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Geltungszeitraum von: 02.04.2015

Geltungszeitraum bis: 30.11.2020

Kirchengesetz
über die Bildung der Kirchengemeinderäte
(Kirchengemeinderatsbildungsgesetz – KGRBG)1#

Vom 10. März 2015

(KABl. S. 142)

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zusammensetzung des Kirchengemeinderats
§ 2
Wahlgrundsätze
§ 3
Wahlberechtigung
§ 4
Wählbarkeit
§ 5
Mitarbeitende der Kirchengemeinde
§ 6
Wahlzeitraum, Wahltermine
§ 7
Wahlbeschluss des Kirchengemeinderats
§ 8
Gemeindewahlbezirk
§ 9
Stimmbezirk, Wahlzeit, Wahlraum
§ 10
Wahlvorbereitung und Durchführung
Teil 2
Wahlverfahren
Abschnitt 1
Vorbereitung der Wahl
§ 11
Wahlbeauftragte
§ 12
Wahlausschuss
§ 13
Wählerverzeichnis
§ 14
Wahlvorschläge
§ 15
Wahlvorschlagsliste
§ 16
Spätere Kirchenwahl, Neubildung
§ 17
Vorstellung der Vorgeschlagenen
Abschnitt 2
Durchführung der Wahl
§ 18
Wahlvorstand
§ 19
Stimmzettel
§ 20
Wahlhandlung
§ 21
Möglichkeit der Briefwahl
§ 22
Schluss der Wahlhandlung
Abschnitt 3
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 23
Auszählung der Stimmen
§ 24
Wahlergebnis
Abschnitt 4
Ergänzung des Kirchengemeinderats
§ 25
Hinzuwahl und Neuwahl
§ 26
Nichtannahme der Wahl
Teil 3
Ungültigkeit der Wahl
§ 27
Ungültigkeit der Wahl
§ 28
Wahlbeschwerde
§ 29
Wahlprüfung
§ 30
Wiederholungswahl
Teil 4
Berufung
§ 31
Berufungsverfahren, Berufungsfähigkeit
§ 32
Berufungsbeschwerde, Berufungsprüfung
Teil 5
Konstituierung des Kirchengemeinderats
§ 33
Einführung in das Amt, Gelöbnis
§ 34
Konstituierende Sitzung
Teil 6
Ausscheiden, Ergänzung des Kirchengemeinderats
§ 35
Ausscheiden aus dem Kirchengemeinderat
§ 36
Ruhen der Mitgliedschaft
§ 37
Maßnahmen zur Ergänzung des Kirchengemeinderats
Teil 7
Besondere Bestimmungen
§ 38
Bestandsänderungen
§ 39
Hauptkirchengemeinden im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Hamburg-Ost
§ 40
Kapellengemeinden im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg
§ 41
Personal- und Anstaltskirchengemeinden
§ 42
Maßnahmen der Landeskirche
§ 43
Kosten
Teil 8
Schlussbestimmungen
§ 44
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
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Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Zusammensetzung des Kirchengemeinderats

Der Kirchengemeinderat besteht aus den Pastorinnen und Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten (Mitglieder des Kirchengemeinderats kraft Amtes), sowie den gewählten und berufenen Mitgliedern. Die gewählten Mitglieder bilden die Mehrheit der Mitglieder des Kirchengemeinderats.
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§ 2
Wahlgrundsätze

Die zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats werden in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.
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§ 3
Wahlberechtigung

( 1 ) Für die Wahl in den Kirchengemeinderat sind die Gemeindeglieder wahlberechtigt, die zu Beginn des Wahlzeitraums nach § 6 Absatz 1 das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.
( 2 ) Die Ausübung des Wahlrechts ist an die Eintragung in das Wählerverzeichnis gebunden. Zur Wahl vorgeschlagene Wahlberechtigte sind an der Ausübung ihres aktiven Wahlrechts nicht gehindert.
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§ 4
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar ist jedes Gemeindeglied, das
  1. bereit ist, an der Erfüllung der Aufgaben des Kirchengemeinderats gewissenhaft mitzuwirken,
  2. bereit ist, am kirchlichen Gemeindeleben, insbesondere am Gottesdienst, teilzunehmen,
  3. zu Beginn des Wahlzeitraums nach § 6 Absatz 1 das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  4. bereit ist, das Gelöbnis nach § 33 Absatz 2 abzulegen,
  5. insbesondere bereit ist, Wesen und Auftrag der Kirche zu vertreten, wie sie in Artikel 1 der Verfassung niedergelegt sind.
( 2 ) Nicht wählbar ist, wer
  1. eine Pfarrstelle in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland inne hat oder verwaltet,
  2. in dieser Kirchengemeinde eine Pfarrstelle inne hatte oder verwaltet hat,
  3. Ehegattin oder Ehegatte, Partnerin oder Partner in eingetragenen Lebensgemeinschaften, Elternteil, Kind, Schwester oder Bruder eines Mitglieds des Kirchengemeinderats kraft Amtes ist.
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§ 5
Mitarbeitende der Kirchengemeinde

( 1 ) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde kann nach den Voraussetzungen des § 4 in den Kirchengemeinderat gewählt werden.
( 2 ) Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter ist, wer nicht ordiniert ist und zu Beginn des Wahlzeitraums nach § 6 Absatz 1 in einem nicht geringfügigen Umfang im Sinne von § 8 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch von ihrer bzw. seiner Kirchengemeinde beschäftigt wird.
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§ 6
Wahlzeitraum, Wahltermine

( 1 ) Die Kirchenleitung legt den Zeitraum für die Wahl in den Kirchengemeinderat (Kirchenwahl) fest. Der Wahlzeitraum wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben.2# Zwischen der Bekanntgabe und dem Beginn des Wahlzeitraums müssen mindestens fünfzehn Monate liegen.
( 2 ) Spätestens zwölf Monate vor Beginn des Wahlzeitraums nach Absatz 1 kann der Kirchenkreisrat für die Kirchengemeinden des Kirchenkreises durch Beschluss die Kirchenwahl auf einen verkürzten Wahlzeitraum reduzieren oder auf einen Wahltermin oder mehrere Wahltermine innerhalb des Wahlzeitraums beschränken. Der Beschluss wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben.3#
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§ 7
Wahlbeschluss des Kirchengemeinderats

