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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Gesetzesvertretende Rechtsverordnung
zur Änderung des Kirchengesetzes vom 4. Januar 1997
über die Kirchliche Altersversorgung

Vom 5. Januar 2021

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 112 Absatz 1 der Verfassung die folgende Gesetzesvertretende Rechtsverordnung erlassen; Artikel 112 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung ist eingehalten:
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Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes vom 4. Januar 1997
über die Kirchliche Altersversorgung

Das Kirchengesetz vom 4. Januar 1997 über die Kirchliche Altersversorgung (KABl S. 22), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 30. November 2011 (KABl S. 91) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Dieses Kirchengesetz gilt für die privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiter der Pommerschen Evangelischen Kirche entsprechend mit folgenden Maßgaben:
    1. an die Stelle der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO) vom 2. November 1991 im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a und b in der jeweils gültigen Fassung tritt die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung (KAVO) der Evangelischen Kirche der Union vom 2. April 1992 (ABl. EKD 1992 S. 334) in der jeweils geltenden Fassung;
    2. an die Stelle von § 5 Absatz 4 tritt folgende Regelung:
    (4) Dienstzeiten bis einschließlich 30. September 1992 sind nur anzurechnen, wenn sie mindestens 40 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters umfasst haben. Ab dem 1. Oktober 1992 zurückgelegte Dienstzeiten werden berücksichtigt, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Absatz 2 SGB IV – überschritten wurde.“
  2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
    § 8a
    Jahressonderzahlung
    Es wird eine pauschale Jahressonderzahlung in Höhe von 600 Euro für alle Leistungsberechtigten nach diesem Kirchengesetz gewährt. § 6 findet keine Anwendung. Die Auszahlung erfolgt mit der Kirchlichen Altersversorgung jeweils im Kalendermonat November.“
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Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Gesetzesvertretende Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2020 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig endet die Anwendung der Verordnung über die Kirchliche Altersversorgung vom 27. November 1996 (ABl. EKD 1997 S. 61) der Evangelischen Kirche der Union, die zuletzt durch Verordnung vom 7. Dezember 2011 (ABl. EKD 2012 S. 15) geändert worden ist.
Schwerin, 5. Januar 2021
Die Vorsitzende
der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: NK 3618 – DAR Bö

Gesetzesvertretende Rechtsverordnung über die Nachqualifizierung
zum Amt und Dienst der Pastorinnen und Pastoren in der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung – PfDNQGVO)

Vom 5. Januar 2021

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 112 Absatz 1 der Verfassung die folgende Gesetzesvertretende Rechtsverordnung erlassen; Artikel 112 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung ist eingehalten:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Diese Gesetzesvertretende Rechtsverordnung regelt die Qualifizierung von bereits akademisch ausgebildeten und besonders geeigneten gemeindepädagogisch-diakonischen Mitarbeitenden. Diese erfolgt im Rahmen eines wissenschaftlich-theologischen Studiums und eines kirchlichen Vorbereitungsdienstes (Vikariat). Die Qualifizierung soll auf den Dienst als Pastorin bzw. als Pastor vorbereiten und wird mit der Zweiten Theologischen Prüfung abgeschlossen.
( 2 ) Abweichend von den Regelungen des Pfarrdienstausbildungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird den Mitarbeitenden gemäß Absatz 1 Satz 1 als Ausbildung zum Pfarrdienst die Möglichkeit gegeben, neben einem wissenschaftlich-theologischen Studium ein Vikariat zu absolvieren. Das wissenschaftlich-theologische Studium erfolgt an einer Theologischen Fakultät bzw. dem Fachbereich Evangelische Theologie auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, wenn und soweit das Studium der Rahmenstudienordnung und Rahmenprüfungsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Evangelische Theologie mit dem zu erwerbenden Abschluss „Master of Theological Studies“ (M. Th. St.) vom 6. Oktober 2018 (ABl. EKD 2019 S. 98) der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
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§ 2
Zuständigkeiten

( 1 ) Das Theologische Prüfungsamt ist entsprechend § 2 Pfarrdienstausbildungsgesetz für die Zweite Theologische Prüfung verantwortlich. Es beruft die Prüfungskommissionen.
( 2 ) Der nach § 3 Absatz 1 und 3 Pfarrdienstausbildungsgesetz gebildete Ausbildungsausschuss entscheidet über die Zusammensetzung der Kommissionen für das Auswahlverfahren gemäß § 3 Absatz 1 und über die Aufnahme in das Vikariat.
( 3 ) Soweit in dieser Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung keine anderen Zuständigkeiten bestimmt sind, ist für Entscheidungen nach dieser Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung das Landeskirchenamt zuständig.
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§ 3
Auswahlverfahren

( 1 ) Vor Beginn des wissenschaftlich-theologischen Studiums gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 findet ein Auswahlverfahren einschließlich Kolloquium mit einer Auswahlkommission statt, in dem die persönliche Eignung und Befähigung für das Vikariat nachzuweisen ist. Sofern eine Empfehlung für die Aufnahme in das Vikariat erfolgt ist, wird auf Antrag eine Bestätigung für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Ausbildungsstätten ausgestellt.
( 2 ) Näheres zum Auswahlverfahren, insbesondere zu Inhalt und Durchführung, regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 4
Aufnahme in das Vikariat

( 1 ) Die Aufnahme in das Vikariat setzt ein fünfmonatiges wissenschaftlich-theologisches Studium gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 voraus.
( 2 ) In das Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland kann aufgenommen werden, wer
  1. Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist;
  2. das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  3. in der Regel eine Berufsausbildung gemäß § 4 Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetz vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat;
  4. über eine mindestens zehnjährige qualifizierte berufspraktische Erfahrung verfügt, die mindestens fünf Jahre bei einem kirchlichen Anstellungsträger erfolgt ist; auf Antrag können Tätigkeiten wie Pflege- und Erziehungszeiten mit bis zu fünf Jahren bezogen auf berufspraktische Erfahrungen und bis zu zweieinhalb Jahren bezogen auf eine kirchliche Anstellungsträgerschaft anerkannt werden;
  5. von einer Pröpstin bzw. einem Propst oder einer Person in einer vergleichbaren Funktion einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, in deren bzw. in dessen Zuständigkeitsbereich die berufliche Tätigkeit besteht, empfohlen wurde;
  6. durch amtsärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis eines vom Landeskirchenamt bestimmten Arztes nachweist, dass sie bzw. er frei von Krankheiten und andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist, die eine künftige Ausübung des Pfarrdienstes wesentlich hindern;
  7. einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (erweitertes Führungszeugnis) vorlegt;
  8. schriftlich erklärt, dass keine Tatsachen vorliegen, die einer künftigen Ausübung des Pfarrdienstes entgegenstehen und
  9. die persönliche Eignung und Befähigung für das Vikariat in einem Auswahlverfahren gemäß § 3 nachgewiesen hat.
( 3 ) Das Nähere zur Aufnahme in das Vikariat, insbesondere
  1. die Kriterien der Auswahl zwischen mehreren geeigneten und befähigten Bewerberinnen und Bewerbern und
  2. die Bildung und Zusammensetzung der Kommissionen nach § 2 Absatz 2,
regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
( 4 ) Wird die Aufnahme in das Vikariat versagt, sind der Bewerberin bzw. dem Bewerber die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die bzw. der Betroffene beim Landeskirchenamt Widerspruch einlegen. Hilft das Landeskirchenamt dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die Kirchenleitung über den Widerspruchsbescheid. Diese Entscheidung unterliegt der kirchengerichtlichen Nachprüfung.
( 5 ) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Vikariat.
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§ 5
Beginn und Dauer des Vikariats

( 1 ) Das Vikariat wird in der Regel in einem Drei-Jahres-Rhythmus durchgeführt und beginnt erstmalig zum 1. März 2021. Die Aufnahme in das Vikariat erfolgt unter Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses gemäß § 8.
( 2 ) Das Vikariat dauert in der Regel 31 Monate. Es schließt die Zweite Theologische Prüfung mit ein.
( 3 ) Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 6
Durchführung des Vikariats

( 1 ) Das Prediger- und Studienseminar ist für die Durchführung des Vikariats verantwortlich.
( 2 ) Das Vikariat beginnt mit einem Gottesdienst, in dem die Vikarinnen und Vikare verpflichtet und gemäß der geltenden Agende eingeführt werden.
( 3 ) Die Ausbildung richtet sich nach den Handlungsfeldern
  • Gottesdienst,
  • Bildung,
  • Seelsorge,
  • Kybernetik bzw. Gemeindeentwicklung.
( 4 ) Die Vikarinnen und Vikare werden begleitet von Vikariatsanleiterinnen und Vikariatsanleitern, Schulmentorinnen und Schulmentoren sowie Studienleiterinnen und Studienleitern.
( 5 ) Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 7
Theologische Prüfungen

Für die Zweite Theologische Prüfung gilt § 11 Pfarrdienstausbildungsgesetz mit der Maßgabe entsprechend, dass neben den in § 11 Absatz 3 Satz 2 Pfarrdienstausbildungsgesetz genannten Voraussetzungen für die Zulassung zu den das Vikariat abschließenden mündlichen Prüfungen der erfolgreiche Abschluss des wissenschaftlich-theologischen Studiums nachgewiesen sein muss.
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§ 8
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis; Leistungen

( 1 ) Das Vikariat wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet. Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Sie wird mit deren Aushändigung wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. Die Urkunde muss außer dem Namen die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass die Ernennung als Vikarin bzw. Vikar unter Berufung der bzw. des Betroffenen in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis erfolgt. Es gelten die Vorschriften des Kirchenbeamtengesetzes der EKD in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2012 (ABl. EKD S. 110, 410, 2016 S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. November 2019 (ABl. EKD S. 322, 324; 2020 S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.
( 2 ) Den Vikarinnen und Vikaren wird eine monatliche Unterhaltsbeihilfe gewährt. Auf die monatliche Unterhaltsbeihilfe findet § 16 Kirchenbesoldungsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 506), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
( 3 ) Vikarinnen und Vikaren ist entsprechend den pfarrdienstrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Ein Anspruch auf Beihilfe besteht nicht.
( 4 ) Vikarinnen und Vikare haben Anspruch auf die Erstattung von Reise- und Umzugskosten nach Maßgabe der für Pastorinnen und Pastoren in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geltenden Bestimmungen, sofern die Kosten durch das Vikariat entstanden sind. Es wird ein Zuschuss zur Anschaffung eines Talars gewährt.
( 5 ) Die Vikarinnen und Vikare sind vom Landeskirchenamt auf die Dienstverschwiegenheit und die Wahrung des Beichtgeheimnisses zu verpflichten.
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§ 9
Rechte und Pflichten; Dienstaufsicht

Die §§ 14, 16 bis 23 Pfarrdienstausbildungsgesetz gelten entsprechend.
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§ 10
Ausscheiden aus dem Vikariat

( 1 ) Das Vikariat und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis enden außer durch Tod mit Ablauf des Monats, in dem das Zeugnis über die bestandene Zweite Theologische Prüfung oder die Mitteilung über die endgültig nicht bestandene Zweite Theologische Prüfung zugestellt worden ist.
( 2 ) Auf Antrag sind Vikarinnen und Vikare jederzeit aus dem Vikariat und dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu entlassen. Der Antrag ist auf dem Dienstweg schriftlich einzureichen. Der Antrag kann zurückgenommen werden, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugestellt worden ist. Mit dem Tag der Zustellung enden das Vikariat und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis.
( 3 ) Vikarinnen und Vikare können aus dem Vikariat und dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
  1. eine Pastorin oder ein Pastor auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen wäre,
  2. die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vikariat (§ 4) weggefallen sind,
  3. sich erweist, dass die Vikarinnen und Vikare den Anforderungen des zukünftigen Pfarrdienstes nicht gerecht werden,
  4. die Vikarinnen und Vikare sich nicht innerhalb einer vorgeschriebenen oder auf Antrag verlängerten Frist zu den mündlichen Prüfungen der Zweiten Theologischen Prüfung gemeldet haben,
  5. ein besonders schwerer Fall eines Verhaltens im Sinne von § 9 in Verbindung mit § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Pfarrdienstausbildungsgesetz vorliegt und bereits zwei Verweise erteilt wurden oder
  6. die Vikarin bzw. der Vikar nicht innerhalb einer Frist von 36 Monaten nach Beginn des Vikariats die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung nachweist; die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
In den Fällen des § 9 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Pfarrdienstausbildungsgesetz ist die Entlassung nach Ablauf der Höchstzeit zu verfügen. Vor der Entscheidung über den Erlass einer Entlassungsverfügung durch das Landeskirchenamt sind die bzw. der Betroffene, die Vikariatsanleiterin bzw. der Vikariatsanleiter und die Direktorin bzw. der Direktor des Prediger- und Studienseminars zu hören. Gegen die Entlassungsverfügung kann die bzw. der Betroffene beim Landeskirchenamt Widerspruch einlegen. Hilft das Landeskirchenamt dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die Kirchenleitung über den Widerspruchsbescheid.
( 4 ) Bei der Entlassung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 ist eine Frist einzuhalten, die bei einer Beschäftigungszeit von
1. bis zu drei Monaten
zwei Wochen zum Monatsschluss;
2. mehr als drei Monaten
einen Monat zum Monatsschluss;
3. mindestens einem Jahr
sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahrs
beträgt.
( 5 ) Vikarinnen und Vikare sind kraft Gesetzes entlassen, wenn sie die evangelische Kirche durch Austrittserklärung oder durch Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft verlassen.
( 6 ) Gegen Verfügungen nach den Absätzen 1 bis 5 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.
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§ 11
Rechtsfolgen der Beendigung

Mit der Beendigung des Vikariats und des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses erlöschen alle damit verbundenen Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
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§ 12
Übergangsvorschriften

( 1 ) Bewerberinnen und Bewerber, die im Monat Juni 2020 an einem Auswahlverfahren einschließlich Kolloquium mit einer Auswahlkommission teilgenommen haben und für die Aufnahme in ein Vikariat empfohlen wurden, sind von einer erneuten Teilnahme an einem Auswahlverfahren gemäß § 3 befreit. In diesen Fällen gilt die Aufnahmevoraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 9 als erfüllt.
( 2 ) Für die Aufnahme in das am 1. März 2021 beginnende Vikariat wird in § 4 Absatz 2 Nummer 2 die Angabe „52. Lebensjahr“ durch „53. Lebensjahr“ ersetzt.
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§ 13
Evaluation

Diese Gesetzesvertretende Rechtsverordnung ist bis zum 31. Dezember 2022 zu evaluieren.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Gesetzesvertretende Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt außer Kraft das Kirchengesetz vom 4. Dezember 1952 über eine vorläufige Ordnung der Berufung von Pfarrhelfern (KABl S. 115). Zu diesem Zeitpunkt endet die Anwendung des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Dezember 1957 (ABl. EKD 1958 S. 313) in der Bekanntmachung der Neufassung des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union (Predigergesetz) vom 6. Dezember 1957/7. August 1962 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Juni 1976 (ABl. 1977 S. 57; MBl. BEK 1977 S. 5, 76).
Schwerin, 5. Januar 2021
Die Vorsitzende
der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: G:LKND: 128 – DAR Mk

II. Bekanntmachungen

Geschäftsordnung
der Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Geschäftsordnung Kirchenleitung – KLGeschO)

Vom 5. Januar 2021

Die Kirchenleitung hat sich nach Artikel 6 Absatz 10 der Verfassung die folgende Geschäftsordnung gegeben:
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§ 1
Mitglieder der Kirchenleitung

( 1 ) An den Sitzungen der Kirchenleitung nehmen die Mitglieder nach Artikel 91 der Verfassung teil. Sie sind stimmberechtigt.
( 2 ) Im Vertretungsfall nehmen stellvertretende Mitglieder der Kirchenleitung an den Sitzungen der Kirchenleitung mit den Rechten eines Mitglieds der Kirchenleitung teil.
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§ 2
Weitere Teilnahmeberechtigte

( 1 ) Zusätzlich zu den Teilnahmeberechtigten gemäß Artikel 92 Absatz 2 bis 4 der Verfassung nehmen die folgenden Personen mit beratender Stimme teil:
  1. die Referentin bzw. der Referent der Kirchenleitung oder im Verhinderungsfall die zu ihrer bzw. seiner Vertretung bestimmte Person,
  2. die Kommunikationsdirektorin bzw. der Kommunikationsdirektor oder im Verhinderungsfall die zu ihrer bzw. seiner Vertretung bestimmte Person,
  3. die Landeskirchlichen Beauftragten bei Landesparlament und Landesregierung,
  4. die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten des Landeskirchenamts, sofern eine Vizepräsidentin bzw. ein Vizepräsident nicht bereits als Vertreterin bzw. Vertreter gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verfassung teilnimmt.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann stellvertretende Mitglieder zur Teilnahme mit beratender Stimme berechtigen.
( 3 ) Das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung kann für einzelne Tagesordnungspunkte oder für die gesamte Sitzung Gäste einladen.
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§ 3
Ausschüsse; Beauftragte; Kontaktpersonen

( 1 ) Die Kirchenleitung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden und ihnen die Entscheidung übertragen, wenn ihre Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird. Stellvertretende Mitglieder der Kirchenleitung können mit beratender Stimme in den Ausschuss berufen werden. Im Fall einer Entscheidungsübertragung hat der Ausschuss seine Beschlüsse einstimmig zu fassen, anderenfalls ist die Sache zur Entscheidung der Kirchenleitung vorzulegen. Die Kirchenleitung ist in ihrer nächsten Sitzung über Entscheidungen zu unterrichten. Die Übertragung von Aufgaben auf einen Ausschuss beinhaltet den Themenschwerpunkt sowie die Zielsetzung der Kirchenleitung. Die Arbeit der Ausschüsse nach diesem Absatz endet mit dem Ende der Amtszeit der Kirchenleitung.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann zu ihrer Beratung Beauftragte bestellen oder weitere Ausschüsse bilden, denen mindestens ein Mitglied der Kirchenleitung angehört. Beauftragte und Ausschüsse nach diesem Absatz bestehen über das Ende der Amtszeit der Kirchenleitung fort bis zu einer Ab- bzw. Neubestellung.
( 3 ) Die Kirchenleitung bestimmt anhand des Geschäftsverteilungsplans des Landeskirchenamts einzelne Mitglieder der Kirchenleitung zu Kontaktpersonen für Dezernate des Landeskirchenamts.
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§ 4
Büro der Kirchenleitung

(1) Das Büro der Kirchenleitung wird durch die Referentin bzw. den Referenten der Kirchenleitung geleitet. Dieser bzw. diesem obliegt die laufende Verwaltung der Angelegenheiten der Kirchenleitung.
(2) Die Führung des Dienstsiegels der Kirchenleitung wird durch die Referentin bzw. den Referenten der Kirchenleitung geregelt.
(3) Das Büro der Kirchenleitung führt eine Übersicht über die Personen, an die die Einladungen, Protokolle, Vorlagen und weitere Unterlagen versandt werden.
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§ 5
Zusammenarbeit mit dem Landeskirchenamt

( 1 ) Das Landeskirchenamt regt Beschlüsse der Kirchenleitung an, bereitet sie vor und führt sie aus.
( 2 ) Für die Abwicklung ihrer Geschäfte kann sich die Kirchenleitung der Unterstützung durch das Landeskirchenamt bedienen. Die Zuständigkeit innerhalb des Landeskirchenamts bestimmt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamts im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans des Landeskirchenamts.
( 3 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamts hat die Kirchenleitung über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung kann von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landeskirchenamts Berichte anfordern.
( 4 ) Rechtsverbindliche Erklärungen, die die Kirchenleitung gemäß Artikel 88 der Verfassung abgibt, sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landeskirchenamts vorher zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Die Kirchenleitung kann Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamts zur Vertretung der Landeskirche im Rechtsverkehr bevollmächtigen. Die Erteilung von Untervollmachten ist zulässig.
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§ 6
Verschwiegenheitspflicht

Über die Beratungen und die Unterlagen der Kirchenleitung, sofern sie erkennbar der Vertraulichkeit bedürfen, und die Ergebnisse der Beratungen, insbesondere über alle Personalangelegenheiten, ist Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch für die Zuweisung veröffentlichter Zitate aus den Beratungen zu einzelnen Personen. Dies gilt nicht, soweit die Beratungsergebnisse veröffentlicht oder sonst weitergegeben werden.
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§ 7
Sitzungen der Kirchenleitung

( 1 ) Die Kirchenleitung tritt in der Regel monatlich zu einer Sitzung zusammen. Sie plant gemeinsam Termin, Ort, Zeit und Verfahrensweise ihrer Sitzungen in der Regel für ein Kalenderjahr im Voraus. Das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung setzt die vorläufige Tagesordnung fest, bereitet mit der Referentin bzw. dem Referenten der Kirchenleitung die Sitzung vor und beruft die Kirchenleitung ein. Die Kirchenleitung ist auf Antrag von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder sowie auf Antrag der bzw. des Präses der Landessynode einzuberufen.
( 2 ) Jedes Mitglied der Kirchenleitung kann Punkte zur Tagesordnung bei der Referentin bzw. dem Referenten der Kirchenleitung anmelden. Die weiteren Teilnahmeberechtigten sowie die Dezernentinnen und Dezernenten des Landeskirchenamts in Angelegenheiten ihres Dezernates, die einer Beschlussfassung durch die Kirchenleitung bedürfen, können darum bitten, dass Punkte auf die Tagesordnung genommen werden.
( 3 ) Für jeden Tagesordnungspunkt ist, sofern sich nicht aus der Natur der Sache etwas anderes ergibt oder das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung etwas anderes anordnet, eine Vorlage zu erstellen und den Mitgliedern der Kirchenleitung und den weiteren Teilnahmeberechtigten in der Regel mit der Einladung zur Verfügung zu stellen. Von einer Tischvorlage soll nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Kirchenleitung Gebrauch gemacht werden.
( 4 ) Im Namen des vorsitzenden Mitglieds der Kirchenleitung lädt die Referentin bzw. der Referent der Kirchenleitung zu den Sitzungen ein. Die Einladung soll den Mitgliedern der Kirchenleitung und den weiteren Teilnahmeberechtigten spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung digital zugehen. Sie soll Tag, Ort, Anfangszeit, Verfahrensweise und die voraussichtliche Dauer der Sitzung sowie die vorläufige Tagesordnung enthalten.
( 5 ) Ist ein Mitglied der Kirchenleitung verhindert, benachrichtigt es unverzüglich das Büro der Kirchenleitung.
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§ 8
Sitzungsverlauf

