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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Zweites Kirchengesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 24. Mai 2021

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen; Artikel 110 Absatz 3 der Verfassung ist eingehalten:
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Artikel 1
Änderung der Verfassung

Die Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127), die zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 16. März 2021 (KABl. S. 146, 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
  2. Artikel 30 wird wie folgt geändert.
    1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
      „(2) In Kirchengemeinden, die zu einem Pfarrsprengel nach Artikel 23 Satz 2 verbunden sind, besteht der jeweilige Kirchengemeinderat aus
      1. mindestens einer Pastorin bzw. einem Pastor, die bzw. der in dem Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet,
      2. den Pastorinnen und Pastoren, die diesen gleichgestellt sind, und
      3. den gewählten und berufenen Mitgliedern.
      Die Entscheidung, welche Pastorin bzw. welcher Pastor nach Satz 1 Nummer 1 welchem Kirchengemeinderat angehört, trifft die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst im Einvernehmen mit den Kirchengemeinderäten der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden und den Pastorinnen und Pastoren, die im Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten. Kann das Einvernehmen nach Satz 2 nicht hergestellt werden, entscheidet die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst nach Rücksprache mit der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel. Soweit Patronatsrechte in einer zu einem Pfarrsprengel gehörenden Kirchengemeinde bestehen, stellt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst vor der Zuordnung das Einvernehmen mit der Kirchenpatronin bzw. dem Kirchenpatron her. Jede Pastorin bzw. jeder Pastor muss Mitglied in mindestens einem Kirchengemeinderat sein.“
    2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
    3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe „Absatz 2“ wird durch die Angabe „Absatz 3“ und die Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
    4. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
    5. Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.
  3. Artikel 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden die Wörter „Pastorinnen und Pastoren sowie die“ gestrichen.
    2. Folgender Satz 2 wird angefügt:
      In Pfarrsprengeln mit mehreren gemeinsamen Pfarrstellen können die Pastorinnen und Pastoren, die nicht nach Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Mitglied sind und die im Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, an den Sitzungen aller Kirchengemeinderäte der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden mit beratender Stimme teilnehmen.“
  4. Artikel 65 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
    2. Folgende Nummer 11 wird angefügt:
      „11.
      sie entscheiden im Einvernehmen mit den Kirchengemeinderäten der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden und den betreffenden Pastorinnen bzw. Pastoren, die im Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, welche Pastorin bzw. welcher Pastor welchem Kirchengemeinderat angehört; im Übrigen gilt Artikel 30 Absatz 2 Satz 3 und 4.“
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Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes

Teil 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 16. März 2021 (KABl. S. 146, 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 17 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
      „(2) In Kirchengemeinden, die zu einem Pfarrsprengel nach Artikel 23 Satz 2 der Verfassung verbunden sind, besteht der jeweilige Kirchengemeinderat aus
      1. mindestens einer Pastorin bzw. einem Pastor, die bzw. der in dem Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet,
      2. den Pastorinnen und Pastoren, die diesen gleichgestellt sind und
      3. den gewählten und berufenen Mitgliedern.
      Die Entscheidung, welche Pastorin bzw. welcher Pastor nach Satz 1 Nummer 1 welchem Kirchengemeinderat angehört, trifft die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst im Einvernehmen mit den Kirchengemeinderäten der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden und den Pastorinnen und Pastoren, die im Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten. Kann das Einvernehmen nach Satz 2 nicht hergestellt werden, entscheidet die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst nach Rücksprache mit der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel. Soweit Patronatsrechte in einer zu einem Pfarrsprengel gehörenden Kirchengemeinde bestehen, stellt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst vor der Zuordnung das Einvernehmen mit der Kirchenpatronin bzw. dem Kirchenpatron her. Jede Pastorin bzw. jeder Pastor muss Mitglied in mindestens einem Kirchengemeinderat sein.“
    2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
    3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „Absatz 4“ und die Angabe „Absatz 5“ wird durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
    4. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die die Angabe „Absatz 7“ wird durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
  2. § 17a wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
  3. § 17b wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
  4. In § 17c Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
  5. In § 17f Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
  6. § 28 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden die Wörter „Pastorinnen und Pastoren sowie die“ gestrichen.
    2. Folgender Satz 2 wird angefügt:
      In Pfarrsprengeln mit mehreren gemeinsamen Pfarrstellen können die Pastorinnen und Pastoren, die nicht nach Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Verfassung Mitglied sind und die im Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, an den Sitzungen aller Kirchengemeinderäte der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden mit beratender Stimme teilnehmen (Artikel 32 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung).“
  7. § 81 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „zusammen“ die Wörter „, wenn nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist“ eingefügt.
    2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 wird eingefügt:
      „(3) Die Kirchengemeinderäte können zur Vorbereitung gemeinsamer Entscheidungen einen Ausschuss im Pfarrsprengel bilden. Der Ausschuss im Pfarrsprengel besteht aus jeweils drei der zum Zeitpunkt der Wahl dem jeweiligen Kirchengemeinderat der beteiligten Kirchengemeinden angehörenden Mitglieder, von denen jeweils zwei ehrenamtliche Mitglieder sein müssen. Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertreterin bzw. ein persönlicher Stellvertreter bestimmt. Die stellvertretenden Mitglieder treten im Verhinderungsfall oder bei Ausscheiden eines Mitglieds an dessen Stelle. Die Amtszeit der Mitglieder sowie ihrer persönlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Ausschuss im Pfarrsprengel richtet sich nach der Amtszeit der Kirchengemeinderäte der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden.“
    3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
  8. In § 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
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Artikel 3
Änderung des Pfarrstellen- und Vertretungsgesetzes