( 1 ) Spätestens neun Monate vor Beginn des Wahlzeitraums nach § 6 Absatz 1 setzt der Kirchengemeinderat durch den Wahlbeschluss die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats fest. Dabei sind insbesondere die Mindestanzahl zu wählender Mitglieder des Kirchengemeinderats nach Artikel 30 Absatz 2 der Verfassung, die Berücksichtigung einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters der Kirchengemeinde nach Artikel 30 Absatz 4 der Verfassung, die Proporzbestimmung des Artikels 30 Absatz 5 der Verfassung und die Ehrenamtlichenmehrheit nach Artikel 6 Absatz 2 der Verfassung zu beachten.
( 2 ) Im Rahmen der Vorgaben des § 6 entscheidet der Kirchengemeinderat in seinem Wahlbeschluss auch über Wahlzeiten und Wahlräume nach folgender Maßgabe:
  1. hat der Kirchenkreisrat keinen Beschluss gefasst oder den Wahlzeitraum nur reduziert, legt der Kirchengemeinderat innerhalb dieses Wahlzeitraums an einem Wahltermin oder mehreren Wahlterminen die Wahlzeiten und Wahlräume für jeden Stimmbezirk fest;
  2. hat der Kirchenkreisrat die Kirchenwahl auf einen Wahltermin oder mehrere Wahltermine beschränkt, legt der Kirchengemeinderat für jeden dieser Wahltermine die Wahlzeiten und Wahlräume für jeden Stimmbezirk fest.
Legt der Kirchengemeinderat mehrere Wahltermine nach Satz 1 fest, hat er darauf zu achten, dass die Wahlberechtigten höchstens drei Möglichkeiten zur Stimmabgabe haben.
( 3 ) Darüber hinaus kann der Kirchengemeinderat die Bildung von Gemeindewahlbezirken und Stimmbezirken im Wahlbeschluss festlegen. Werden Gemeindewahlbezirke gebildet, ist im Wahlbeschluss die Anzahl der in diesen jeweils zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats festzulegen.
( 4 ) Der Wahlbeschluss wird dem Kirchenkreisrat schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung zur Genehmigung vorgelegt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Kirchenkreisrat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Wahlbeschlusses widerspricht.
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§ 8
Gemeindewahlbezirk

( 1 ) Regelmäßig besteht die Kirchengemeinde aus einem einheitlichen Gemeindewahlbezirk. In begründeten Ausnahmefällen können Kirchengemeinden ihr Gebiet in zwei oder mehr Gemeindewahlbezirke aufteilen, die räumlich abzugrenzen sind und in denen eine vom Kirchengemeinderat nach § 7 Absatz 1 festzulegende Anzahl von Mitgliedern des Kirchengemeinderats zu wählen ist. Das Stimmergebnis der Kirchenwahl wird nach Gemeindewahlbezirken getrennt ermittelt.
( 2 ) In die Kirchengemeinde umgemeindete wahlberechtigte Gemeindeglieder werden einem Gemeindewahlbezirk zugeordnet; dabei soll dem Wunsch der Betroffenen entsprochen werden.
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§ 9
Stimmbezirk, Wahlzeit, Wahlraum

( 1 ) Regelmäßig besteht der Gemeindewahlbezirk aus einem einheitlichen Stimmbezirk. Kirchengemeinden können in begründeten Ausnahmefällen zur ortsnahen Stimmabgabe mehrere Stimmbezirke einrichten. Den Stimmbezirken sind Wohnbereiche zuzuordnen. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses im Gemeindewahlbezirk werden die Ergebnisse seiner Stimmbezirke addiert.
( 2 ) Die Wahlzeit im Stimmbezirk soll pro Wahltermin drei Stunden nicht unterschreiten. Die Wahlhandlung soll in kirchlichen Räumen stattfinden.
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§ 10
Wahlvorbereitung und Durchführung

( 1 ) Der Kirchengemeinderat sorgt für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Kirchenwahl. Er nutzt die ihm zur Verfügung stehenden Bekanntmachungswege und die gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit, um die Gemeindeglieder über den Wahlbeschluss zu informieren. Er spricht Gemeindeglieder aus den verschiedenen Bereichen der Kirchengemeinde an und motiviert sie zur Kandidatur. Er wirkt darauf hin, dass sich ebenso viele Frauen wie Männer zur Wahl stellen.
( 2 ) Der Kirchenkreis plant, koordiniert und ordnet in Abstimmung mit der Landeskirche den Ablauf der Kirchenwahl in seinem Bereich. Er sorgt für eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit nach außen sowie regelmäßige Information und Beratung innerhalb des Kirchenkreises. Insbesondere berät und unterstützt er die Kirchengemeinderäte sowie die Wahlbeauftragten der Kirchengemeinden bei ihren Aufgaben nach Absatz 1.
( 3 ) Die Landeskirche plant, koordiniert und ordnet den zentralen Ablauf der Kirchenwahl. Sie sorgt in Zusammenarbeit mit den Kirchenkreisen für eine angemessene zentrale Öffentlichkeitsarbeit und Medienkommunikation nach außen sowie regelmäßige Information und Beratung innerhalb der kirchlichen Strukturen. Im Namen der Kirchengemeinden erledigt sie die Produktion, Aufbereitung und den zentralen Versand je eines Wahlbenachrichtigungsbriefs an jedes wahlberechtigte Gemeindeglied, bestehend aus einer individuellen Wahlbenachrichtigung mit einheitlichem Beilageblatt. Das Nähere ist in den §§ 42 und 43 geregelt.
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Teil 2
Wahlverfahren

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Abschnitt 1
Vorbereitung der Wahl

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§ 11
Wahlbeauftragte

( 1 ) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Kirchenwahl beruft der Kirchengemeinderat aus seiner Mitte die Wahlbeauftragte bzw. den Wahlbeauftragten der Kirchengemeinde.
( 2 ) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Kirchenwahl beruft der Kirchenkreisrat die Wahlbeauftragte bzw. den Wahlbeauftragten des Kirchenkreises. Sie bzw. er ist zuständig für die Beantwortung kirchengemeindlicher Wahlrechtsfragen und soll die Wahlbeauftragten nach Absatz 1 zu Informations- und Koordinierungsveranstaltungen zusammenrufen.
( 3 ) Die Kirchenleitung beruft eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter des Landeskirchenamts als Wahlbeauftragte bzw. Wahlbeauftragten der Landeskirche.Sie bzw. er ist berechtigt, zur ordnungsgemäßen Durchführung der Kirchenwahl allgemeine Hinweise und Empfehlungen zu geben sowie Stellungnahmen abzugeben. Sie bzw. er berät die Wahlbeauftragten nach Absatz 2 in Wahlrechtsfragen und soll diese zu Informations- und Koordinierungsveranstaltungen zusammenrufen.
( 4 ) Für Wahlbeauftragte ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu berufen.
( 5 ) Wahlbeauftragte sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen. Sie können jederzeit abberufen werden.
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§ 12
Wahlausschuss