( 1 ) Die Sitzungen der Kirchenleitung sind nicht öffentlich. Sie beginnen mit einer Andacht und enden mit einem Schlusssegen.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung leitet die Sitzungen. Es kann die Leitung an ein stellvertretendes vorsitzendes oder an ein anderes Mitglied der Kirchenleitung übertragen.
( 3 ) Die Sitzungsleitung stellt zu Beginn der Sitzung und auf Antrag in ihrem Verlauf die Beschlussfähigkeit fest. Die Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist und mehr als die Hälfte ihrer gesetzlichen Mitglieder anwesend sind.
( 4 ) Die Kirchenleitung stellt zu Beginn der Sitzung die endgültige Tagesordnung fest.
( 5 ) In den Sitzungen sind Festlegungen im Hinblick auf Veröffentlichungen über den Verlauf und die Beschlüsse der Sitzung zu treffen.
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§ 9
Beratung

( 1 ) In den Beratungen erteilt die Sitzungsleitung das Wort grundsätzlich nach der Reihenfolge der Meldungen.
( 2 ) Von Beratungen und Entscheidungen mit Ausnahme von Wahlen sind Personen unter den Voraussetzungen der §§ 9 und 10 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen.
( 3 ) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung haben Vorrang. Ein Redebeitrag oder eine begonnene Abstimmung darf durch sie nicht unterbrochen werden.
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§ 10
Antragstellung

( 1 ) Das Recht, Anträge zu stellen, steht ausschließlich den Mitgliedern der Kirchenleitung zu.
( 2 ) Änderungs- und Gegenanträge können zu jedem Gegenstand gestellt werden, solange die Abstimmung noch nicht begonnen hat.
( 3 ) Vor jeder Beschlussfassung wird der Antrag, über den abgestimmt werden soll, von der Sitzungsleitung bezeichnet. Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt, so ist über den weitest gehenden zuerst abzustimmen. Entscheidend ist der Grad der Abweichung von der Vorlage. Im Zweifel entscheidet die Sitzungsleitung.
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§ 11
Beschlussfassung, Eilkompetenz

( 1 ) Die Kirchenleitung fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen. Ausnahmsweise kann das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung einen Umlaufbeschluss herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied der Kirchenleitung der Beschlussfassung im Umlaufverfahren, so ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen oder die Beschlussfassung der nächsten Sitzung vorzubehalten.
( 2 ) Bei Abstimmungen über Beschlüsse entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen der Mitglieder der Kirchenleitung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 3 ) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen oder ein anderes vereinbartes Zeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes der Kirchenleitung ist die Abstimmung geheim vorzunehmen.
( 4 ) Das vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder der Kirchenleitung, wovon mindestens eines ein ehrenamtliches Mitglied sein muss, können in dringenden Fällen die erforderlichen Entscheidungen treffen, sofern eine Beschlussfassung durch die Kirchenleitung nicht ohne Schaden für die Sache bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben oder im Umlaufverfahren herbeigeführt werden kann. Die Mitglieder der Kirchenleitung sind unverzüglich zu unterrichten; der Beschluss ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Die Kirchenleitung kann ihn bestätigen, ändern oder aufheben. Die Gültigkeit von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Satz 1 vollzogen wurden, bleibt unberührt.
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§ 12
Wahlen, Berufungen, Entsendungen

( 1 ) Wahlen werden in der Regel geheim durchgeführt. Offen kann gewählt werden, wenn nur so viele Personen kandidieren, wie zu wählen sind und sich kein Widerspruch erhebt.
( 2 ) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Kirchenleitung auf sich vereinigt. Das Wahlergebnis unter Angabe der Stimmzahlen wird durch das Büro der Kirchenleitung sicher verwahrt.
( 3 ) Die vorgeschlagenen Wahlberechtigten sind an der Ausübung des aktiven Wahlrechts nicht gehindert.
( 4 ) Sind für ein Amt mehr als zwei Kandidatinnen bzw. Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen und erhält niemand von ihnen die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben.
( 5 ) Stehen nicht mehr als zwei Kandidatinnen bzw. Kandidaten zur Wahl und wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht niemand von ihnen die erforderliche Mehrheit, so ist ein neuer Wahlvorschlag aufzustellen.
( 6 ) Berufungen und Entsendungen können gemäß den Absätzen 1 bis 5 durchgeführt werden.
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§ 13
Protokoll

( 1 ) Über jede Sitzung der Kirchenleitung wird ein Protokoll geführt.
( 2 ) Das Protokoll muss enthalten:
  1. Tag, Ort, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, Beginn und Ende der Sitzung,
  2. die Namen der Teilnehmenden (gegebenenfalls bei teilweiser Sitzungsteilnahme deren Anwesenheitszeit und die mitberatenen und mitbeschlossenen Tagesordnungspunkte) unter Bezeichnung der Sitzungsleitung (gegebenenfalls mit Zeitangaben) und der Protokollführung,
  3. die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  4. die Tagesordnung,
  5. die Feststellung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung,
  6. Anträge gemäß § 10 und deren Abstimmungsergebnis,
  7. Wortbeiträge auf Antrag,
  8. die Beschlüsse im Wortlaut, deren Abstimmungsergebnis und die für die Ausführung Verantwortlichen und
  9. die Ergebnisse von Wahlen ohne Angabe von Stimmzahlen.
( 3 ) Das Protokoll wird von der Sitzungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet.
( 4 ) Das Protokoll ist in Abschrift den Mitgliedern der Kirchenleitung, den weiteren Teilnahmeberechtigten sowie den Dezernentinnen und Dezernenten und den Referentinnen und Referenten des Landeskirchenamts zu übersenden.
( 5 ) Das Protokoll ist nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Die Abschriften sind entsprechend zu kennzeichnen und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 6.
( 6 ) Das Protokoll soll auf der nächsten Sitzung festgestellt und genehmigt werden.
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§ 14
Anwendung der Geschäftsordnung

( 1 ) Über während einer Sitzung der Kirchenleitung auftretende Zweifel im Hinblick auf die Auslegung oder Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet die Sitzungsleitung oder auf Antrag eines Mitglieds die Kirchenleitung.
( 2 ) Abweichungen von der Geschäftsordnung im Einzelfall bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Mitglieder der Kirchenleitung.
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§ 15
Veröffentlichung

Diese Geschäftsordnung und deren Änderungen werden von der Kirchenleitung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt gegeben.
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§ 16
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Schwerin, 5. Januar 2021
Die Vorsitzende
der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: NK 1344 – R Tr

Dritte Satzung
zur Änderung der Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg

Vom 6. November 2020

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat am 24. Oktober 2020 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderung

Die Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg vom 3. April 2014 (KABl. S. 261, 2015 S. 332), die zuletzt durch Satzung vom 15. Dezember 2017 (KABl. 2018 S. 127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 14 wird nach dem Wort „Änderungen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
    2. Der Nummer 14 wird folgende Nummer 15 angefügt:
      „15. Architekten- und Ingenieurverträge, Restauratoren- und Orgelbauverträge.“
  2. Anlage 1 zu § 4 Absatz 3 der Kirchenkreissatzung wird wie folgt gefasst:
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„Anlage 1
zu § 4 Absatz 3 der Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Zur Propstei Neustrelitz gehören die Kirchengemeinden
Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Staven
Ev.-Luth. Friedensgemeinde Neubrandenburg-Ost
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Käbelich-Warlin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ballwitz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bredenfelde
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Fürstenberg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grüssow-Satow-Stuer
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ivenack
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Jabel
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kieve-Wredenhagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grubenhagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kittendorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kratzeburg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Massow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mirow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Möllenhagen/Ankershagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustrelitz-Kiefernheide
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Strelitzer Land
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Penzlin-Mölln
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rechlin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Röbel
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schloen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lärz/Schwarz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sietow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stavenhagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Teschendorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Varchentin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vipperow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georgen Waren
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michael Neubrandenburg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanzka
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Waren St. Marien
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wesenberg und Schillersdorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wulkenzin-Breesen
Ev.-Luth. Petrus-Kirchengemeinde Woldegk
Ev.-Luth. St. Johanneskirchengemeinde Burg Stargard
Ev.-Luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Neubrandenburg
Vereinigte Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Friedland
Zur Propstei Parchim gehören die Kirchengemeinden
Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Dömitz-Neu Kaliß
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Jabel
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Barkow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Benthen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blücher
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brenz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunow-Muchow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Boizenburg/Elbe
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Conow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Döbbersen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eldena-Gorlosen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnevsdorf-Karbow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Goldberg-Dobbertin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grabow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Granzin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gresse-Granzin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Laasch-Lüblow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Pankow-Redlin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagenow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herzfeld
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Jesar
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kladrum
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klinken
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Körchow-Camin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lancken
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Leussow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübtheen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lassahn
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marnitz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mestlin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neese
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuenkirchen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt-Glewe
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plau
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim St. Georgen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim St. Marien und Damm
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Picher
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Redefin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Slate
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Spornitz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Suckow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Techentin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Wittenburg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vellahn-Pritzier
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Woosten-Kuppentin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zahrensdorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zarrentin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zweedorf
Ev.-Luth. Stadtkirchengemeinde Ludwigslust
Zur Propstei Rostock gehören die Kirchengemeinden
Ev.-Luth. Christophorus-Kirchengemeinde Laage
Ev.-Luth. Domgemeinde Güstrow
Ev.-Luth. Innenstadtgemeinde Rostock
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altkalen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Doberan
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Sülze
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blankenhagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Belitz-Jördenstorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bentwisch-Volkenshagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bernitt
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Biestow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Boddin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bützow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Buchholz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bülow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Cammin-Petschow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dargun
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gielow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnoien-Wasdow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Methling
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Mistorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Sprenz-Kritzkow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kavelstorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klaber
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kölzow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krakow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kröpelin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kühlungsborn
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lambrechtshagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Levin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lichtenhagen Dorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lohmen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lüssow-Parum
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marlow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukalen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukirchen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parkentin-Hanstorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Reinshagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rethwisch
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ribnitz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rittermannshagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Evershagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock Heiligen Geist
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Lütten Klein
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rostock-Südstadt
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Toitenwinkel
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rövershagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Satow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sanitz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwaan
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Serrahn
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Steffenshagen-Retschow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Godehard Kessin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis Rostock
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Thomas Rostock-Lichtenhagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tessin + Vilz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Teterow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Thelkow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Thulendorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Thürkow-Warnkenhagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warnemünde
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wattmannshagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wustrow
Ev.-Luth. Lukaskirchengemeinde Graal-Müritz
Ev.-Luth. Luther-St.-Andreas-Gemeinde Rostock
Ev.-Luth. Pfarrgemeinde Güstrow
Ev.-Luth. Slütergemeinde Rostock-Dierkow
Ev.-Luth. St. Johanniskirchengemeinde Malchin
Ev.-Luth. St. Michaels-Gemeinde Rostock-Gehlsdorf
Ev.-Luth. Trinitatis-Kirchengemeinde Basse
Ev.-Luth. Ufergemeinde Rostock-Schmarl/Groß Klein
Zur Propstei Wismar gehören die Kirchengemeinden
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Bukow
Ev.-Luth. Domgemeinde Schwerin
Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Wismar-Wendorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Meteln-Cramon-Groß Trebbow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Biendorf-Russow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Berno Schwerin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brüel
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Boltenhagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bössow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Carlow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Crivitz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dabel
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dambeck-Beidendorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Damshagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dassow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Diedrichshagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dorf Mecklenburg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dreveskirchen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gadebusch
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gammelin-Warsow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gressow-Friedrichshagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grevesmühlen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Brütz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Salitz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herrnburg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Viecheln
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hornstorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kalkhorst
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grambow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchdorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klütz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Meetzen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mühlen Eichsen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuburg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukloster und Groß Tessin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pampow-Sülstorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parum
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pinnow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plate
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pokrent
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Proseken-Hohenkirchen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rehna
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rerik
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Roggendorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schlagsdorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönberg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Selmsdorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sternberg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stralendorf-Wittenförden
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Roggenstorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien und St. Georgen Wismar
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nikolai Wismar
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nikolai Schwerin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Paul Schwerin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Uelitz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vietlübbe
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warin-Bibow-Jesendorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Westenbrügge
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Witzin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zapel-Demen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zittow-Retgendorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zurow
Ev.-Luth. Petrusgemeinde Schwerin
Ev.-Luth. Schloßkirchengemeinde Schwerin
Ev.-Luth. Versöhnungskirchengemeinde Schwerin-Lankow“
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
Schwerin, 6. November 2020
Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
Dirk Sauermann
Marcus Antonioli
(L. S.)
Vorsitzender des Kirchenkreisrats
Mitglied des Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg ist durch das Landeskirchenamt mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 (Az.: 10.1 Kkr. Mecklenburg – R Bt) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt worden.
*
Hiermit wird die Veröffentlichung der Satzung nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung vorgenommen.
Kiel, 16. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Bethmann
Az.: 10.1 Kkr. Mecklenburg – R Bt

Fünfte Satzung
zur Änderung der Satzung über die Bildung von Kirchenregionen
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg

Vom 6. November 2020

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 24. Oktober 2020 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderung

Die Satzung über die Bildung der Kirchenregionen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg vom 8. Oktober 2012 (KABl. S. 279), die zuletzt durch Satzung vom 6. November 2018 (KABl. S. 470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Regionalkonferenz besteht aus jeweils zwei Mitgliedern des Kirchengemeinderates der zur Kirchenregion gehörenden Kirchengemeinden; einer Pastorin bzw. einem Pastor und einem ehrenamtlichen Mitglied. Kirchengemeinden mit mehr als 1000 Gemeindegliedern entsenden ein weiteres ehrenamtliches Mitglied des Kirchengemeinderates in die Regionalkonferenz. Bestehen für mehrere Kirchengemeinden eine Pfarrstelle oder mehrere gemeinsame Pfarrstellen nach § 81 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung (Pfarrsprengel) werden die Pastorin bzw. der Pastor oder die Pastorinnen bzw. Pastoren und jeweils ein ehrenamtliches Mitglied jedes Kirchengemeinderates im Pfarrsprengel in die Regionalkonferenz entsandt. Während der Vakanz der Pfarrstelle einer Kirchengemeinde entsendet der Kirchengemeinderat zwei Mitglieder in die Regionalkonferenz, die abweichend von Satz 1 ehrenamtliche Mitglieder sein können. Unbeschadet ihrer bzw. seiner Zugehörigkeit zu mehreren Kirchengemeinderäten hat jede Pastorin bzw. jeder Pastor eine Stimme in der Regionalkonferenz.“
  2. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Die Regionalkonferenz wird von der Regionalpastorin bzw. dem Regionalpastor oder einem ehrenamtlichen Mitglied der Regionalkonferenz geleitet.“
  3. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Der stellvertretende Regionalpastor bzw. die stellvertretende Regionalpastorin vertritt den Regionalpastor bzw. die Regionalpastorin bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben. Die Vertretung in der Leitung der Regionalkonferenz nimmt ein ehrenamtliches Mitglied gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 wahr.“
  4. § 11 wird aufgehoben.
  5. Der § 12 wird § 11.
  6. Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt gefasst:
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Anlage 1
zu § 1 Absatz 2 der Satzung über die Bildung der Kirchenregionen
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg

Propstei Neustrelitz
Kirchenregion Müritz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grüssow-Satow-Stuer
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Jabel
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kieve-Wredenhagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grubenhagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Massow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rechlin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Röbel
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schloen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sietow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georgen Waren
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Varchentin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vipperow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Waren St. Marien
Kirchenregion Neubrandenburg
Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Staven
Ev.-Luth. Friedensgemeinde Neubrandenburg-Ost
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michael Neubrandenburg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wulkenzin-Breesen
Ev.-Luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Neubrandenburg
Kirchenregion Stargard
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Käbelich-Warlin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ballwitz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bredenfelde
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Teschendorf
Ev.-Luth. Petrus-Kirchengemeinde Woldegk
Ev.-Luth. St. Johanneskirchengemeinde Burg Stargard
Vereinigte Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Friedland
Kirchenregion Stavenhagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ivenack
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kittendorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Möllenhagen/Ankershagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Penzlin-Mölln
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stavenhagen
Kirchenregion Strelitz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Fürstenberg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kratzeburg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lärz/Schwarz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mirow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustrelitz-Kiefernheide
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Strelitzer Land
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanzka
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wesenberg und Schillersdorf
Propstei Parchim
Kirchenregion Boizenburg-Wittenburg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blücher
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Döbbersen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gresse-Granzin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Körchow-Camin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lassahn
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuenkirchen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Wittenburg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Boizenburg/Elbe
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zahrensdorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zarrentin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zweedorf
Kirchenregion Hagenow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagenow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Jesar
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Leussow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübtheen
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Picher
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Redefin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vellahn-Pritzier
Kirchenregion Ludwigslust-Dömitz
Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Dömitz-Neu Kaliß
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Jabel
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brenz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunow-Muchow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Conow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eldena-Gorlosen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grabow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Laasch-Lüblow
Ev.-Luth. Stadtkirchengemeinde Ludwigslust
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neese
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt-Glewe
Kirchenregion Parchim
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Barkow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Benthen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnevsdorf-Karbow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Goldberg-Dobbertin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Granzin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Pankow-Redlin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herzfeld
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kladrum
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klinken
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lancken
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marnitz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mestlin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim St. Georgen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim St. Marien und Damm
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plau
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Slate
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Spornitz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Suckow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Techentin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Woosten-Kuppentin
Propstei Rostock
Kirchenregion Bad Doberan
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Doberan
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Buchholz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kröpelin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kühlungsborn
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lambrechtshagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lichtenhagen Dorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parkentin-Hanstorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rethwisch
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Satow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Steffenshagen-Retschow
Kirchenregion Güstrow
Ev.-Luth. Christophorus-Kirchengemeinde Laage
Ev.-Luth. Domgemeinde Güstrow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bernitt
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bützow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Sprenz-Kritzkow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klaber
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krakow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lohmen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lüssow-Parum
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukirchen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Reinshagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwaan
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Serrahn
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wattmannshagen
Ev.-Luth. Pfarrgemeinde Güstrow
Kirchenregion Mecklenburgische Schweiz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altkalen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Belitz-Jördenstorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Boddin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bülow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dargun
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gielow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnoien-Wasdow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Methling
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Mistorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Levin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukalen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rittermannshagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Teterow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Thürkow-Warnkenhagen
Ev.-Luth. Trinitatis-Kirchengemeinde Basse
Ev.-Luth. St. Johanniskirchengemeinde Malchin
Kirchenregion Ribnitz/Sanitz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Sülze
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bentwisch-Volkenshagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blankenhagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Cammin-Petschow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kavelstorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kölzow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marlow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ribnitz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rövershagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sanitz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tessin + Vilz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Thelkow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Thulendorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wustrow
Ev.-Luth. Lukaskirchengemeinde Graal-Müritz
Kirchenregion Rostock
Ev.-Luth. Innenstadtgemeinde Rostock
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Biestow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Evershagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock Heiligen Geist
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Lütten Klein
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rostock-Südstadt
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Toitenwinkel
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Godehard Kessin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis Rostock
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Thomas Rostock-Lichtenhagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warnemünde
Ev.-Luth. Luther-St.-Andreas-Gemeinde Rostock
Ev.-Luth. Slütergemeinde Rostock-Dierkow
Ev.-Luth. St. Michaels-Gemeinde Rostock-Gehlsdorf
Ev.-Luth. Ufergemeinde Rostock-Schmarl/Groß Klein
Propstei Wismar
Kirchenregion Gadebusch
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Carlow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gadebusch
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Brütz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Salitz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grambow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Meetzen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mühlen Eichsen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pokrent
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rehna
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Roggendorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schlagsdorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vietlübbe
Kirchenregion Grevesmühlen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Boltenhagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bössow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Damshagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dassow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Diedrichshagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grevesmühlen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herrnburg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kalkhorst
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klütz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönberg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Selmsdorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Roggenstorf
Kirchenregion Schwerin-Land
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Meteln-Cramon-Groß Trebbow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Crivitz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gammelin-Warsow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parum
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pinnow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plate
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pampow-Sülstorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stralendorf-Wittenförden
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Uelitz
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zapel-Demen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zittow-Retgendorf
Kirchenregion Schwerin-Stadt
Ev.-Luth. Domgemeinde Schwerin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Berno Schwerin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nikolai Schwerin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Paul Schwerin
Ev.-Luth. Petrusgemeinde Schwerin
Ev.-Luth. Schloßkirchengemeinde Schwerin
Ev.-Luth. Versöhnungskirchengemeinde Schwerin-Lankow
Kirchenregion Sternberg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brüel
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dabel
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukloster und Groß Tessin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sternberg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warin-Bibow-Jesendorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Witzin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zurow
Kirchenregion Wismar
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Bukow
Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Wismar-Wendorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Biendorf-Russow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dambeck-Beidendorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dorf Mecklenburg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dreveskirchen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gressow-Friedrichshagen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Viecheln
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hornstorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchdorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuburg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Proseken-Hohenkirchen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rerik
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien und St. Georgen Wismar
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nikolai Wismar
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Westenbrügge
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist“
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
Schwerin, 6. November 2020
Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
Dirk Sauermann
Marcus Antonioli
(L. S.)
Vorsitzender des Kirchenkreisrates
Mitglied des Kirchenkreisrates
*
Die vorstehende Satzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg ist durch das Landeskirchenamt mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 (Az.: 10.5 Kkr. Mecklenburg – R Bt) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt worden.
*
Hiermit wird die Veröffentlichung der Satzung nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung vorgenommen.
Kiel, 16. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Bethmann
Az.: 10.5 Kkr. Mecklenburg – R Bt

Satzung des Konvents an der Klosterkirche Bad Doberan

Vom 6. November 2020

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 24. Oktober 2020 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und 6 und Artikel 41 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung beschlossen:
####

§ 1
Der Konvent an der Klosterkirche Bad Doberan

Der Konvent an der Klosterkirche Bad Doberan ist rechtlich ein unselbstständiges Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg nach Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 115 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
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§ 2
Aufgaben des Konvents