Das Pfarrstellen- und Vertretungsgesetz vom 1. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 58), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 3. April 2019 (KABl. 230, 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „Als Änderung einer Pfarrstelle gilt auch, wenn sie einem Pfarrsprengel zugeordnet oder aus einem solchen herausgelöst wird.“
  2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
    㤠4a
    Bildung, Änderung und Aufhebung von Pfarrsprengeln
    (1) Die Bestimmungen zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen gelten auch, wenn ein Pfarrsprengel gemäß Artikel 23 Satz 2 der Verfassung gebildet, geändert oder aufgehoben wird.
    (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 ist anstelle der Anhörung der betroffenen Kirchengemeinderäte oder Verbandsvorstände vor der Beschlussfassung das Benehmen mit den betroffenen Kirchengemeinderäten oder Verbandsvorständen herzustellen.
    (3) Die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst kann die Entscheidung nach Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung im Einvernehmen mit den Kirchengemeinderäten der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden und den betreffenden Pastorinnen bzw. den betreffenden Pastoren ändern, wenn
    1. sich der Aufgabenbereich der Pfarrstelle ändert,
    2. sich die Anzahl der im Pfarrsprengel tätigen Pastorinnen und Pastoren ändert oder sich deren Dienstumfänge ändern,
    3. sich die Anzahl der dem Pfarrsprengel zugeordneten Pfarrstellen ändert oder
    4. andere Gründe bestehen.
    Kann das Einvernehmen nach Satz 1 nicht hergestellt werden, entscheidet die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst nach Rücksprache mit der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel. In Pfarrsprengeln, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254) bestehen, soll die Entscheidung nach Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung unverzüglich vorgenommen werden.“
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Artikel 4
Änderung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes

Das Pfarrstellenbesetzungsgesetz vom 10. Januar 2014 (KABl. S. 109), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 28. März 2021 (KABl. S. 188) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 2a wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Wörter „den Absätzen 2 und 3“ ersetzt.
    2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
      „(3) Ferner können abweichend von Absatz 1 in den Personalplanungseinheiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Personalplanungsförderungsgesetz, die einer Besetzungssperre unterliegen, auf Antrag des Kirchenkreisrats jährlich im kirchlichen Interesse jeweils bis zu zwei Pastorinnen und Pastoren im Probedienst mit der Verwaltung einer Pfarrstelle einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbands beauftragt werden. Die Entscheidung trifft das Landeskirchenamt. § 23 bleibt unberührt. Sofern in einer Personalplanungseinheit nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Personalplanungsförderungsgesetz, die keiner Besetzungssperre unterliegt, ein Bedarf an der Verwaltung einer Pfarrstelle durch eine Pastorin bzw. einen Pastor im Probedienst besteht, soll dieser vorrangig berücksichtigt werden.“
    3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
    4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
  2. § 13 wird wie folgt gefasst:
    㤠13
    Wahl in eine gemeinsame Pfarrstelle
    (1) Ist für mehrere Kirchengemeinden eine gemeinsame Pfarrstelle (Pfarrsprengel) gemäß Artikel 23 Satz 2 der Verfassung eingerichtet, so beraten und beschließen die Kirchengemeinderäte, sofern dieses Kirchengesetz eine Beteiligung vorsieht, gemeinsam durch eine Wahlversammlung. Die Wahlversammlung besteht aus jeweils drei der zum Zeitpunkt der Wahl dem jeweiligen Kirchengemeinderat der beteiligten Kirchengemeinden angehörenden Mitglieder, von denen mindestens zwei ehrenamtliche sein müssen. Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertreterin bzw. ein persönlicher Stellvertreter bestimmt. Die stellvertretenden Mitglieder treten im Verhinderungsfall oder bei Ausscheiden eines Mitglieds an dessen Stelle. Die Mitglieder sowie die persönlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Wahlversammlung werden vor jeder Wahl durch die jeweiligen Kirchengemeinderäte bestimmt. Die Wahlversammlung nimmt auch die Aufgaben des nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 zu bildenden Wahlausschusses wahr. An den Sitzungen der Wahlversammlung nehmen nur die Mitglieder der Wahlversammlung, im Verhinderungsfall die stellvertretenden Mitglieder und die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst teil.
    (2) Die Wahlhandlung kann nur durchgeführt werden, wenn alle Mitglieder der Wahlversammlung anwesend sind. Kann die Wahlhandlung mangels ausreichender Anzahl von Mitgliedern der Wahlversammlung nicht durchgeführt werden, kann sie in einer zweiten Sitzung erfolgen, in der mehr als die Hälfte der zum Zeitpunkt der Wahl der Wahlversammlung nach Absatz 1 Satz 2 angehörenden Mitglieder anwesend sein müssen. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen. In der Ladung zur Wahlhandlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit in der ersten Sitzung bereits zur zweiten Sitzung eingeladen werden. Zwischen den beiden Sitzungen müssen mindestens zwei Tage liegen.
    (3) Für die Durchführung der Wahl gilt § 10 Absatz 3 bis 6. Gewählt ist, wer mindestens zwei Drittel der Stimmen der zum Zeitpunkt der Wahl der Wahlversammlung nach Absatz 1 Satz 2 angehörenden Mitglieder erhalten hat. Abweichend von Satz 2 ist im Fall von Absatz 2 Satz 2 gewählt, der mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Wahlversammlung nach Absatz 1 Satz 1 erhalten hat.
    (4) Soweit Patronatsrechte in einer zu einem Pfarrsprengel gehörenden Kirchengemeinde bestehen, sind die der Kirchenpatronin bzw. dem Kirchenpatron zustehenden Rechte nach § 22 zu beachten.
    (5) Wurde innerhalb eines Besetzungsverfahrens in zwei Wahlgängen keine Pastorin bzw. kein Pastor gewählt, wird das Besetzungsverfahren beendet und die Pfarrstelle durch bischöfliche Ernennung besetzt.“
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Artikel 5
Änderung des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes

Das Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz vom 31. März 2014 (KABl. S. 219), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. November 2020 (KABl. S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Die Änderung einer Pfarrstelle nach § 1 Absatz 2 Pfarrstellen- und Vertretungsgesetz vom 1. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 58), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 3. April 2019 (KABl. S. 230, 233) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung ist keine Änderung des mit der Pfarrstelle übertragenen Auftrags nach § 25 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD. Die Pastorin bzw. der Pastor erhält über die Änderung der Pfarrstelle eine Mitteilung. § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Pfarrdienstgesetz der EKD bleibt unberührt.“
  2. Dem § 30 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
    In einem Pfarrsprengel bedarf der Beschluss nach Satz 1 der Mehrheit der Stimmen der zum Zeitpunkt des Beschlusses jedem Kirchengemeinderat der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden angehörenden Mitglieder.“
  3. § 31 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
      „(3) Ist für mehrere Kirchengemeinden eine gemeinsame Pfarrstelle gemäß Artikel 23 Satz 2 der Verfassung eingerichtet (Pfarrsprengel), beraten die Kirchengemeinderäte unter dem Vorsitz der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propstes und in Gegenwart der Pastorin bzw. des Pastors über die gemeinsame Arbeit. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der zum Zeitpunkt des Beschlusses den Kirchengemeinderäten der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden angehörenden Mitglieder und des Einvernehmens der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propstes.“
    2. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
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Artikel 6
Änderung des Personalplanungsförderungsgesetzes

In § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 5 Absatz 1 Satz 3 des Personalplanungsförderungsgesetzes vom 3. April 2019 (KABl. S. 230) wird jeweils nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
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Artikel 7
Änderung des Kirchengemeinderatswahlgesetzes

In § 2 Absatz 1 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 23. März 2021 (KABl. S. 184) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
In Kirchengemeinden, die zu einem Pfarrsprengel nach Artikel 23 Satz 2 der Verfassung verbunden sind, besteht der jeweilige Kirchengemeinderat aus
  1. mindestens einer Pastorin bzw. einem Pastor, die bzw. der in dem Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet,
  2. den Pastorinnen und Pastoren, die diesen gleichgestellt sind, und
  3. den gewählten und berufenen Mitgliedern.
Die Entscheidung, welche Pastorin bzw. welcher Pastor nach Satz 2 Nummer 1 welchem Kirchengemeinderat angehört, trifft die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst im Einvernehmen mit den Kirchengemeinderäten der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden und den Pastorinnen und Pastoren, die im Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten. Kann das Einvernehmen nach Satz 3 nicht hergestellt werden, entscheidet die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst nach Rücksprache mit der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel. Soweit Patronatsrechte in einer zu einem Pfarrsprengel gehörenden Kirchengemeinde bestehen, stellt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst vor der Zuordnung das Einvernehmen mit der Kirchenpatronin bzw. dem Kirchenpatron her. Jede Pastorin bzw. jeder Pastor muss Mitglied in mindestens einem Kirchengemeinderat sein.“
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Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Das vorstehende, von der Landessynode am 24. April 2021 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 24. Mai 2021
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: G: LKND:120 – DAR An

Rechtsverordnung
über das Kommunikationswerk
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Kommunikationswerkverordnung – KommWVO)

Vom 1. Juni 2021

Aufgrund von § 3 Absatz 3 Satz 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Umsetzung der Einrichtung des Kommunikationswerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 23. März 2021 (KABl. S. 184) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
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Rechtsverordnung
über das Kommunikationswerk
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Kommunikationswerkverordnung – KommWVO)
Vom 1. Juni 2021

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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Das Kommunikationswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kommunikationswerk) ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Artikel 115 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung.
( 2 ) Das Kommunikationswerk ist gemäß § 31 Absatz 2 des Hauptbereichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dem Hauptbereich Medien zugeordnet.
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§ 2
Aufgaben des Kommunikationswerks

( 1 ) Das Kommunikationswerk hat Teil an dem Auftrag der Kirche zur Verkündigung und Bezeugung des Evangeliums in Wort und Tat.
( 2 ) Das Kommunikationswerk verantwortet die landeskirchliche Organisationskommunikation und übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Gestaltung und Koordinierung der landeskirchlichen und kirchenleitenden Organisationskommunikation,
  2. Konzeption und Umsetzung landeskirchlicher Kampagnen und Öffentlichkeitsprojekte,
  3. Internetbeauftragung der Landeskirche,
  4. Fundraising und
  5. Fortbildungen zu Organisationskommunikation und Fundraising.
( 3 ) Das Kommunikationswerk arbeitet mit den Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit und den ihnen zugeordneten und vertraglich angeschlossenen Diensten und Werken sowie mit den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zusammen.
( 4 ) Das Kommunikationswerk hält die Verbindung zur Kommunikationsarbeit der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Deutschland, der Evangelischen Kirche in Deutschland und deren Gliedkirchen, der in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen zusammengeschlossenen Kirchen sowie des Lutherischen Weltbundes und der weiteren Ökumene.
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§ 3
Leitung des Kommunikationswerks