( 1 ) Der Kirchengemeinderat kann aus seiner Mitte einen Wahlausschuss nach Artikel 33 Absatz 2 der Verfassung bilden. Dem Wahlausschuss können insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:
  1. Prüfung der Wahlvorschläge, Führung der Wahlvorschlagsliste,
  2. Führung des Wählerverzeichnisses,
  3. Entscheidungen über Rechtsbehelfe im Wahlverfahren,
  4. Feststellung des Wahlergebnisses.
( 2 ) Der Umfang der Entscheidungskompetenz ist unter Bezugnahme auf die jeweils einschlägige Bestimmung dieses Kirchengesetzes schriftlich festzulegen.
( 3 ) Der Wahlausschuss soll aus nicht mehr als drei Mitgliedern bestehen, von denen eines die bzw. der Wahlbeauftragte nach § 11 Absatz 1 sein muss. Seine Entscheidungen ergehen jeweils durch einstimmigen Beschluss.
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§ 13
Wählerverzeichnis

( 1 ) Der Kirchengemeinderat führt das Wählerverzeichnis. Das Wählerverzeichnis besteht aus einer Auflistung der wahlberechtigten Gemeindeglieder in der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen. Sind Gemeindewahlbezirke oder Stimmbezirke gebildet, wird das Wählerverzeichnis entsprechend untergliedert.
( 2 ) Das Wählerverzeichnis ist bis zum Ende der letzten Wahlhandlung auf aktuellem Stand zu halten. Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied hat ab dem sechsten Sonntag vor Beginn des Wahlzeitraums nach § 6 Absatz 1 das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Auskunft, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Auskunft nach Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach den einschlägigen bundes- oder landesmelderechtlichen Vorschriften eingetragen ist.
( 3 ) Der Kirchengemeinderat beschließt über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis und die Streichung aus dem Wählerverzeichnis. Jedes Gemeindeglied kann beim Kirchengemeinderat schriftlich und unter Angabe der Gründe für die Wahlberechtigung die Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen. Der Kirchengemeinderat teilt die Entscheidung der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller innerhalb einer Woche nach Zugang des Antrags mit. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller kann gegen die Entscheidung eine schriftlich begründete Beschwerde innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe einlegen; § 28 Absatz 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend.
( 4 ) Innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 2 ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis für wahlberechtigte Gemeindeglieder zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts konkreter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
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§ 14
Wahlvorschläge

( 1 ) Die wahlberechtigten Gemeindeglieder können bis zum Ablauf des achten Sonntags vor Beginn des Wahlzeitraums nach § 6 Absatz 1 schriftlich beim Kirchengemeinderat Wahlvorschläge einreichen. Darauf ist durch Kanzelabkündigung und durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
( 2 ) Der Wahlvorschlag darf nur einen, und zwar auch den eigenen Namensvorschlag enthalten. Er muss von dem vorschlagenden Gemeindeglied mit Angabe seiner Anschrift unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens fünf weiteren wahlberechtigten Gemeindegliedern, die den Wahlvorschlag ebenfalls unter Angabe ihrer Anschrift unterzeichnen. Die Gültigkeit des Wahlvorschlags bleibt unberührt, wenn Unterzeichnende nach der Einreichung des Wahlvorschlags ihren Vorschlag oder ihre Unterstützung zurückziehen oder ihre Wahlberechtigung verlieren.
( 3 ) Dem Wahlvorschlag ist eine schriftliche Erklärung des vorgeschlagenen Gemeindeglieds mit folgendem Inhalt beizufügen:
  1. die Zustimmung zur Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste,
  2. die Angabe seines Rufnamens, Berufs, Lebensalters und seiner Anschrift,
  3. die Zustimmung zur Bekanntgabe der Angaben nach Nummer 2 in den Wahlunterlagen und -veröffentlichungen,
  4. die Bereitschaft, das Gelöbnis nach § 33 Absatz 2 abzulegen.
Die Zustimmung nach Nummer 1 gilt als erteilt, wenn das vorschlagende Gemeindeglied sich selbst vorschlägt oder einen auf sich lautenden Namensvorschlag unterstützt.
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§ 15
Wahlvorschlagsliste

( 1 ) Der Kirchengemeinderat erstellt eine Liste über die eingereichten Wahlvorschläge (Wahlvorschlagsliste). Sie enthält in alphabetischer Reihenfolge den Familiennamen sowie den Rufnamen, den Beruf, das Lebensalter und die Anschrift der Vorgeschlagenen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde im Sinne des § 5 Absatz 2 sind in der Liste besonders zu kennzeichnen. Sind Gemeindewahlbezirke gebildet, ist die Wahlvorschlagsliste entsprechend zu untergliedern.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat entscheidet unverzüglich über die Aufnahme des eingegangenen Wahlvorschlags in die Wahlvorschlagsliste und teilt seine Entscheidung dem vorschlagenden und dem vorgeschlagenen Gemeindeglied mit. Nimmt er Streichungen aus der Wahlvorschlagsliste vor, so hat er seine Entscheidung innerhalb einer Woche dem vorschlagenden und dem vorgeschlagenen Gemeindeglied schriftlich mitzuteilen. Die Betroffenen können gegen die Entscheidung eine schriftlich begründete Beschwerde innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe einlegen; § 28 Absatz 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend.
( 3 ) Sind bis zum Ablauf des achten Sonntags vor Beginn des Wahlzeitraums nach § 6 Absatz 1 nicht genügend Wahlvorschläge eingegangen, so vervollständigt der Kirchengemeinderat unter Beachtung von § 10 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 die Wahlvorschlagsliste entsprechend dem Wahlbeschluss nach § 7 Absatz 1, mindestens jedoch entsprechend den Erfordernissen des Artikels 30 Absatz 2 der Verfassung. Er kann hierzu auch die Unterteilung in Gemeindewahlbezirke ändern oder aufheben.
( 4 ) Die Wahlvorschlagsliste ist der Kirchengemeinde spätestens drei Wochen vor dem Beginn des Wahlzeitraums nach § 6 Absatz 1 in den Gottesdiensten und durch öffentliche Bekanntmachung bekannt zu geben.
( 5 ) Der Ausfall einer bzw. eines Vorgeschlagenen nach Erstellung der Wahlvorschlagsliste und vor Abschluss des Wahlverfahrens ist unbeachtlich.
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§ 16
Spätere Kirchenwahl, Neubildung

( 1 ) Gelingt es nicht, die Wahlvorschlagsliste nach § 15 Absatz 3 bis drei Wochen vor dem Beginn des Wahlzeitraums nach § 6 Absatz 1 zu vervollständigen, so stellt die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises fest, dass die Kirchenwahl der betreffenden Kirchengemeinde nicht an dem festgelegten Wahltermin bzw. den festgelegten Wahlterminen stattfindet. Sie bzw. er bestimmt einen späteren Wahltermin im Einvernehmen mit der betroffenen Kirchengemeinde, der höchstens sechs Monate nach dem Beginn des Wahlzeitraums nach § 6 Absatz 1 liegen darf. Für die spätere Kirchenwahl gelten die Bestimmungen der Teile 1 und 2 entsprechend.
( 2 ) Gelingt es nicht, die Wahlvorschlagsliste nach § 15 Absatz 3 bis zu zwei Wochen vor dem späteren Wahltermin zu vervollständigen, so regelt der Kirchenkreisrat die Neubildung des Kirchengemeinderats nach Artikel 59 Absatz 4 der Verfassung.
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§ 17
Vorstellung der Vorgeschlagenen

