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Verwaltungsvorschrift
über die Grundsätze für die Anlage des Geldvermögens
nach den Rechtsverordnungen über die Haushaltsführung
(Geldvermögensanlageverwaltungsvorschrift –
GeldVermAnlVwV)

Vom 24. November 2020

(KABl. S. 408)

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von § 58 Absatz 10 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32), die zuletzt durch Artikel 1 der Zweiten Rechtsverordnung zur Änderung der Vorschriften über die Haushaltsführung (KABl. 2020 S. 377) geändert worden ist, und § 58 Absatz 10 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Zweiten Rechtsverordnung zur Änderung der Vorschriften über die Haushaltsführung (KABl. 2020 S. 377) geändert worden ist, sowie Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung und Teil 4 § 62 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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1 Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt das nähere Verfahren zur Anlage des Geldvermögens nach § 58 Absatz 10 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens und § 58 Absatz 10 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik in den jeweils geltenden Fassungen.
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2 Fremdwährungen

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2.1 Höhe der Fremdwährungen

Geldvermögensanlagen, die nicht in Euro notieren, sind ausschließlich in Spezialfonds und Vermögensverwaltungen gemäß § 58 Absatz 9 Nummer 1 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens bzw. § 58 Absatz 9 Nummer 1 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik zulässig, ihre Höhe darf maximal zehn Prozent der Höhe der Gesamtvermögensanlage betragen.
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2.2 Zulässige Fremdwährungen

Als Fremdwährungen sind zulässig:
  1. Britisches Pfund,
  2. Dänische Krone,
  3. Norwegische Krone,
  4. Schwedische Krone,
  5. Schweizer Franken,
  6. Australische Dollar,
  7. Japanische Yen,
  8. Kanadische Dollar,
  9. US-Dollar.
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3 Bonitätseinstufung durch Rating

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3.1 Art des Ratings

Zur Beurteilung der Bonität der Ertragswerte ist grundsätzlich das Emissionsrating heranzuziehen. Liegt dieses nicht vor, ist das Rating des Emittenten oder das Verbundrating heranzuziehen. Das Verbundrating gilt nicht für nachrangige Ertragswerte.
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3.2 Ratingagenturen

Als Maßstab der Bonitäten dienen die Ratings der Ratingagenturen Standard & Poor’s Financial Services (im Folgenden: S&P), Moody’s Investors Service (im Folgenden: Moody’s) und Fitch Ratings (im Folgenden: Fitch). Im Falle einer unterschiedlichen qualitativen Einstufung durch diese Ratingagenturen ist auf das jeweils niedrigste der vorliegenden Ratings abzustellen. Liegt bei einzelnen Geldvermögensanlagen kein Rating einer der genannten Ratingagenturen vor, ist eine Ratingeinschätzung einer zertifizierten Ratingagentur heranzuziehen. Die Zertifizierung erfolgt durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17. November 2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 (ABl. L 347 vom 28. Dezember 2017, S. 35) geändert worden ist.
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3.3 Mindestrating

Fünf Prozent der Ertragswerte dürfen ohne Ratingvorgaben angelegt werden. Im Übrigen ist das Mindestrating für die einzelnen Ertragswerte der Investment Grade (mindestens S&P:BBB-/Moody’s:Baa3/Fitch:BBB-). Für Kirchengemeinden, deren Verbände und ihre Dienste und Werke, örtliche Kirchen und rechtlich unselbstständige kirchengemeindliche Stiftungen gilt als Mindestrating der Upper Medium Grade (mindestens S&P:A-/ Moody’s:A3/Fitch:A-).
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3.4 Durchschnittsrating

Das Durchschnittsrating der Ertragswerte muss mindestens dem Upper Medium Grade entsprechen (mindestens S&P:A-/Moody’s:A3/Fitch:A-). Sollte das Durchschnittsrating durch Ratingherabstufung darunter fallen, ist die Konformität innerhalb von sechs Monaten wiederherzustellen. Das Durchschnittsrating eines Fonds muss mindestens dem Investment Grade entsprechen (mindestens S&P:BBB-/Moody’s:Baa3/Fitch:BBB-). Für die Berechnung des Gesamt-Durchschnittsratings ist bei Fonds das Durchschnittsrating der im Fonds enthaltenen Ertragswerte heranzuziehen.
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3.5 Ausnahmeregelung für Ratinganforderungen

Schuldscheindarlehen, Inhaber- und Namensschuldverschreibungen mit einer dinglichen Besicherung (erstrangige Grundschuld) dürfen im Rahmen der Ertragswerte erworben werden, wenn die Sicherheiten der zugrunde liegenden Investitionen einen dem Investment Grade ähnlichen Charakter vorweisen. Eine Hypothek-, Grund- oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung erstrangig ist und die ersten zwei Drittel des Werts eines Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt. Die als Grundlage für die Wertfestsetzung dienende Wertermittlung ist von einer bzw. einem von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachterin bzw. Gutachter vorzunehmen, die bzw. der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse für die Wertermittlung verfügen muss.
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4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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4.1 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.1#
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4.2 Außerkrafttreten

Gleichzeitig tritt die Geldvermögensanlageverwaltungsvorschrift vom 3. Mai 2017 (KABl. S. 273) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 1. Januar 2021 in Kraft.