( 1 ) Gebet und Pflege des geistlichen Erbes – wie es sich aus der Geschichte der Zisterzienser-Klosterkirche ergibt – und das geistlich-theologische Gespräch sind Aufgabe des Konvents.
( 2 ) Das Leben im Konvent geschieht unbeschadet der Pflichten der Konventualen gegenüber den Dienstgruppen, denen sie ihrem Dienstauftrag entsprechend angehören.
( 3 ) Der Konvent nimmt für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Doberan die Aufgaben des Kuratoriums des Fonds „Kunstbesitz im Kirchenkreis Mecklenburg“ der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahr, der jährlich von der Ev.-Luth. Kirche Bad Doberan (Münster) mit einem Zuschuss ausgestattet wird.
( 4 ) Der Konvent pflegt die Verbindung zum Mutterkloster Amelungsborn.
( 5 ) Der Konvent ist Mitglied in der „Gemeinschaft Evangelischer Zisterziensererben in Deutschland“.
( 6 ) Der Konvent ist offen für Gäste.
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§ 3
Zusammensetzung des Konvents

( 1 ) Mitglied des Konvents (Konventuale bzw. Konventualin) kann werden, wer einer Gliedkirche der EKD angehört und zu kirchlichen Ämtern wählbar ist. Wenn ein Gast an wenigstens drei aufeinander folgenden Konventstreffen teilgenommen hat und seinen Wunsch äußert, Mitglied zu werden, führt der Senior bzw. die Seniorin im Konvent eine Entscheidung über seine bzw. ihre Aufnahme herbei.
( 2 ) Die Aufnahme erfolgt durch den Senior bzw. die Seniorin in einem Konventsgottesdienst mit Abendmahl unter Gebet und Handauflegung.
( 3 ) Der Bischof bzw. die Bischöfin im Sprengel Mecklenburg und Pommern kann dem Konvent die Aufnahme von Konventualen bzw. Konventualinnen empfehlen.
( 4 ) Der Inhaber bzw. die Inhaberin der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Doberan ist von Amts wegen Mitglied des Konvents. Er bzw. sie kann die Mitgliedschaft ruhen lassen.
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§ 4
Der Senior bzw. die Seniorin des Konvents

( 1 ) Der Konvent wählt einen bzw. eine der ordinierten Konventualen bzw. Konventualinnen zu seinem Senior oder seiner Seniorin auf sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Der Senior bzw. die Seniorin leitet den Konvent und vertritt ihn nach außen.
( 3 ) Der Konvent wählt auf fünf Jahre einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin des Seniors bzw. der Seniorin in eigener Wahlperiode.
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§ 5
Der Kämmerer bzw. die Kämmerin

Der Konvent bestimmt aus seinen Reihen einen Kämmerer bzw. eine Kämmerin auf sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. Er bzw. sie muss nicht aus der Reihe der Ordinierten gewählt werden.
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§ 6
Finanzverwaltung

( 1 ) Die laufende Finanzverwaltung kann durch Beschluss des Konvents vom Kämmerer bzw. von der Kämmerin auf die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg übertragen werden.
( 2 ) Der Konvent hat jährlich einen Haushaltsplan (einschließlich Fonds Kunstbesitz mit selbstabschließender Funktion) zu beschließen und die Rechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen zu nehmen.
( 3 ) Die Verwaltung des Vermögens muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden. Die Rechnungsführung kann digital erfolgen.
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§ 7
Aufsicht und Visitation

Der Konvent an der Klosterkirche Bad Doberan wird durch den Bischof bzw. die Bischöfin im Sprengel oder einen bzw. eine von ihm bzw. ihr beauftragten ordinierten Inhaber bzw. ordinierte Inhaberin eines kirchenleitenden Amts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland visitiert.
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§ 8
Konvent und Kirchengemeinde

( 1 ) Der Konvent respektiert das Hausrecht der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Doberan und ist zu einmütigem Handeln mit der Kirchengemeinde in allen gemeinsam interessierenden Anliegen verpflichtet.
( 2 ) Der Konvent ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden kirchlichen Rechts und dieser Satzung selbst.
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§ 9
Änderung der Satzung

Änderungen dieser Satzung beschließt die Kirchenkreissynode im Benehmen mit dem Konvent.
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§ 10
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt mit dem Datum der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Beschluss durch die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig wird die Ordnung des Konvents an der Klosterkirche Doberan vom 10. November 2007 (KABl. S. 92) aufgehoben.
Schwerin, 6. November 2020
Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
Dirk Sauermann
Marcus Antonioli
(L. S.)
Vorsitzender des Kirchenkreisrates
Mitglied des
Kirchenkreisrates
*
Die vorstehende Satzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg ist durch das Landeskirchenamt mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 (Az.: NK 295.10/22-1 – R Bt) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt worden.
*
Hiermit wird die Veröffentlichung der Satzung nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung vorgenommen.
Kiel, 16. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Bethmann
Az.: NK 295.10/22-1 – R Bt

Bekanntgabe der
Satzung der Stiftung
„Heinrich Behm und Lutz Jastram-Stiftung“

Vom 15. Dezember 2020

Nachstehend wird die vom Vorstand der bisherigen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Theologen-Heim Rostock“ am 2. Dezember 2020 beschlossene Namensänderung und Neufassung der Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Heinrich Behm und Lutz Jastram-Stiftung“ bekannt gegeben. Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt gemäß Beschluss des Kollegiums vom 8. Dezember 2020 mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355, 365) und durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 12. November 2020 (KABl. S. 370, 372) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 15. Dezember 2020
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kriedel
Az.: NK-412.71/34 – R Kr
*
Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „Theologen-Heim Rostock“ hat in seiner Sitzung am 2. Dezember 2020 nach § 7 Absatz 1 der Satzung für die Stiftung „Theologen-Heim Rostock“ vom 27. November 1995 (KABl 1996 S. 12) den Namen der Stiftung geändert und nachstehende Neufassung der Satzung der „Heinrich Behm und Lutz Jastram-Stiftung“ beschlossen:
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Satzung der
„Heinrich Behm und Lutz Jastram-Stiftung“
Vom 2. Dezember 2020

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Präambel

Die „Heinrich Behm und Lutz Jastram-Stiftung" ist eine kirchliche Stiftung. Nach dem Willen der ursprünglichen Stifterinnen des "Theologen-Heim Rostock", der Evangelisch-Lutherischen Landeskirchen Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, wurde zum Gedächtnis des Landesbischofs a. D. Dr. Heinrich Behm aus dem ihnen von der Mecklenburgischen Gesellschaft zur Förderung der evangelisch-theologischen Wissenschaft überwiesenen Vermögen eine Stiftung zur Begründung und zum Betriebe eines Heimes für Studenten der Theologie durch staatliche Genehmigung unter dem 4. November 1932 errichtet. Dieser Stiftungszweck ist auf unabsehbare Zeit nicht erfüllbar. Daher sollen die Erträgnisse des Vermögens der Stiftung "Theologen-Heim Rostock" und der Zustiftungen von Pastor i. R. Lutz Jastram und des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg für Studierende aus Mecklenburg verwendet werden. Die Stiftung soll durch die in nachstehender Satzung beschlossenen Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben im Sinne des Stiftungszwecks zu erfüllen.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führte bisher den Namen „Theologen-Heim Rostock“ und wird nun unter dem Namen
„Heinrich Behm und Lutz Jastram-Stiftung“
fortgeführt.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Schwerin.
( 3 ) Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne des § 11 Absatz 1 Landesstiftungsgesetz MV vom 7. Juni 2006 in der jeweils geltenden Fassung. Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung bedürftiger Studierender im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO) aus Mecklenburg insbesondere im pastoralen und gemeindepädagogischen Bereich. Der Zweck der Stiftung wird vor allem durch die Gewährung von Zuschüssen für den Lebensunterhalt, hier insbesondere für Kosten für Wohnraum und die Ausbildung verwirklicht. Damit fördert sie unmittelbar mildtätige und kirchliche Zwecke sowie die Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Die Stiftung kann auch mildtätige und kirchliche Zwecke sowie die Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe durch ideelle, materielle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen finanziellen und materiellen Förderung und Pflege der mildtätigen und kirchlichen Zwecke sowie der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, unterstützen. Näheres, insbesondere zu Fördermodalitäten, ist in der vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.
( 2 ) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
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§ 3
Zuordnung der Stiftung zum Kirchenkreis

Die Stiftung ist ein rechtlich selbstständiges Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen oder Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
( 3 ) Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten.
( 4 ) Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
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§ 5
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das bisherige Stiftungskapital bestand aus einem Kapital in Höhe von 14 128,76 Euro (in Worten: vierzehntausendeinhundertachtundzwanzig Euro und sechsundsiebzig Cent.). Durch Zustiftung
  1. von Lutz Jastram mit einem Betrag in Höhe von 80 000 Euro (in Worten: achtzigtausend Euro);
  2. von dem Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg mit einem Betrag in Höhe von 400 000 Euro (in Worten: vierhunderttausend Euro)
wurde das Stiftungskapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung auf 494 128,76 Euro (in Worten: vierhundertvierundneunzigtausendeinhundertachtundzwanzig Euro und sechsundsiebzig Cent) erhöht.
( 2 ) Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen und ist in Höhe seines nominalen Werts zu erhalten.
( 3 ) Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nummer 7a AO in der jeweils gültigen Fassung dem Stiftungsvermögen zuführen.
( 4 ) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
( 5 ) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist.
( 6 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden hat. Gleiches gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird.
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§ 6
Organ der Stiftung

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand, der aus fünf Personen besteht.
( 2 ) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Vorstands vertreten, im Vertretungsfall durch die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Vorstands ist dabei an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
( 3 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig. Er sorgt für die Erfüllung der Stiftungszwecke und die dafür erforderliche Geschäftsführung und Verwaltung.
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§ 7
Zusammensetzung des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. der Pröpstin bzw. dem Propst der Propstei Rostock als Vorsitzende bzw. Vorsitzendem,
  2. einem Mitglied der Theologischen Fakultät der Universität Rostock, das vom Fakultätsrat gewählt wird,
  3. zwei vom Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg berufene Vertreterinnen und Vertreter, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen,
  4. der Leiterin bzw. dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung, die bzw. der sich vertreten lassen kann.
( 2 ) Mitglied im Vorstand kann nur werden, wer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer der Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Mecklenburg-Vorpommern als Vollmitglied angehört und bereit ist, die Stiftungszwecke zu unterstützen.
( 3 ) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 beträgt jeweils sechs Jahre, die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 sind während der Innehabung ihrer Ämter geborene Mitglieder. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt, bis die jeweils neu berufenen Mitglieder in einer Vorstandssitzung erstmals zusammentreten.
( 4 ) In der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstands wählt dieser aus der Mitte seiner Mitglieder den stellvertretenden Vorsitzenden. Rechnungsführer ist in der Regel das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 4.
( 5 ) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtszeit erfolgt eine Nachberufung gemäß den Absätzen 1 bis 3 für die restliche Amtszeit.
( 6 ) Eine Wiederwahl oder Wiederberufung ist zulässig.
( 7 ) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, sofern das Stiftungsvermögen dies zulässt. Im Übrigen üben sie ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
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§ 8
Beschlussfassung des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich einzuladen hat.
( 2 ) Außerhalb seiner Sitzungen kann der Vorstand auf Veranlassung seiner bzw. seines Vorsitzenden, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche (Fax) oder elektronische (E-Mail) Form Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder des Vorstands diesem Verfahren zustimmen.
( 3 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 4 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Vorstands oder der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands sowie einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstands grundsätzlich auf den Rechnungsführer übertragen werden. Das Nähere ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Vorstand der Stiftung beschließt. Die Geschäftsordnung enthält insbesondere Bestimmungen über das Vergabeverfahren und die Verwendung von Fördermitteln, die die Stiftung vergibt.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden.
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§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 2 ) Die Stiftungsaufsicht nach kirchlichem Recht wird durch das Landeskirchenamt wahrgenommen. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse ergeben sich neben den Bestimmungen dieser Stiftungssatzung aus den Vorschriften des jeweils anzuwendenden kirchlichen Rechts, insbesondere des kirchlichen Stiftungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Weitergehende aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten nach Landesrecht sind zu beachten.
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§ 11
Änderungen der Satzung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

( 1 ) Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
( 2 ) Der Vorstand kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
( 3 ) Der Vorstand kann die Stiftung
  1. einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
  2. mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
  3. auflösen,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
( 4 ) Der Vorstand kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann auflösen, wenn
  1. über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
  2. der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
( 5 ) In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Vorstands, in den Fällen von Absatz 2 bis 4 ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands erforderlich.
( 6 ) Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamts als zuständiger kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde. Weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten sind zu beachten. Genehmigungsbedürftige Beschlüsse treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Vorstand der Stiftung beim Landeskirchenamt unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
( 7 ) Die Beschlüsse und die Genehmigung sind vom Vorstand der Stiftung mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
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§ 12
Überleitungsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Bis zur Wahl oder Berufung der Mitglieder des Vorstands nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 verbleiben die bisher gewählten oder berufenen Mitglieder des Vorstands nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Satzung der Stiftung „Theologen-Heim Rostock“ vom 27. November 1995 (KABl 1996 S. 12) im Amt. Die Mitglieder nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden bis zum 30. September 2021 neu gewählt und berufen.
( 2 ) Diese Satzung ist in der Sitzung des Vorstands am 2. Dezember 2020 beschlossen worden. Sie tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 1. April 2021 in Kraft.
( 3 ) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des „Theologen-Heim Rostock“ vom 27. November 1995 (KABl 1996 S. 12) außer Kraft.
Rostock, 2. Dezember 2020
Der Vorstand
Propst Wulf Schünemann
Olaf Johannes Mirgeler
(L. S.)
Vorstandsvorsitzender
Mitglied des Vorstands

Bekanntgabe der
Satzung der
„Johanna-Odebrecht-Stiftung Greifswald“

Vom 8. Januar 2021

Nachstehend wird die Satzung der „Johanna-Odebrecht-Stiftung Greifswald“ aufgrund der Beschlussfassung des Verwaltungsrats in seiner Sitzung am 12. November 2020 bekannt gegeben. Der Beschluss des Verwaltungsrats wurde vom Landeskirchenamt gemäß Beschluss des Kollegiums vom 28. Juli 2020 mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355, 365) und durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 12. November 2020 (KABl. S. 370, 372) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die kirchliche Stiftungsaufsicht vom 14. November 1993 (ABl. 1994 S. 27) der Pommerschen Evangelischen Kirche, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 10. Oktober 2004 geändert worden ist (ABl. 2004 S. 69), und in Verbindung mit § 7 Absatz 4 der Satzung der Stiftung „Johanna-Odebrecht-Stiftung Greifswald" vom 16. November 2010 (ABl. 2011 S. 61) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 8. Januar 2020
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kriedel
Az.: NK-605.51 – R Kr
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Satzung
der „Johanna-Odebrecht-Stiftung Greifswald“
Vom 12. November 2020

Der Verwaltungsrat der Johanna-Odebrecht-Stiftung Greifswald hat in seiner Sitzung am 12. November 2020 mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Die Kirche verkündigt in Wort und Tat die Liebe Gottes, die in Jesus Christus zur Welt gekommen ist.
Aus Verkündigung und Zeugnis, aus Anbetung und Fürbitte erwächst als Antwort der Dienst der Liebe, der dem Einzelnen und der Kirche in allen ihren Lebensbereichen aufgetragen ist.
Diakonie ist Dienst der Liebe in der Nachfolge Jesu Christi. Dieser Dienst gilt dem Menschen in seinen leiblichen, geistigen, seelischen und sozialen Nöten. Als ganzheitlicher Dienst richtet er sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen.
Diakonie ist eine Grundfunktion des Glaubens und der christlichen Gemeinde; Diakonie in ihren mannigfaltigen Formen ist unaufgebbare Lebens- und Wesensäußerung der Kirche Jesu Christi.
Durch Testament von Johanna Odebrecht ist die kirchliche Stiftung errichtet. In Fortführung dieser Bestimmungen wird für die kirchliche Johanna-Odebrecht-Stiftung folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Diakonischer Charakter

In Ausübung des kirchlich-diakonischen Auftrages der Johanna-Odebrecht-Stiftung werden als kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke insbesondere Alten- und Pflegeheim, Krankenhaus und Schule fortgeführt, unterhalten und ausgebaut.
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§ 2
Zweck

Die Johanna-Odebrecht-Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
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§ 3
Mittel der Stiftung

Die Mittel der Stiftung werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Verwaltungsrates und des Kuratoriums erhalten keine Bezüge und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Gremien auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung, ausgenommen Aufwandsentschädigungen.
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§ 4
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind: Verwaltungsrat, Kuratorium und Stiftungsvorstand.
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§ 5
Der Verwaltungsrat

( 1 ) Der Verwaltungsrat wird für die Dauer von sechs Jahren gebildet. In ihn entsenden
  • die Kirchenleitung der Landeskirche,
  • das Diakonische Werk, dem die Johanna-Odebrecht-Stiftung angehört,
  • das Kreisdiakonische Werk des Kirchenkreises,
  • die Stadtverwaltung der Universitäts- und Hansestadt Greifswald,
  • und die Kreisverwaltung des Landkreises Vorpommern-Greifswald
je ein Mitglied, sowie der Kirchenkreis zwei Mitglieder, von denen je eines aus der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und eines aus der ländlichen Region stammen soll. Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums und ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter sind Mitglieder des Verwaltungsrates. Weitere Mitglieder kann der Verwaltungsrat kooptieren.
( 2 ) An den Sitzungen des Verwaltungsrates können die weiteren Mitglieder des Kuratoriums und die Mitglieder des Stiftungsvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen, falls der Verwaltungsrat im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Ebenfalls kann der Verwaltungsrat zu den Sitzungen Beraterinnen oder Berater hinzuziehen.
( 3 ) Durch Wahl in das Kuratorium scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. Das jeweilige Gremium entsendet dann ein neues Mitglied für die gleiche Dauer in den Verwaltungsrat, soweit es nicht Mitglied des Verwaltungsrates gemäß Absatz 1 wird.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben bis zu seiner Neubildung im Amt.
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§ 6
Aufgaben des Verwaltungsrates

Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehört insbesondere
  1. die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums mit jeweils mindestens der Hälfte der abgegebenen Stimmen,
  2. Entlastung der Jahresrechnung unter Beachtung des vom unabhängigen Wirtschaftsprüfer erstellten Prüfungsberichts,
  3. Entgegennahme von Berichten des Kuratoriums und des Stiftungsvorstandes,
  4. Beratung und Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
  5. Änderung der Satzung,
  6. Auflösung der Stiftung.
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§ 7
Geschäftsführung des Verwaltungsrates

( 1 ) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter geleitet.
( 2 ) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann erneut zu einer Sitzung eingeladen werden, die nach frühestens drei Wochen stattfindet und in der der Verwaltungsrat unabhängig von der Zahl seiner dann anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
( 3 ) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das Gleiche gilt für Wahlen. Sollte bei zwei Wahlgängen jeweils Stimmengleichheit erreicht werden, entscheidet ein von der oder dem Vorsitzenden zu ziehendes Los. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Abstimmung durch schriftliche Umfrage erfolgen.
( 4 ) Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder gemäß § 5 Absatz 1.
( 5 ) Die Auflösung der Stiftung bedarf der Beschlussfassung an zwei nicht am gleichen Tag stattfindenden Sitzungen und jeweils der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder gemäß § 5 Absatz 1.
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§ 8
Sitzungen des Verwaltungsrates

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums beruft zu den Sitzungen des Verwaltungsrates ein und stellt die vorläufige Tagesordnung auf.
( 2 ) Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal in jedem Jahr schriftlich einzuberufen mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.
( 3 ) Der Verwaltungsrat ist weiterhin unverzüglich einzuberufen, wenn das Kuratorium oder drei Mitglieder des Verwaltungsrates dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Die Einladung muss in diesem Fall mit Angabe der Gründe spätestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich zugehen.
( 4 ) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates, des Kuratoriums und des Stiftungsvorstandes erhält eine Abschrift. Nachdem die Niederschrift genehmigt ist, ist sie von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem Text der Niederschrift nicht innerhalb von vier Wochen nach der Versendung mit Begründung widersprochen wurde.
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§ 9
Das Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus mindestens sechs, höchstens acht Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat gemäß § 6 Nummer 1 auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, so ist vom Verwaltungsrat in dessen nächster Sitzung eine Nachwahl zu vollziehen. Verringert sich die Zahl der Mitglieder unter sechs, kann sich das Kuratorium bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrates vorläufig durch Berufung eines Mitgliedes ergänzen.
( 3 ) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Mitglieder des Stiftungsvorstandes mit beratender Stimme teil, falls das Kuratorium im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Ebenfalls kann das Kuratorium zu den Sitzungen Beraterinnen und Berater hinzuziehen.
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§ 10
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter im Vorsitz.
( 2 ) Das Kuratorium tritt mindestens alle sechs Monate zusammen. Es ist von der oder dem Vorsitzenden außerdem einzuberufen, wenn triftige Gründe dies erfordern oder der Stiftungsvorstand dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Im Übrigen gelten § 7 Absätze 1, 2 und 3, § 8 Absätze 1, 2 und 3 sinngemäß sowie § 8 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Kuratoriums und des Stiftungsvorstandes je eine Abschrift erhalten. Schriftliche Befragung und Abstimmung ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
( 3 ) Das Kuratorium ist insbesondere zuständig für die
  1. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan einschließlich des Stellenplans,
  2. Abnahme des Jahresabschlusses, Entscheidung über eine Gewinnverwendung, Vorbereitung der Entlastung,
  3. Beschlussfassung über notwendige bauliche Veränderungen und Neubauten,
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Anleihen,
  5. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum,
  6. Annahme von Geschenken und Vermächtnissen, mit denen für die Einrichtung verpflichtende Bedingungen verbunden sind,
  7. Entgegennahme von Berichten des Stiftungsvorstandes,
  8. Anstellung und Entlassung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, von Prokuristinnen oder Prokuristen sowie der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  9. Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates.
( 4 ) In dringenden Fällen kann das Kuratorium auch Aufgaben des Verwaltungsrates gemäß § 6 wahrnehmen mit Ausnahme der Nummern 1, 2, 5 und 6. Die dazu gefassten Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Verwaltungsrat.
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§ 11
Der Stiftungsvorstand

( 1 ) Der Stiftungsvorstand besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Er entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung gemeinsam.
( 2 ) Die Vorsteherin oder der Vorsteher sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertreten die Stiftung je gesondert gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
( 3 ) Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist Angelegenheit des Stiftungsvorstandes, soweit dies nicht durch § 10 Absatz 3 Nummer 8 geregelt ist.
( 4 ) Zu den Aufgaben des Stiftungsvorstandes gehört auch die Fertigung des Entwurfs des Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans und des Jahresabschlusses der Rechnung.
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§ 12
Die Vorsteherin oder der Vorsteher

Die Vorsteherin oder der Vorsteher ist verantwortlich für die geistliche, seelsorgerliche Betreuung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Patientinnen und Patienten, Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sowie Schülerinnen und Schüler. Sie oder er hat für ein reges geistliches Leben, insbesondere auch für regelmäßige Gottesdienste und Andachten zu sorgen. Sie oder er führt den Vorsitz im Stiftungsvorstand und leitet dessen Beratungen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher soll Pfarrerin oder Pfarrer der Landeskirche sein. Ihr oder ihm wird die von der Landeskirche für die Johanna-Odebrecht-Stiftung errichtete landeskirchliche Pfarrstelle übertragen. Näheres wird durch eine Vereinbarung zwischen der Johanna-Odebrecht-Stiftung und der Landeskirche geregelt.
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§ 13
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer

Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist verantwortlich für die wirtschaftliche Führung der Stiftung.
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§ 14
Prokuristinnen oder Prokuristen

Die Prokuristinnen oder Prokuristen vertreten die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen. Sie vertreten die Stiftung jeweils zu zweit.
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§ 15
Konfessioneller Charakter der Einrichtung

Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes müssen der evangelischen Kirche angehören. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Kuratoriums sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland mitarbeitet.
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§ 16
Auflösung der Stiftung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist durch den Verwaltungsrat das Vermögen unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten an die Landeskirche für ausschließlich und unmittelbar diakonische Zwecke zu übertragen.
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§ 17
Inkrafttreten

(1)(1) Diese Satzung tritt an die Stelle der bisher geltenden Satzung in der Fassung vom 16. November 2010. Sie tritt mit Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung in Kraft.
(2) Gegenstandslos
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Die Genehmigung wurde mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 erteilt. Damit tritt diese Satzung am 10. Dezember 2020 in Kraft.