Zur Vorstellung der vorgeschlagenen Gemeindeglieder und zur Unterrichtung über das Wahlverfahren beruft der Kirchengemeinderat in der Regel eine Gemeindeversammlung ein. Diese Gemeindeversammlung findet rechtzeitig vor dem Beginn des Wahlzeitraums nach § 6 Absatz 1 statt. Die Einladung erfolgt in einem Gottesdienst und durch öffentliche Bekanntmachung.
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Abschnitt 2
Durchführung der Wahl

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§ 18
Wahlvorstand

( 1 ) Für die Durchführung der Wahlhandlung am Wahltag bestellt der Kirchengemeinderat für jeden Stimmbezirk jeweils einen Wahlvorstand. Finden die Wahlhandlungen in verschiedenen Stimmbezirken nacheinander statt, kann ein Wahlvorstand abweichend von Satz 1 für diese Stimmbezirke nacheinander tätig werden. Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten Gemeindegliedern, die selbst nicht zur Wahl vorgeschlagen sind. In Stimmbezirken mit weniger als 100 Wahlberechtigten kann der Wahlvorstand aus zwei Personen bestehen. Die Stellvertretung für die Mitglieder des Wahlvorstands ist sicherzustellen.
( 2 ) Die Mitglieder des Wahlvorstands und die stellvertretenden Mitglieder sind von dem vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Kirchengemeinderats vor Beginn der Wahlhandlung auf die gewissenhafte Amtsführung, insbesondere die Wahrung der Ordnung des Wahlverfahrens und die Geheimhaltung bei der Stimmabgabe, durch Handschlag zu verpflichten.
( 3 ) Während der Dauer der Wahlhandlung sowie bei der Prüfung der Stimmzettel und bei der Auszählung der Stimmen muss die nach Absatz 1 erforderliche Anzahl an Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Wahlvorstands anwesend sein.
( 4 ) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
( 5 ) Der Wahlvorstand bestimmt aus seiner Mitte eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer. Der Wahlvorstand kann sich durch Wahlhelferinnen und Wahlhelfer unterstützen lassen.
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§ 19
Stimmzettel

Die Stimmabgabe erfolgt mit Stimmzetteln. Diese enthalten die Wahlvorschlagsliste sowie eine Angabe über die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats, gegebenenfalls untergliedert nach Gemeindewahlbezirken. Sie enthalten ferner eine Angabe, dass höchstens eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde nach Artikel 30 Absatz 4 der Verfassung Mitglied des Kirchengemeinderats werden kann. Die Stimmzettel sind mit dem Kirchensiegel zu versehen. Das Kirchensiegel soll eingedruckt werden.
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§ 20
Wahlhandlung

( 1 ) Die Wahlhandlung umfasst das gesamte Wahlgeschehen im Wahlraum. Sie beginnt mit dem Einlass zur Stimmabgabe in den Wahlraum und endet mit der Erklärung des Wahlvorstands über den Schluss der Wahlhandlung.
( 2 ) Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Wahlhandlung stören, aus dem Wahlraum verweisen. Es sind Vorkehrungen für eine geheime Stimmabgabe zu treffen.
( 3 ) Für jede Wahlhandlung ist eine Wahlurne pro Wahlraum zu verwenden. Zu Beginn der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, dass die Wahlurne leer und verschlossen ist.
( 4 ) Die Wahlberechtigten erhalten vom Wahlvorstand je einen Stimmzettel. Der Wahlvorstand vermerkt die Wahlbeteiligung im Wählerverzeichnis.
( 5 ) Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kennzeichnet höchstens so viele Namen, wie sie bzw. er Stimmen hat. Die Anzahl der Stimmen bemisst sich nach der durch den Wahlbeschluss festgesetzten Anzahl der insgesamt zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats. Die Häufung mehrerer Stimmen auf einen Namen (Kumulieren) ist nicht zulässig. Verschreibt sich die bzw. der Wahlberechtigte dabei oder macht den Stimmzettel auf andere Weise versehentlich unbrauchbar, ist ihr bzw. ihm ein neuer Stimmzettel auszuhändigen und der unbrauchbare sofort zu vernichten. Die bzw. der Wahlberechtigte legt den Stimmzettel nach der Stimmabgabe verdeckt in die Wahlurne.
( 6 ) Wer gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu legen, bestimmt dazu eine Person seines Vertrauens und teilt dies dem Wahlvorstand während der Wahlhandlung persönlich mit. Vertrauensperson kann auch ein Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat, verpflichtet.
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§ 21
Möglichkeit der Briefwahl

( 1 ) Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied, das im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Briefwahlschein. Für eine andere Person kann der Antrag nur unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht eingereicht werden. Der Antrag ist bis zum zweiten Tage vor dem für die antragstellende Person letzten möglichen Wahltermin schriftlich oder mündlich an die Kirchengemeinde zu stellen. Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet aufzubewahren.
( 2 ) Der Briefwahlschein muss von einem Mitglied des Kirchengemeinderats eigenhändig unterschrieben und mit dem Kirchensiegel der Kirchengemeinde versehen sein. Das Kirchensiegel soll eingedruckt werden. Die Ausstellung eines Briefwahlscheins wird im Wählerverzeichnis vermerkt.
( 3 ) Den Briefwahlberechtigten werden mit dem Briefwahlschein ein Stimmzettel, ein Stimmzettelumschlag und ein Briefwahlumschlag übermittelt. Auf dem Briefwahlumschlag sind gegebenenfalls der Gemeindewahlbezirk und der Stimmbezirk der bzw. des Briefwahlberechtigten zu vermerken.
( 4 ) Die bzw. der Briefwahlberechtigte legt den gekennzeichneten Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und diesen mit dem Briefwahlschein in den Briefwahlumschlag. Zumindest der Briefwahlumschlag ist zu verschließen. Der Briefwahlschein enthält eine von der bzw. dem Wahlberechtigten abzugebende Versicherung, dass der Stimmzettel persönlich ausgefüllt wurde. Im Übrigen gilt für die Stimmabgabe § 20 Absatz 5 und 6 entsprechend.
( 5 ) Der Briefwahlumschlag muss dem Kirchengemeinderat bis zum Beginn der Wahlhandlung in dem jeweiligen Gemeindewahl- oder Stimmbezirk der bzw. des Briefwahlberechtigten oder dem Wahlvorstand des jeweiligen Gemeindewahl- oder Stimmbezirks der bzw. des Briefwahlberechtigten vor Ablauf der Wahlzeit im Wahlraum zugegangen sein. Der Kirchengemeinderat übermittelt dem Wahlvorstand die eingegangenen Briefwahlumschläge, die mit den anderen Briefwahlumschlägen bis zum Ablauf der Wahlzeit gesondert aufbewahrt werden.
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§ 22
Schluss der Wahlhandlung

