empfehlung zur Abnahme durch die Kirchengemeinde schließt.
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§ 24
Zahlungsanweisungen

( 1 ) Die Kirchengemeinde weist Zahlungen auf Rechnungen der Auftragnehmer unter Vorbehalt der Prüfung durch die Kirchenkreisverwaltung an.
( 2 ) Der Schlussrechnung wird das Abnahmeprotokoll bzw. der Abnahmevermerk beigefügt.
( 3 ) Sicherheitseinbehalte werden auf gesonderten Konten verwahrt. Bürgschaften sind bei der Kirchenkreisverwaltung zu hinterlegen.
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§ 25
(weggefallen)

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III. Genehmigungen

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§ 26
Genehmigungsbedürftigkeit

( 1 ) Vorhaben sind genehmigungsbedürftig, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln.
( 2 ) Ein Vorhaben ist genehmigt, wenn die erforderlichen Baugenehmigungen (§§ 27 und 28 dieser Ausführungsbestimmungen), Finanzierungsgenehmigungen (§§ 29 und 30 dieser Ausführungsbestimmungen) und die Bewilligungsbescheide der Zuwendungsgeber bei beantragten Zuwendungen (§ 31 dieser Ausführungsbestimmungen) und die erforderlichen staatlichen Genehmigungen (§ 22 Absatz 1) vorliegen.
( 3 ) Der Baubeauftragte beantragt bzw. wirkt bei der Beantragung der erforderlichen staatlichen und kirchlichen Genehmigungen (Erstellen der Bauanträge, Korrespondenz mit den Genehmigungsbehörden und dem Landeskirchenamt) mit. Bei Fremdvergabe leistet er Zuarbeit für die beauftragten Fachplaner (Architekten, Ingenieure, Sonderfachleute), § 21 Absatz 2.
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1. Baugenehmigungen

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§ 27
Kirchenaufsichtliche Genehmigungen

( 1 ) Für die Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen ist
  1. bei Vorhaben von Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an und in Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden, Freianlagen, Ausstattungsstücken und Gebäuden in deren Umgebung oder an Denkmalen das Landeskirchenamt und
  2. bei Vorhaben an sonstigen Gebäuden und Anlagen, die nicht im Umfeld eines Denkmals stehen, der Kirchenkreisrat
zuständig.
( 2 ) Der Genehmigung bedürfen:
  1. die Bauplanung und
  2. die Beseitigung von kirchlichen Gebäuden, Ausstattungsstücken und Anlagen.
( 3 ) Für die Genehmigung der Bauplanung oder einzelner Bauabschnitte sind folgende Unterlagen erforderlich:
  1. die Bauempfehlung (§ 13 Absatz 2 Satz 2 dieser Ausführungsbestimmungen),
  2. der Beschluss des Bauherrn über das Vorhaben,
  3. ein Lageplan,
  4. eine detaillierte Maßnahmenbeschreibung,
  5. Planungszeichnungen,
  6. eine nach Gewerken gegliederte Kostenberechnung nach DIN 276 mit Mengenansatz,
  7. bei Vorhaben an Denkmalen eine denkmalpflegerische Zielstellung,
  8. bei Vorhaben an Denkmalen oder nach Erfordernis eine Fotodokumentation und
  9. sonstige zur Beurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen (Bestandsaufnahmeplan, Schadenskartierung, Gutachten etc.).
( 4 ) Der gesonderten Genehmigung bedürfen
  1. durch das Landeskirchenamt
    Beschlüsse und deren vertragliche Ausgestaltung betreffend den Erwerb, die Veräußerung, die Ausleihe und die Veränderung von Kunst- und Ausstattungsgegenständen von besonderem Wert;
  2. durch den Kirchenkreisrat
    1. der Abschluss von Architekten-, Ingenieur- und Restauratorenverträgen, Orgelbauverträgen und Wartungsverträgen,
    2. die Finanzierung des Vorhabens.
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§ 28
Denkmalrechtliche Genehmigungen

( 1 ) Auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind dem Landeskirchenamt nach Maßgabe des Artikel 9 Absatz 4 des Güstrower Vertrages vom 20. Januar 1994 in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche zur Übertragung von Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege an die Kirchen vom 3. Mai 1996 (KABl S. 46) die Zuständigkeiten der unteren Denkmalschutzbehörde für kirchliche Bauvorhaben an Denkmalen verliehen.
( 2 ) Unabhängig von der Höhe der Gesamtkosten des beabsichtigten Vorhabens wird die denkmalrechtliche Genehmigung beim Landeskirchenamt unter Vorlage der Unterlagen gemäß § 27 Absatz 3 dieser Ausführungsbestimmungen beantragt.
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2. Finanzierungsgenehmigungen und Zuwendungen

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§ 29
Genehmigung zur Aufnahme von Darlehen

( 1 ) Darlehensaufnahmen zur Finanzierung von Vorhaben werden durch den Kirchenkreisrat genehmigt. Dies gilt auch für jede Kapitalaufstockung und für eine Änderung der Darlehensbedingungen während der Vertragsdauer eines genehmigten Darlehens.
( 2 ) Der Antrag auf Genehmigung eines Darlehens wird innerhalb der Frist nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dieser Ausführungsbestimmungen anhand eines von der Kirchenkreisverwaltung vorgegebenen Formulars gestellt.
( 3 ) Dem Antrag werden folgende Unterlagen beigefügt:
  1. die Bauempfehlung (§ 13 Absatz 2 Satz 2 dieser Ausführungsbestimmungen),
  2. der Beschluss des Bauherrn über das Vorhaben,
  3. der Beschluss des Bauherrn über die Darlehensaufnahme.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat beschließt anhand der jeweils zum 31. Dezember vorzulegenden Bauobjektliste (§ 19 Absatz 2 Satz 1 dieser Ausführungsbestimmungen). Die Entscheidung erfolgt unter Beachtung der Belange der kirchlichen Körperschaften innerhalb des Kirchenkreises im Rahmen der Vorgaben des Haushaltsplanes.
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§ 30
Baubeihilfen des Kirchenkreises

( 1 ) Die Baubeihilfen des Kirchenkreises sollen vorrangig zur Deckung von fehlenden Eigenmitteln der Kirchengemeinden bei Komplementärfinanzierungen, Notsicherungen oder zur Deckung eines unabwendbaren Fehlbetrages im Rahmen eines Finanzierungsplanes eingesetzt werden.
( 2 ) Sie können in einmaligen Beträgen (direkter Baukostenzuschuss) oder zur Unterstützung der durch Darlehensaufnahme entstandenen Zins- und Tilgungslasten (indirekter Baukostenzuschuss) bewilligt werden.
( 3 ) Der Antrag kann im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel an den Kirchenkreisrat im Zusammenhang mit der Erfassung und Einstufung des Bauvorhabens in die Bauobjektliste des Kirchenkreises (§ 19 Absatz 2 Satz 1 dieser Ausführungsbestimmungen) gestellt werden. Eine Entscheidung erfolgt durch den Kirchenkreisrat.
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§ 31
Zuwendungen

( 1 ) Zuwendungen zur Finanzierung von Vorhaben werden von der Kirchengemeinde beantragt.
( 2 ) Sind Zuwendungen zur Finanzierung eines genehmigten Vorhabens einbezogen, gelten in Ergänzung des § 8 KBauG die Vorschriften in den Förderrichtlinien und Bewilligungsbescheiden der jeweiligen Zuwendungsgeber.
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IV. Verwendungsnachweise

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§ 32
Kontrolle durch Erbringung eines Verwendungsnachweises

