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Geltungszeitraum von: 01.06.1982

Geltungszeitraum bis: 30.08.2020

Ordnung
der Nordelbischen Posaunenmission1#

Vom 1. Juni 19822#

(GVOBl. S. 155)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der Änderung
1
Rechtsverordnung zur Änderung der Vorläufigen Ordnung der Nordelbischen Posaunenmission
17. Au-gust 1994
Bezeichnung
Wort gestrichen
Aufgrund von § 74 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 des Einführungsgesetzes zur Verfassung hat die Kirchenleitung in ihrer Sitzung am 11. Mai 1982 folgende vom vorläufigen Nordelbischen Posaunenrat erarbeitete und von der vorläufigen Vertreterversammlung verabschiedete Vorläufige Ordnung der Nordelbischen Posaunenmission (Posaunenmission) beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Posaunenmission ist ein Werk der Nordelbischen Kirche. Sie regelt ihre Angelegenheiten in freier Verantwortung im Rahmen dieser Ordnung.
( 2 ) Sie ist Glied des „Posaunenwerkes der Evangelischen Kirche in Deutschland“.
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§ 2

Auftrag der Posaunenmission ist die Verkündigung des biblischen Evangeliums von Jesus Christus durch den Dienst der Posaunenchöre in Gemeinde, Kirche und Volk entsprechend den Leitsätzen des Posaunenwerks der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 3

( 1 ) Die Posaunenmission fördert durch Anregungen, Austausch von Erfahrungen und Zusammenwirken bei gemeinsamen Veranstaltungen die Posaunenarbeit in der Nordelbischen Kirche. Sie unterstützt die vorhandenen Chöre und berät und hilft bei der Gründung neuer Posaunenchöre.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Posaunenmission gehören insbesondere
  1. die Betreuung der Posaunenchöre,
  2. die Veranstaltung von Lehrgängen, Bläsertreffen und Posaunentagen zur inneren Zurüstung und zur theoretischen und praktischen Weiterbildung der Chorleiter und Bläser,
  3. die Mitwirkung bei Gottesdiensten, Feiern und Festen in den Gemeinden und deren Gruppen, der Nordelbischen Kirche und deren Kirchenkreisen, Diensten und Werken,
  4. regelmäßiges Turmblasen und missionarische Einsätze,
  5. die Empfehlung und Vermittlung von Instrumenten, Notenmaterial und Fachliteratur,
  6. die Pflege originaler Bläsermusik und des deutschen Volksliedes,
  7. die Verbindung mit der übrigen kirchenmusikalischen Arbeit, den Kirchenmusikern und Kirchenchören.
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§ 4

( 1 ) Glieder der Posaunenmission sind die ihr aus dem Bereich der Nordelbischen Kirche angeschlossenen Posaunenchöre.
( 2 ) Die Chöre dienen den Gemeinden. Sie halten regelmäßige Übungsstunden ab und nehmen an den Veranstaltungen der Posaunenmission teil.
( 3 ) Die Arbeit der Chöre soll sich im Rahmen der von der Posaunenmission aufgestellten Ordnung halten.
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§ 5

( 1 ) Der Beitritt eines Posaunenchores zur Posaunenmission erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nordelbischen Posaunenrat (Posaunenrat). Mit der Erklärung erkennt der Chor die Ordnung der Posaunenmission an. Hat der Posaunenrat gegen den Beitritt Bedenken, legt er die Erklärung der Vertreterversammlung vor. Diese entscheidet endgültig.
( 2 ) Mit dem Beitritt verpflichten sich die Posaunenchöre, die festgesetzten Umlagen zur Unterstützung der Posaunenmission zu entrichten.
( 3 ) Ein Chor kann auf Beschluss des Posaunenrats ausgeschlossen werden, wenn er durch sein Verhalten gegen Ziele und Ordnung der Posaunenmission handelt. Vor der Entscheidung ist der Chor in geeigneter Weise zu hören. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde bei der Vertreterversammlung eingelegt werden.
( 4 ) Der Austritt aus der Posaunenmission ist dem Posaunenrat in schriftlicher Form anzuzeigen.
Bei Austritt, Ausschluss und Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung des Chores erlischt die Umlagepflicht mit Ablauf des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet.
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§ 6