( 1 ) Nach Ablauf der Wahlzeit sind nur noch diejenigen Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die bereits im Wahlraum anwesend sind. Nach der letzten zulässigen Stimmabgabe erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für geschlossen.
( 2 ) Nach Schluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand nur die zu berücksichtigenden Briefwahlumschläge. Er vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis und legt die Stimmzettelumschläge aus den zu berücksichtigenden Briefwahlumschlägen ungeöffnet in die Wahlurne. Ein Briefwahlumschlag ist nicht zu berücksichtigen und auszusondern, wenn
  1. er nicht rechtzeitig eingegangen ist;
  2. er keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält;
  3. er keinen oder nicht den übermittelten Stimmzettelumschlag enthält;
  4. er nicht verschlossen ist;
  5. die Versicherung nach § 21 Absatz 4 Satz 3 fehlt.
( 3 ) Über den Verlauf der Wahlhandlung und etwaige Beanstandungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Ausgesonderte Briefwahlumschläge sind jeweils mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und der Niederschrift als Anlagen beizufügen.
( 4 ) Erfolgt die Auszählung der Stimmen aufgrund noch ausstehender Wahlhandlungen in dieser Kirchengemeinde nicht unmittelbar nach Schluss der Wahlhandlung, ist die Wahlurne unverzüglich zu versiegeln und mit der Niederschrift über die Wahlhandlung, allen Anlagen sowie dem Wählerverzeichnis sicher zu verwahren.
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Abschnitt 3
Ermittlung des Wahlergebnisses

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§ 23
Auszählung der Stimmen

( 1 ) Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich unmittelbar nach Schluss aller Wahlhandlungen in der Kirchengemeinde.
( 2 ) Die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge werden der Wahlurne entnommen. Die Stimmzettelumschläge werden geöffnet, die Stimmzettel werden entnommen und ungelesen unter die anderen Stimmzettel gemischt. Die Stimmzettel werden gezählt, und ihre Anzahl wird mit der Anzahl der im Wählerverzeichnis vermerkten Stimmabgaben verglichen; eine Abweichung ist zu dokumentieren.
( 3 ) Die auf den gültigen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen werden gezählt. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er
  1. als nicht vom Kirchengemeinderat stammend erkennbar ist;
  2. keine Kennzeichnung oder mehr Kennzeichnungen enthält, als Mitglieder des Kirchengemeinderats insgesamt zu wählen sind;
  3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
( 4 ) Das Ergebnis der Stimmauszählung ist schriftlich festzuhalten und von allen beteiligten Wahlvorstandsmitgliedern zu unterschreiben (Auszählungsprotokoll). Dieses Auszählungsprotokoll kann entweder Teil oder Anlage zu der Niederschrift gemäß § 22 Absatz 3 sein. Die Niederschrift und alle Anlagen sind nach der Stimmauszählung unverzüglich dem Kirchengemeinderat zuzuleiten.
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§ 24
Wahlergebnis

( 1 ) Aufgrund der Auszählung der Stimmen nach § 23 stellt der Kirchengemeinderat das Wahlergebnis der Kirchengemeinde fest. Die Vorgeschlagenen sind nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 und unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 6 Absatz 2, 30 Absatz 4 und 5 der Verfassung in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl gewählt.
( 2 ) Entfallen die höchsten Stimmenzahlen nach Absatz 1 auf mehr als eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter der Kirchengemeinde oder auf in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehende Personen, so sind von diesen so viele in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen gewählt, wie ohne Verletzung von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 4 und 5 der Verfassung in den Kirchengemeinderat gelangen können. An die Stelle der aufgrund von Satz 1 nicht zu berücksichtigenden Personen tritt die entsprechende Anzahl anderer Vorgeschlagener in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen.
( 3 ) Bei Stimmengleichheit in den Fällen der Absätze 1 und 2 ist in Ansehung der Geschlechterverteilung des Wahlergebnisses die oder der Vorgeschlagene gewählt, die oder der zu dem unterrepräsentierten Geschlecht in der vorläufigen Zusammensetzung des Kirchengemeinderats gehört. Sind in dem bisherigen Wahlergebnis in gleicher Anzahl Frauen und Männer vertreten, oder haben die stimmgleichen Vorgeschlagenen dasselbe Geschlecht, entscheidet das Los, das durch ein Mitglied des amtierenden Kirchengemeinderats zu ziehen ist.
( 4 ) Der amtierende Kirchengemeinderat unterrichtet die Vorgeschlagenen unverzüglich schriftlich über das festgestellte Wahlergebnis, gibt es in der Kirchengemeinde unverzüglich durch Aushang und durch Kanzelabkündigung bekannt und teilt es dem Kirchenkreisrat schriftlich innerhalb einer Woche mit. Darüber hinaus sollen die jeweils zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der öffentlichen Bekanntmachung eingesetzt werden.
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Abschnitt 4
Ergänzung des Kirchengemeinderats

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§ 25
Hinzuwahl und Neuwahl

( 1 ) Wird mit dem festgestellten Wahlergebnis die nach § 7 Absatz 1 festgesetzte Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats unterschritten, so wählt der amtierende Kirchengemeinderat innerhalb von drei Wochen nach der Feststellung des Wahlergebnisses unter Beachtung von § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 die erforderliche Anzahl an Mitgliedern des Kirchengemeinderats hinzu; § 24 ist entsprechend anzuwenden. Wird durch die Kirchenwahl die nach Artikel 30 der Verfassung erforderliche Mindestanzahl erreicht, kann auf die Hinzuwahl nach Satz 1 verzichtet werden.
( 2 ) Mit Zustimmung der bzw. des Wahlbeauftragten des Kirchenkreises kann die Frist nach Absatz 1 um höchstens zwei Monate verlängert werden.
( 3 ) Verstreicht auch die Frist nach Absatz 2 erfolglos, so stellt der amtierende Kirchengemeinderat durch Beschluss fest, dass kein neuer Kirchengemeinderat gewählt wurde. Es findet eine Neuwahl statt; § 16 gilt entsprechend.
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§ 26
Nichtannahme der Wahl

( 1 ) Die Gewählten können innerhalb einer Woche nach Zugang der Unterrichtung über das Wahlergebnis gegenüber der bzw. dem Vorsitzenden des amtierenden Kirchengemeinderats schriftlich erklären, dass sie die Wahl nicht annehmen. Sie gelten dann als nicht gewählt.
( 2 ) An die Stelle derer, die die Wahl nicht annehmen, tritt die entsprechende Anzahl nicht gewählter Vorgeschlagener in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen; § 24 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Wahlvorschlagsliste erschöpft, wählt der amtierende Kirchengemeinderat die erforderliche Anzahl an Mitgliedern des Kirchengemeinderats nach Maßgabe des § 25 hinzu.
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Teil 3
Ungültigkeit der Wahl