( 1 ) Das Kommunikationswerk wird von einer Kommunikationsdirektorin bzw. einem Kommunikationsdirektor geleitet. Sie bzw. er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Geschäftsführung für das Kommunikationswerk,
  2. Verantwortung für die Gestaltung und Koordinierung landeskirchlicher und kirchenleitender Organisationskommunikation sowie nach Mandatierung der Kirchenleitung für besondere Vorhaben,
  3. Aufstellung von Leitlinien für die Arbeit des Kommunikationswerks und seiner strategischen Ziele,
  4. Planung der Ziele des Kommunikationswerks und seiner Arbeitsschwerpunkte im Rahmen der zielorientierten Planung des Hauptbereichs Medien,
  5. Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie in Ausführung von § 21 Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren im Kommunikationswerk,
  6. Erstellung des Entwurfs des Teilbudgets für das Kommunikationswerk, verbunden mit einer Finanzplanung entsprechend § 8 Absatz 1 bis 3 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474) in der jeweils geltenden Fassung für die vier Folgejahre; Vertretung des Entwurfs in der Steuerungsgruppe des Hauptbereichs Medien und bei Bedarf in weiteren Gremien,
  7. Bewirtschaftung des Teilbudgets einschließlich des Finanzcontrollings,
  8. Entscheidung über die Bildung von Abteilungen unter Berücksichtigung der Aufgaben des Kommunikationswerks nach § 2,
  9. Teilnahme an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme, soweit die Geschäftsordnung es regelt,
  10. Teilnahme an den Tagungen der Landessynode und deren Ausschüsse, soweit die Geschäftsordnung es regelt und
  11. Einberufung von Beraterinnen und Beratern, insbesondere zur Erörterung von Fragen der strategischen Ausrichtung des Kommunikationswerks und zur Koordinierung der kirchenleitenden Organisationskommunikation nach § 6.
( 2 ) Die Leitung des Kommunikationswerks wird von der Kirchenleitung berufen. Die Leitung benennt eine Mitarbeitende bzw. einen Mitarbeitenden oder eine Pastorin bzw. einen Pastor des Kommunikationswerks zu ihrer Stellvertretung für Abwesenheitszeiten mit Vertretungsbefugnis.
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§ 4
Vertretung im Rechtsverkehr

( 1 ) Die Leitung des Kommunikationswerks handelt in Angelegenheiten des Kommunikationswerks im Rechtsverkehr als Vertreterin bzw. als Vertreter der Landeskirche. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
( 2 ) Für die Erledigung von Verwaltungsvorgängen gelten die Regelungen der Hauptbereichsverordnung vom 4. Mai 2018 (KABl. S. 242) in der jeweiligen Fassung.
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§ 5
Aufsicht

( 1 ) Die Rechts- und Fachaufsicht über das Kommunikationswerk führt das Landeskirchenamt. Für die Regelungen der Aufsicht gilt die Hauptbereichsverordnung.
( 2 ) Die Dienstaufsicht über die Leitung des Kommunikationswerks führt das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung.
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§ 6
Koordinierung der landeskirchlichen Organisationskommunikation

( 1 ) Angelegenheiten der Organisationskommunikation der Landessynode koordiniert das Kommunikationswerk in Abstimmung mit der bzw. dem Präses der Landessynode, die der Kirchenleitung koordiniert das Kommunikationswerk mit dem vorsitzenden Mitglied der Kirchenleitung.
( 2 ) Angelegenheiten der Organisationskommunikation der Bischöfinnen und Bischöfe koordiniert das Kommunikationswerk in Abstimmung mit ihnen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Artikel 96 Absatz 5 der Verfassung.
( 3 ) Angelegenheiten der Organisationskommunikation des Landeskirchenamts koordiniert das Kommunikationswerk in Abstimmung mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landeskirchenamts.
( 4 ) Das Kommunikationswerk berät die Hauptbereiche in Angelegenheiten ihrer Organisationskommunikation unter Beachtung von § 25 Hauptbereichsgesetz.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Die Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Ordnung des Amtes für Öffentlichkeitsdienst der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 15. Juni 1978 (GVOBl. S. 211), zuletzt geändert am 4. Juli 1991 (GVOBl. S. 226), außer Kraft.
Schwerin, 1. Juni 2021
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3025-13 – T Be/R Hu

Verwaltungsvorschrift
über das Verfahren zur Befähigungsfeststellung
anderer Bewerberinnen und Bewerber
(Befähigungsfeststellungsverwaltungsvorschrift – BefVwV)

Vom 10. Mai 2021

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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1. Grundsatz

1.1
Andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 22 Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Februar 2021 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, können in Einzelfällen bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe für die Übernahme in das Kirchenbeamtenverhältnis die Befähigung für eine Laufbahn erwerben, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen oder ein besonderes dienstliches Interesse an ihrer Einstellung besteht.
1.2
Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch langjährige Lebens- und Berufserfahrung nach Nummer 2 befähigt sein, den gesamten Aufgabenbereich ihrer künftigen Laufbahn in vergleichbarer Weise wie Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber wahrzunehmen. Sie unterliegen in demselben Umfang wie Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber dem Laufbahnprinzip, das die vielseitige Verwendbarkeit und jederzeit die Möglichkeit eines bedarfsgerechten Einsatzes auf Dienstposten in der gesamten Breite und Wertigkeit der künftigen Laufbahn sicherstellen soll.
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2. Lebens- und Berufserfahrung