Berichtigung der Satzung
zur Zuordnung der Kirchengemeinden
des Ev.-Luth. Kirchenkreises
Schleswig-Flensburg zu gemeindlichen Kirchenregionen
gemäß § 7 Absatz 1 der Kirchenkreissatzung
des Kirchenkreises

Vom 4. Januar 2021

Die Satzung zur Zuordnung der Kirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig- Flensburg zu gemeindlichen Kirchenregionen gemäß § 7 Absatz 1 der Kirchenkreissatzung des Kirchenkreises vom 16. Oktober 2020 (KABl. S. 380) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 sind wie folgt zu fassen:
3.
Kirchenregion Stadt Flensburg I mit den Ev.-Luth. Kirchengemeinden:
St. Nikolai-Kirchengemeinde Flensburg, Gemeinde der Friedenskirche Weiche und Paulus-Kirchengemeinde Flensburg;
4.
Kirchenregion Stadt Flensburg II mit den Ev.-Luth. Kirchengemeinden:
St. Marien zu Flensburg, St. Gertrud zu Flensburg, St. Michael in Flensburg und der Anstaltsgemeinde der Ev.-Luth. Diakonissenanstalt zu Flensburg;
5.
Kirchenregion Stadt Flensburg III und Harrislee mit den Ev.-Luth. Kirchengemeinden:
St. Petrigemeinde in Flensburg und Harrislee;“
Kiel, 4. Januar 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Rosenstiel
Az.: 10.1 Kkr. Schleswig-Flensburg – R Ro

Kirchenwahl in der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Lukas zu Hamburg-Fuhlsbüttel
– Termin für die Neuwahl

Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost hat gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 92 Absatz 4 Satz 2, Absatz 3 Satz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355, 365) und durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 12. November 2020 (KABl. S. 370, 372) geändert worden ist, sowie § 17 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355) im Einvernehmen mit der zuständigen Wahlbeauftragten des Kirchenkreises in der
Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Lukas zu Hamburg-Fuhlsbüttel
Sonntag, den 29. August 2021
als Termin für die Kirchenwahl (Neubildung des Kirchengemeinderats) bestimmt.
Dies wird aufgrund § 17 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes amtlich bekannt gegeben.
Schwerin, 8. Dezember 2020
Der Wahlbeauftragte der
Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland
Kriedel
Az.: NK 1022/16-4 – R Kr

Verwendung eines Kirchengemeindesiegels für eine örtliche Kirche

Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat am 4. Dezember 2020 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ziethen genehmigt:
Für die örtliche Kirche
Ev.-Luth. Kirche Ziethen
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ziethen
geführt.
Kiel, 11. Januar 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10.9 Ziethen – R Be

Bekanntgabe der Neufassung der
Ordnung für die Arbeitsrechtliche
Kommission des Diakonischen Werkes
Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Vom 3. Dezember 2020

Nachfolgend geben wir die von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises beschlossene Neufassung der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. bekannt:
Kiel, 3. Dezember 2020
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Lutze-Sorger
Az.: NK 3217-10 – DAR LS
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Die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. (Ordnung ARK DW M-V) wird mit den nach § 19 Absatz 1 Ordnung ARK DW M-V zu ihrer Wirksamkeit erforderlichen Zustimmungen in nachstehender Fassung veröffentlicht. Der Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. hat ihr auf seiner Sitzung am 1. September 2020 zugestimmt, der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. hat ihr auf seiner Sitzung am 23. September 2020 zugestimmt. Von der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes wurde diese Fassung ebenfalls bestätigt.
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Ordnung
für die Arbeitsrechtliche Kommission
des Diakonischen Werkes
Mecklenburg-Vorpommern e. V.
(Ordnung ARK DW M-V)
Vom 1. September 2020 und 23. September 2020

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Präambel

Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Der Dienst in den Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. (DW M-V) durch Mitgliedschaft angeschlossen sind, wird durch den Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen, bestimmt. Die Erfüllung dieses Auftrages setzt eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von Leitungsgremien und Mitarbeitenden
Die Bezeichnung von Personen und Funktionen gilt für alle Geschlechter.
1
voraus, die auch in der Gestaltung des Verfahrens zur Festlegung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeitenden ihren Ausdruck findet.
Die Arbeit der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. (ARK DW M-V) dient dem Ziel, ein einheitliches Dienst- und Arbeitsrecht für die Mitarbeitenden in allen diakonischen Einrichtungen des DW M-V zu ermöglichen. Die Annäherung an dieses von beiden Seiten bestätigte Ziel wird durch die Arbeit der ARK DW M-V als kontinuierlicher und konstruktiver Prozess gestaltet.
Beide Seiten der ARK DW M-V fühlen sich dem Leitgedanken der Dienstgemeinschaft und damit einem fairen Interessenausgleich zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern verpflichtet. Sie sind sich einig in dem Bestreben, die bestehenden diakonischen Dienste, Einrichtungen und Arbeitsplätze zu erhalten, gemeinsam alles Notwendige zu unternehmen, um ihre Zukunftsfähigkeit zu gewährleisten und nachhaltig eine angemessene Vergütung aller Mitarbeitenden zu sichern.
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für das DW M-V sowie für die ihm durch Mitgliedschaft angeschlossenen rechtlich selbstständigen Rechtsträger, mit ihren Einrichtungen und Diensten unabhängig von deren Rechtsform, unmittelbar und zwingend, soweit nicht das kirchliche Recht die Geltung weiterer Arbeitsrechtsregelungen oder kirchlicher Tarifverträge im Bereich der Nordkirche vorsieht.
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§ 2
Aufgaben der ARK DW M-V

( 1 ) Aufgabe der ARK DW M-V ist es, Regelungen zu beschließen, die die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieser Ordnung betreffen.
( 2 ) Die ARK DW M-V wirkt ferner bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung, insbesondere im Rahmen der Satzung des DW M-V, beratend mit.
( 3 ) Darüber hinaus kann die ARK DW M-V Aufgaben zur Vereinheitlichung arbeitsrechtlicher Regelungen im diakonischen Bereich wahrnehmen.
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§ 3
Zusammensetzung der ARK DW M-V

( 1 ) Der ARK DW M-V gehören an:
  1. sechs Vertreter der Mitarbeitenden im Diakonischen Dienst aus dem Bereich des DW M-V (Dienstnehmervertreter)
  2. sechs Vertreter von Trägern diakonischer Einrichtungen aus dem Bereich des DW M-V (Dienstgebervertreter), davon ein Vertreter aus dem Vorstand des DW M-V.
( 2 ) Beide Seiten benennen jeweils sechs Stellvertreter und regeln die Reihenfolge der Stellvertretung ihrer Seite.
( 3 ) Die Vertreter und Stellvertreter sollen einer Kirche angehören, die zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen gehört.
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§ 4
Dienstnehmervertreter

( 1 ) Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände, die die nach der Rechtsprechung des BAG bestimmten Mindestvoraussetzungen für die Tariffähigkeit erfüllen, entsenden bis zu zwei Dienstnehmervertreter in die ARK DW M-V.
( 2 ) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Bestimmung der von Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden zu entsendenden Vertreter und deren Stellvertreter werden von diesen selbstständig geregelt.
( 3 ) Der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen im DW M-V (GMAV DW M-V) entsendet die übrigen Dienstnehmervertreter in die ARK DW M-V. Dies gilt gleichermaßen für die Sitze, die von Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden nicht wahrgenommen werden.
( 4 ) Die vom GMAV DW M-V entsandten Vertreter und deren Stellvertreter müssen einer Mitarbeitervertretung angehören.
( 5 ) Die vom GMAV DW M-V entsandten Vertreter und deren Stellvertreter müssen hauptberuflich im diakonischen Dienst im Bereich des DW M-V tätig sein.
( 6 ) Das Nähere regelt eine vom GMAV DW M-V zu beschließende Wahlordnung. Dabei soll darauf geachtet werden, dass die verschiedenen Bereiche des diakonischen Dienstes Berücksichtigung finden.
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§ 5
Dienstgebervertreter

( 1 ) Die Dienstgebervertreter werden vom Aufsichtsrat des DW M-V entsandt und abberufen. Die dem DW M-V angeschlossenen Rechtsträger können Vorschläge unterbreiten.
( 2 ) Mindestens zwei Drittel der Dienstgebervertreter müssen hauptberuflich im diakonischen Dienst im Bereich des DW M-V stehen.
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§ 6
Fachausschüsse

( 1 ) Die von den jeweiligen Vertretern gebildete Dienstnehmer- und Dienstgeberseite kann je einen Fachausschuss bilden.
( 2 ) Der jeweilige Fachausschuss besteht aus bis zu 25 Mitgliedern. Dazu gehören jeweils die Vertreter und ihre Stellvertreter der ARK DW M-V. Die weiteren Mitglieder müssen hauptberuflich im diakonischen Dienst im Bereich des DW M-V stehen.
( 3 ) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Bestimmung der Fachausschussmitglieder werden von den zuständigen Gremien selbstständig geregelt.
( 4 ) Der jeweilige Fachausschuss kann Sachkundige hinzuziehen.
( 5 ) Die Kostentragung erfolgt entsprechend den Regelungen des § 9.
( 6 ) Die Fachausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Anregungen, Beratung sowie Vorbereitung von Anträgen und Beschlussvorlagen an die ARK DW M-V,
  2. Aufstellen von Leitlinien für die jeweilige Seite.
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§ 7
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit der ARK DW M-V beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der ARK DW M-V und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. Die Mitglieder bleiben bis zur Neukonstituierung der neuen ARK DW M-V im Amt, die spätestens bis zum 30. Juni des Jahres der Wahlen zur Mitarbeitervertretung stattfinden soll. Dies gilt auch für die Mitglieder der Fachausschüsse.
( 2 ) Wiederholte Entsendung der bisherigen Mitglieder, ihrer Stellvertreter und auch der Fachausschussmitglieder ist möglich.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird gemäß § 4 bzw. § 5 oder § 6 für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied entsandt; dasselbe gilt für die Stellvertreter.
( 4 ) Die Mitgliedschaft in der ARK DW M-V sowie in den Fachausschüssen endet, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absätze 5 und 6, des § 5 Absatz 2 bzw. des § 6 Absatz 2 entfallen sind.
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§ 8
Rechtsstellung der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder der ARK DW M-V und ihre Stellvertreter sowie die Mitglieder der Fachausschüsse sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
( 2 ) Die Mitglieder der ARK DW M-V und ihre Stellvertreter sowie die Mitglieder der Fachausschüsse haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ARK DW M-V bzw. zum Fachausschuss bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit sie von der ARK DW M-V bzw. dem Fachausschuss durch Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit für vertraulich erklärt worden sind. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der ARK DW M-V bzw. dem Fachausschuss.
( 3 ) Eine Freistellung erhalten die in Einrichtungen und Diensten des DW M-V beschäftigten Dienstnehmervertreter im Umfang von bis zu 1,5 VK für die Mitglieder und bis zu 0,75 VK für ihre Stellvertreter der durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters
Die Dienstnehmerseite kann einvernehmlich mit der Dienstgeberseite eine andere Verteilung der Arbeitsbefreiung auf die einzelnen Mitglieder vornehmen. Die Verteilung des Freistellungsumfanges kann frühestens nach einem Jahr geändert werden.
2
.
( 4 ) Den Dienstgebervertretern und ihren Stellvertretern ist für ihre Tätigkeit Freistellung im erforderlichen Umfang zu gewähren.
( 5 ) Den Mitgliedern der Fachausschüsse der ARK DW M-V ist für ihre Tätigkeit Freistellung im erforderlichen Umfang zu gewähren.
( 6 ) In der Ausübung ihres Amtes dürfen die Mitglieder der ARK DW M-V, deren Stellvertreter sowie die Mitglieder der Fachausschüsse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Sie führen ihr Amt unentgeltlich.
( 7 ) Einem Mitglied oder Stellvertreter der ARK DW M-V sowie einem Mitglied der Fachausschüsse darf nur gekündigt werden, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt oder wenn die Einrichtung aufgelöst wird.
( 8 ) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung des § 8 entscheidet das zuständige Kirchengericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche).
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§ 9
Kosten und Finanzierung

( 1 ) Die Kosten für die Arbeit der ARK DW M-V und der Fachausschüsse, die Kosten der Freistellung (Bruttopersonalkosten) und der Reisekosten für die Dienstnehmervertreter und ihre Stellvertreter und für die weiteren Mitglieder des Fachausschusses der Dienstnehmerseite, den pauschalen Kostenersatz für die Tätigkeit der Dienstgebervertreter und ihrer Stellvertreter, die Kosten der Sachverständigen sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäß § 16 tragen die dem DW M-V angeschlossenen Rechtsträger gemeinsam.
( 2 ) Das DW M-V führt gesondert Rechnung für die ARK DW M-V und die Fachausschüsse.
( 3 ) Die ARK DW M-V stellt jährlich einen Haushaltsplan auf, der vom Aufsichtsrat des DW M-V als Bestandteil des Wirtschaftsplans des DW M-V beschlossen wird.
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§ 10
Leitung und Arbeitsweise der ARK DW M-V

( 1 ) Die ARK DW M-V wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der Dienstnehmervertreter bzw. aus der Gruppe der Dienstgebervertreter zu wählen. Der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen.
( 2 ) Die Geschäftsführung der ARK DW M-V liegt bei der Geschäftsstelle des DW M-V. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der ARK DW M-V ohne Stimmrecht teil.
( 3 ) Die Sitzungen der ARK DW M-V werden durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die ARK DW M-V ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird.
( 4 ) Jedes Mitglied der ARK DW M-V hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung zu benennen, die bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen sind.
( 5 ) Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und leitet die Sitzung.
( 6 ) Die Einladung erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Bekanntmachung der Tagesordnung und Zusendung aller erforderlichen Sitzungsunterlagen.
( 7 ) Die ARK DW M-V kann zu ihren Beratungen Sachverständige hinzuziehen. Für diese gilt § 8 Absatz 2 entsprechend, worüber sie durch den Vorsitzenden zu belehren sind.
( 8 ) Die Sitzungen der ARK DW M-V sind nicht öffentlich.
( 9 ) Die ARK DW M-V gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 11
Beschlussfassung

( 1 ) Die ARK DW M-V ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder jeder Seite anwesend sind.
( 2 ) Beschlüsse der ARK DW M-V zu Arbeitsrechtsregelungen werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Seite der ARK DW M-V gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
( 3 ) Die Seitenabstimmung erfolgt in Abwesenheit der jeweils anderen Seite der ARK DW M-V. Nach erfolgter Seitenabstimmung treten die beiden Seiten zur Fortsetzung der Sitzung zusammen und tragen jeweils vor, ob die Seite einstimmig oder mehrheitlich zugestimmt hat.
( 4 ) Beschlüsse zur Geschäftsordnung werden mit Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der ARK DW M-V gefasst.
( 5 ) Ein Beschluss der ARK DW M-V zu Arbeitsrechtsregelungen ist auch ohne Sitzung der Mitglieder der ARK DW M-V gültig, wenn alle Mitglieder der ARK DW M-V ihre Zustimmung zur Beschlussfassung in Textform zu dem vom Vorsitzenden der ARK DW M-V gesetzten Termin abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
( 6 ) Erhält eine Beschlussvorlage in der ARK DW M-V nicht die erforderliche Mehrheit, so ist über diesen Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten. Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss über eine Arbeitsrechtsregelung nicht zustande, so kann jeweils die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Seite der ARK DW M-V den Schlichtungsausschuss anrufen. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Beschlussfassung bzw. Beschlussablehnung einzureichen und zu begründen.
( 7 ) Über die Beschlüsse der ARK DW M-V ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern und Stellvertretern zuzusenden.
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§ 12
Einwendungen und Anrufung des Schlichtungsausschusses

( 1 ) Jede der beiden in der ARK DW M-V vertretenen Seiten (§ 3 Absatz 1) kann innerhalb eines Monats nach der Fassung des Beschlusses Einwendungen erheben, wenn die Ausfertigung von der Beschlusssituation abweicht oder wenn während der Sitzung der ARK DW M-V erklärt wurde, dass sich der jeweilige Fachausschuss die Zustimmung zum Beschluss vorbehält und dieser dem Beschluss ganz oder teilweise widerspricht. Der Schriftsatz, durch den die Einwendungen erhoben werden, muss von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Seite unterzeichnet sein und dem Vorsitzenden der ARK DW M-V unter gleichzeitiger Unterrichtung der Geschäftsstelle der ARK DW M-V zugeleitet werden. Der Vorsitzende beruft unverzüglich eine Sitzung der ARK DW M-V ein, die erneut berät und beschließt.
( 2 ) Gegen einen neuerlichen Beschluss kann die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Seite der ARK DW M-V den Schlichtungsausschuss (§ 15) anrufen. Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Schriftsatz an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zu richten ist.
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§ 13
Inkrafttreten und Veröffentlichung der Beschlüsse

( 1 ) Die Beschlüsse der ARK DW M-V nach § 11 Absatz 2 werden der Geschäftsstelle der ARK DW M-V zugeleitet und durch diese, sofern keine Einwendungen nach § 12 erhoben werden, den dem DW M-V angeschlossenen Rechtsträgern und deren Mitarbeitervertretungen in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Beschlüsse werden mit der Bekanntgabe wirksam.
( 2 ) Wenn nicht etwas anderes beschlossen wurde, werden Beschlüsse nach Ablauf der in § 12 genannten Fristen wirksam.
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§ 14
Verbindlichkeit der arbeitsrechtlichen Regelungen

( 1 ) Beschlüsse der ARK DW M-V nach § 11 Absatz 2 und die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach § 15 sind verbindlich.
( 2 ) Insbesondere dürfen nur Dienstverträge abgeschlossen oder geändert werden, die den auf Beschlüssen der ARK DW M-V und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses beruhenden Regelungen entsprechen.
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§ 15
Schlichtungsausschuss

( 1 ) Zur Entscheidung in den Fällen des § 11 Absatz 5 und § 12 Absatz 2 wird ein Schlichtungsausschuss gebildet. Er besteht aus einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie vier beisitzenden Mitgliedern und zwei Stellvertretern, von denen jede in der ARK DW M-V vertretene Seite (§ 3 Absatz 1) jeweils zwei beisitzende Mitglieder und einen Stellvertreter benennt.
( 2 ) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen einer Kirche angehören, die zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen gehört; sie dürfen nicht der ARK DW M-V oder einem der Fachausschüsse als Mitglied angehören. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen seit mindestens drei Jahren hauptberuflich im diakonischen Dienst im Bereich des DW M-V tätig sein.
( 3 ) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und der stellvertretende Vorsitzende werden von der ARK DW M-V mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gewählt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im diakonischen Dienst stehen. Sie dürfen ferner nicht einem Leitungsorgan des DW M-V sowie eines dem DW M-V angeschlossenen Rechtsträgers angehören.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit in entsprechender Anwendung der Absätze 2 und 3 ein neues Mitglied benannt oder gewählt.
( 5 ) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden durch den Landespastor für Diakonie und den Vorsitzenden des GMAV DW M-V durch Handschlag zur gewissenhaften Amtsausführung verpflichtet. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
( 6 ) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Reisekostenerstattung nach den landeskirchlichen Bestimmungen sowie eine Aufwandsentschädigung, die von der Geschäftsstelle der ARK DW M-V allgemein festgelegt wird.
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§ 16
Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss

( 1 ) Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.
( 2 ) Der Schlichtungsausschuss beschließt nach Anhörung der Beteiligten in geheimer Beratung. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses teilt das Ergebnis der Beratungen dem Vorsitzenden der ARK DW M-V unter gleichzeitiger Unterrichtung der Geschäftsstelle der ARK DW M-V unverzüglich schriftlich mit. Der Vorsitzende der ARK DW M-V beruft binnen einer Frist von einem Monat nach der Mitteilung des Ergebnisses des Schlichtungsverfahrens eine Sitzung der ARK DW M-V ein.
( 3 ) Ein einstimmiger Schlichtungsspruch wird wirksam, wenn nicht die ARK DW M-V einen diesen Schlichtungsspruch ersetzenden Beschluss fasst oder die Mehrheit der Mitglieder einer Seite der ARK DW M-V dem Schlichtungsspruch widerspricht. Der Widerspruch ist in der Sitzung der ARK DW M-V zu erklären.
( 4 ) Hat der Schlichtungsausschuss keinen einstimmigen Schlichtungsspruch gefasst oder wurde nach Absatz 3 der Widerspruch erklärt, kann die Mehrheit der Mitglieder einer Seite der ARK DW M-V binnen einer Frist von einem Monat nach der Beratung des Ergebnisses in der ARK DW M-V den Schlichtungsausschuss erneut anrufen. In der zweiten Stufe des Verfahrens beschließt der Schlichtungsausschuss in geheimer Beratung mehrheitlich. Der Schlichtungsspruch ist verbindlich.
( 5 ) Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses ersetzen die Beschlussfassung der ARK DW M-V und werden dem DW M-V angeschlossenen Rechtsträgern und deren Mitarbeitervertretungen in geeigneter Weise bekannt gegeben. Sie werden mit der Bekanntgabe wirksam.
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§ 17
Nachprüfung der Mitgliedschaft

( 1 ) Bestehen Bedenken, ob bei einem Mitglied der ARK DW M-V die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vorliegen, so entscheidet der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
( 2 ) Ist der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses noch nicht gewählt, so entscheiden auch für ein Mitglied der ARK DW M-V die Mitglieder der ARK DW M-V selbst in geheimer Abstimmung über die Mitgliedschaft.
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§ 18
Bildung der ARK DW M-V, Beginn der Amtszeit

( 1 ) Die Entsendung der Vertreter der Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände nach § 4 Absatz 1 erfolgt spätestens zwei Monate nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Bildung einer neuen ARK DW M-V und der Aufforderung zur Beteiligung an der Entsendung von Mitgliedern in die ARK DW M-V im Kirchlichen Amtsblatt der Nordkirche.
( 2 ) Die Entsendung der Vertreter des GMAV DW M-V nach § 4 Absatz 4 erfolgt innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle der ARK DW M-V.
( 3 ) Die Entsendung der Dienstgebervertreter nach § 5 erfolgt innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle der ARK DW M-V.
( 4 ) Die erste Sitzung einer neuen ARK DW M-V ist jeweils durch den bisherigen Vorsitzenden einzuberufen, der die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden leitet.
( 5 ) Die Amtszeit der ARK DW M-V beginnt mit der konstituierenden Sitzung, die spätestens bis zum 30. Juni des Jahres der Wahlen zur Mitarbeitervertretung stattfindet.
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§ 19
Beschlussfassung zur Ordnung

( 1 ) Diese Ordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung des DW M-V.
( 2 ) Vorab ist die Ordnung dem Aufsichtsrat des DW M-V und dem GMAV DW M-V vorzulegen. Deren Voten sind der Mitgliederversammlung rechtzeitig vor deren Beschlussfassung zur Kenntnis zu geben.
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§ 20
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Nordkirche in Kraft. Die Ordnung der ARK DW M-V vom 9. Mai 2005 in der Fassung vom 17. März 2014 und 21. Mai 2014 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
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§ 21
Übergangsregelung

Bis zur Bildung einer neuen ARK DW M-V nach den Regelungen dieser Ordnung bleibt die Besetzung der ARK DW M-V für die Amtsperiode 2019 bis 2023 nach der bisherigen Ordnung bestehen.
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§ 22
Streitigkeiten

Über nicht lösbare Auseinandersetzungen aus der Anwendung dieser Ordnung entscheidet das zuständige Kirchengericht der Nordkirche.

