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Geltungszeitraum von: 01.01.1992

Geltungszeitraum bis: 30.11.2020

Kirchengesetz
der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Mecklenburgs
über die Rechtsverhältnisse von kirchlichen Mitarbeitern
bei Zugehörigkeit zu einer politischen Körperschaft
(Mandatsgesetz)1#

Vom 17. November 1991

(KABl S. 159)

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I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich, Anwendung staatlicher Vorschriften

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt für
a)
die Inhaber kirchlicher Amts- und Dienststellungen, die zur Landeskirche oder zu einer ihrer Körperschaften in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis oder in einem privatrechtliehen Dienstverhältnis stehen (Mitarbeiter),
b)
für Kirchenmitglieder, die aufgrund des in der Landeskirche geltenden Rechts mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes beauftragt sind, ohne dass ein Dienstverhältnis nach Buchstabe a besteht,
c)
für Mitarbeiter, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
( 2 ) Soweit in diesem Kirchengesetz Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern für entsprechend anwendbar erklärt werden, diese aber noch nicht erlassen sind, gelten die Vorschriften für Beamte des Bundes entsprechend.
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II. Abschnitt
Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienst- und TreueverhäItnissen

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§ 2
Wahlvorbereitungszeit

( 1 ) Will ein Mitarbeiter seiner Benennung als Bewerber für ein Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zustimmen, so hat er dies unverzüglich auf dem Dienstweg dem Oberkirchenrat schriftlich mitzuteilen. Ein Pastor, der in einer Kirchgemeinde tätig ist, hat gleichzeitig den Kirchgemeinderat zu unterrichten.
( 2 ) Ein Mitarbeiter, der seiner Benennung als Bewerber für ein Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugestimmt hat, darf innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag und an diesem selbst das Recht zur öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und zur Sakramentsverwaltung nicht ausüben. Ihm ist in dieser Zeit auf Antrag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.
( 3 ) Für die Dauer der Beurlaubung kann ihm ein Unterhaltsbetrag in Höhe des Wartegeldes gewährt werden. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bestehen.
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§ 3
Folgen der Annahme der Wahl

( 1 ) Wird ein Mitarbeiter in das Europäische Parlament, in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt und nimmt er die Wahl an, so hat er dies unverzüglich auf dem Dienstweg dem Oberkirchenrat schriftlich mitzuteilen. Ein Pastor, der in einer Kirchgemeinde tätig ist, hat gleichzeitig den Kirchgemeinderat zu unterrichten.
( 2 ) Vom Tage der Annahme der Wahl ab tritt der Mitarbeiter in den Wartestand. Die Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis ruhen mit folgenden Ausnahmen:
  1. die Pflicht zur Amts- oder Dienstverschwiegenheit,
  2. die Pflicht zur Wahrung des Beichtgeheimnisses,
  3. die Verpflichtung zu einer Lebensführung und zu seinem Verhalten in der Öffentlichkeit, die dem fortbestehenden Dienstverhältnis entsprechen,
  4. der Anspruch auf Ruhegehalt.
( 3 ) Das Recht zur öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und zur Sakramentsverwaltung darf der Mitarbeiter nur im Einvernehmen mit dem Landessuperintendenten im Einzelfall ausüben. Der Kirchgemeinderat ist rechtzeitig zu unterrichten.
( 4 ) Der Mitarbeiter darf seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen. Der Anspruch auf Wartegeld ruht. Im Übrigen gilt § 59 Absatz 1 Pfarrerdienstgesetz.
( 5 ) Auf Mitarbeiter, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, sind die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
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§ 4
Wiederverwendung nach Ende des Mandats

Nach Beendigung des Mandats erhält der Mitarbeiter Wartegeld nach Maßgabe der kirchlichen Bestimmungen. Satz 1 gilt nicht, solange ihm eine neue Stelle (Tätigkeit) oder ein neues Amt übertragen worden ist oder ihm ein Übergangsgeld gewährt wird.
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§ 5
Zusammentreffen mehrerer Bezüge

Werden von anderer Seite Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen nicht angewandt, weil nach diesen Vorschriften der kirchliche Dienst nicht als Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherren gilt, so werden Bezüge nach landeskirchlichem Recht nur insoweit gewährt, als sie zusammen mit den anderen Bezügen den Gesamtbetrag nicht überschreiten, der sich bei einem vergleichbaren Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergeben würde.
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III. Abschnitt

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§ 6

Auf privatrechtlich angestellte Mitarbeiter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und ihrer Stellen sind die Vorschriften des II. Abschnitts in Verbindung mit den im Land Mecklenburg-Vorpommern für Angestellte und Arbeiter juristischer Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Verbände geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
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IV. Abschnitt
Kirchenmitglieder mit dem Recht zur öffentlichen Verkündigung

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§ 7

Will ein Kirchenmitglied, das aufgrund des in der Landeskirche geltenden Rechts die Rechte aus der Ordination besitzt oder aufgrund des in der Landeskirche geltenden Rechts mit Aufgaben der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes beauftragt ist, ohne dass ein Dienstverhältnis besteht, seiner Benennung als Bewerber für ein Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zustimmen, so hat es dies unverzüglich dem Oberkirchenrat und dem Ordinator schriftlich mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn das Kirchenmitglied die Wahl annimmt. § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 3 Absatz 3 gelten entsprechend.
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V. Abschnitt
Vertretungskörperschaften

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§ 8
Kommunale Vertretungskörperschaft

( 1 ) Will ein Mitarbeiter seiner Benennung als Bewerber für eine kommunale Vertretungskörperschaft zustimmen, so hat er dies unverzüglich auf dem Dienstweg dem Oberkirchenrat schriftlich mitzuteilen. Ein Pastor, der in einer Kirchgemeinde tätig ist, hat gleichzeitig den Kirchgemeinderat zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter die Wahl annimmt. § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Zur Wahrnehmung des Mandats ist dem Mitarbeiter auf Antrag der erforderliche Urlaub zu gewähren; der Anspruch auf Bezüge bleibt bestehen.
( 3 ) Das Nähere regelt eine Verordnung.
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VI. Abschnitt
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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§ 9
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
( 2 ) Die Verordnung zur Ergänzung des Pfarrerdienstgesetzes des Bundes evangelischer Kirchen vom 29. Juni 1990 (KABl 1990 S. 54) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 7 Absatz 3 Nummer 2 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2020 (KABl. S. 370) mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.