( 1 ) Die Posaunenmission gliedert sich in Bezirke. Über die Abgrenzung der Bezirke beschließt der Posaunenrat in Abstimmung mit den beteiligten Kirchenkreisen.
( 2 ) Für jeden Bezirk soll ein Bezirksobmann gewählt werden. Die Wahl erfolgt durch die Chorleiter des Bezirkes. Für das Wahlverfahren gilt § 13 Absatz 2 entsprechend. Die Posaunenmission schlägt den gewählten Bezirksobmann dem zuständigen Kirchenkreisvorstand zur Berufung als Kirchenkreisbeauftragter für die Posaunenarbeit vor.
( 3 ) Zu den Aufgaben des Bezirksobmanns gehören insbesondere
  1. die Sammlung und Förderung der Posaunenchöre im Bezirk,
  2. die Zusammenarbeit mit der Posaunenmission,
  3. die Kontaktpflege zu Kirchenmusikern und Kirchenchören im Bezirk.
Im Übrigen gelten für die Arbeit in den Bezirken die „Richtlinien der Nordelbischen Posaunenmission für ihre Bezirke und Bezirksobmänner“ in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 7

Die Posaunenmission wird geleitet von
der Vertreterversammlung,
dem Posaunenrat,
dem Landesobmann.
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§ 8

( 1 ) Der Vertreterversammlung gehören an
  1. je ein Vertreter jedes angeschlossenen Chores,
  2. die Mitglieder des Posaunenrates.
( 2 ) Jedes Mitglied der Vertreterversammlung hat eine Stimme.
( 3 ) Die Vertreterversammlung soll mindestens einmal jährlich, möglichst in Verbindung mit einer Arbeitstagung, zusammentreten. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Einladung mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder verschickt worden ist.
Weitere Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin dem Landesobmann schriftlich mitzuteilen.
( 4 ) Eine außerordentliche Vertreterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der angeschlossenen Chöre dieses verlangt.
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§ 9

Aufgaben der Vertreterversammlung sind
  1. die Wahl der Mitglieder des Posaunenrates nach § 10 Absatz 1 Buchstabe c,
  2. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Amtszeit von zwei Jahren,
  3. Feststellung des Wirtschaftsplanes, Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Posaunenrates,
  4. Entgegennahme des Jahresberichtes,
  5. die Beschlussfassung über Grundsätze der Posaunenarbeit,
  6. die Festsetzung der jährlichen Umlagen,
  7. die Beschlussfassung über Feststellung und Anträge auf Änderung der Ordnung. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Änderungen dieser Ordnung bedürfen der Beschlussfassung der Kirchenleitung,
  8. die Wahl der Vertreter der Posaunenmission in Gremien anderer Vereinigungen.
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§ 10

( 1 ) Dem Posaunenrat gehören an
  1. der Landesobmann und sein Stellvertreter,
  2. die Bezirksobmänner oder deren Vertreter,
  3. bis zu fünf weitere in der Posaunenarbeit erfahrene Personen, die von der Vertreterversammlung gewählt werden,
  4. der Landesposaunenwart; sind weitere Posaunenwarte berufen, gehören auch sie dem Posaunenrat an,
  5. ein Vertreter des Nordelbischen Kirchenamtes,
  6. der Landeskirchenmusikdirektor oder sein Beauftragter,
  7. ein Vertreter des Jugendpfarramtes der Nordelbischen Kirche,
  8. je ein Vertreter des CVJM-Landesverbandes Schleswig-Holstein e. V. und CVJM-Nordbundes e. V.
( 2 ) Der Posaunenrat wird nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Übersendung der Tagesordnung. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es verlangen.
( 3 ) Der Posaunenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
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§ 11