Die erforderliche Berufserfahrung anderer Bewerberinnen und Bewerber setzt eine hauptberufliche Tätigkeit voraus, die dem Anforderungsprofil der vorgesehenen Laufbahn entsprechen soll. Sie muss über der Dauer der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen, des Vorbereitungsdienstes oder der hauptberuflichen Tätigkeit von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber liegen, die als Zugangsvoraussetzung für das betreffende Einstiegsamt der vorgesehenen Laufbahn vorgeschrieben sind. Diese Dauer der Berufserfahrung beträgt für Laufbahnen des gehobenen Dienstes sechs Jahre und des höheren Dienstes sieben Jahre und sechs Monate. Die in Satz 3 genannten Zeiträume verlängern sich um die Dauer einer Beurlaubung und einer Inanspruchnahme von Elternzeit, soweit währenddessen kein Dienst mit mindestens der Hälfte eines vollen Dienstumfangs ausgeübt wird. Die andere Bewerberin bzw. der andere Bewerber muss die der Laufbahn entsprechenden Tätigkeiten überdurchschnittlich erfolgreich wahrgenommen haben.
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3. Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung

3.1
Zuständig für die Feststellung der Laufbahnbefähigung ist gemäß § 8 Absatz 3 Kirchenbeamtengesetz der EKD in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. März 2021 (ABl. EKD S. 70, 118), die oberste Dienstbehörde. Durch die Feststellung erlangen andere Bewerberinnen und Bewerber die gleiche Befähigung wie Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber. Die bzw. der Dienstvorgesetzte stellt den Antrag auf Feststellung der Befähigung der anderen Bewerberin bzw. des anderen Bewerbers bei der obersten Dienstbehörde.
3.2
Für die Durchführung des Verfahrens bestellt die oberste Dienstbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss. Der Ausschuss besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Mindestens zwei Mitglieder müssen in einem Kirchenbeamtenverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen. Die Mitglieder dürfen nicht Dienstvorgesetzte der anderen Bewerberin bzw. des anderen Bewerbers sein.
3.3
Erforderliche Unterlagen zur Feststellung der Laufbahnbefähigung sind die Personalakte und eine aktuelle dienstliche Beurteilung der anderen Bewerberin bzw. des anderen Bewerbers. Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen nachweisen können, dass sie sich in ihrer beruflichen Tätigkeit in den Bereichen der jeweils angestrebten Laufbahn fortgebildet haben.
3.4
Die oberste Dienstbehörde entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses, der erforderlichen Unterlagen nach Nummer 3.3 und eines persönlichen Gesprächs nach Nummer 3.5 über die Befähigung der Laufbahn der anderen Bewerberin bzw. des anderen Bewerbers.
3.5
Die oberste Dienstbehörde prüft in dem persönlichen Gespräch die Lebens- und Berufserfahrung sowie die fachliche und persönliche Eignung der anderen Bewerberin bzw. des anderen Bewerbers.
3.6
Aus der Entscheidung der obersten Dienstbehörde muss zu ersehen sein, für welche Laufbahn die Befähigung festgestellt wird.
Kiel, 10. Mai 2021
Landeskirchenamt
Professor Dr. Unruh
Präsident
Az.: G:LKND:135 – DAR An

II. Bekanntmachungen

Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen
und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe

Vom 1. Juni 2021

Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat am 20. März 2021 aufgrund von Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Änderungssatzung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe

Die Friedhofsgebührensatzung für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe vom 5. Dezember 2019 (KABl. 2019 S. 583) wird wie folgt geändert:
  1. Anlage 1 vom 5. Dezember 2019 wird ersetzt durch Anlage 1 vom 1. Juni 2021.
  2. Anlage 2 vom 5. Dezember 2019 wird ersetzt durch Anlage 2 vom 1. Juni 2021.
  3. Anlage 3 vom 1. Juni 2021 wird neu hinzugefügt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wir hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamtes vom 12. Mai 2021 (Az.: 82 KKr. Rantzau Münsterdorf – R Ste) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Itzehoe, 1. Juni 2021
(L. S.)
Dr. Thomas Bergemann
Margarete Heydorn
Propst und Vorsitzender des Kirchenkreisrats
Mitglied des Kirchenkreisrats
*
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Anlage 1:

Itzehoer Friedhöfe
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Reihengrabstätte im Rasenfeld:
für Särge über 1,20 m für 20 Jahre
1800 €
2.
Reihengrabstätte:
für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre
450 €
3.
Sondergrabstätte
für Särge oder Urnen in einer Gemeinschaftsanlage
ohne eigene Pflege
  • für Särge (25 Jahre)
  • für Urnen (20 Jahre)
2100 €
1450 €
4.
Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld
für 20 Jahre je Urne
1180 €
5.
Wahlgrabstätte für Särge
für 25 Jahre je Grabbreite
1400 €
6.
Wahlgrabstätte für Särge im Rasenfeld
für 25 Jahre je Grabbreite
2400 €
7.
Wahlgrabstätte für Särge in Sonderlage (Nische o. ä.)
für 25 Jahre je Grabbreite
1800 €
8.
Urnenwahlgrabstätte
für 20 Jahre je Grabbreite
900 €
9.
Urnenwahlgrabstätte im Feld 24 auf dem Friedhof Brunnenstraße
für 20 Jahre je Grabbreite
980 €
10.
Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld
für 20 Jahre je Grabbreite
1200 €
11.
Urnenwahlgrabstätte in Urnenstele
für 20 Jahre je Urne
1630 €
12.
Urnenwahlgrabstätte in Urnenwand
für 20 Jahre je Fach für bis zu 2 Urnen
3750 €
13.
Baumgrabstätte als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
1250 €
14.
Baumgrabanlage „Ringe“ als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
2000 €
15.
Partnergrabanlage als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
2200 €
16.
Mausoleum auf dem Friedhof Brunnenstraße
(bis zu 300 Urnen, 30 Jahre Laufzeit, 10 Jahre Belegungszeit)
30.000 €
17.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 5, 6, 7, 8, 9, 10,11,12, 13, 14 und 15 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
25 €
2.
Für die Genehmigung von Anträgen (außer zu Ziffer II.4.)
30 €
3.
Für zeitaufwendige Archivauskünfte je angefangene ½ Stunde
35 €
4.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
4.1.
eines stehenden Grabmals
140 €
4.2.
eines liegenden Grabmals
25 €
5.
Anerkennung eines Gewerbetreibenden
50 €
III. Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.
1.
Für eine Erdbestattung
1.1.
in einer Reihengrabstätte
Särge bis 1,20 m
Särge über 1,20 m
320 €
580 €
1.2.
in einer Wahlgrabstätte
Särge bis 1,20 m
Särge über 1,20 m
320 €
600 €
2.
Für eine Urnenbestattung
280 €
3.
Für eine Urnenbestattung in einer gemauerten Grabstätte
60 €
4.
Grabauskleidung für eine Erdbestattung
50 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1.
Für die Ausgrabung einer Leiche
2500 €
2.
Für die Ausgrabung einer Aschenurne
500 €
V. Sonstige Gebühren
1.
Für die Benutzung der Friedhofseinrichtung
(Kostenerstattung bei auswärtiger Beisetzung)
100 €
2.
Für die Benutzung der Kühlräume bis zu 9 Tagen
(je Sarg)
130 €
3.
Für die Benutzung der Friedhofskapelle
(ohne Sach- und Dienstleistungen je Trauerfeier)
140 €
4.
Für die Benutzung der Friedhofskapelle
(für Trauervorbereitungen der Bestatter je angefangene Stunde)
80 €
5.
Nutzung des Abschiedsraumes in der Kapelle Brunnenstraße
100 €
6.
Für die Trauerzugbegleitung
(je Beisetzung)
60 €
VI. Zusätzliche Leistungen
1.
Für Sach- und Dienstleistungen zur Kapellenbenutzung je Trauerfeier wird ein pauschaler Auslagenersatz in Höhe von 160 € festgelegt.
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Anlage 2:

