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Geltungszeitraum von: 01.08.2015

Geltungszeitraum bis: 31.07.2020

Vereinbarung
über die Einsetzung und die Aufgaben
der Koordinierungskommission Schleswig und Holstein1#,2#

Vom 13. Juni 2015

Änderung
Lfd. Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der Änderung
1
Erste Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung über die Einsetzung und die Aufgaben der Koordinierungskommission Schleswig und Holstein3#
9. Juni 2016
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§ 4 Abs. 1 Satz 1 erster Satzteil
neu gefasst
Nr. 4
neu gefasst
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Zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
vertreten durch die Erste Kirchenleitung,
– im Folgenden Nordkirche genannt –
und den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreisen Altholstein, Dithmarschen, Lübeck-Lauenburg, Nordfriesland, Ostholstein, Plön-Segeberg, Rantzau-Münsterdorf, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg
jeweils vertreten durch die Kirchenkreisräte,
– im Folgenden Kirchenkreise genannt –
wird auf der Grundlage des Artikels 41 Absatz 5 der Verfassung folgende Vereinbarung über die Einsetzung und Aufgaben der Koordinierungskommission Schleswig und Holstein getroffen:
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§ 1
Einführende Bestimmungen

Die Vereinbarung über die Einsetzung und Arbeit der Koordinierungskommission Schleswig und Holstein dient dem Ziel, die Einheit der Nordkirche zu fördern und eine verbindliche Struktur der Zusammenarbeit zwischen der landeskirchlichen Ebene und den Kirchenkreisen zu entwickeln. Diese soll gewährleisten, dass über kirchenkreisübergreifende oder gesamtkirchliche Aufgaben, die sich regional innerhalb der Gebiete der Kirchenkreise ergeben, auf der Grundlage gemeinsamer Beratung und Absprachen entschieden werden kann und die Präsenz der Nordkirche in Schleswig und Holstein institutionell und personell sichtbar bleibt.
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§ 2
Aufgaben

Aufgaben der Koordinierungskommission Schleswig und Holstein sind
  1. Reflexion regionaler Themen und Grundsatzfragen, speziell für das Gebiet des Bundeslandes Schleswig-Holstein,
  2. die Abstimmung zu wichtigen – auch politischen – Fragestellungen im Sprengel Schleswig und Holstein, die das Verhältnis der Nordkirche zum Land Schleswig-Holstein berühren, unbeschadet des Rechts der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs, die Nordkirche gegenüber dem Land Schleswig-Holstein zu vertreten, oder der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel, die Nordkirche in ihrem bzw. seinem Sprengel zu vertreten (vgl. Artikel 97 und 98 der Verfassung),
  3. Koordination und Abstimmung bei Vorhaben, soweit sie die Möglichkeit und Kompetenzen eines der beteiligten Kirchenkreise oder der Hauptbereiche überschreiten oder wenn eine Vernetzung auf der Ebene der Nordkirche erforderlich ist.
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§ 3
Initiativrecht

Die Koordinierungskommission Schleswig und Holstein hat in allen Aufgaben, die nicht ausdrücklich an sie delegiert worden sind, kein Entscheidungsrecht. Gegenüber der Kirchenleitung, den Kirchenkreisräten und dem Vorstand des Diakonischen Werks Schleswig und Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. – hat sie das Initiativrecht, Empfehlungen zur Beschlussfassung vorzulegen. Mit dem Diakonischen Werk ist hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu schließen. Dem Landeskirchenamt werden die Empfehlungen vorab zur Stellungnahme vorgelegt. Ein für alle Beteiligten verbindlicher Beschluss erfordert die übereinstimmende Beschlussfassung der Kirchenleitung, der Kirchenkreisräte und gegebenenfalls des Vorstands des Diakonischen Werks Schleswig und Holstein e. V.
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§ 4
Vorsitz, Mitglieder, Geschäftsführung

( 1 ) Der Koordinierungskommission Schleswig und Holstein gehören folgende 15 stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. ein Mitglied des Präsidiums der Landessynode,
  2. die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel Schleswig und Holstein als vorsitzendes Mitglied,
  3. zwei von der Kirchenleitung bestellte Mitglieder der Kirchenleitung, davon mindestens ein ehrenamtliches Mitglied,
  4. je ein von den beteiligten Kirchenkreisräten bestelltes Mitglied aus ihrer Mitte oder aus dem Präsidium der Kirchenkreissynode der beteiligten Kirchenkreise,
  5. die Landespastorin bzw. der Landespastor des Diakonischen Werks Schleswig-Holstein e. V.,
  6. die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamts der Nordkirche.
Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Legislaturperiode bzw. für die Dauer der jeweiligen Amtszeiten bestellt. Für sie werden Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bestellt.
( 2 ) Sollten die stimmberechtigten Mitglieder aus ihrem Gremium bzw. ihrem Amt während der Legislaturperiode bzw. ihrer Amtszeit ausscheiden, so werden entsprechende Nachfolgerinnen oder Nachfolger bestellt.
( 3 ) Die Koordinierungskommission Schleswig und Holstein ist beschlussfähig, wenn mindestens acht stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
( 4 ) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Koordinierungskommission ständig teil:
  1. die Stellvertretung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel nach § 4 Absatz 1; im Fall der Abwesenheit der Bischöfin bzw. des Bischofs nimmt die bzw. der Stellvertretende mit Stimmrecht an der Sitzung teil, falls die Stellvertretung nicht bereits nach Absatz 1 Nummer 3 bestelltes Mitglied ist; falls die Stellvertretung durch einen Kirchenkreis entsandt wird, entfallen diese Regelungen.
  2. die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte für Schleswig-Holstein,
  3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Nordschleswigschen Gemeinde,
  4. zwei für den Bereich Ökumene und gesellschaftlichen Diskurs ausgewiesene Expertinnen bzw. Experten mit Standort in Schleswig-Holstein, die durch die Koordinierungskommission Schleswig und Holstein berufen werden,
  5. eine Vertretung der Stabsstelle Presse und Kommunikation.
( 5 ) Die Koordinierungskommission Schleswig und Holstein kann nach Bedarf zu ihren Sitzungen weitere Personen zur Beratung hinzuziehen. Die Dezernate des Landeskirchenamts sind bei grundsätzlichen Fragestellungen ihrer Fachgebiete in die Arbeit der Koordinierungskommission Schleswig und Holstein einzubinden.
( 6 ) Die Koordinierungskommission Schleswig und Holstein kann ständige Arbeitsgruppen einsetzen.
( 7 ) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur technischen Vorbereitung der Sitzungen der Koordinierungskommission Schleswig und Holstein wird in der Bischofskanzlei Schleswig eine Geschäftsführung im Umfang von 50 Prozent einer Vollzeitstelle eingerichtet. Die Personal- und Sachkosten werden je zur Hälfte von der Nordkirche und den Kirchenkreisen getragen.
( 8 ) Die Koordinierungskommission Schleswig und Holstein gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 5
Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung

( 1 ) Die Vereinbarung ist auf fünf Jahre befristet. Sie tritt am 1. August 2015 in Kraft.
( 2 ) Die Vereinbarung kann vorher aufgehoben werden, wenn die Kirchenleitung und die Kirchenkreisräte dieses aufgrund einer Empfehlung der Koordinierungskommission Schleswig und Holstein einvernehmlich mit jeweils der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder beschließen.
Kiel, 13. Juni 2015
Für die Nordkirche
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Altholstein
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Dithmarschen
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Nordfriesland
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Ostholstein
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Plön-Segeberg
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Schleswig-Flensburg
(Unterschriften)
(Kirchensiegel)

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1 ↑ Red. Anm.: Eine Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt ist nicht erfolgt.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung galt bis zum Ablauf des 31. Juli 2020; an ihre Stelle trat die Vereinbarung über die Einsetzung und die Aufgaben der Koordinierungskommission Schleswig-Holstein vom 8. Juni 2020, siehe deren § 5 Absatz 1.
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3 ↑ Red. Anm.: Eine Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt ist nicht erfolgt. Die Änderungsvereinbarung trat gemäß ihres Artikels 2 am 1. April 2017 in Kraft.