Bekanntgabe von Arbeitsrechtlichen Regelungen

Vom 9. Dezember 2020

Wir veröffentlichen nachstehend die folgenden von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises beschlossenen Arbeitsrechtlichen Regelungen zur Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO MP):
Beschluss 5-2020 vom 30. September 2020: Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP)
Beschluss 6-2020 vom 30. September 2020: Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP)
Kiel, 9. Dezember 2020
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Lutze-Sorger
Az.: NK 3217-8 – DAR LS
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Beschluss 5-2020
Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung der
Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP)
Vom 30. September 2020

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat folgende Arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern

Die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern vom 9. November 2012 (KABl. 2013 S. 39), die zuletzt durch Arbeitsrechtliche Regelung vom 18. Juni 2020 (KABl. S. 308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Nach § 27 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Müssen Einrichtungen aufgrund von Covid-19 ganz oder teilweise schließen, kann durch Dienstvereinbarung Kurzarbeit vereinbart werden. Einzelheiten regelt die Anlage 6a „Arbeitsrechtliche Regelung über die Einführung von Kurzarbeit“ zu dieser Arbeitsvertragsordnung.“
  2. Nach der Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt:
    „Anlage 6a
    Arbeitsrechtliche Regelung über die Einführung von Kurzarbeit
    § 1
    Geltungsbereich
    Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die unter den Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP) fallen.
    § 2
    Grund der Kurzarbeit
    Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt nur im Falle von erheblichen Arbeitsausfällen im Sinne des § 96 SGB III in der jeweils geltenden Fassung in Einrichtungen oder Teilen von Einrichtungen aufgrund der Auswirkungen der Ausbreitung von Covid-19.
    § 3
    Dauer und Umfang der Kurzarbeit, betroffener Personenkreis
    (1) Aufgrund der Ausbreitung von Covid-19 müssen Einrichtungen bis auf Weiteres ganz oder teilweise schließen. Durch Dienstvereinbarung mit der zuständigen Mitarbeitervertretung kann in diesen Fällen die Einführung von Kurzarbeit vereinbart werden. In der Dienstvereinbarung sind Beginn und Dauer der Kurzarbeit zu regeln. Die Kurzarbeit ist längstens auf den Zeitraum der vollständigen oder teilweisen Betriebsschließung beschränkt. Sie endet spätestens mit Ende der Gültigkeit dieser Arbeitsrechtlichen Regelung.
    (2) Die Einführung der Kurzarbeit ist den Mitarbeitern mit einer Frist von mindestens einer Woche anzukündigen.
    (3) Die Kurzarbeit betrifft alle Personen, die in diesen Einrichtungen oder Einrichtungsteilen tätig sind.
    (4) Von der Kurzarbeit ausgenommen sind
    1. Auszubildende und BA-bzw. Werkstudenten sowie das mit der Ausbildung beauftragte Personal,
    2. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während des Kurzarbeitszeitraums aufgrund Kündigung oder Aufhebungsvertrag endet,
    3. schwangere Frauen und werdende Väter, die Elterngeld in Anspruch nehmen werden, und bei denen der Bezug von Kurzarbeitergeld in den Bemessungszeitraum des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG fallen wird,
    4. Beschäftigte in Altersteilzeit,
    5. geringfügig Beschäftigte,
    6. Arbeitnehmer, bei denen die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach § 98 SGB III nicht vorliegen.
    § 4
    Veränderung und Beendigung der Kurzarbeit
    (1) Kann der Betrieb früher als erwartet wieder aufgenommen werden, ist Kurzarbeit mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu beenden.
    (2) Besteht die Notwendigkeit, die Kurzarbeit zu verlängern, bedarf es der erneuten Vereinbarung mit der Mitarbeitervertretung.
    § 5
    Andere Kompensationsmaßnahmen
    Vor der Einführung von Kurzarbeit sind alle weiteren Kompensationsmöglichkeiten (Abbau von Vorjahresurlaub, Überstundenkontingenten oder sonstigen Zeitguthaben) nach Maßgabe von § 96 SGB III auszuschöpfen, hiervon ausgenommen bleibt der Bestand der Langzeitkonten.
    § 6
    Zahlung des Kurzarbeitergeldes
    Das Kurzarbeitergeld wird zum Zeitpunkt der üblichen monatlichen Entgeltzahlung durch den Dienstgeber gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.
    § 7
    Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
    (1) Diejenigen Mitarbeiter, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Dienstgeber neben dem verkürzten Entgelt eine Aufstockung des von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeldes auf 80 Prozent der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III.
    (2)Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit der üblichen Entgeltauszahlung gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.
    (3) Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden zu zahlende Vergütungen, Kurzarbeitergeld und Zuschuss gesondert ausgewiesen.
    § 8
    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Jahressonderzahlung
    (1) Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 21 KAVO-MP in Verbindung mit § 20 KAVO-MP entsprechend anzuwenden.
    (2)Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen bleiben die Kürzung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende Minderung des Entgelts außer Betracht. Die Jahressonderzahlung wird aus dem Entgelt, das ohne Kurzarbeit zu gewähren wäre, berechnet.
    § 9
    Anzeigepflicht
    Die Wirksamkeit von auf der Grundlage dieser Regelung abgeschlossenen Dienstvereinbarungen steht unter dem Vorbehalt eines Bescheides der Bundesagentur für Arbeit nach § 99 Absatz 3 SGB III, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
    § 10
    Kündigungen
    Während der Kurzarbeit ist der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen von Mitarbeitern, die sich in der Kurzarbeit befinden, nicht zulässig.“
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Arbeitsrechtliche Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Greifswald, 30. September 2020
Die Arbeitsrechtliche Kommission
Hartmut Dobbe
Vorsitzender
Az.: NK 3217-8 – DAR LS
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Beschluss 6-2020
Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung der
Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP)
Vom 30. September 2020

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat folgende Arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern

Die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern vom 9. November 2012 (KABl. 2013 S. 39), die zuletzt durch Arbeitsrechtliche Regelung vom 18. Juni 2020 (KABl. S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 15 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Verfügt der Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem oder mehreren vorherigen Arbeitsverhältnissen zu kirchlichen oder diakonischen Dienstgebern innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesen vorherigen Arbeitsverhältnissen.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtliche Regelung tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Greifswald, 30. September 2020
Die Arbeitsrechtliche Kommission
Hartmut Dobbe
Vorsitzender
Az.: NK 3217-8 – DAR LS

Entwidmungen

Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kaltenkirchen hat am 29. Oktober 2019 beschlossen, das Christophorushaus, Brookweg 1 in Kaltenkirchen, zu entwidmen. Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss in seiner Sitzung vom 5. März 2020 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderats wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verfassung vom Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Schreiben vom 17. November 2020 genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 14. Dezember 2020
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Grantzau
Az.: 61/63-Kaltenkirchen Christophorus – B Gr
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Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Geesthacht hat am 9. März 2019 beschlossen, die St. Petrikirche, Am Spakenberg 49 in Geesthacht zu entwidmen. Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss in seiner Sitzung vom 2. Oktober 2019 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderates wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verfassung vom Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 14. Dezember 2020
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Grantzau
Az.: 60-Geesthacht St. Petri – B Gr

Bekanntmachung über die Bestellung von Glockensachverständigen
im Gebiet der Nordkirche

Das Landeskirchenamt bestellt gemäß § 18 Kirchbaugesetz (KBauG) i. V. m. § 17 Kirchbaurechtsverordnung (KBauVO) mit Wirkung vom 1. Juli 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 die Herren
  • Norbert Drechsler und
  • Volker Scheibe
sowie mit Wirkung vom 1. Juli 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 Herrn
  • Joachim Huse
zu Glockensachverständigen.
Die Regelungen der ursprünglichen Bestellungen verlieren mit Inkrafttreten der neuen Bestellungen ihre Gültigkeit.
Kiel, 13. Januar 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Grantzau
Az.: 602.2.02 – B Gr

Bekanntmachung über die Bestellung von Orgelsachverständigen
im Gebiet der Nordkirche

Das Landeskirchenamt bestellt gemäß § 18 Kirchbaugesetz (KBauG) i. V. m. § 17 Kirchbaurechtsverordnung (KBauVO) mit Wirkung vom 1. Juli 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 die Herren
  • Jonas Kannenberg,
  • Michael Mages,
  • Martin Petersen,
  • Kristian Schneider,
  • Klaus Schöbel und
  • Hans-Jürgen Wulf
zu Orgelsachverständigen.
Die Regelungen der ursprünglichen Bestellungen verlieren mit Inkrafttreten der neuen Bestellungen ihre Gültigkeit.
Die Bestellungen der Herren
  • Friedrich Drese und
  • Stefan Zeitz
zu Orgelsachverständigen gelten gemäß § 22 i. V. m. § 18 KBauG einschließlich der Modalitäten ihrer Tätigkeiten für die bei der Bestellung und Beauftragung festgelegte Dauer fort.
Kiel, 13. Januar 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Grantzau
Az.: 601.3.03 – B Gr

Beauftragung mit der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums
nach Artikel 16 Absatz 6 der Verfassung der Nordkirche

Das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat den Gemeindepädagogen Hermann Nikolei mit der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums nach Artikel 16 Absatz 6 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (KABl. 2012 S. 2, 127), die zuletzt durch Kirchengesetz vom 19. März 2020 (KABl. S. 399) geändert worden ist, für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem 13. Mai 2020, beauftragt.
Kiel, 4. Januar 2021
Landeskirchenamt
Professor Dr. Haese
Az.: NK 6323-07 – KH Ha

Bekanntgabe der Mitglieder
sowie der persönlich stellvertretenden Mitglieder des Kirchenbeamtenausschusses
nach Berufung durch die Kirchenleitung

Vom 28. November 2020

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat auf ihrer Sitzung am 28. November 2020 nach § 2 Absatz 1 der Rechtsverordnung über Zusammensetzung und Aufgaben des Kirchenbeamtenausschusses (KBAVO) vom 14. Dezember 1982 (GVOBl. 1983 S. 32) mit Bekanntgabe des Beschlusses am 12. Dezember 2020 bis zum Ablauf von fünf Jahren als Mitglieder berufen:
  1. Rektor im Kirchendienst Stefan Feilcke, Wichernschule,
  2. Kirchenamtsrat Jan Collmann, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost,
  3. Kirchenoberverwaltungsrätin Kirstin Gabriel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland,
  4. Oberkirchenrat Dr. Matthias Triebel, Landeskirchenamt,
  5. Kirchenarchivdirektorin Dr. Annette Göhres, Landeskirchenamt.
Gleichzeitig hat die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach § 1 Satz 2 KBAVO als persönlich stellvertretende Mitglieder berufen:
zu 1.)
Oberstudiendirektor im Kirchendienst Christoph Pallmeier, Wichernschule,
zu 2.)
Kirchenamtmann Carsten Schmidt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen,
zu 3.)
Kirchenamtsrat Ulrich Krause, Landeskirchenamt,
zu 4.)
Kirchenrätin Dr. Ricarda Dethloff, Landeskirchenamt,
zu 5.)
Oberkirchenrat Matthias Benckert, Landeskirchenamt.
Schwerin, 28. November 2020
Die Vorsitzende
der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: NK 3724 – DAR An

Pfarrstellenänderungen

Der Stellenumfang der 3. Pfarrstelle im Krankenhausseelsorge-Pfarramt des Ev.-Luth. Kirchenkreisverbandes Hamburg wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 von 75 Prozent auf 100 Prozent erhöht.
Az.: 21 KKVHH – P Ah/P Kl
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Der Stellenumfang der 5. Pfarrstelle im Krankenhausseelsorge-Pfarramt des Ev.-Luth. Kirchenkreisverbandes Hamburg wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 von 75 Prozent auf 100 Prozent erhöht.
Az.: 21 KKVHH – P Ah/P Kl
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Der Stellenumfang der 11. Pfarrstelle im Krankenhausseelsorge-Pfarramt des Ev.-Luth. Kirchenkreisverbandes Hamburg wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 von 75 Prozent auf 100 Prozent erhöht.
Az.: 21 KKVHH – P Ah/P Kl
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Der Stellenumfang der 16. Pfarrstelle im Krankenhausseelsorge-Pfarramt des Ev.-Luth. Kirchenkreisverbandes Hamburg wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 von 75 Prozent auf 100 Prozent erhöht.
Az.: 21 KKVHH – P Ah/P Kl
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Der Stellenumfang der 18. Pfarrstelle im Krankenhausseelsorge-Pfarramt des Ev.-Luth. Kirchenkreisverbandes Hamburg wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 von 75 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 21 KKVHH – P Ah/P Kl
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Der Stellenumfang der 19. Pfarrstelle im Krankenhausseelsorge-Pfarramt des Ev.-Luth. Kirchenkreisverbandes Hamburg wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 von 75 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 21 KKVHH – P Ah/P Kl
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Der Stellenumfang der 28. Pfarrstelle im Krankenhausseelsorge-Pfarramt des Ev.-Luth. Kirchenkreisverbandes Hamburg wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 21 KKVHH – P Ah/P Kl
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Der Stellenumfang der Pfarrstelle im Pfarrsprengel der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Altkalen und Boddin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Februar 2021 von 100 Prozent auf 75 Prozent reduziert.
Az.: 20 Altkalen und Boddin – P Kü/P Ha
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Der Stellenumfang der Pfarrstelle der Ev.-Luth. St. Johanneskirchengemeinde Burg Stargard, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 15. Dezember 2020 von 100 Prozent auf 75 Prozent reduziert.
Az.: 20 St. Johannes Burg Stargard – P Kü/P Ha
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Cleverbrück wird mit Wirkung vom 1. Mai 2021 von 100 Prozent auf 75 Prozent reduziert und gleichzeitig ruhendgestellt.
Az.: 20 Kkr. Ostholstein-Cleverbrück (1) – P Kü/P Sc
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Cleverbrück wird mit Wirkung vom 1. Mai 2021 von 75 Prozent auf 100 Prozent erhöht.
Az.: 20 KKr. Ostholstein-Cleverbrück (2) – P Kü/P Sc
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenstein wird mit Wirkung vom 1. März 2020 aufgehoben.
Az.: 20 Kkr. Ostholstein-Hohenstein – P Kü/P Sc
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Die 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stockelsdorf wird mit Wirkung vom 1. März 2021 ruhend gestellt.
Az.: 20 Kkr. Ostholstein-Stockelsdorf (4) – P Kü/P Sc
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ratekau wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 ruhend gestellt.
Az.: 20 Kkr. Ostholstein-Ratekau (2) – P Kü/P Sc
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Die Pfarrstelle für Altenheimseelsorge im Kirchenkreis Ostholstein wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 ruhend gestellt.
Az.: 20 Kkr. Ostholstein-Altenheimseelsorge – P Kü/P Sc

III. Pfarrstellenausschreibungen

Berichtigung einer Stellenausschreibung

Die Stellenausschreibung Gefängnisseelsorge-Pfarrstelle (100 Prozent) in Bützow/Mecklenburg-Vorpommern im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 12 aus 2020 (S. 425) ist in Absatz 1 wie folgt zu korrigieren:
„Der Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sucht für die Gefängnisseelsorge-Pfarrstelle (100 Prozent) in Bützow/Mecklenburg-Vorpommern zum 1. April 2021 für einen Zeitraum von acht Jahren mit der Option zur Verlängerung einen Pastor oder eine Pastorin mit pastoralpsychologischer (oder vergleichbarer) Zusatzausbildung und der Bereitschaft zu entsprechender Supervision der eigenen Arbeit.“
Kiel, 10. Januar 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Schmidt
Az.: 20 JVA Bützow – P Sc