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§ 27
Ungültigkeit der Wahl

( 1 ) Eine Wahl ist nach Maßgabe der §§ 28 und 29 für ungültig zu erklären, wenn ein Verstoß gegen Vorschriften des Wahlrechts oder des Wahlverfahrens das Wahlergebnis beeinflusst haben. Je nach Art und Schwere des Verstoßes kann die Ungültigkeit für die Wahl eines oder mehrerer Mitglieder des Kirchengemeinderats oder für die Kirchenwahl insgesamt erklärt werden.
( 2 ) Wird die Wahl eines Mitglieds des Kirchengemeinderats für ungültig erklärt, so endet die Mitgliedschaft der bzw. des Gewählten im Kirchengemeinderat mit Rechtskraft der Entscheidung. An ihre bzw. seine Stelle rückt die bzw. der nicht gewählte Vorgeschlagene in der Reihenfolge der auf sie bzw. ihn entfallenden Stimmenzahl nach; § 24 ist entsprechend anzuwenden. Die Gültigkeit der bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung gefassten Beschlüsse des Kirchengemeinderats bleibt unberührt.
( 3 ) Wird die Kirchenwahl vor der konstituierenden Sitzung des neu gebildeten Kirchengemeinderats insgesamt für ungültig erklärt, werden die laufenden Geschäfte vom amtierenden Kirchengemeinderat geführt.
( 4 ) Wird die Kirchenwahl nach der konstituierenden Sitzung des neu gebildeten Kirchengemeinderats insgesamt für ungültig erklärt, so tritt nach Artikel 59 Absatz 3 der Verfassung an die Stelle dieses Kirchengemeinderats das vom Kirchenkreisrat bestellte Beauftragtengremium. Die Gültigkeit der bis zu dieser Bestellung gefassten Beschlüsse des Kirchengemeinderats bleibt unberührt.
( 5 ) In jedem Fall einer Ungültigkeit der Kirchenwahl insgesamt ist diese nach Maßgabe des § 30 zu wiederholen.
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§ 28
Wahlbeschwerde

( 1 ) Die Wahlberechtigten können eine schriftliche und mit Gründen versehene Wahlbeschwerde beim amtierenden Kirchengemeinderat innerhalb einer Woche nach der durch Kanzelabkündigung erfolgten Bekanntgabe des Wahlergebnisses einlegen. Die Wahlbeschwerde kann nur mit dem Verstoß von Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren begründet werden. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
( 2 ) Nach dem Wahltag kann die Gültigkeit der Kirchenwahl nicht mehr mit Beschwerden nach § 13 Absatz 3 und § 15 Absatz 2 angefochten werden.
( 3 ) Der amtierende Kirchengemeinderat erklärt die Wahl für ungültig, wenn die Wahlbeschwerde nach Maßgabe des § 27 Absatz 1 begründet ist. Wird der Wahlbeschwerde nicht abgeholfen, so ist sie innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Kirchenkreisrat vorzulegen.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat hat über die Wahlbeschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang zu entscheiden. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer zuzustellen.
( 5 ) Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisrats nach Absatz 4 ist der Rechtsweg zum kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht gegeben.
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§ 29
Wahlprüfung

Der Kirchenkreisrat erklärt innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Mitteilung des Wahlergebnisses nach § 24 Absatz 4 Satz 1 die Wahl für ungültig, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 vorliegen.
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§ 30
Wiederholungswahl

( 1 ) Im Falle einer Wiederholungswahl nach § 27 Absatz 5 gelten die Bestimmungen der Teile 1 und 2 entsprechend. Vor Ablauf von sechs Monaten seit der Kirchenwahl erfolgt die Wiederholungswahl auf der Grundlage der vorhandenen Wählerverzeichnisse und Wahlvorschläge.
( 2 ) Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Kirchenwahl für ungültig erklärt worden ist. Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises bestimmt den Wahltermin im Benehmen mit der betroffenen Kirchengemeinde.
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Teil 4
Berufung

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§ 31
Berufungsverfahren, Berufungsfähigkeit

( 1 ) Der amtierende Kirchengemeinderat kann innerhalb von drei Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat und unter Beachtung von § 10 Absatz 1 Satz 3 bis zu zwei weitere Mitglieder des neu zu bildenden Kirchengemeinderats berufen. Bei einer Berufung soll auf den Ausgleich der Geschlechterrepräsentanz geachtet werden.
( 2 ) Berufen werden kann, wer am Tage des Berufungsbeschlusses die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 4 erfüllt. Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde nach § 5 Absatz 2 kann nur dann berufen werden, wenn nicht bereits eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde gewählt wurde. Die Proporzbestimmung des Artikels 30 Absatz 5 der Verfassung und die Ehrenamtlichenmehrheit nach Artikel 6 Absatz 2 der Verfassung sind zu beachten. Die Berufung von Ehegattinnen und Ehegatten, Partnerinnen und Partnern in eingetragenen Lebensgemeinschaften, Eltern, Kindern und Geschwistern neu gewählter Mitglieder des Kirchengemeinderats ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Einwilligung des Kirchenkreisrats zulässig.
( 3 ) Für die Bekanntgabe der Berufungen gilt § 24 Absatz 4 entsprechend.
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§ 32
Berufungsbeschwerde, Berufungsprüfung

( 1 ) Für die Anfechtung eines Berufungsbeschlusses durch Berufungsbeschwerde gilt § 28 entsprechend.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat erklärt den Berufungsbeschluss binnen eines Monats nach Zugang für ungültig, wenn und soweit der Berufungsbeschluss mit den Bestimmungen über die Berufung nicht vereinbar ist. § 27 Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Ist die Kirchenwahl nach § 27 Absatz 3 oder 4 insgesamt für ungültig erklärt worden, so sind auch die Berufungen ungültig.
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Teil 5
Konstituierung des Kirchengemeinderats

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§ 33
Einführung in das Amt, Gelöbnis

( 1 ) Die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchengemeinderats werden innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Wahlzeitraums nach § 6 Absatz 1 durch eine Pastorin bzw. einen Pastor in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
( 2 ) Bei der Einführung legen die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchengemeinderats das Gelöbnis in folgendem Wortlaut ab: „Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir anvertraute Amt als Mitglied des Kirchengemeinderats gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, zu führen. Ich bin bereit, gemäß der Verfassung Verantwortung zu übernehmen für die Leitung der Kirchengemeinde, den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche“.
( 3 ) Mit der Einführung nach Absatz 1 und 2 werden die Gewählten und Berufenen zu Mitgliedern des Kirchengemeinderats.
( 4 ) Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Beauftragte nach § 27 Absatz 4.
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§ 34
Konstituierende Sitzung

Unverzüglich nach dem Einführungsgottesdienst treten die Mitglieder des neu gebildeten Kirchengemeinderats zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen.
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Teil 6
Ausscheiden, Ergänzung des Kirchengemeinderats