( 1 ) Der Posaunenrat leitet und verwaltet die Posaunenmission.
( 2 ) Aufgaben des Posaunenrates sind insbesondere
  1. die Entscheidung über Beitritt und Ausschluss von Chören,
  2. die Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit der Posaunenmission,
  3. die Abgrenzung der Bezirke,
  4. die Wahl des Landesobmannes und seines Stellvertreters,
  5. die Einsetzung des Geschäftsführenden Ausschusses und die Wahl von zwei seiner Mitglieder,
  6. die Wahl von Vertretern der Posaunenmission in Gremien von Vereinen und Einrichtungen, denen die Posaunenmission als Mitglied angehört, soweit nicht anders in § 9 geregelt,
  7. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und Feststellung der Jahresrechnung,
  8. die Wahl des Landesposaunenwartes und weiterer Posaunenwarte zur Berufung durch die Kirchenleitung,
  9. die Einsetzung von Arbeitsausschüssen und deren Besetzung,
  10. die Ehrung verdienter Bläser, Chorleiter und anderer Mitarbeiter.
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§ 12

( 1 ) Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören an
  1. der Landesobmann,
  2. dessen Stellvertreter,
  3. der Landesposaunenwart,
  4. sind weitere Posaunenwarte berufen, so gehören diese dem Geschäftsführenden Ausschuss mit beratender Stimme an,
  5. zwei auf jeweils sechs Jahre vom Posaunenrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder.
( 2 ) Der Geschäftsführende Ausschuss nimmt im Auftrage des Posaunenrates alle geschäftlichen Angelegenheiten wahr, führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Posaunenrates aus und berichtet diesem regelmäßig über seine Tätigkeit.
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§ 13

( 1 ) Der Landesobmann vertritt die Belange der Posaunenmission in der Nordelbischen Kirche und nach außen. Er beruft den Posaunenrat und die Vertreterversammlung ein und hat den Vorsitz in deren Sitzungen.
( 2 ) Der Landesobmann und sein Stellvertreter werden jeweils für die Dauer von sechs Jahren vom Posaunenrat mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl wird dem Leitenden Obmann des Posaunenwerkes der Evangelischen Kirche in Deutschland angezeigt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung.
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§ 14

( 1 ) Der Landesposaunenwart und weitere Posaunenwarte werden nach Wahl durch den Posaunenrat von der Kirchenleitung berufen und von der Nordelbischen Kirche angestellt. Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
( 2 ) Der Landesposaunenwart und weitere Posaunenwarte stehen unter Dienstaufsicht des Nordelbischen Kirchenamtes. Das Nordelbische Kirchenamt kann die Dienstaufsicht auf den Landesobmann delegieren.
( 3 ) Der Landesposaunenwart führt die in § 3 der Ordnung genannten Aufgaben durch und führt die laufende Verwaltung der Posaunenmission. Im Übrigen wird sein Dienst durch eine Dienstanweisung geregelt, die das Nordelbische Kirchenamt in Abstimmung mit dem Posaunenrat erlässt.
( 4 ) Werden weitere Posaunenwarte berufen, ist ihre regionale und funktionelle Aufgabenverteilung durch Dienstanweisungen festzulegen, die das Nordelbische Kirchenamt in Abstimmung mit dem Posaunenrat erlässt.
( 5 ) Weitere haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter werden erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Posaunenrat von der Nordelbischen Kirche angestellt.
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§ 15

Bei Auflösung der Posaunenmission wird deren Vermögen durch Beschluss der Kirchenleitung der Förderung der Posaunenarbeit innerhalb der Nordelbischen Kirche zugeführt.
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§ 16

Diese Ordnung tritt am 1. Juni 1982 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Rechtsverordnung über das „Posaunenwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ vom 12. August 2020 (KABl. S. 290) mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen sowie dem Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Normdatum wurde in der Rechtsverordnung zur Änderung der Vorläufigen Ordnung der Nordelbischen Posaunenmission vom 17. August 1994 fehlerhaft mit „vom 11. Mai 1982“ angegeben.