Heidefriedhof Kremperheide
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Reihengrabstätte
1.1.
für Särge über 1,20 m für 20 Jahre
1680 €
1.2.
für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre
450 €
1.3.
für Urnen für 20 Jahre
950 €
2.
Wahlgrabstätten
2.1.
Wahlgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite
1400 €
2.2.
Wahlgrabstätte im Rasenfeld für 25 Jahre je Grabbreite
2100 €
2.3.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite
920 €
2.4.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre im Rasenfeld ohne eigene Pflege für eine eingelegte Platte
1000 €
2.5.
Baumgrabstätte für 20 Jahre je Urne
1500 €
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2.1., 2.2., 2.3., 2.4. und 2.5 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
25 €
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
2.1.
eines stehenden Grabmals
140 €
2.2.
eines liegenden Grabmals
25 €
III. Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.
1.
Für eine Erdbestattung
1.1.
in einer Reihengrabstätte Särge bis 1,20 m
320 €
1.2.
in einer Reihengrabstätte Särge über 1,20 m
580 €
1.3.
in einer Wahlgrabstätte Särge bis 1,20 m
320 €
1.4.
in einer Wahlgrabstätte Särge über 1,20 m
600 €
2.
Für eine Urnenbestattung
280 €
3.
Grabauskleidung Erdbestattung
50 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1.
Für die Ausgrabung einer Leiche
2500 €
2.
Für die Ausgrabung einer Aschenurne
500 €
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Anlage 3:

Friedhöfe Heiligenstedten (Julianka und Kirchfriedhof)
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Reihengrabstätte
1.1.
für Särge über 1,20 m für 30 Jahre je Grabbreite
1710 €
1.2.
für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre je Grabbreite
855 €
1.3.
Wahlgrabstätte im Rasenfeld für 30 Jahre je Grabbreite
2610 €
1.4.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite
900 €
1.5.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre im Rasenfeld
1600 €
1.6.
Baumgrabstätte als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
1600 €
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5. und 1.6. berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
25 €
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
2.1.
eines stehenden Grabmals
140 €
2.2.
eines liegenden Grabmals
25 €
III. Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.
1.
Für eine Erdbestattung
1.1.
in einer Wahlgrabstätte
Särge bis 1,20 m
320 €
Särge über 1,20 m
700 €
2.
Für eine Urnenbestattung
280 €
3.
Grabauskleidung Erdbestattung
50 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1.
Für die Ausgrabung einer Leiche
2500 €
2.
Für die Ausgrabung einer Aschenurne
500 €
*
Die vorstehende Satzung wird nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 4. Juni 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Steinhäuser
Az.: 82 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – R Ste

Satzung
über die Übertragung von Aufgabenbereichen an die Pröpstinnen und Pröpste
im Ev.-Luth Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf

Vom 7. Juni 2021

Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat am 20. März 2021 aufgrund des Artikels 45 Absatz 3 Nummer 1 auf der Grundlage von Artikel 65 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Aufgabenbereiche