Pfarrstellen innerhalb
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland

In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Fürstenberg an der Havel im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg in der Propstei Neustrelitz ist die Pfarrstelle (75 Prozent) zum 1. September 2021 mit einer Pastorin oder einem Pastor neu zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchengemeinderates.
Wir suchen eine Pastorin oder einen Pastor für eine Kleinstadt in der mecklenburgisch-brandenburgischen Seenplatte. Ihre oder seine Aufgabe wird es sein, die Kirchengemeinde – zusammen mit dem Kirchengemeinderat – zu leiten, nach innen zu stärken und im öffentlichen Leben zu vertreten.
Zur Kirchengemeinde gehören 640 Gemeindeglieder. Sie leben vor allem in Fürstenberg selbst (4000 Einwohner), wo auf dem Marktplatz die Kirche (F. W. Buttel, 1848) steht. Außerdem gehören zur Kirchengemeinde noch die Dörfer Steinförde und Altthymen. In der Stadtkirche wird sonntäglich Gottesdienst gefeiert, in den beiden anderen Orten einmal im Jahr. Ein kleiner Dorffriedhof ist in kirchlicher Trägerschaft. Das ruhige Pfarrhaus mit kleinem Garten und die Vier-Zimmer-Pfarrwohnung (111 Quadratmeter) liegen neben der Kirche. In der Kirchengemeinde arbeiten viele Ehrenamtliche mit. Es gibt einen funktionierenden Kirchengemeinderat, ein semiprofessionelles Kirchenboten-Team, eine Gruppe für die offene Kirche im Sommertourismus, Lektoren sowie ehrenamtliche Organistinnen und Organisten. Zum Mitarbeiterteam gehören mit jeweils 25 Prozent Stellenumfang eine Gemeindepädagogin und ein Küster. Der Chor wird mit einem kleinen Stellenanteil durch den Kantor einer Nachbargemeinde begleitet. Schwerpunkte der Gemeindearbeit sind neben den Gottesdiensten der Kirchenchor, die Zusammenarbeit mit der Gedenkstätte Ravensbrück, die ökumenische Kooperation beim Stadtkirchentag und beim Lebendigen Advent, Konzerte im Sommer, Kindergottesdienst, Seniorencafe und Seelsorge im Simeonhaus der Diakonie. Der Kontakt zur Stadtverwaltung ist gut.
Wir wünschen uns von Ihnen Impulse für vielfältigere Gottesdienstformate und kirchliche Bildungsangebote. Junge Familien, die sich zunehmend in Fürstenberg ansiedeln, könnten stärker ins Gemeindeleben einbezogen werden. Sie sollten dabei die Gabe haben auf Menschen, denen die Kirche fremd ist, einladend zuzugehen. Wir sind neugierig auf Ihre Ideen und Interessen.
Fürstenberg als Lebensort bietet Seen und Natur, Kita und Grundschule vor Ort und weiterführende Schulen in Neustrelitz und Gransee (beides 15 Minuten mit der Bahn). Es gibt eine stündliche Bahnanbindung nach Berlin. Fürstenberg liegt im Land Brandenburg, die Kirchengemeinde gehört jedoch zur Propstei Neustrelitz im Kirchenkreis Mecklenburg der Nordkirche. Der konkrete Zuschnitt der Aufgabenbereiche wird mit dem Kirchengemeinderat besprochen. Bei Interesse ist die Vermittlung eines ergänzenden Beschäftigungsverhältnisses, z. B. mit dem Land Brandenburg zur Erteilung von Religionsunterricht, nicht ausgeschlossen.
Auf diese Stelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen. Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Kirchgemeinderates Herr Werner Otto, Tel.: 0162 3385 940 oder der Vakanzvertreter Pastor Wilhelm Lömpcke, Tel.: 0173 6226 592 sowie Pröpstin Britta Carstensen, Tel.: 03981 206 622, E-Mail: proepstin-neustrelitz@elkm.de.
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bitte über die Pröpstin der Propstei Neustrelitz, Frau Britta Carstensen, Töpferstraße 13, 17235 Neustrelitz, an den Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Fürstenberg, Pfarrstr. 1, 16798 Fürstenberg. Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 15. März 2021. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Fürstenberg – P Ha
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In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß-Pankow-Redlin im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg (Propstei Parchim) ist nach Wegzug der bisherigen Pfarrstelleninhaberin die Pfarrstelle durch bischöfliche Ernennung im Umfang von 100 Prozent zum nächstmöglichen Zeitpunkt neu zu besetzen.
Herzlich willkommen in Groß Pankow!
Die Kirchengemeinde Groß Pankow-Redlin bildet zusammen mit den Kirchengemeinden Burow und Lancken einen Pfarrsprengel. Wir wünschen uns eine Pastorin oder einen Pastor (w/m/d) die oder der Lust hat, sich auf das Leben in unseren Gemeinden, in unseren Kommunen und in unserer Region einzulassen.
Das wird für uns deutlich durch:
  • lebensnahe Verkündigung in Gottesdiensten des Kirchenjahres sowie zu biografischen und familiären Anlässen,
  • die Übernahme des Vorsitzes in den Kirchengemeinderäten,
  • Arbeit mit den Konfirmandinnen und Konfirmanden,
  • aufsuchende Seelsorge zu Hause, im Krankenhaus und in den Seniorenheimen der Region,
  • Projektarbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  • praktische Organisation der Friedhofspflege und -gestaltung,
  • Interesse für die Bauaufgaben an Kirchengebäude,
  • Zusammenarbeit mit den Ortsvereinen, der jeweiligen kommunalen Gemeinde und der FFw,
  • Mitgestaltung der gemeindlichen und regionalen Entwicklung,
  • Fortführung und Weiterentwicklung unserer kirchenmusikalischen Arbeit mit der ehrenamtlichen Kirchenmusikerin (C-Abschluss).
Wir erwarten folgende Kompetenzen und persönliche Voraussetzungen:
  • geistliche Präsenz in der Verkündigung und Seelsorge,
  • Leitungsbewusstsein,
  • Teamfähigkeit im Umgang mit ehrenamtlich Mitarbeitenden,
  • pädagogische Fähigkeiten in der Arbeit mit den Konfirmandinnen, Konfirmanden und Kindern in verschiedenen Projekten,
  • generationsverbindende und überkonfessionelle Offenheit,
  • guten Umgang mit Konfliktsituationen,
  • Belastbarkeit,
  • Flexibilität,
  • Gelassenheit,
  • Organisationsgeschick,
  • Tatkraft.
Wir wünschen uns Sie als Gegenüber, wertschätzend, offen zugewandt und warmherzig. Rund um das 625 Jahre alte Dorf Groß Pankow, das zum Amtsbereich Eldenburg-Lübz gehört, findet man eine intakte, unberührt wirkende Natur. Die Kraniche und die Rehe kommen in den Pfarrgarten. Es ist eine ruhige und dünn besiedelte Gegend. Das Pfarrhaus ist ein typisches Mecklenburger Fachwerkhaus mit einem Gemeindebereich inklusive Amtszimmer und einer ca. 120 Quadratmeter großen Dienstwohnung im Erdgeschoss sowie einem teilweise ausgebauten Boden. Im Amtszimmer sind ein Dienstlaptop mit Drucker und Beamer, ein Telefon und sicherer Internetzugang über die EDV-Hotline des Kirchenkreises vorhanden sowie Bücherregale und Schreibtisch. Eine Kita ist im benachbarten Dorf Siggelkow, die Regionalschule mit Hortbetreuung ist in Marnitz. Darüber hinaus gibt es weitere Kitas und Schulen aller Schularten mit verschiedenen pädagogischen Konzepten in der elf Kilometer entfernten Kreisstadt Parchim. Dort findet man auch diverse Einkaufsmöglichkeiten, ein Kino, ein Theater, ein Krankenhaus und Arztpraxen sowie das Büro der Propstei Parchim. Die Kirchenkreisverwaltung befindet sich in der 50 Kilometer entfernten Landeshauptstadt Schwerin. Verkehrsverbindungen sind die nahe gelegene BAB 24 sowie die Nah- und Fernverkehrsmöglichkeiten Richtung Berlin und Hamburg. Die BAB 14 führt auf schnellem Weg zur Ostsee. Zu unserem Pfarrsprengel gehören drei Kirchengemeinden mit insgesamt zehn Kirchengebäuden und sieben Friedhöfen sowie 600 Gemeindegliedern.
Wer erwartet Sie hier?
Wir sind drei engagierte Kirchengemeinderäte. Dazu kommen ehrenamtlich Mitarbeitende für verschiedene Bereiche:
  • den Friedhofs- und Küsterdienst,
  • das Erstellen und Verteilen des Gemeindebriefes,
  • die kirchenmusikalische Arbeit,
  • als Ansprechpartner in den einzelnen Dörfern,
  • Mitarbeit in Fördervereinen für Kirchen.
Bei den vielfältigen Aufgaben bringen sich Ehrenamtliche gern ein und unterstützen Sie. In unserem Pfarrsprengel leben wir aufeinander bezogen. Die Struktur ist gewachsen und erprobt. Die einzelne Kirchengemeinde bleibt für uns ein überschaubarer Raum, mit dem wir uns identifizieren können. Die gemeindepädagogische Arbeit mit Kindern gestalten wir in Kooperation mit der Kirchengemeinde Herzfeld im Rahmen einer 50-Prozent-Stelle, die seit zehn Jahren besteht. In dieser Zeit entwickelte sich eine gut vernetzte kontinuierliche Arbeit mit Kindern und Konfirmanden. Durch einen geplanten Stellenwechsel der Gemeindepädagogin wird die Stelle erneut ausgeschrieben. Wir gehören zur Kirchenregion Parchim und arbeiten in manchen Projekten regional zusammen. Wir freuen uns auf Sie und heißen Sie herzlich willkommen. Für ein direktes Gespräch nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf. Sie können sich auch auf der Internetseite www.gemeinde-siggelkow.de/kirche informieren.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:
  • Waltraud Zühlsdorf, Zum Sportplatz 2, 19376 Siggelkow, Tel.: 038724 204 82, E-Mail: pchtb169@freenet.de,
  • Janne Fokuhl, Hauptstr. 31, Stralendorf, 19372 Rom, Tel.: 0174 9365 686, E-Mail: janne@hof-fokuhl.de,
  • Marko Schmidt, Gischower Hauptstr. 23, Gischow, 19386 Lübz, Tel.: 0162 9463 713, E-Mail: boertie74@ok.de.
Ihre vollständigen und aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen schicken Sie bitte per Mail oder per Post an folgende Adresse: Bischof Tilman Jeremias, Karl-Marx-Platz 15, 17489 Greifswald, E-Mail: bischofskanzlei@bkgw.nordkirche.de.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen. Die Bewerbungsfrist endet am 28. Februar 2021. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Groß-Pankow-Redlin und Burow und Lancken – P Ha
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In den Ev.-Luth. Kirchengemeinden Möllenhagen-Ankershagen und Kittendorf (Pfarrsprengel) im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg in der Propstei Neustrelitz ist die Pfarrstelle (100 Prozent) zum nächstmöglichen Termin mit einer Pastorin oder einem Pastor neu zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch bischöfliche Ernennung.
„Das Rad ist schon erfunden, die Richtung können Sie bestimmen“ – das fasst knapp zusammen, was wir uns von einer Pastorin oder einem Pastor für unsere Kirchengemeinden wünschen. Seit zwei Jahren sind unsere Kirchengemeinden Möllenhagen-Ankershagen und Kittendorf im Pfarrsprengel verbunden. Wir haben diese Konstruktion inzwischen erprobt und können allerseits sagen: sie ist lebenswert, auch und gerade für die Pfarrperson.
Zwei Gemeindesekretäre und eine Gemeindepädagogin unterstützen Sie bei den administrativen Aufgaben und in der Kinder- und Jugendarbeit. Viele Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinderäten tun alles, um das kirchliche Leben in den Dörfern zu bereichern. Dafür wünschen wir uns Ihre Ideen, Ihre Begleitung und Unterstützung. In erster Linie freuen wir uns auf einen Menschen, der mit uns Gottesdienste feiert, für Seelsorge ansprechbar ist und sich in die regionale Bildungsarbeit einbringt. Ihre Ideen sind gefragt und wir tun alles, um Sie bei der Umsetzung zu unterstützen. Im vergangenen Jahr sind wir auf den Geschmack gekommen: Digitale Angebote (Podcasts und kurze Nachrichten über die gemeindeeigene App) und vielfältige Andachtsformate haben das Leben hier bereichert. Wir sind gespannt auf das, was Sie als Pastorin oder als Pastor hier einbringen möchten.
Wir bereiten gerade den Zusammenschluss mit den anderen Gemeinden der Kirchenregion Stavenhagen vor. Diese wird – in Absprache mit den hauptamtlichen Kollegen – Schwerpunktsetzungen und weitere Entlastung bei der Arbeit ermöglichen. Die Hauptamtlichen sind ein gutes und starkes Team. Gemeindepädagogik und Kirchenmusik werden regional aufgestellt und auch in unseren Gemeindeteilen das kirchliche Leben bereichern.
Wir bieten Ihnen in Kittendorf ein großes, gut ausgebautes Pfarrhaus. Es liegt im Ensemble umgeben von Obstbäumen und einem weitläufigen Garten hinter der Kirche. Im Pfarrhaus Möllenhagen stehen weitere Dienst- und Gemeinderäume (Büro, Bibliothek, Gemeindesaal) zur Verfügung. Kindergärten befinden sich in Möllenhagen, Jürgenstorf und Groß Plasten. Die Evangelische Grundschule in Möllenhagen ist eng mit der Kirchengemeinde verbunden, weiterführende Schulen gibt es in Möllenhagen und den umliegenden Kleinstädten. Ärzte und Einkaufsgelegenheiten sind gut zu erreichen. Möllenhagen und Kittendorf liegen verkehrstechnisch günstig an Bundesstraßen und nah an Bahnhöfen zwischen Mecklenburgischer Schweiz und Seenplatte.
Im vergangenen Jahr haben wir uns die anstehenden Aufgaben und Baustellen gut angeschaut und als Ehrenamtliche Vieles selbst in die Hand genommen. Wir erstellen derzeit eine detaillierte Übersicht davon und entwickeln Handlungsideen. So erleichtern wir uns die Weiterarbeit und Ihnen den Einstieg in alle Arbeitsbereiche. Es ist uns sehr wichtig, dass sich unsere Pastorin oder unser Pastor hier wohl fühlt. Was wir dazu beitragen können, tun wir mit großer Freude.
Weitere Auskünfte erteilen die Vorsitzenden der Kirchengemeinderäte, Herr Matthias Beckmann, Tel.: 0170 6404 927 und Herr Dr. Christian Schlegel, Tel.: 0173 4642 573 sowie Pröpstin Britta Carstensen, Tel.: 03981 206 622, E-Mail: proepstin-neustrelitz@elkm.de.
Ihre Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bitte an die Bischofskanzlei im Sprengel Mecklenburg und Pommern, Herrn Bischof Tilman Jeremias, Karl-Marx-Platz 15, 17489 Greifswald.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 15. März 2021. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Möllenhagen-Ankershagen und Kittendorf – P Ha
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Im Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) in Kiel ist zum 1. Juni 2021 die Pfarrstelle einer Referentin bzw. eines Referenten (m/w/d) im Dezernat Kirchliche Handlungsfelder im Umfang von 100 Prozent zu besetzen.
Das Landeskirchenamt ist die oberste Verwaltungsbehörde der Nordkirche mit Sitz in Kiel und einer Außenstelle in Schwerin. Der Dienstsitz dieser Pfarrstelle ist Kiel. Im Dezernat Kirchliche Handlungsfelder werden Grundfragen der formalen und der freien Bildung in kirchlichen Einrichtungen und Werken behandelt. Dazu gehört die Arbeit der drei Hauptbereiche, die der Aufsicht des Dezernates unterstehen.
Der erste Aufgabenschwerpunkt der zu besetzenden Stelle liegt in der Begleitung des Hauptbereichs „Generationen und Geschlechter“ der Nordkirche. Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
  • Fachaufsicht über den Hauptbereich
  • Bearbeitung, Weiterleitung und Vertretung von Vorlagen des Hauptbereichs in kirchenleitenden Gremien
  • Konzeptentwicklungen, Bearbeitung von Anfragen, Erteilung von Genehmigungen.
Ein zweiter Schwerpunkt liegt in der Begleitung der Zielorientierten Planung der Landeskirche:
  • Geschäftsführung für den zuständigen Kirchenleitungsausschuss
  • fachliche Beratung und Begleitung sowie konzeptionelle Weiterentwicklung der Zielorientierten Planung
  • Berichtslegung.
Darüber hinaus bietet die Stelle Betätigungsmöglichkeiten in den folgenden Feldern, die in Absprache mit dem Vorgesetzten festgelegt werden:
  • Beratung und Begleitung der Jugendaufbauwerk Koppelsberg gGmbH, die u. a. die Kantine im Landeskirchenamt integrativ betreibt
  • Bearbeitung von Grundsatzfragen der Erwachsenenbildung inkusive Kontakt zu anderen Landeskirchen, der Ev. Kirche in Deutschland (EKD), Bundes- und Landesministerien
  • Bearbeitung von Grundsatzfragen der Beteiligung junger Menschen inklusive der Geschäftsführung für den synodalen Jugendausschuss.
Aufgrund der dynamischen Entwicklung in den Strukturen der Nordkirche sind Veränderungen von Aufgaben und Zuständigkeiten möglich.
Wir suchen eine Persönlichkeit, die den Bereich der kirchlichen Arbeit mit besonderen Zielgruppen (Kinder und Jugendliche, Männer, Frauen, Ältere, Familien) kennt und sich mit Lust und Engagement in diese Themen einbringt. Sie sollten Kenntnisse kirchlicher Strukturen und Geschick in der Steuerung von Verwaltungsabläufen sowie Interesse und Erfahrung in der Arbeit mit Gremien und Ausschüssen mitbringen.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen.
Diese Stelle ist parallel für Mitarbeitende mit einem abgeschlossenen Masterstudium im Bereich Sozialwissenschaften oder Theologie oder einer vergleichbaren Qualifikation ausgeschrieben (s. KABl. S. 65).
Bitte senden Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis zum Ablauf des 15. März 2021 an den Präsidenten des Landeskirchenamtes, Herrn Professor Dr. Peter Unruh, Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel, E-Mail: bewerbung@lka.nordkirche.de. Bei E-Mail-Bewerbungen fassen Sie Ihre Unterlagen bitte zu einem PDF-Dokument zusammen. Entscheidend ist nicht das Datum des Poststempels, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Auskünfte erteilt Ihnen der Dezernent des Dezernats Kirchliche Handlungsfelder, Herr Oberkirchenrat Professor Dr. Haese, Tel.: 0431 9797 780, E-Mail: bernd-michael.haese@lka.nordkirche.de.
Wir machen darauf aufmerksam, dass Fahrtkosten oder andere im Zusammenhang mit der Bewerbung stehende Auslagen nicht erstattet werden.
Az.: 20 Referentin/Referent Dez. KH – P Sc

Pfarrstellen außerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland

In der Stiftung Diakoniewerk Kropp ist zum 1. Februar 2022 die Stelle des Theologischen Vorstandes (m/w/div) zu besetzen.
Zum Unternehmensverbund der Stiftung Diakoniewerk Kropp gehören zehn gemeinnützige Gesellschaften mbH, die in Schleswig-Holstein in den Bereichen Alten- und Behindertenhilfe mit ambulanten, teilstationären und stationären Angeboten tätig sind. Ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie flankiert gemeinsam mit einer Tagesklinik und den Angeboten einer Institutsambulanz insbesondere die Arbeit am Standort Kropp. Ein stationäres Hospiz in Schleswig sowie seniorengerechte Wohnanlagen an mehreren Standorten komplettieren das Angebot. Wesentliche Leistungen auf gewerblicher Grundlage erbringt eine ebenfalls zum Verbund gehörige Servicegesellschaft. Mit ca. 2000 Mitarbeitenden werden im Unternehmensverbund gegenwärtig ca. 3300 Menschen unterstützt. Die Stiftung mit ihrem Vorstand, der Geschäftsführung, der Diakonischen Gemeinschaft, den Stabsstellen und ihrer Verwaltung hat ihren Sitz in Kropp. Weitere Informationen zum diakonischen Selbstverständnis und zur Geschichte der Kropper Diakonie entnehmen Sie bitte der Homepage unter www.diakonie-kropp.de.
Wir suchen zum 1. Februar 2022 eine Pastorin oder einen Pastor der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland für die aufgrund des Ruhestands des Stelleninhabers nach dem ersten Quartal 2022 vakant werdende Position des theologischen Vorstands. Gemeinsam mit den beiden weiteren Vorstandsmitgliedern aus dem kaufmännisch wirtschaftlichen Bereich leitet der Vorstand Theologie die Stiftung und ihren Unternehmensverbund.
Der Vorstand trägt gemeinsame und ungeteilte interne und externe Gesamtverantwortung für die satzungsgemäße Erfüllung aller Organaufgaben der Stiftung Diakoniewerk Kropp mit ihren Beteiligungsgesellschaften. Die Mitglieder zeichnen gleichwohl federführend verantwortlich für die ihnen in der Geschäftsordnung und im Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgabenbereiche.
Dem Vorstand Theologie obliegen unter anderem und insbesondere die theologische Leitung des Unternehmensverbundes, die Bereiche Diakonie, Seelsorge und Ethik sowie die Verantwortung für Compliance und Unternehmenskultur, zudem für die interne Kommunikation, das Konflikt- und Zielgruppen-, das Chancen- und Risiko- sowie das Vertrags- und Liegenschaftsmanagement.
Wir freuen uns auf eine theologisch sicher gegründete und sprachfähige, gleichermaßen team- wie selbstbewusste Person,
  • mit der Befähigung zur Übernahme von Leitungsverantwortung in den Bereichen Personal und Organisation,
  • die die Relevanz evangelischer Theologie und Ethik sowohl gegenüber den Mitarbeitenden in den Arbeitsfeldern des Unternehmensverbundes als auch in der Öffentlichkeit überzeugend vertritt,
  • die die sozialpolitischen Anliegen eines diakonischen Trägers in verbandlichen und politischen, sowohl kommunalen als auch landes- und bundesweiten, Kontexten verdeutlicht,
  • die den fachlichen Austausch mit und die Beziehungen zu den benachbarten Unternehmen, den diakonischen Partnern und Spitzenverbänden pflegt und
  • die Belange eines freien Trägers der Diakonie im Austausch mit der verfassten Kirche auf regionaler wie überregionaler Ebene vertritt.
Auf diese Stelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen. Die zukünftige Stelleninhaberin bzw. der zukünftige Stelleninhaber wird von der Nordkirche unbefristet im kirchlichen Interesse beurlaubt und schließt mit der Stiftung Diakoniewerk Kropp einen ebenfalls unbefristeten Dienstvertrag ab. Die Vergütung ist der Verantwortung des Vorstands angemessen. Eine Dienstwohnung steht nicht zur Verfügung.
Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. März 2021 per Post oder per Mail an den Vorsitzenden des Stiftungsrates der Stiftung Diakoniewerk Kropp, Herrn Michael Thomas Fröhlich, c./o. Johannesallee 9, 24848 Kropp, E-Mail: mt.froehlich@diakonie-kropp.de.
Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse. Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Stiftungsrates, Herr Michael Thomas Fröhlich (Tel.: 04331 142 043; E-Mail: mt.froehlich@diakonie-kropp.de) und die Mitglieder des Vorstandes, Herr Pastor Jörn Engler (Tel.: 04624 801 800; E-Mail: j.engler@diakonie-kropp.de), Herr Dipl.-Kfm. Sven Roßmann (Tel.: 04624 801 812; E-Mail: s.rossmann@diakonie-kropp.de) und Herr Dipl.-Kfm. Wolfgang Hauschildt (Tel.: 04624 801 801; E-Mail: w.hauschildt@diakonie-kropp.de).
Az.: 20 DW Kropp – P Sc