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§ 35
Ausscheiden aus dem Kirchengemeinderat

( 1 ) Das Amt eines gewählten oder berufenen Mitglieds des Kirchengemeinderats endet vorzeitig
  1. durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem Kirchengemeinderat, es sei denn, der Verzicht wird innerhalb einer Woche nach Zugang der Verzichtserklärung schriftlich widerrufen;
  2. mit Rechtskraft der vom Kirchenkreisrat zu treffenden Feststellung des Fehlens oder des Wegfalls einer Voraussetzung für die Wählbarkeit nach § 4;
  3. mit Rechtskraft des Beschlusses des Kirchenkreisrats, mit dem er feststellt, dass sich das Mitglied des Kirchengemeinderats bekenntniswidrig verhält oder beharrlich den Auftrag der Kirche missachtet, wie er auch in Artikel 1 Absatz 7 der Verfassung zum Ausdruck kommt, oder dass es in anderer Weise seine Amtspflichten erheblich verletzt oder an der Wahrnehmung des Amts dauerhaft gehindert ist;
  4. durch Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 5 Absatz 2 zur Kirchengemeinde, wenn anderenfalls die Zusammensetzung des Kirchengemeinderats nicht mehr den Vorgaben des Artikels 30 Absatz 5 der Verfassung entspricht;
  5. mit der Auflösung des Kirchengemeinderats nach Artikel 59 Absatz 1 der Verfassung oder mit der Bestellung von Beauftragten nach Artikel 59 Absatz 3 der Verfassung;
  6. mit Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl nach § 27 oder der Berufung nach § 32.
( 2 ) Vor der Entscheidung des Kirchenkreisrats nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind das betroffene Mitglied und der Kirchengemeinderat anzuhören. Die Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied und dem Kirchengemeinderat zuzustellen.
( 3 ) Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisrats nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 können das betroffene Mitglied und der Kirchengemeinderat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landeskirchenamt entscheidet innerhalb eines Monats nach Zugang der Beschwerde.
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§ 36
Ruhen der Mitgliedschaft

( 1 ) Mit dem Zugang der Entscheidung des Kirchenkreisrats nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds des Kirchengemeinderats bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
( 2 ) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Kirchengemeinderats kraft Amtes ruht
  1. mit Erhebung der Disziplinarklage beim Disziplinargericht,
  2. für die Zeit der Untersagung der Dienstausübung oder einer vorläufigen Dienstenthebung,
  3. für die Dauer einer Abordnung, wenn die wahrzunehmende Tätigkeit auf einen anderen Dienstherren bezogen ist,
  4. für die Dauer der Beurlaubung oder Freistellung aus dienstrechtlichen Gründen,
  5. für die Dauer einer Zuweisung,
  6. für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach den geltenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
  7. für die Dauer der Elternzeit nach den geltenden elternzeitrechtlichen Vorschriften, sofern kein Teildienst wahrgenommen wird.
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§ 37
Maßnahmen zur Ergänzung des Kirchengemeinderats

( 1 ) Sind gewählte Mitglieder des Kirchengemeinderats ausgeschieden, so wählt der Kirchengemeinderat die nach § 7 Absatz 1 erforderliche Anzahl von Mitgliedern unter Beachtung von § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 hinzu. Die Vorgeschlagenen der Wahlvorschlagsliste müssen dabei mit zur Wahl gestellt werden.§ 24 ist entsprechend anzuwenden. Die Wahl von Ehegattinnen und Ehegatten, Partnerinnen und Partnern in eingetragenen Lebensgemeinschaften, Eltern, Kindern und Geschwistern von Mitgliedern des Kirchengemeinderats ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Einwilligung des Kirchenkreisrats zulässig.
( 2 ) Bei Ausscheiden eines berufenen Mitglieds kann der Kirchengemeinderat eine Nachberufung entsprechend § 31 durchführen.
( 3 ) Bei Verhinderung eines gewählten oder berufenen Mitglieds, die länger als drei Monate andauert, kann der Kirchengemeinderat unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 eine Vertretung bestellen. Die Vertretung legt das Gelöbnis vor dem Kirchengemeinderat ab.
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Teil 7
Besondere Bestimmungen

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§ 38
Bestandsänderungen

( 1 ) Werden Kirchengemeinden neu gegründet, in ihren Grenzen verändert oder geteilt, so bestimmt sich die Mitgliedschaft zu einem Kirchengemeinderat
  1. für die Mitglieder kraft Amtes nach Anordnung des Landeskirchenamts,
  2. für die gewählten und berufenen Mitglieder nach der Gemeindegliedschaft, die sie durch die Gründung, Grenzveränderung bzw. Teilung erlangen,
nach Maßgabe der folgenden Absätze.
( 2 ) Ergibt sich nach Absatz 1, dass die Erfordernisse der Artikel 6 Absatz 2 und 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 5 der Verfassung in einem Kirchengemeinderat nicht erfüllt sind, so ist durch die Mitglieder des Kirchengemeinderats nach Absatz 1 die notwendige Anzahl von Mitgliedern entsprechend § 25 hinzu zu wählen.
( 3 ) Ergibt sich nach Absatz 1, dass einem Kirchengemeinderat nicht mindestens drei gewählte und berufene Mitglieder angehören, so ist für diese Kirchengemeinde abweichend von Absatz 2 ein Beauftragtengremium nach Artikel 59 Absatz 4 der Verfassung zu bestellen und unter Beachtung von Artikel 59 Absatz 3 Satz 5 der Verfassung eine Kirchenwahl entsprechend § 16 durchzuführen.
( 4 ) Werden mehrere Kirchengemeinden zu einer neuen Kirchengemeinde zusammengeschlossen, so wird der Kirchengemeinderat der neuen Kirchengemeinde nach den Vorschriften des Artikels 30 der Verfassung und unter Beachtung des Artikels 6 Absatz 2 der Verfassung gebildet aus
  1. den Pastorinnen und Pastoren, die in der neuen Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten,
  2. Mitgliedern, die die Kirchengemeinderäte der beteiligten Kirchengemeinden jeweils aus ihrer Mitte wählen.
Die Anzahl der nach Satz 1 Nummer 2 jeweils zu wählenden Mitglieder ist von den Kirchengemeinderäten der beteiligten Kirchengemeinden zu vereinbaren; kommt die Vereinbarung nicht zustande, entscheidet das Landeskirchenamt nach Anhörung des Kirchenkreisrats.
( 5 ) Gelingt es nicht, einen Kirchengemeinderat nach den Bestimmungen der Absätze 2 und 4 zu bilden, so ist für die jeweils betroffene Kirchengemeinde oder für die durch den Zusammenschluss neu entstandene Kirchengemeinde ein Beauftragtengremium nach Artikel 59 Absatz 4 der Verfassung zu bestellen und unter Beachtung von Artikel 59 Absatz 3 Satz 5 der Verfassung eine Kirchenwahl entsprechend § 16 durchzuführen.
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§ 39
Hauptkirchengemeinden im
Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Hamburg-Ost