( 1 ) Nach § 12 der Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf bestehen im Kirchenkreis die Propsteien Nord und Süd. Den Pröpstinnen und Pröpsten werden folgende Aufgabenbereiche im gesamten Kirchenkreis übertragen:
  1. Die Pflege der Kirchenkreisidentität nach innen,
  2. die Koordination profilbildender Prozesse,
  3. die Leitung der Runde der vorsitzenden Mitglieder der Kirchengemeinderäte,
  4. die Pflege der Kirchenkreisidentität nach außen,
  5. Stellungnahmen zu gesellschaftspolitisch relevanten Ereignissen und kirchenkreisweiten Themen,
  6. die Repräsentanz auf Landkreisebene (Vereine, Verbände, Institutionen),
  7. der Bereich Umwelt- und Klimaschutz.
( 2 ) Der Pröpstin bzw. dem Propst der Propstei Nord werden nach Artikel 65 Absatz 2 Satz 2 Verfassung folgende Aufgabenbereiche übertragen:
  1. Gemeinde- und Personalentwicklung,
  2. Flüchtlingsarbeit,
  3. Notfallseelsorge,
  4. Ev.-Luth. Kita-Werk Rantzau-Münsterdorf gGmbH,
  5. Medien und Kommunikation,
  6. Mitarbeitervertretung (MAV),
  7. Vertrauensperson für Menschen mit Behinderung,
  8. Verbindung zum Kirchlichen Verwaltungszentrum Itzehoe (KVZ).
( 3 ) Der Pröpstin bzw. dem Propst der Propstei Süd werden nach Artikel 65 Absatz 2 Satz 2 Verfassung folgende Aufgabenbereiche übertragen:
  1. Jugendarbeit,
  2. schulkooperative Arbeit,
  3. Religionsunterricht an Schulen,
  4. Frauenwerk,
  5. ökumenische Arbeitsstelle,
  6. Kirchenmusik,
  7. Krankenhausseelsorge,
  8. Altenheimseelsorge,
  9. Friedhofswerk,
  10. Diakonisches Werk Rantzau Münsterdorf gGmbH,
  11. Küster- und Sekretärinnenkonvent,
  12. Kirchliches Zentrum Elmshorn (KiZE),
  13. Citykirchenarbeit Elmshorn,
  14. Gewaltprävention / sexualisierte Gewalt.
( 4 ) Weitere Aufgaben und Veränderungen in den Aufgabenbereichen können den Pröpstinnen und Pröpsten mit deren Zustimmung durch Beschluss des Kirchenkreisrates übertragen werden. Hiervon ist die Synode unverzüglich zu unterrichten.
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§ 2
Änderung der Satzung

Änderungen dieser Satzung werden durch die Kirchenkreissynode mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlossen.
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§ 3
Inkraftteten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wir hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamtes vom 3. Juni 2021 (Az.: 10.1 KKr. Rantzau-Münsterdorf – R Lw) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt. Der Bischof im Sprengel Schleswig und Holstein hat mit Schreiben vom 18. Mai 2021 seine Genehmigung gemäß Artikel 65 Absatz 3 der Verfassung erteilt.
Itzehoe, 7. Juni 2021
Margarete Heydorn
Dr. Jan Hendrik Schwitters
(L. S.)
stellv. Vorsitzende des Kirchenkreisrates
Mitglied des Kirchenkreisrates
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 8. Juni 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Lenschow
Az.: 10.1 KKr. Rantzau-Münsterdorf – R Lw

Gründung, Zusammenschluss und Aufhebung von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden

Aufhebung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Nieharde

Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Nieharde hat durch Beschluss vom 29. Oktober 2020 die Auflösung des Kirchengemeindeverbands mit Ablauf des 30. September 2021 auf Grundlage des nachstehend abgedruckten öffentlich-rechtlichen Vertrags beschlossen. Der Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg hat dem Vertrag durch Beschluss vom 12. November 2020 die entsprechend Artikel 38 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung erforderliche Zustimmung erteilt.
Kiel, 25. Mai 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Levin
Az.: 10 KGV Nieharde – R Le
*
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag
zur Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung des
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Nieharde
Vom 31. Oktober 2020

Aufgrund von Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung und Teil 4 § 71 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 19. März 2020 (KABl. S. 98, 99) geändert worden ist, und gemäß § 12 Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Nieharde vom 30. Oktober 2016 (KABl. S. 419) und vorbehaltlich der Zustimmung des Kirchenkreisrates des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung schließen die Körperschaften öffentlichen und kirchlichen Rechts
  1. die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Esgrus,
  2. die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Quern-Neukirchen,
  3. die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Sörup,
  4. die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Steinberg,
  5. die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Sterup,
    – jeweils vertreten durch Kirchengemeinderat –
und der
6.
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeindeverband Nieharde
– vertreten durch den Verbandsvorstand –
den nachfolgenden
öffentlich-rechtlichen Vertrag
zur Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung
des Kirchengemeindeverbandes Nieharde:
##

Präambel

Die Kirchengemeinderäte der fünf Verbandsmitglieder haben am 31. Oktober 2020 beschlossen, sich mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 zur Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Nieharde zusammenzuschließen. Mit der Fusion werden Zweck und Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes obsolet.
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§ 1

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband Nieharde wird zum 30. September 2021 aufgelöst. Die vertragsschließenden Kirchengemeinden zu 1. bis 5. sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen des Kirchengemeindeverbandes Nieharde.
( 2 ) Die Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Nieharde vom 30. Oktober 2016 (KABl. S. 419) tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.
( 3 ) Die gemäß der Verbandssatzung des Kirchengemeindeverbandes Nieharde diesem obliegenden bzw. übertragenen Aufgaben fallen jeweils an die vertragsschließenden Kirchengemeinden zu 1. bis 5. zurück.
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§ 2

( 1 ) Das vorhandene Geldvermögen sowie das nach Einziehung aller Forderungen und Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Geldvermögen wird – mit Ausnahme einer angemessenen Rücklage zur Abdeckung etwaiger vermögensrechtlicher Ansprüche Dritter, die gegebenenfalls noch gegen den Kirchengemeindeverband geltend gemacht werden können – auf die vertragsschließenden Kirchengemeinden zu 1. bis 5. zu gleichen Anteilen ausgezahlt.
( 2 ) Die Liquidation des Vermögens des Kirchengemeindeverbandes sowie die Abwicklung dieses Vertrages nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen werden durch den Verbandsvorstand des Kirchengemeindeverbandes nach Inkrafttreten dieses Vertrages durchgeführt. Die Verbandsversammlung überwacht auf der Grundlage des ihr nach Artikel 38 Absatz 4 Satz 3 Nummer 7 der Verfassung erteilten Auftrages die Durchführung dieses Vertrages.
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§ 3

