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Geltungszeitraum von: 15.03.1972

Geltungszeitraum bis: 17.02.2021

Ordnung
für den Landeskirchenmusikwart
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#

Vom 1. Februar 1972

(KABl S. 14)2#

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Ordnung für den Landeskirchenmusikwart in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
1. Juni 1993
§ 1
neu gefasst
§ 4 Buchst. f
Wörter ergänzt
Buchst. i
Wörter ergänzt
§ 6 Abs. 1
Sätze 2 und 3 ergänzt
Abs. 3
gestrichen
bish. Abs. 4
wird Abs. 3
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§ 1

Der Landeskirchenmusikwart nimmt im Auftrag des Oberkirchenrates an kirchenmusikalischen Konferenzen und Arbeitsgemeinschaften der EKD und der VELKD teil.
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§ 2

Der Landeskirchenmusikwart führt die Fachaufsicht über die Kreiskirchenmusikwarte. Er beschafft sich Kenntnis über ihre Tätigkeit, berät sie und gibt ihnen Anregungen. Die Kreiskirchenmusikwarte können seine Hilfe in Anspruch nehmen. Der Landeskirchenmusikwart führt die Kreiskirchenmusikwarte zu einheitlichem Handeln zusammen. Er hält mit ihnen Fachkonferenzen und lässt sich von ihnen schriftlich über das kirchenmusikalische Leben in den Kirchenkreisen berichten. Zu den Konventen der Kirchenmusiker in den Kirchenkreisen ist er einzuladen.
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§ 3

Der Landeskirchenmusikwart hält Verbindung mit dem Landessingewart, dem Orgelfachberater, mit den Vorständen des Kirchenmusikwerks und des Posaunenwerks und mit der landeskirchlichen Jugendarbeit.
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§ 4

Der Landeskirchenmusikwart berät den Oberkirchenrat in den von diesem auf dem Gebiet der Kirchenmusik wahrzunehmenden Aufgaben, insbesondere in den Sachgebieten:
a)
Vorbildung, Prüfung und Fortbildung der Kirchenmusiker und Verbindung zu den Ausbildungsstätten
b)
Fragen des kirchenmusikalischen Nachwuchses und seine Ausbildungsmöglichkeiten
c)
Kirchenchöre, Kurrenden, Instrumentalgruppen
d)
Verbindung zum Posaunenwerk
e)
Kirchenmusik im Gottesdienst, Liturgie, Gesangbuch, Gemeindesingen
f)
Orgelspiel, Orgelbau, Orgelpflege in Zusammenarbeit mit den Orgelfachberatern der Landeskirche
g)
Verbindung mit der außerkirchlichen Musikpflege
h)
Förderung der kirchenmusikalischen Begabungen
i)
Urheberrecht, Verbindung zur AWA in Zusammenarbeit mit dem Kirchenmusikwerk
k)
kirchenmusikalische Planungen
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§ 5

( 1 ) Der Landeskirchenmusikwart hat den Oberkirchenrat über das kirchenmusikalische Leben in der Landeskirche zu unterrichten. Über seine Tätigkeit und über die Kirchenmusik in der Landeskirche erstattet er dem Oberkirchenrat jährlich einen schriftlichen Bericht.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann dem Landeskirchenmusikwart Einzelaufgaben zur Bearbeitung übertragen. Der Landeskirchenmusikwart ist verpflichtet, sich auf Anfragen des Oberkirchenrats gutachtlich zu äußern.
( 3 ) Der Oberkirchenrat hat den Landeskirchenmusikwart vor der Einrichtung, der Aufhebung und der Besetzung von Stellen für A- und B-Kirchenmusiker zu hören.
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§ 6

( 1 ) Die Berufung und Abberufung des Landeskirchenmusikwartes erfolgt durch den Oberkirchenrat, der zuvor die Leitung des Kirchenmusikwerks anhört. Der Berufungszeitraum beträgt acht Jahre. Wiederberufung ist möglich.
( 2 ) Der Landeskirchenmusikwart wird aus der Zahl der in der Landeskirche tätigen Kirchenmusiker berufen.
( 3 ) Der Oberkirchenrat kann dem Landeskirchenmusikwart die Amtsbezeichnung „Landeskirchenmusikdirektor“ verleihen.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß dem Beschluss der Kirchenleitung zur Aufhebung der Ordnung über die Dienstbezeichnung der Kirchenmusiker vom 14. April 1956 und der Ordnung für den Landeskirchenmusikwart in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 1. Februar 1972 vom 17. Februar 2021 (KABl. S 149) mit sofortiger Wirkung außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Die Verwaltungsvorschrift war bereits durch das Kirchenmusikgesetz vom 9. März 2017 (KABl. S. 211) weitgehend inhaltlich abgelöst worden.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht. Sie trägt ferner kein Inkrafttretensdatum; die Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts, in der sie bekannt gemacht wurde, erschien am 28. Februar 1972. Die Verwaltungsvorschrift trat mangels einer eigenen Inkrafttretensregelung mithin mit Ablauf des 14. Tages nach der Bekanntmachung, also am 15. März 1972 in Kraft.