( 1 ) Der Kirchenkreisverwaltung wird nach Abschluss eines Haushaltsjahres die zweckgebundene Verwendung der Baubeihilfen oder anderer Zuwendungen eines vollendeten Vorhabens oder Bauabschnittes bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgewiesen. Die Kirchengemeinde übergibt folgende Unterlagen:
  1. einen Sachbericht über den erzielten Erfolg,
  2. einen zahlenmäßigen Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben,
  3. eine Fotodokumentation und
  4. eine kopierfähige Ausfertigung der Bestandsdokumentation nach Fertigstellung.
Weitergehende Nachweise, die in Förderrichtlinien gefordert werden, bleiben unberührt.
( 2 ) Wenn eine Prüfung gefordert ist, leitet die Kirchenkreisverwaltung die Unterlagen nach Absatz 1 dieser Vorschrift zur Prüfung an das Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland weiter.
( 3 ) Belege, Angebote, Verträge und ähnliche Nachweise werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, zehn Jahre nach Abschluss des Vorhabens in der Bauakte der Kirchenkreisverwaltung aufbewahrt und danach archiviert.
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C. Vorhaben des Kirchenkreises

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§ 33
Verfahren

Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen gelten für die Beratung, Planung, Durchführung, Finanzierung und die dazu erforderlichen kirchenaufsichtlichen und denkmalrechtlichen Genehmigungen für Vorhaben an kirchlichen Gebäuden im Eigentum oder in der Nutzung des Kirchenkreises diese Ausführungsbestimmungen sinngemäß.
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§ 34
Aufgaben des Kirchenkreisrates bei Vorhaben des Kirchenkreises

( 1 ) Bei Vorhaben des Kirchenkreises werden die Aufgaben des Kirchengemeinderates im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen durch den Kirchenkreisrat wahrgenommen.
( 2 ) Die Vorhaben des Kirchenkreises werden vor Beschlussfassung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 dieser Ausführungsbestimmungen in die Bauobjektliste des Kirchenkreises einbezogen, § 4 Absatz 1 Satz 2 KBauG.
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§ 35
(weggefallen)

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D. Sonstige Vorhaben

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§ 36
Vorhaben anderer Rechtsträger

Stehen Gebäude im Eigentum sonstiger rechtlich selbstständiger kirchlicher Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Werke, die der Aufsicht des Kirchenkreisrates unterliegen, gelten diese Ausführungsbestimmungen sinngemäß. Andernfalls sind diese Ausführungsbestimmungen nicht anzuwenden.
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E. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 37
Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Ausführungsbestimmungen gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 383#
Durchführung, Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