IV. Stellenausschreibungen

Kirchenmusik

Die Hauptkirche St. Michaelis im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg Ost möchte in Nachfolge von Kirchenmusikdirektor (KMD) Manuel Gera zum 1. September 2021 oder früher eine A-Kirchenmusikstelle (100 Prozent) neu besetzen.
Die Hauptkirche St. Michaelis ist nicht nur Kirche für die Stadt Hamburg, sondern lockt als Wahrzeichen der Hansestadt jedes Jahr etwa 1,5 Millionen Besucher in die Hamburger Neustadt. Der Michel ist Kirche für alle und zugleich ein Ort vielfältiger Musik- und Kulturveranstaltungen. Die reichhaltige Kirchenmusik an der Hauptkirche wird von zwei A-Musikern mit unterschiedlichen Profilen organisiert und verantwortet. Zum Team des Michel-Musik-Büros gehören weitere Mitarbeitende mit musikalischen und administrativen Aufgaben.
Die ausgeschriebene Stelle hat ihren Schwerpunkt im Orgelbereich, während die andere Kirchenmusikstelle an St. Michaelis schwerpunktmäßig die Arbeit mit dem Chor St. Michaelis umfasst. Freude an der gemeinsamen Gestaltung und Begleitung von Liturgie und unterschiedlichen Gottesdienstformen sowie eine große stilistische Bandbreite werden vorausgesetzt.
Wir suchen eine Persönlichkeit mit
  • mindestens A-Examen für Kirchenmusik, Master Ev. Kirchenmusik oder vergleichbarem Examen,
  • exzellenten Fähigkeiten im Bereich der Orgelimprovisation und des liturgischen Orgelspiels,
  • einem breit gefächerten Repertoire der Orgelliteratur.
Wir erwarten
  • die Gestaltung von vielfältigen gottesdienstlichen Veranstaltungen und Kasualien,
  • die Organisation und Betreuung unserer Orgelkonzertreihen,
  • die Entwicklung und Konzipierung neuer kirchenmusikalischer Akzente,
  • Kommunikations- und Teamfähigkeit im multiprofessionellen Umfeld.
Wir bieten
  • eine symphonische Orgelanlage mit einem Zentralspieltisch, bestehend aus der Großen Orgel (Steinmeyer 1962, 86 Register), der Konzertorgel (Marcussen 1914, 42 Register) und dem Fernwerk (Späth/Klais 2009, 17 Register). Ferner gibt es die CPE-Bach Orgel (Späth 2009, 13 Register) sowie in der Krypta eine Strebel-Orgel (1917, 7 Register),
  • eine Gottesdienstkultur mit hohem Niveau,
  • ein hochmotiviertes Team an haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  • Übungsmöglichkeiten außerhalb der Kirche (Orgel zum Üben, zwei Kramer-Cembali, Steinway-Flügel).
Voraussetzung für die Einstellung ist die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland (EKD) oder einer Kirche, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
Die Vergütung erfolgt nach dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) K 14. Nähere Informationen zur Hauptkirche St. Michaelis finden Sie unter www.st-michaelis.de. Bewerbungen (ausschließlich digital) schicken Sie bitte bis spätestens zum 8. März 2021 an E-Mail: hauptkirche@st-michaelis.de.
Vorstellungsgespräche sind für Anfang April 2021 geplant, die musikalischen Vorstellungen finden am 24. und 25. April, 12. und 13. Mai sowie 15. und 16. Mai 2021statt.
Auskünfte geben der Vorsitzende des Kirchengemeinderates
  • Hauptpastor Alexander Röder, Telefon 040 376 78 111, E-Mail: hauptkirche@st-michaelis.de,
  • Michelkantor Jörg Endebrock, Telefon 040 376 78 163, E-Mail: j.endebrock@st-michaelis.de,
  • sowie Landeskirchenmusikdirektor Hans-Jürgen Wulf, Telefon 040 306 201 070, E-Mail: Hans-Juergen. Wulf@lka.nordkirche.de.
Az.: 30 Hauptkirche St. Michaelis zu Hamburg – T Jü
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Die Ev.-luth. Kirchengemeinde Eilbek, Versöhnungskirche, im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, schreibt zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine B-Popular-Kirchenmusikstelle (m/w/d) in Vollzeit (39 Wochenstunden) aus.
Die Stelle ist unbefristet.
Eilbek ist ein wachsender, attraktiver, sich wandelnder und dabei verjüngender Stadtteil von Hamburg. Er liegt innenstadtnah und bietet alle Vorzüge urbanen Lebens wie Grundschulen, Kitas, Sportvereine, Einkaufsmöglichkeiten, ein Krankenhaus und Ärzte. Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr (Bus, U- und S-Bahn) ist sehr gut.
Die Versöhnungskirche hat 2200 Gemeindeglieder. Sie feiert 2021 ihr 100-jähriges Bestehen.
Unser Kantor geht nach 40 Jahren in den Ruhestand und wir freuen uns auf die Neuausrichtung des Arbeitsbereichs. In dieser Umbruchsituation liegt uns der Gemeindeaufbau sehr am Herzen. Auch die Kirchenmusik soll dazu beitragen, Menschen aus dem Stadtteil für den Glauben zu begeistern.
Unsere Gemeinde hat ihren musikalischen Schwerpunkt bisher auf die eher traditionelle Kirchenmusik gelegt. Dies findet Ausdruck in dem sonntäglichen Abendmahlsgottesdienst mit reicher Liturgie. Gleichzeitig feiern wir schon seit vielen Jahren Gottesdienste in modernerer Form, so z. B. einmal monatlich einen abendlichen Lobpreisgottesdienst und einen familienfreundlichen Gottesdienst, der von unserer Band musikalisch ausgestaltet wird.
Mit dem Einrichten der Popular-Kirchenmusikstelle möchten wir dem Wandel unseres Stadtteils gerecht werden. Die Stelle wird zu einem Viertel von der Nachbargemeinde in Eilbek (Friedenskirche-Osterkirche) finanziert. Sie verfügt über eine sehr gute Orgel. Die Gemeinde beschäftigt einen Organisten mit reduziertem Stellenumfang, der auch einen Frauengospelchor leitet. Die Neugestaltung der kirchenmusikalischen Zusammenarbeit zwischen beiden Gemeinden wird eine der interessanten Herausforderungen der ausgeschriebenen Stelle.
Aufgabenfeld
  • musikalische Gottesdienstgestaltung an Orgel und Klavier,
  • Bandarbeit,
  • Aufbau der musikalischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  • Neuausrichtung und Leitung unseres Chores,
  • Begleitung der Kasualien in der Region.
Ihr Profil:
  • Sie leben engagiert Ihren christlichen Glauben.
  • Sie verstehen es, Popularmusik und traditionelle Musik zu verbinden.
  • Sie arbeiten gern im Team mit Haupt- und Ehrenamtlichen.
Wir bieten
  • viel Raum für eigene Ideen,
  • eine Pastorin, der die Kirchenmusik sehr wichtig ist,
  • eine pneumatische Orgel von 1921 mit 37 Registern, 3 Manualen und Pedal, 1958 umgebaut,
  • Truhenorgel im Altarraum,
  • Klavier vorn in der Kirche,
  • Flügel im Gemeindehaus,
  • zwei Stagepianos,
  • Band-Bereich in der Kirche, mit eigener Mikrofonanlage,
  • eine Soundanlage, die noch erneuert wird,
  • eine kleine Kantorei und einen Posaunenchor,
  • gute materielle und finanzielle Ausstattung des Arbeitsbereiches einschließlich eines großen Büros,
  • HVV-Profiticket für den gesamten öffentlichen Nahverkehr in Hamburg.
Die Vergütung erfolgt nach dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT), den persönlichen und tariflichen Voraussetzungen entsprechend.
Voraussetzung für die Einstellung ist die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland (EKD) oder einer Kirche, die mit der EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
Telefonische Auskunft erteilen Pastorin Antje William, Tel.: 040 205 002, E-Mail: pastorin.william@versoehnungskirche-hamburg.de oder Swantje Altmüller-Gagelmann, Tel.: 0160 6319 567.
Die kirchenmusikalische Fachberatung nimmt die Kirchenkreiskantorin Diemut Kraatz-Lütke wahr, Tel.: 040 219 012 16, E-Mail: diemut.kraatz-luetke@hammer-kirche.de.
Der Ansprechpartner für Popularmusik ist Jan Simowitsch, Leiter des Fachbereich Popularmusik in der Nordkirche, Tel.: 040 306 201 072; E-Mail: jan.simowitsch@popularmusik.nordkirche.de.
Informationen über unsere Gemeinden gibt es auch auf unseren Internetseiten www.kirche-hamburg.de/gemeinden/ev-luth-kirchengemeinde-eilbek-versoehnungskirche.
Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis zum 1. März 2021 an Pastorin William, Eilbektal 33, 22089 Hamburg. Die Vorauswahl wird im März erfolgen, als Termin für die praktische Vorstellung ist der 20. März angedacht.
Az.: 30 Eilbek – T Jürß
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Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grömitz im Ev.-Luth Kirchenkreis Ostholstein sucht baldmöglichst zur Wiederbesetzung der B-Kirchenmusikstelle (mindestens 30 Wochenstunden) eine kontaktfreudige, ideenreiche, motivierte und begeisterungsfähige Person (m/w/d) für Kirchenmusik.
Eine kreative Zusammenarbeit mit den Pastoren und Gemeindemitgliedern ist erwünscht. Dabei sollte neben der rein musikalischen Seite auch die inhaltliche und geistliche Aussagekraft der Kirchenmusik eine leitende Rolle spielen, sowohl klassisch als auch popularmusikalisch.
Die 2800 Mitglieder umfassende Kirchengemeinde hat eine Predigtstätte, die St. Nicolaikirche (Anno 1230 mit 400 Sitzplätzen; Orgel: Christensen 1993/III/27; und ein Yamaha-Digital-Piano). In den Sommermonaten Juni bis September findet einmal wöchentlich eine „Abendmusik“ statt. Sie wird musikalisch abwechslungsreich (auch mit auswärtigen Musikern bzw. Musikerinnen und Sängern bzw. Sängerinnen) gestaltet.
Erwartet werden Orgeldienste in Gottesdiensten und Amtshandlungen und kirchenmusikalische Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Rahmen des Stellenumfanges.
Weitere Informationen zur Kirchengemeinde Grömitz unter: www.ev-kirche-groemitz.de.
Grömitz ist ein Ostseebad 40 Kilometer nördlich von Lübeck. Der Tourismus spielt eine bedeutende Rolle. Entsprechend groß ist während der Saison das Freizeit- und Kulturangebot. Grömitz hat eine Grund- und Gemeinschaftsschule. Das Gymnasium mit Schulbusanbindung ist in Neustadt (i. H.), ca. zehn Kilometer entfernt.
Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland (EKD) oder einer Kirche, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
Die Vergütung erfolgt nach dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT). Die Kirchengemeinde kann eine Vierzimmer-Wohnung mit Schrebergarten günstig zur Verfügung stellen.
Vorstellungstage sind am 16. und 17. März 2021. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen werden erbeten bis zum 28. Februar 2021 an:
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grömitz, Schulweg 1, 23743 Grömitz.
Auskünfte erteilen gerne:
  • Pastor Holger J. Lorenzen, Tel.: 045 622 5260, E-Mail: Ev-Kirche-Groemitz@arcor.de,
  • Kirchenmusikdirektor (KMD) Johannes Schlage, Kreiskantor im Kirchenkreis Ostholstein, Tel.: 04371 879 3149, E-Mail: jschlage@aol.com.
Az.: 30 Grömitz – T Jü
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In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) ist ab dem 1. Oktober 2021 die Stelle
einer Landeskirchenmusikdirektorin bzw. eines Landeskirchenmusikdirektors (m/w/d)
für die Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern (50 Prozent)
mit Dienstsitz in Greifswald zusammen mit der
A-Kirchenmusikstelle (50 Prozent) als Domorganistin bzw. Domorganist (m/w/d)
der Evangelischen Kirchengemeinde St. Nikolai Greifswald im Ev. Kirchenkreis Pommern
neu zu besetzen.
Greifswald ist eine Stadt mit hoher Lebensqualität und zugleich ein beliebtes Touristenziel. Sie bietet zahlreiche Bildungs- und Kultureinrichtungen, ein breites Spektrum an staatlichen und privaten Schulen, Institutionen und Behörden.
I. Für den Stellenanteil in der Gemeinde St. Nikolai:
Die Evangelische Kirchengemeinde St. Nikolai mit 1300 Gemeindegliedern ist eine von sechs Evangelischen Kirchengemeinden in der Hanse- und Universitätsstadt Greifswald. Der Dom St. Nikolai, eine spätgotische Basilika aus dem 13. Jahrhundert, bildet das Wahrzeichen der Stadt. Hier wurde 1457 die Greifswalder Universität gegründet. Besondere Bedeutung erhält der Dom St. Nikolai durch die jährlich stattfindende Greifswalder Bachwoche und ein reiches und vielfältiges Musikleben.
Die Gemeinde versteht Kirchenmusik als Teil des Gemeindeaufbaus.
Der Greifswalder Domchor steht unter Leitung des Professors für Kirchenmusik mit Schwerpunkt Chorleitung am Institut für Kirchenmusik und Musikwissenschaft der Universität Greifswald, der zugleich Domkantor und künstlerischer Leiter der Greifswalder Bachwoche ist.
Die Kinderchorarbeit wird zurzeit von einer B-Kirchenmusikerin in Teilzeitanstellung ausgeübt. Der Domkindergarten spielt eine wichtige Rolle im Gemeindeleben.
Wir suchen eine engagierte, profilierte, kommunikative und teamfähige Persönlichkeit, die
  • Freude an der Arbeit mit Menschen aller Altersgruppen mitbringt,
  • vielfältige Arbeit in Gottesdiensten und Konzerten auf hohem künstlerischen Niveau fortsetzt und sie mit eigenen Impulsen bereichert,
  • unterschiedliche musikalische Stile und Ausdrucksformen in ihre Arbeit einbezieht,
  • die Kirchenmusik in der Gemeinde koordiniert und begleitet,
  • eine gute Zusammenarbeit mit den beiden Dompastorinnen bzw. - pastoren sowie den weiteren Mitarbeitenden des Dom-Teams pflegt, zu denen neben der Kirchenmusikerin die Erzieherinnen des Domkindergartens, eine Urlauberseelsorgerin, zwei Küster, zwei Sekretärinnen und viele Ehrenamtliche gehören,
  • offen ist für die Kooperation mit den Kantorinnen und Kantoren der Stadtgemeinden sowie den anderen Kulturinstitutionen wie z. B. Theater, Universität, Musikschule und Schulen,
  • über organisatorische Kompetenz, vor allem im Bereich Öffentlichkeitsarbeit und der Verwaltung des Kirchenmusik-Etats, verfügt.
Die weiteren Aufgaben sind insbesondere: die Gestaltung von Gottesdiensten, Trauungen, Taufen sowie einzelner Beerdigungen, die Leitung des Domjugendchores (vierzehntägig), die Leitung des Frauenchores St. Nikolai (vierzehntägig), der Aufbau und Leitung eines Instrumentalkreises (projektbezogen), die Organisation und Durchführung von Orgelkonzertreihen und gegebenenfalls weiterer Konzertformate, Orgelführungen und Orgelmusiken für Besuchergruppen.
Im Dom St. Nikolai stehen Ihnen zur Verfügung:
  • die große Domorgel (Buchholz/Jehmlich, 1987, III/51, vollmechanisch)
  • eine Truhenorgel (4, Banzhaff)
  • eine Unterrichtsorgel in der Südkapelle (II + 1 Koppelmanual, 6, Nußbücker)
  • ein Yamaha-Flügel
  • ein Klavier und ein E-Piano (ES 8/Kawai)
  • eine Notenbibliothek für die Arbeit mit Instrumenten sowie Jugend- und Frauenchor
  • ein Arbeitsplatz im Dombüro.
II. Für den Stellenanteil als Landeskirchenmusikdirektorin bzw. Landeskirchenmusikdirektor:
Wir suchen eine erfahrene Persönlichkeit, die das kirchenmusikalische Leben der Nordkirche im Sprengel Mecklenburg und Pommern in Zusammenarbeit mit den Kreiskantorinnen und Kreiskantoren beobachtet, pflegt und fördert. In Ihrem Bereich sind rund 65 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in zwei Kirchenkreisen tätig. Die Rechte und Pflichten einer Landeskirchenmusikdirektorin bzw. eines Landeskirchenmusikdirektors in der Nordkirche sind im Kirchenmusikgesetz beschrieben (https://www.kirchenrecht-nordkirche.de/document/37645).
Wir setzen voraus, dass Bewerberinnen und Bewerber
  • als A-Kirchenmusikerinnen bzw. A-Kirchenmusiker qualifiziert sind und breite Erfahrungen in kirchenmusikalischer Arbeit mitbringen,
  • Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisen, sich in den komplexen Strukturen der Nordkirche zurechtzufinden,
  • Motivations- und Durchsetzungsfähigkeit sowie Organisationskompetenz mitbringen, um der Kirchenmusik Impulse zu geben und Perspektiven für ihre Weiterentwicklung zu eröffnen,
  • über Bereitschaft zur Kommunikation mit allen für und rund um das Thema Kirchenmusik relevanten Partnerinnen und Partnern verfügen.
Wir bieten eine hochangesehene Aufgabe mit kreativer Freiheit in einer Kirche, die Kirchenmusik als Verkündigung versteht, in der viele Menschen mit Musik begeistern und sich begeistern lassen.
Der Dienst wurde bisher in guter Zusammenarbeit mit dem zweiten Landeskirchenmusikdirektor, der seinen Dienstsitz in Hamburg hat, mit dem für Kirchenmusik zuständigen Dienstvorgesetzten im Landeskirchenamt in Kiel sowie mit den Beauftragten für spezielle Bereiche der Kirchenmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde in Hamburg (Landesposaunenwart, Landeskantorin, Beauftragter für Popularmusik) ausgeübt. Dies soll auch weiterhin so geschehen.
Das Büro des Landeskirchenmusikdirektors befindet sich in Greifswald. Eine Sekretärin (50 Prozent) unterstützt Sie in der Verwaltungsarbeit. Ein Dienstwagen wird gestellt.
III.
Beide Stellen werden zusammen besetzt. Das Entgelt für den landeskirchlichen Teil (50 Prozent) erfolgt nach dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT), das Entgelt für den Gemeindeteil (50 Prozent) erfolgt nach der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP).
Einstellungsvoraussetzung ist die Zugehörigkeit zur Nordkirche, einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
Wir fördern die berufliche Gleichstellung der Geschlechter und die Heterogenität unter unseren Mitarbeitenden. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen sind in besonderem Maße aufgefordert sich zu bewerben.
Aufgrund des komplexen Verfahrens der abschließenden Berufung durch die Kirchenleitung der Nordkirche im Sommer 2021 werden mehrere Vorstellungen nötig sein. Bitte halten Sie sich den 13. und 14. April 2021 für Gespräche in Kiel sowie die Tage vom 26. bis 28. Mai 2021 in Greifswald offen.
Falls diese in vielerlei Hinsicht herausfordernde Aufgabe bei Ihnen Interesse weckt, wenden Sie sich bitte für weitere Informationen und Rückfragen an Herrn Dr. Lars Emersleben (Tel.: 0431 9797 980, E-Mail: lars.emersleben@lka.nordkirche.de) im Landeskirchenamt in Kiel.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis spätestens 15. März 2021 an Herrn Oberkirchenrat Mathias Lenz, Landeskirchenamt der Nordkirche, Postfach 3449, 24103 Kiel. Entscheidend ist nicht der Poststempel sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 30-92.3/30-St. Nikolai Greifswald – T Em