( 1 ) Die bei Inkrafttreten der Verfassung nach § 6 der Hauptkirchensatzung des Kirchenkreises Alt-Hamburg vom 20. September 1996 (GVOBl. 1997 S. 161), die durch Satzung vom 3. Juli 2002 (GVOBl. S. 292) geändert worden ist, gewählten Gemeindeältesten (Oberalte) bleiben nach Teil 1 § 10 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. 2012 S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 24. November 2014 (KABl. 2015 S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Mitglieder des Kirchengemeinderats und scheiden erst nach den Ausnahmebestimmungen des Teils 1 § 10 des Einführungsgesetzes aus. Sie gelten bis zu ihrem Ausscheiden aus dem jeweiligen Kirchengemeinderat der Hauptkirchen als nicht gewählte Mitglieder.
( 2 ) Die nach Inkrafttreten der Verfassung nach § 6 der Hauptkirchensatzung zu Oberalten gewählten Mitglieder eines Kirchengemeinderats einer Hauptkirche bleiben jeweils bis zur Konstituierung des aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland neu gebildeten Kirchengemeinderats im Kirchengemeinderatsamt. Ihr Status als gewähltes oder berufenes Mitglied im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 der Verfassung richtet sich nach ihrem Zugang in den Kirchengemeinderat. Ihr Status als Oberalte innerhalb des Kirchengemeinderats endet mit Beendigung der Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat. Ihr Mitgliedschaftsstatus im „Kollegium der Oberalten“ richtet sich nach dem Herkommen.
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§ 40
Kapellengemeinden im
Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg

( 1 ) In den Kirchengemeinden des Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg, in denen Kapellengemeinden bestehen, bildet jede Kapellengemeinde einen Gemeindewahlbezirk. In diesem werden die Mitglieder des Kirchengemeinderats zugleich als Kapellenälteste gewählt. Mitglieder des Kirchengemeinderats, die nach § 31 berufen werden, sind zugleich Kapellenälteste der Kapellengemeinde, in der sie ihren Wohnsitz haben.
( 2 ) Sind durch Kirchenwahl und Berufung nicht mindestens drei Kapellenälteste für jede Kapellengemeinde bestellt, so beruft der neu gewählte Kirchengemeinderat die weiteren Kapellenältesten in der erforderlichen Anzahl unverzüglich nach der Kirchenwahl.
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§ 41
Personal- und Anstaltskirchengemeinden

Für die Wahl in die Kirchengemeinderäte der Personal- und Anstaltskirchengemeinden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Wahlen in die Kirchengemeinderäte. Im Falle der Errichtung und Änderung gilt § 38 entsprechend.
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§ 42
Maßnahmen der Landeskirche

( 1 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte der Landeskirche, das Amt für Öffentlichkeitsdienst und der Gemeindedienst unterstützen die Tätigkeit der Kirchenkreise, Kirchengemeinderäte, Wahlausschüsse und Wahlbeauftragten bei Erledigung der Aufgaben nach § 10 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2. Insbesondere gewährleisten sie die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der wahlrechtlichen Vorschriften durch Bereitstellung von allgemeinem landeskirchlichen Informationsmaterial.
( 2 ) Die bzw. der Wahlbeauftragte der Landeskirche veranlasst die Herstellung und den Versand der Wahlbenachrichtigungsbriefe nach § 10 Absatz 3 Satz 3.
( 3 ) Die allgemeine Werbung für die Teilnahme an der Kirchenwahl obliegt dem Amt für Öffentlichkeitsdienst in Zusammenarbeit mit den Kirchenkreisen. Zusätzlich können Kirchenkreise und Kirchengemeinden Sondermaßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit für die Kirchenwahl in ihrem Bereich mit dem Amt für Öffentlichkeitsdienst im Rahmen seiner Möglichkeiten gegen Entgelt vereinbaren.
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§ 43
Kosten

( 1 ) Die aus den Maßnahmen nach § 42 Absatz 2 entstehenden Kosten werden von der Landeskirche auf die Kirchenkreise umgelegt. Die Kirchenkreise leisten ihren jeweiligen Anteil entsprechend der Zahl der Gemeindeglieder des betreffenden Haushaltsjahrs, welche im Haushaltsbeschluss der Landeskirche festgesetzt sind. Ansonsten werden die Kosten in dem Kirchenkreis gedeckt, in dem sie veranlasst werden. Dazu rechnen insbesondere die Wahlvorbereitungskosten, Sach- und Organisationskosten (besonderes Informationsmaterial der Kirchengemeinden und Kirchenkreise, vorlaufende Informationsveranstaltungen und so weiter), Personal- und Sachkosten der Kirchenkreiswahlbeauftragten sowie die Kosten der Wahlhandlungen. Soweit für die Erledigung der Aufgaben nach § 10 Absatz 2 und 3 und § 42 Absatz 1 und 3 von einem Kirchenkreis eine landeskirchliche Stelle in Anspruch genommen wird, kann für diese individuelle Leistung dem jeweiligen Kirchenkreis Kostenersatz in Rechnung gestellt werden.
( 2 ) Den Ausgleich der Kosten nach Absatz 1 innerhalb eines Kirchenkreises zwischen dem Kirchenkreis und den Kirchengemeinden regelt der Kirchenkreis.
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Teil 8
Schlussbestimmungen

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§ 44
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt4# in Kraft. Es ist erstmals anzuwenden auf die erste gemeinsame Kirchengemeinderatswahl in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Teil 1 § 6 Absatz 1 des Einführungsgesetzes.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Kirchengesetz vom 5. April 2003 für die Wahl zu Kirchenältesten in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl S. 38),
  2. das Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenvorstände vom 4. Dezember 2007 (GVOBl. S. 292) der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und
  3. die Verordnung über die Wahl der Kirchenältesten in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 24. Juni 2005 (ABl. S. 42), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Januar 2011 (ABl. S. 16) geändert worden ist.
( 3 ) Bis zum Beginn des Wahlzeitraums nach § 6 Absatz 1 oder im Falle einer späteren Kirchenwahl bis zum späteren Wahltermin nach § 16 Absatz 1 Satz 2 ist für die Zusammensetzung der Kirchengemeinderäte, insbesondere für das Nachrücken, für Nachwahlen, für Nachberufungen und für Neuwahlen, das jeweilige bisher geltende Recht anzuwenden.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 5 Absatz 2 Nummer 1 des Kirchengemeinderatsneuordnungsgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355) mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Für die Kirchenwahl 2016 s. KABl. 2015 S. 228.
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3 ↑ Red. Anm.: Für die Kirchenwahl 2016 s. KABl. 2015 S. 265, 289, 324, 325, 371, 442.
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4 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 2. April 2015 in Kraft.