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Geltungszeitraum von: 15.04.2003

Geltungszeitraum bis: 30.06.2020

Bauvorhaben der Kirchgemeinden
(Eine Handreichung)1#

Vom 14. April 2003

(KABl 2003 S. 57)2#

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Die Kirchgemeinde unterhält die ihr anvertrauten kirchlichen Gebäude, Ausstattungsstücke und Anlagen oder schafft durch Neu-, Um- und Erweiterungsbauten Räume, in denen die Gemeinde leben, sich sammeln und wachsen kann (§ 1 KBauG). Sie trägt Verantwortung, indem sie jährlich bis Ende November den Bauzustand überwacht (§ 3 KBauG und § 11 Absatz 2 KBVO). Ein notwendiger Baubedarf ist auch unter denkmalrechtlichen Erwägungen vorzubereiten. Der Kirchgemeinderat beachtet bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben folgende Schritte:
  1. Die Bauberatung im Kirchgemeinderat zusammen mit dem Baubeauftragten und seine schriftliche Bauempfehlung (§ 13 KBVO).
  2. Die Einberufung und Durchführung einer Baukonferenz bei Bauunterhaltung ab 50 000 Euro und Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (§§ 14 bis 16 KBVO), sofern nicht darauf verzichtet wird.
  3. Der Kirchgemeinderat bestätigt den Beschluss der Baukonferenz oder beschließt auf der Grundlage der schriftlichen Bauempfehlung über das erforderliche Bauvorhaben und den Finanzierungsplan (§§ 16, 17 KBVO).
  4. Der Kirchgemeinderat meldet bis zum 31. August den Baubedarf dem Kirchenkreisrat zur Aufnahme in die Bauobjektliste des Kirchenkreises (§ 4 Absatz 1 KBauG und § 19 Absatz 1 KBVO).
  5. Der Oberkirchenrat trägt die in den Bauobjektlisten der Kirchenkreise ausgewiesenen Vorhaben bis zum 31. Dezember in die landeskirchliche Bauobjektliste ein (§ 4 Absatz 2 KBauG und § 19 Absatz 2 KBVO).
  6. Bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben (§ 5 KBauG und §§ 26 ff. KBVO) leitet der Baubeauftragte die Beschlüsse nach §§ 15 bis 17 KBVO an den Oberkirchenrat weiter.
  7. Der Kirchgemeinderat sorgt zusammen mit dem Baubeauftragten und dem eventuell beauftragten Fachplaner (§ 13 Absatz 2 KBVO) dafür, dass das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist (§ 5 Absatz 4 KBauG). Dazu ist nach § 22 Absatz 1 KBVO Folgendes erforderlich:
    1. Einholung aller erforderlichen Baugenehmigungen (§§ 27, 28 KBVO); bei Planungsvorhaben an Denkmalen, die durch Zuwendungen (§ 31 KBVO) mitfinanziert werden sollen, ist bereits mindestens zwei Monate vor dem in den jeweils geltenden Zuwendungsrichtlinien vorgegebenen Abgabetermin die denkmalrechtliche Genehmigung beim Oberkirchenrat zu beantragen (§ 28 Absatz 2 Satz 2 KBVO),
    2. Einholung aller Finanzierungsgenehmigungen (§§ 29, 30 KBVO),
    3. Vorliegen der Bewilligungsbescheide bei beantragten Zuwendungen (§ 31 KBVO),
    4. Einholung notwendiger staatlicher Genehmigungen.
  8. Sodann erfolgt die Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen. Vor jeder Auftragserteilung beschließt der Kirchgemeinderat über Art und Umfang des Vertrages (§ 21 Absatz 1 KBVO). Dabei beraten Baubeauftragter und Oberkirchenrat bei der Auswahl geeigneter Fachplaner (§ 21 Absatz 2 KBVO). Genehmigungsvorbehalte sind zu beachten (§ 27 Absatz 2 KBVO).
  9. Der Beginn der Bauausführung und der bevollmächtigte Vertreter werden dem Oberkirchenrat schriftlich angezeigt (§ 22 Absatz 2 KBVO).
  10. Der Baubeauftragte kann Baustellenbesichtigungen durchführen (§ 22 Absatz 3 KBVO).
  11. Eventuell können Baustopps (§ 9 KBauG) ausgesprochen werden. Abweichungen von der genehmigten Planung und deren Finanzierung bedürfen der Nachtragsgenehmigung und der Nachtragsbewilligung der jeweiligen Zuwendungsgeber (§ 8 KBauG und § 31 Absatz 2 KBVO).
  12. Die Abnahme der Gewerke erfolgt durch die Kirchgemeinde. Sie kann sich der Hilfe des Baubeauftragten oder eines Bauleiters bedienen (§ 23 Absatz 1 bis 3 KBVO).
  13. Nach Vollendung des Bauvorhabens wird auf Verlangen der Zuwendungsgeber oder Spender, des Oberkirchenrates oder des Kirchenkreisrates eine Schlussbegehung durchgeführt (§ 25 KBVO3#).
  14. Nach Abschluss des Haushaltsjahres wird dem Oberkirchenrat bis zum 30. Juni des Folgejahres die zweckgebundene Verwendung landeskirchlicher Baubeihilfen oder anderer Zuwendungen nachgewiesen (§ 32 KBVO).

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 7 der Rechtsverordnung über das Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchbaurechtsverordnung – KBauVO) vom 31. Mai 2020 (KABl. S. 186) mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht. Der Bekanntmachungstext enthielt jedoch eine Einleitung, die wie folgt lautete: „Nachstehend veröffentlicht der Oberkirchenrat zu den Ausführungsbestimmungen der Kirchenleitung vom 12. April 2003 zum Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliche Bauverordnung – KBVO –) eine Handreichung über den Ablauf von Bauvorhaben der Kirchgemeinden.“
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3 ↑ Red. Anm.: § 25 KBVO wurde aufgehoben durch Artikel 1 Nummer 21 der Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen der Kirchenleitung zum Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliche Bauverordnung – KBVO – ) vom 12. April 2003 (KABl S. 50) vom 3. März 2012 (KABl S. 158).