Soziale und bildende Berufe

Die Diakonie-Sozialstation Schwerin im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg pflegt, betreut, begleitet und berät pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige in den unterschiedlichsten Lebenslagen und Bedarfssituationen. Das Team umfasst 60 Mitarbeitende. 200 Patientinnen und Patienten werden pflegerisch oder hauswirtschaftlich betreut.
Die Sozialstation ist eine gGmbH und Tochter der Ev.-Luth. Schloßkirchengemeinde Schwerin.
Für unser Palliativteam suchen wir eine examinierte Pflegefachkraft (GuK oder Altenpflegerin bzw. Altenpfleger) mit oder ohne Zusatzqualifikation Palliative Care (m/w/d) mit einem individuell zu vereinbarenden Stellenumfang von bis zu 35 Wochenstunden (Vollzeit/Teilzeit).
Ihre Aufgaben:
  • patientenorientierte Pflege und Betreuung von Palliativ-Patientinnen und -Patienten
  • Berücksichtigung der individuellen Patientenbedürfnisse
  • Empathie in der Begleitung von Angehörigen
  • Erstellen der Dokumentationen
  • Zusammenarbeit in einem multiprofessionellen SAPV-Team
Ihr Arbeitsumfeld:
In Kooperation mit den HELIOS-Kliniken Schwerin gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakonie-Sozialstation Dom/Schloss gGmbH zum Palliativ-Team der Klinik. Gemeinsam werden die Patientinnen und Patienten in der Region betreut. Feste Anlaufpunkte sind die Diakonie Sozialstation und die Klinik. Für die Dokumentation stehen Ihnen ein Laptop und eine mobile Datenerfassung (MDA) zur Verfügung.
Ihr Profil:
  • Sie sind examinierte Pflegefachkraft (Gesundheits-, Kranken- oder Altenpflege) mit einer Zusatzqualifikation Palliative Care oder Sie haben Interesse an einer entsprechenden Zusatzqualifikation
  • Sie besitzen einen gültigen PKW-Führerschein
  • Sie arbeiten mit Herz und Verstand
Wir bieten:
  • festen Dienstwagen
  • Möglichkeit zum Erwerb der Zusatzqualifikation „Palliative Care“
  • flexible Einsatzzeiten
  • faire Bezahlung
  • regelmäßige Fortbildungen, angepasst an Ihre Interessen und Kenntnisse
  • berufliche Entwicklungsmöglichkeiten
  • betriebliche Altersvorsorge
Für Rückfragen steht Ihnen die Pflegedienstleitung Schwester Renate Grafe gerne unter Tel.: 0385 565 969 zur Verfügung. Informationen zum Unternehmen finden Sie hier: jobs-sozialstation-schwerin.de.
Ihre vollständige Bewerbung richten Sie bitte an die Diakonie-Sozialstation Dom/Schloss gGmbH, Platz der Jugend 25, 19053 Schwerin.
Az.: 30 Domkirchengemeinde Schwerin – DAR Bk
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Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kaltenkirchen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein sucht zum 1. April 2021 für ihren Kinder- und Jugendbereich eine Diakonin bzw. einen Diakon, eine Gemeindepädagogin bzw. einen Gemeindepädagogen oder eine Sozialpädagogin bzw. einen Sozialpädagogen (m/w/d) in Vollzeit (100 Prozent) für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in unserer Kirchengemeinde.
Seit vielen Jahren gibt es bei uns den REGP-Pfadfinderstamm „Grünspechte“, der bisher mit einem Stellenumfang von 50 Prozent von unserem Diakon geleitet wurde. Dazu zählen die wöchentlichen Gruppenstunden an zwei Nachmittagen pro Woche und die großen Fahrten Pfingst-, Sommer- und Herbstlager. Bei den sehr engagierten und selbstständigen Ehrenamtlichen steht in absehbarer Zeit ein Generationswechsel an, der besonders in Bezug auf die Gruppenstunden von hauptamtlicher Seite gut abgefangen und begleitet werden sollte. Die bisherigen Mitarbeitenden wünschen sich von Dir u. a. Gottverbundenheit, Liebe zur Natur, Akzeptanz für andere Meinungen, ein offenes Ohr und natürlich Freude an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Gern würden wir auch die Arbeit mit Pfadfinderinen und Pfadfindern mit dem anderen Teil unserer Kinder- und Jugendarbeit enger verknüpfen.
Mit der anderen Hälfte der Stelle möchten wir insbesondere die Konfi- und Jugendarbeit stärken. Bisher besteht unser einjähriges Konfi-Modell aus wöchentlichen Gruppentreffen, mehreren Konfi-Samstagen und einer Wochenendfreizeit mit allen gemeinsam. Für die nähere Zukunft ist ein KonfiCamp-Modell in Planung. Dies wäre neben der Pfadi-Arbeit der zweite große Schwerpunkt deiner Arbeit. Wir freuen uns, wenn du schon Erfahrungen in diesem Bereich mitbringst und bzw. oder Lust hast, mit den Pastorinnen und Pastoren und Ehrenamtlichen gemeinsam ein Konzept zu erarbeiten und bei der Organisation und Durchführung Leitungsverantwortung zu übernehmen.
Neben diesen beiden großen Schwerpunkten gibt es noch weitere, kleinere Angebote, die bisher zum Teil von Teamerinnen und Teamern und der FSJ-Kraft geleitet werden, zum Teil von anderen Hauptamtlichen (u. a. Jugendtreff, Jugendgottesdienst, TeamerCard). Die Teamerinnen und Teamer haben viel Lust und Motivation zur Mitarbeit und freuen sich, wenn du mit ihnen kochst und singst und sie bei der Entwicklung neuer Ideen und der Weiterentwicklung bestehender Angebote begleitest und unterstützt. Erfahrungen und Kompetenzen im Umgang mit neuen Medien, u. a. Unterstützung des Instagram-Accounts der Teamerinnen und Teamer @team.mcc, wären wünschenswert. Mitwirkung bei gesamtgemeindlichen Aktivitäten wie Gemeindefesten oder besonderen Festgottesdiensten betrachten wir als selbstverständlich.
Wir wünschen uns von dir, dass du es gewohnt bist, selbstständig und strukturiert zu arbeiten und Freude an der Arbeit im Team aus Haupt- und Ehrenamtlichen und der Begleitung und Zusammenarbeit mit einer FSJ-Kraft hast. Es ist uns wichtig, dass du Freude an der Arbeit hast und damit auch Jugendliche und junge Erwachsene begeistern und motivieren kannst. Die Bereitschaft zu regelmäßiger Arbeit in den Abendstunden und an Wochenenden setzen wir voraus. Bei aller Freude an den Aufgaben ist uns wichtig, dass du auf dich achtgibst und dir auch Erholungszeiten gönnst.
Unsere Kirchengemeinde gehört zur neuen Pfarr-Region 12 im Kirchenkreis Altholstein und wird in Zukunft mit den anderen beiden Kirchengemeinden dieses Bezirks, Bad Bramstedt und Kisdorf, enger als bisher zusammenarbeiten. Insbesondere Kaltenkirchen und Kisdorf verbindet eine lange Tradition und die jetzt freiwerdende Stelle war bisher mit einem Diakon besetzt, der in beiden Gemeinden mit je 50 Prozent angestellt war. Da nun beide Gemeinden parallel ausschreiben, eignen sich die Stellen besonders für Bewerberinnen und Bewerber, die sich kennen und gern zusammenarbeiten würden – aber natürlich auch für alle anderen.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt zurzeit 39 Stunden. Die Entgeltzahlung richtet sich nach dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT). Die uneingeschränkte Zugehörigkeit zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder zu einer Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland (EKD) oder einer Kirche, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist, wird vorausgesetzt. Wir bitten um einen entsprechenden Hinweis in den Bewerbungsunterlagen. Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Wir machen darauf aufmerksam, dass Fahrtkosten oder andere im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehende Auslagen nicht erstattet werden. Wir freuen uns auf Deine aussagekräftige Bewerbung bis zum 1. März 2021 an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kaltenkirchen, Pastorin Simone Pottmann, Kieler Straße 7, 24568 Kaltenkirchen.
Weitere Fragen beantworten gern Pastorin Simone Pottmann, Tel.: 04193 807 581, E-Mail: s.pottmann@kirche-kaltenkirchen.de oder Pastorin Jannike Grosstück, Tel.: 04191 2519, E-Mail: j.grosstueck@kirche-kaltenkirchen.de.
Az.: 30 Kaltenkirchen – DAR Bk
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Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kisdorf im Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein sucht zum 1. April 2021 oder später eine Diakonin bzw. einen Diakon, eine Gemeindepädagogin bzw. einen Gemeindepädagogen oder eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter mit vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten (m/w/d) für die Kinder- und Jugendarbeit in unserer Gemeinde.
Der Stellenumfang beträgt 50 Prozent (19,5 Wochenstunden), die Stelle ist unbefristet und wird nach dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) vergütet.
Folgende Aufgabenbereiche sollen dabei fortgeführt oder neu mit Leben gefüllt werden:
  • eigenverantwortliche Leitung von Kinder- und Jugendgruppen
  • Mitwirkung im Konfirmandenunterricht
  • Durchführung von Ferien- und Wochenendfreizeiten
  • Gewinnung, Anleitung und Begleitung von Ehrenamtlichen
  • Mitwirkung in der Gottesdienstgestaltung
  • Vernetzung der Kinder- und Jugendarbeit mit anderen Bereichen in der Gemeinde und in der Region
Dafür bieten sich vielfältige Möglichkeiten:
  • eine Gemeinde mit freundlicher Atmosphäre, die durch langjährige Erfahrung in der Vikariatsausbildung offen ist für neue Ideen, ungewöhnliche Konzepte und interessante Wege und die Möglichkeit bietet, eigene Schwerpunkte zu setzen und weiter zu entwickeln
  • Zusammenarbeit mit einem kleinen Team von hauptamtlich Mitarbeitenden
  • gute Entfaltungsmöglichkeiten für eventuelle musikalische Fähigkeiten
  • Unterstützung durch ehrenamtliche Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit mit Teamercard und bzw. oder Jugendgruppenleiterausbildung
  • eine gewachsene und gute Zusammenarbeit mit der ortsansässigen Kita und Schule
  • ein eigenes Jugendhaus, eine gute Medienausstattung und genügend finanzielle Mittel
  • Dienst-Laptop und Dienst-Handy können zur Verfügung gestellt werden
Wir freuen uns dafür über folgende Fähigkeiten und Qualifikationen:
  • Interesse an pädagogischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im kirchlichen Kontext
  • Kontaktfreude und kommunikative Kompetenz
  • Bereitschaft zur Arbeit im Team
  • Kompetenz im Umgang mit neuen Medien
  • Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung und Organisation
Eine besondere Chance:
  • Unsere Gemeinde bildet mit den Kirchengemeinden Bad Bramstedt und Kaltenkirchen eine gemeinsame Region. In der Nachbar-Kirchengemeinde Kaltenkirchen wird zeitgleich ebenfalls eine Stelle in der Kinder- und Jugendarbeit ausgeschrieben. Hier bietet sich die gute Möglichkeit einer Stellenkombination – für Ehepaare, Familien, Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner oder Berufskolleginnen bzw. -kollegen, die gern im Team in einer Region zusammenarbeiten.
  • Berufsanfängerinnen bzw. -anfänger sind uns willkommen; sollte eine abgeschlossene Ausbildung noch nicht vorhanden sein, kann diese berufsbegleitend über die Nordkirche absolviert werden.
  • Eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwerk Altholstein und Vernetzung mit anderen Gemeinden des Kirchenkreises bieten weitere Perspektiven.
Für die Einstellung setzen wir eine Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland voraus. Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtig. Wir machen darauf aufmerksam, dass Fahrtkosten oder andere im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehende Auslagen nicht erstattet werden.
Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 28. Februar 2021 per E-Mail an: kg.kisdorf@altholstein.de oder per Post an Pastorin Ellger, Etzberg 59, 24629 Kisdorf.
Für weitergehende Fragen und Informationen wenden Sie sich bitte an Pastorin Christiane Ellger, Tel.: 04193 926 64 oder E-Mail: kg.kisdorf@altholstein.de.
Az.: 30 Kisdorf – DAR Bk
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Für die diakonisch-seelsorgerische Begleitung von Gehörlosen, Schwerhörigen und Menschen mit Mehrfachbehinderungen ist im Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) zum 1. Juli 2021 die Stelle einer Diakonin bzw. eines Diakons (w/m/d) zu besetzen. Der Arbeitsort ist Heide in der Herbert-Feuchte-Stiftung (HFS). Der Stellenumfang beträgt 50 Prozent (dies entspricht 19,5 Wochenstunden).
Die Nordkirche fühlt sich dem Gedanken und der Praxis der Inklusion verpflichtet. Gehörlose und schwerhörige Menschen sind Teil der Gemeinde. Andachten in der Stiftung und in der Region (u. a. in Zusammenarbeit mit dem überkonfessionellen Gehörlosenverein), kreative Workshops für unterschiedliche Altersgruppen, Gesprächsrunden in Gebärdensprache zu gesellschaftlichen und christlichen Themen und gemeinsame Ausflüge sowie Konfirmationsunterricht gehören zum Kern der diakonisch-seelsorgerischen Arbeit. Die Begleitung Einzelner und ihrer Familien in belastenden Lebenssituationen (Krisen- und Trauerarbeit) sowie Abschiedsfeiern nach dem Tod einer Bewohnerin bzw. eines Bewohners sind ein bedeutsamer Teil der Arbeit. Ziel der Tätigkeit ist es, den Menschen sowohl in der Region Südwestholstein, als auch in der HFS in Heide Kirche und Glauben näherzubringen und eine zugewandte und verlässliche Seelsorge anzubieten. Ein Büro steht zur Verfügung.
Wir wünschen uns
  • eine abgeschlossene Ausbildung als Diakonin bzw. Diakon oder eine vergleichbare Qualifikation,
  • Freude an diakonisch-seelsorgerischer Arbeit mit unterschiedlichen Zielgruppen und am Erteilen von Konfirmationsunterricht,
  • eine wertschätzende Haltung gegenüber den Menschen mit Behinderung, ihren Angehörigen und rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern,
  • Teamfähigkeit und selbstkritische Reflexion der eigenen Arbeit,
  • Bereitschaft zur Fortbildung und zu regelmäßiger Supervision,
  • gebärdensprachliche Kompetenz bzw. die Bereitschaft, sich diese anzueignen.
Der Besitz eines Führerscheins und eines Kraftfahrzeugs wären für die regionale Arbeit von Vorteil.
Wir bieten Ihnen ein Arbeitsfeld, in dem Ihre Arbeit eine sehr hohe Wertschätzung erfährt, ein vielseitiges Aufgabenfeld und ein hoch motiviertes Kollegium, das Sie im Team unterstützt. Kurse in Gebärdensprache können wir Ihnen in der Region kostenlos zur Verfügung stellen. Wenn Sie Supervision in Anspruch nehmen, fördern wir dies durch Freistellung und Übernahme hoher Kostenanteile.
Die Bezahlung erfolgt nach der Entgeltgruppe K 9 des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrags (KAT), siehe www.vkda-nordkirche.de.
Menschen mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellte Personen sind in besonderem Maße aufgefordert, sich zu bewerben. Wir fördern die berufliche Gleichstellung der Geschlechter und die Heterogenität unter unseren Mitarbeitenden.
Bewerberinnen und Bewerber müssen Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland (EKD) oder einer Kirche, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist, sein. Es wird gebeten, den Bewerbungsunterlagen einen entsprechenden Nachweis beizufügen.
Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 31. März 2021 an den Leiter der Verwaltung des Hauptbereichs Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog, Herrn Swen Rauh, Königstraße 54, 22767 Hamburg oder per E-Mail an swen.rauh@hb2.nordkirche.de.
Auskünfte erteilen Ihnen der bisherige Stelleninhaber, Pastor Christian Eissing, Tel.: 0481 787 691 45, der Leiter der Herbert-Feuchte Stiftung, Sascha Wiese, Tel.: 0481 786 700 sowie die der Stelleninhaberin bzw. dem Stelleninhaber zukünftig vorgesetzte leitende Pastorin des Hauptbereichs Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog, Professorin Dr. Kerstin Lammer, Tel.: 040 306 201 281, E-Mail: kerstin.lammer@hb2.nordkirche.de.
Wir machen darauf aufmerksam, dass Fahrtkosten oder andere im Zusammenhang mit der Bewerbung stehende Auslagen nicht erstattet werden. Sollte anlässlich der Einstellung ein Umzug erforderlich werden, können keine Umzugskosten erstattet werden.
Az: 30-2.2.52 – DAR Bk

Verwaltung und sonstige Berufe

Im Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) in Kiel ist zum 1. Juni 2021 die Stelle einer
Referentin bzw. eines Referenten (m/w/d)
im Dezernat Kirchliche Handlungsfelder im Umfang von 100 Prozent zu besetzen.
Das Landeskirchenamt ist die oberste Verwaltungsbehörde der Nordkirche mit Sitz in Kiel und einer Außenstelle in Schwerin. Im Dezernat Kirchliche Handlungsfelder werden Grundfragen der formalen und der freien Bildung in kirchlichen Einrichtungen und Werken behandelt. Dazu gehört die Arbeit der drei Hauptbereiche, die der Aufsicht des Dezernates unterstehen.
Der erste Aufgabenschwerpunkt der zu besetzenden Stelle liegt in der Begleitung des Hauptbereichs „Generationen und Geschlechter“ der Nordkirche. Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
  • Fachaufsicht über den Hauptbereich
  • Bearbeitung, Weiterleitung und Vertretung von Vorlagen des Hauptbereichs in kirchenleitenden Gremien
  • Konzeptentwicklungen, Bearbeitung von Anfragen, Erteilung von Genehmigungen
Ein zweiter Schwerpunkt liegt in der Begleitung der Zielorientierten Planung der Landeskirche:
  • Geschäftsführung für den zuständigen Kirchenleitungsausschuss
  • fachliche Beratung und Begleitung sowie konzeptionelle Weiterentwicklung der Zielorientierten Planung
  • Berichtslegung
Darüber hinaus bietet die Stelle Betätigungsmöglichkeiten in den folgenden Feldern, die in Absprache mit dem Vorgesetzten festgelegt werden:
  • Beratung und Begleitung der Jugendaufbauwerk Koppelsberg gGmbH, die u. a. die Kantine im Landeskirchenamt integrativ betreibt
  • Bearbeitung von Grundsatzfragen der Erwachsenenbildung inklusive Kontakt zu anderen Landeskirchen, der Ev. Kirche in Deutschland (EKD), Bundes- und Landesministerien
  • Bearbeitung von Grundsatzfragen der Beteiligung junger Menschen inklusive der Geschäftsführung für den synodalen Jugendausschuss.
Aufgrund der dynamischen Entwicklung in den Strukturen der Nordkirche sind Veränderungen von Aufgaben und Zuständigkeiten möglich.
Wir suchen eine Persönlichkeit, die den Bereich der kirchlichen Arbeit mit besonderen Zielgruppen (Kinder und Jugendliche, Männer, Frauen, Ältere, Familien) kennt und sich mit Lust und Engagement in diese Themen einbringt. Sie sollten Kenntnisse kirchlicher Strukturen und Geschick in der Steuerung von Verwaltungsabläufen sowie Interesse und Erfahrung in der Arbeit mit Gremien und Ausschüssen mitbringen.
Auf diese Stelle können sich Personen bewerben, die über ein abgeschlossenes Masterstudium im Bereich Sozialwissenschaften, Theologie oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Die Einstellung erfolgt mit einer Bezahlung nach Entgeltgruppe K 13 des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrags (KAT), siehe www.vkda-nordkirche.de. Diese Stelle ist parallel für Pastorinnen und Pastoren der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ausgeschrieben (s. KABl. S. 55).
Bewerberinnen und Bewerber sollen Mitglied einer christlichen Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder einer regionalen Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen auf dem Gebiet der Nordkirche angeschlossen ist oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehört. Es wird gebeten, den Bewerbungsunterlagen einen entsprechenden Nachweis beizufügen.
Wir fördern die berufliche Gleichstellung der Geschlechter und die Heterogenität unter unseren Mitarbeitenden. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen sind besonders aufgefordert, sich zu bewerben.
Bitte senden Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis zum Ablauf des 15. März 2021 an den Präsidenten des Landeskirchenamtes, Herrn Professor Dr. Peter Unruh, Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel, E-Mail: bewerbung@lka.nordkirche.de. Bei E-Mail-Bewerbungen fassen Sie Ihre Unterlagen bitte zu einem PDF-Dokument zusammen. Entscheidend ist nicht das Datum des Poststempels, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Auskünfte erteilt Ihnen der Dezernent des Dezernats Kirchliche Handlungsfelder, Herr Oberkirchenrat Professor Dr. Haese, Tel.: 0431 9797 780, E-Mail: bernd-michael.haese@lka.nordkirche.de.
Wir machen darauf aufmerksam, dass Fahrtkosten oder andere im Zusammenhang mit der Bewerbung stehende Auslagen nicht erstattet werden. Sollte anlässlich der Einstellung ein Umzug erforderlich werden, können keine Umzugskosten erstattet werden.
Az.: 30-1.0004 – DAR Bk (bitte angeben)

V. Personalnachrichten

Bestätigt wurden:

mit Wirkung vom 1. Januar 2021 die Wahl der Pastorin Anja Blös, Hamburg, zur Pastorin der 2. Pfarrstelle der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Markus Hamburg-Hoheluft, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost;
mit Wirkung vom 1. Januar 2021 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Wahl der Pastorin Bente Küster, Reinbek, zur Pastorin der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Reinbek-West, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost;
mit Wirkung vom 1. Januar 2021 die Wahl der Pastorin Sandra Peters-Hilberling, Hamburg, zur Pastorin der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Simeon Alt Osdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein;
mit Wirkung vom 1. Februar 2021 die Wahl der Pastorin Anja Stadtland, zur Pastorin der 2. Pfarrstelle der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Andreas, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost;
mit Wirkung vom 15. Januar 2021 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Wahl der Pastorin Corinna Weißmann-Lorenzen, Bokhorst, zur Pastorin der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bokhorst, Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein.

Berufen wurden:

mit Wirkung vom 1. März 2021 bis einschließlich 28. Februar 2029 die Pastorin Wiebke Ahlfs in die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein für Krankenhausseelsorge (Städtisches Krankenhaus);
mit Wirkung vom 1. April 2021 bis einschließlich 31. März 2029 die Pastorin Katharina Fenner in die Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland einer Beauftragten für den Kirchlichen Entwicklungsdienst (KED) im Hauptbereich Mission und Ökumene;
mit Wirkung vom 1. Februar 2021 bis einschließlich 31. Januar 2029 der Pastor Bernd Müller-Teichert, Hamburg, in die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Vakanzvertretung und Strukturanpassung;
mit Wirkung vom 1. April 2021 bis einschließlich 31. März 2029 die Pastorin Ulrike Wenn, Hamburg, in die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Vakanzvertretung und Strukturanpassung.

Beauftragt wurden:

mit Wirkung vom 1. März 2021 der Pastor Dr. Heiko Herrmann unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Dienstleistung im Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein;
mit Wirkung vom 1. Februar 2021 die Pastorin Inga Schwerdtfeger unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pansdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein, Propstei Eutin;
mit Wirkung vom 1. Februar 2021 die Pastorin Wiebke Seeler unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krusendorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde, Propstei Eckernförde;
mit Wirkung vom 1. Februar 2021 der Pastor Jaan Thiesen unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland beauftragt mit einem Dienstauftrag nach näherer pröpstlicher Weisung im Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, Propstei Hzgt. Lauenburg.

Ernannt wurde:

mit Wirkung vom 1. Februar 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2024 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Zeit die Pastorin Hildegard Rugenstein zur Pastorin der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hooge, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland.

Beurlaubt wurde:

mit Wirkung vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021 der Stiftspropst Jürgen Stobbe zum Diakoniewerk Neus Ufer GmbH (Teilbeurlaubung).

In den Ruhestand versetzt wurden:

mit Wirkung vom 1. Juli 2021 der Pastor Thomas Baum in Meldorf;
mit Wirkung vom 1. August 2021 der Pastor Carsten Sauerberg.

Verstorben im Ruhestand:

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Pastor i. R.
Rudi Möller
geboren am 5. Januar 1935 in Stralsund
gestorben am 11. Dezember 2020 in Anklam
Rudi Möller wurde am 7. Mai 1967 in Prohn ordiniert.
Danach war er zunächst als Hilfsgeistlicher in der Kirchengemeinde Prohn, Kirchenkreis Barth, tätig. Mit Wirkung vom 1. September 1968 wurde ihm die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Kagendorf, Kirchenkreis Anklam, übertragen. Als Inhaber dieser Pfarrstelle wirkte er bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Februar 1998.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Rudi Möller.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Erhard Seredszus
geboren am 12. November 1934
in Groß Lindenau
gestorben am 21. Dezember 2020
in Fleckeby
Erhard Seredszus wurde am 28. Oktober 1962 in Kiel ordiniert.
Anschließend war er Hilfsgeistlicher und Pastor in der Kirchengemeinde Heiligenhafen. Mit Wirkung vom 1. August 1972 wurde ihm die 2. Pfarrstelle der Kirchengemeinde St. Nikolai Eckernförde übertragen. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand, der mit Wirkung vom 1. Dezember 1999 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Erhard Seredszus.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.

Postvertriebsstück
C 4193 B
Deutsche Post AG
Entgelt bezahlt
Impressum
Herausgeberin und Verlag:
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redateurin), Tel.: 0431 9797 864,
Martin Ballhorn, Tel.: 0431 9797 867,
Annette Thiede.
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Druckauflage 2000 Exemplare
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben
ist jeweils:
Erscheinungsdatum
für die 2. Ausgabe 2021:
Mi, 10. Februar 2021,
28. Februar 2021,
für die 3. Ausgabe 2021:
Mi., 10. März 2021,
31. März 2021,
für die 4. Ausgabe 2021:
Fr., 9. April 2021,
30. April 2021.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Postlaufzeiten und gegebenenfalls Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen.
Bezugspreis: 16 Euro jährlich zuzüglich 3 Euro Zustellgebühr;
Einzelexemplar: 2 Euro
Der fortlaufende Bezug erfolgt über das Landeskirchenamt.
Vertrieb: Annette Thiede, Ines Horn
Tel.: 0431 9797 851 bzw. -769; E-Mail: recht@lka.nordkirche.de.
Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Bei Mitteilungen an das Kirchliche Amtsblatt, die das Abonnement betreffen, geben Sie bitte immer Ihre Kundennummer an.
Druck und Versand von Einzelexemplaren:
Druckerei Schmidt & Klaunig, Postfach 3925, 24038 Kiel,
E-Mail: info@schmidt-klaunig.de.
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden.