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Geltungszeitraum von: 01.01.2008

Geltungszeitraum bis: 30.01.2021

Ordnung des Konvents
an der Klosterkirche Doberan1#

Vom 10. November 2007

(KABl S. 92)2#

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§ 1
Der Konvent

Der Konvent an der Klosterkirche Doberan ist ein Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
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§ 2
Aufgaben des Konvents

( 1 ) Gebet und Pflege des geistlichen Erbes – wie es sich aus der Geschichte der Zisterzienser-Klosterkirche ergibt – und das geistlich-theologische Gespräch, sind Aufgabe des Konvents.
( 2 ) Das Leben im Konvent geschieht unbeschadet der Pflichten der Konventualen gegenüber den Dienstgruppen, denen sie ihrem Dienstauftrag entsprechend angehören.
( 3 ) Der Konvent nimmt für die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bad Doberan die Aufgaben des Kuratoriums des Fonds „Kunstbesitz in der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs“ wahr.
( 4 ) Der Konvent pflegt die Verbindung zum Mutterkloster Amelungsborn.
( 5 ) Der Konvent ist Mitglied in der „Gemeinschaft Evangelischer Zisterziensererben in Deutschland“.
( 6 ) Der Konvent ist offen für Gäste.
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§ 3
Zusammensetzung des Konvents

( 1 ) Mitglied des Konvents (Konventuale) kann werden, wer einer Gliedkirche der EKD angehört und zu kirchlichen Ämtern wählbar ist. Wenn ein Gast an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Konventstreffen teilgenommen hat und seinen Wunsch äußert, Mitglied zu werden, führt der Senior im Konvent eine Entscheidung über seine Aufnahme herbei.
( 2 ) Die Aufnahme erfolgt durch den Senior in einem Konventsgottesdienst mit Abendmahl unter Gebet und Handauflegung.
( 3 ) Der Oberkirchenrat kann dem Konvent seinerseits die Aufnahme von Konventualen empfehlen.
( 4 ) Der Inhaber der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bad Doberan ist von Amts wegen Mitglied des Konvents. Er kann die Mitgliedschaft ruhen lassen.
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§ 4
Der Senior des Konvents

( 1 ) Der Konvent wählt einen der ordinierten Konventualen zu seinem Senior auf sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Der Senior leitet den Konvent und vertritt ihn nach außen.
( 3 ) Der Konvent wählt auf fünf Jahre seinen Stellvertreter, der zugleich die Funktion des Schatzmeisters ausübt. Er muss nicht aus der Reihe der Ordinierten gewählt werden.
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§ 5
Geschäftsführung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung kann durch Beschluss des Konvents vom Schatzmeister auf die Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Rostock übertragen werden.
( 2 ) Der Konvent hat jährlich einen Haushaltsplan zu beschließen und die Rechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen zu nehmen.
( 3 ) Die Verwaltung des Vermögens muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlich Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden.
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§ 6
Visitation des Konventes

( 1 ) Der Konvent untersteht der Aufsicht der Landeskirche.
( 2 ) Der Konvent an der Klosterkirche Doberan wird durch den Landesbischof oder einem von ihm beauftragten ordinierten Inhaber eines kirchenleitenden Amtes der Landeskirche visitiert.
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§ 7
Konvent und Kirchgemeinde

( 1 ) Der Konvent respektiert das Hausrecht der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bad Doberan und ist zu einmütigem Handeln mit der Kirchgemeinde in allen gemeinsam interessierenden Anliegen verpflichtet.
( 2 ) Der Konvent ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden kirchlichen Rechts und dieser Ordnung selbst.
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§ 8
Änderung der Ordnung

( 1 ) Änderungen dieser Ordnung beschließt der Konvent in Abstimmung mit dem Kirchgemeinderat Bad Doberan in einmütiger Entscheidung.
( 2 ) Eine Änderung dieser Ordnung bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.
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§ 9
Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Konventsordnung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
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§ 10
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig wird die Ordnung des Konvents an der Klosterkirche Doberan vom 26. September 1991 aufgehoben.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung wurde gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung des Konvents an der Klosterkirche Bad Doberan vom 6. November 2020 (KABl. 2021 S. 25) mit Ablauf des 30. Januar 2021 aufgehoben. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat im September 2019 gemäß Artikel 78 Absatz 3 Nummer 6 der Verfassung beschlossen, die Trägerschaft an dem bislang landeskirchlichen rechtlich unselbstständigen Werk „Konvent an der Klosterkirche Doberan“ einschließlich der Satzungsgewalt mit Wirkung zum 1. Januar 2020 auf den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg zu übertragen.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung wurde ohne Eingangsformel verkündet. Der Bekanntmachungstext enthielt aber neben je einer Gegenzeichnung des Klosterkonvents und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Bad Doberan einen Nachspann, der wie folgt lautete:
„Die Kirchenleitung hat die vorstehende Ordnung genehmigt.
Schwerin, 10. November 2007“.