( 1 ) Zur Durchführung dieser Ausführungsbestimmungen kann die Kirchenkreissynode durch Kirchenkreissatzung – Bausatzung – entsprechende Durchführungsbestimmungen erlassen.
( 2 ) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gelten ab dem 27. Mai 2012 diese Ausführungsbestimmungen mit folgender Maßgabe:
  1. § 8 erhält folgende Fassung:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      aaa)
      In Nummer 1 werden die Wörter „Landessuperintendenten oder einem von ihm zu benennenden Vertreter als Vorsitzenden“ durch die Wörter „regional zuständigen Propst, der sich vertreten lassen kann“ ersetzt.
      bbb)
      In Nummer 3 werden die Wörter „im Kirchenkreis“ durch die Wörter „der Kirchenkreisverwaltung“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 werden die Wörter „Dem Oberkirchenrat und weiteren Mitgliedern des“ durch die Wörter „Weiteren Mitgliedern des Kirchenkreisrates und“ ersetzt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      aaa)
      In Nummer 1 wird das Wort „Landessuperintendenten“ durch die Wörter „Vorsitzenden des Kirchenkreisrates“ ersetzt.
      bbb)
      In Nummer 4 wird zwischen den Wörtern „zwei“ und „Vertretern“ das Wort „weiteren“ eingefügt.
      bb)
      Satz 2 wird aufgehoben.
    3. Absatz 3 wird aufgehoben.
    4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „der Landeskirche“ durch die Wörter „des Kirchenkreises“ und die Angabe „Absatz 3 Nr. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
      bb)
      Satz 2 wird aufgehoben.
    5. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
  2. A. Gemeinsame Bestimmungen IV. Fachgruppe Kirchbau und Denkmalpflege wird gestrichen.
  3. § 10 wird aufgehoben.
  4. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Oberkirchenrates“ durch die Wörter „der Kirchenkreisverwaltung“ ersetzt.
  5. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „den Oberkirchenrat“ durch die Wörter „den Kirchenkreisrat und das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ ersetzt.
  6. § 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    1. In Satz 3 wird das Wort „Oberkirchenrat“ durch das Wort „Landeskirchenamt“ ersetzt.
    2. In Satz 4 wird die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§§ 21 und 27 Absatz 4“ ersetzt.
  7. § 14 erhält folgende Fassung:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „beim Landessuperintendenten“ durch die Wörter „bei der Kirchenkreisverwaltung“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „Der Landessuperintendent“ durch die Wörter „Die Kirchenkreisverwaltung“ ersetzt.
  8. § 16 erhält folgende Fassung:
    1. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden zwischen den Wörtern „Ausführungsbestimmungen“ und „zustimmen“ die Wörter „im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat“ gestrichen.
    2. Absatz 3 wird aufgehoben.
  9. In § 18 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Oberkirchenrat“ durch die Wörter „den Kirchenkreisrat bzw. das Landeskirchenamt“ ersetzt.
10.
§ 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
  1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Der Kirchenkreisrat beschließt unter Berücksichtigung der vorgelegten Prioritätenlisten bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der beabsichtigten Durchführung der Vorhaben vorausgeht, die Bauobjektliste des Kirchenkreises“
  2. Satz 2 wird aufgehoben.
  3. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und in Nummer 1 werden die Wörter „in einem Kirchenkreis“ gestrichen.
  4. Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
11.
§ 21 erhält folgende Fassung:
  1. In Absatz 2 werden die Wörter „der Oberkirchenrat“ durch die Wörter „das Landeskirchenamt“ ersetzt.
  2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in der Landeskirche üblichen“ durch die Wörter „vom Landeskirchenamt vorgegebenen“ ersetzt.
12.
§ 26 erhält folgende Fassung:
Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 wie folgt angefügt:
„(3) Der Baubeauftragte beantragt bzw. wirkt bei der Beantragung der erforderlichen staatlichen und kirchlichen Genehmigungen (Erstellen der Bauanträge, Korrespondenz mit den Genehmigungsbehörden und dem Landeskirchenamt) mit. Bei Fremdvergabe leistet er Zuarbeit für die beauftragten Fachplaner (Architekten, Ingenieure, Sonderfachleute), § 21 Absatz 2.“
13.
§ 27 erhält folgende Fassung:
  1. Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
    „(1) Für die Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen ist
    1. bei Vorhaben von Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an und in Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden, Freianlagen, Ausstattungsstücken und Gebäuden in deren Umgebung oder an Denkmalen das Landeskirchenamt und
    2. bei Vorhaben an sonstigen Gebäuden und Anlagen, die nicht im Umfeld eines Denkmals stehen, der Kirchenkreisrat zuständig.
    (2) Der Genehmigung bedürfen:
    1. die Bauplanung und
    2. die Beseitigung von kirchlichen Gebäuden, Ausstattungsstücken und Anlagen.“
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der gesonderten Genehmigung bedürfen
  1. durch das Landeskirchenamt
    Beschlüsse und deren vertragliche Ausgestaltung betreffend den Erwerb, die Veräußerung, die Ausleihe und die Veränderung von Kunst und Ausstattungsgegenständen von besonderem Wert;
  2. durch den Kirchenkreisrat
    1. der Abschluss von Architekten-, Ingenieur- und Restauratorenverträgen, Orgelbauverträgen und Wartungsverträgen,
    2. die Finanzierung des Vorhabens.“
14.
§ 28 erhält folgende Fassung:
  1. In Absatz 1 wird das Wort „Oberkirchenrat“ durch das Wort „Landeskirchenamt“ ersetzt.
  2. In Absatz 2 wird das Wort „Oberkirchenrat“ durch das Wort „Landeskirchenamt“ ersetzt.
15.
§ 29 erhält folgende Fassung:
  1. In Absatz 1 wird das Wort „Oberkirchenrat“ durch das Wort „Kirchenkreisrat“ ersetzt.
  2. In Absatz 2 werden die Wörter „vom Oberkirchenrat“ durch die Wörter „von der Kirchenkreisverwaltung“ ersetzt.
  3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    aa)
    In Satz 1 wird das Wort „Oberkirchenrat“ durch das Wort „Kirchenkreisrat“ ersetzt und werden die Wörter „im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat“ gestrichen.
    bb)
    In Satz 2 werden die Wörter „Kirchgemeinde, der Kirchenkreise und der Landeskirche“ durch die Wörter „kirchlichen Körperschaften innerhalb des Kirchenkreises“ ersetzt.
16.
§ 30 erhält folgende Fassung:
  1. Die Wörter „Landeskirchliche Baubeihilfen“ werden durch die Wörter „Baubeihilfen des Kirchenkreises“ ersetzt.
  2. In Absatz 1 werden die Wörter „Landeskirchliche Baubeihilfen“ durch die Wörter „Baubeihilfen des Kirchenkreises“ ersetzt.
  3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    aa)
    In Satz 1 wird die Angabe „(§ 19 Absatz 1 Satz 1 dieser Ausführungsbestimmungen)“ durch die Angabe „(§ 19 Absatz 2 Satz 1 dieser Ausführungsbestimmungen)“ ersetzt.
    bb)
    In Satz 2 wird das Wort „Oberkirchenrat“ durch das Wort „Kirchenkreisrat“ ersetzt.
17.
§ 32 erhält folgende Fassung:
  1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Dem Oberkirchenrat“ durch die Wörter „Der Kirchenkreisverwaltung“ und wird das Wort „landeskirchlicher“ durch das Wort „der“ ersetzt.
  2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    aa)
    In Satz 1 werden die Wörter „Landeskirche Mecklenburgs“ durch die Wörter „Kirche in Norddeutschland“ ersetzt.
    bb)
    Satz 2 wird aufgehoben.
18.
§ 35 wird aufgehoben.
19.
In § 36 Satz 1 wird das Wort „Oberkirchenrates“ durch das Wort „Kirchenkreisrates“ ersetzt und es werden die Wörter „und für die die Vorschriften der Kirchgemeindeordnung Anwendung finden“ gestrichen.
20.
In § 38 Absatz 1 werden die Wörter „der Oberkirchenrat“ durch die Wörter „die Kirchenkreissynode durch Kirchenkreissatzung – Bausatzung –“ ersetzt.
21.
Im gesamten Text dieser Ausführungsbestimmungen werden die Wörter „Kirchgemeinde“ und „Kirchgemeinderat“ in ihrer jeweiligen Deklinationsform durch die Wörter „Kirchengemeinde“ bzw. „Kirchengemeinderat“ ersetzt.
( 3 ) Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. April 2012 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 1 der Rechtsverordnung über das Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchbaurechtsverordnung – KBauVO) vom 31. Mai 2020 (KABl. S. 186) mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. die Mustergeschäftsordnung für die Baukonferenz vom 15. Juni 2000 (KABl 1993 S. 80).
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3 ↑ Red. Anm.:
Durch Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b der Änderungsverordnung vom 3. März 2012 (KABl S. 158) wurde § 38 Absatz 2 und 3 der Kirchlichen Bauverordnung neu gefasst und hat den hier abgedruckten Wortlaut erhalten. Die als § 38 Absatz 2 und 3 der Kirchlichen Bauverordnung abgedruckten Änderungsbefehle sind in die abgedruckte Fassung der Kirchlichen Bauverordnung eingearbeitet worden.
Die Aufnahme der Änderungsbefehle aus der Änderungsverordnung in die geltende Fassung des § 38 Absatz 2 und 3 war offensichtlich nicht beabsichtigt: Die in Nummer 33 Buchstabe b Nummer 1 bis 21 der Änderungsverordnung aufgelisteten Änderungen waren erkennbar als einzelne Änderungsbefehle gestaltet, die im Gesamttext der Kirchlichen Bauverordnung ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) in Kraft treten sollten. Im Übrigen hätte der Wortlaut der Absätze 2 und 3 aus der Veröffentlichung des Volltextes im Jahr 2003 (KABl S. 50) beibehalten werden müssen. Der Wortlaut der Änderungsverordnung schließt jedoch eine andere Darstellung des Rechtstextes aus.