( 1 ) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, den unwirksamen Teil durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.
( 2 ) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrates des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg. Er tritt am Tag nach seiner Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
24996 Sterup, 31. Oktober 2020
Für die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Esgrus
(L. S.)
Vorsitzender des Kirchengemeinderats
Mitglied des Kirchengemeinderats
(Herr Christoph Greß)
(Herr Dr. Karsten von Brehm)
Für die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Quern-Neukirchen
(L. S.)
Vorsitzende des Kirchengemeinderats
Mitglied des Kirchengemeinderats
(Frau Astrid Scholz)
(Pastor Philipp Reinfeld)
Für die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Sörup
(L. S.)
Vorsitzender des Kirchengemeinderats
Mitglied des Kirchengemeinderats
(Herr Carsten Schulz)
(Pastor Sascha Scholz)
Für die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Steinberg
(L. S.)
Vorsitzende des Kirchengemeinderats
Mitglied des Kirchengemeinderats
(Frau Birgit Hinsche)
(Pastor Philipp Renfeld)
Für die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Sterup
(L. S.)
Vorsitzende des Kirchengemeinderats
Mitglied des Kirchengemeinderats
(Pastorin Kristina Wiele-Wohlfarth )
(Martin Pankratz)
Für den Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverband Nieharde
(L. S.)
Vorsitzender des Verbandsvorstandes
Mitglied des Verbandsvorstandes
(Pastor Sascha Scholz)
(Pastor Philipp Reinfeld)
*
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Anordnung
zur Aufhebung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung des
Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Nieharde
Vom 25. Mai 2021

Aufgrund von Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung und Teil 4 § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 16. März 2021 (KABl. S. 146, 190) geändert worden ist, wird angeordnet:
##

§ 1

Die Körperschaften des öffentlichen Rechts
  1. die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Esgrus,
  2. die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Quern-Neukirchen,
  3. die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Sörup,
  4. die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Steinberg,
  5. die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Sterup,
    – jeweils vertreten durch ihren Kirchengemeinderat –
und
6.
der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeindeverband Nieharde
– vertreten durch den Verbandsvorstand –
haben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 31. Oktober 2020 zur Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Nieharde die Auflösung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Nieharde vereinbart. Der Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg hat dem Vertrag durch Beschluss vom 12. November 2020 die nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung erforderliche Zustimmung erteilt. Der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeindeverband Nieharde ist somit als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Ablauf des 30. September 2021 aufgehoben.
#

§ 2

Jeder Vertragspartei nach § 1 wird je eine Ausfertigung der über die Anordnung errichteten Urkunde erteilt.
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§ 3

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Kiel, 25. Mai 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Levin
Az.: 10 KGV Nieharde – R Le

Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hattstedt und der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Olderup
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Hattstedt-Olderup
Vom 10. Juni 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hattstedt und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Olderup sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 16. März 2021 (KABl. S. 146) geändert worden ist, angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hattstedt und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Olderup werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hattstedt-Olderup“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hattstedt-Olderup ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hattstedt und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Olderup. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hattstedt-Olderup setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hattstedt und der ehemaligen Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Olderup.
#

§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland bleibt unverändert.
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hattstedt-Olderup ein gesondert bekanntzugebendes Interimssiegel.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 25856 Hattstedt, Kirchenweg 29.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 10. Juni 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Hattstedt-Olderup – R Bal

Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Garding,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Heverbund,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Tetenbüll/Katharinenheerd und der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Welt-Vollerwiek
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Eiderstedt-Mitte
Vom 10. Juni 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Garding, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Heverbund, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Tetenbüll/Katharinenheerd und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Welt-Vollerwiek sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 16. März 2021 (KABl. S. 146) geändert worden ist, angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Garding, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Heverbund, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Tetenbüll/Katharinenheerd und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Welt-Vollerwiek werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eiderstedt-Mitte“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eiderstedt-Mitte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Garding, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Heverbund, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Tetenbüll/Katharinenheerd und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Welt-Vollerwiek. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#

§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eiderstedt-Mitte setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Garding, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Heverbund, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Tetenbüll/Katharinenheerd und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Welt-Vollerwiek.
#

§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland bleibt unverändert.
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eiderstedt-Mitte ein gesondert bekanntzugebendes Interimssiegel.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 25836 Garding, Markt 4.
#

§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 10. Juni 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Eiderstedt-Mitte – R Bal

Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rehna
und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Meetzen
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rehna-Meetzen
Vom 7. Juni 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rehna und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Meetzen und des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 16. März 2021 (KABl. S. 146, 190) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Rehna und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Meetzen werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Rehna-Meetzen“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Rehna-Meetzen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Rehna und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Meetzen. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die Eigentumsrechte der örtlichen Kirchen auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rehna-Meetzen bleiben unberührt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rehna-Meetzen setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern des Kirchengemeinderats der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rehna und des Beauftragtengremiums der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Meetzen.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Rehna-Meetzen ein gesondert bekannt zu gebendes Interimssiegel.
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§ 7

Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde liegt in 19217 Rehna, Mühlenstraße 13.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
(L. S.)
Kiel, 7. Juni 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Rehna-Meetzen – R Be

Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ellenberg,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gundelsby-Maasholm und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kappeln
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Christophorus Ostangeln
Vom 10. Juni 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ellenberg, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gundelsby-Maasholm und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kappeln sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 16. März 2021 (KABl. S. 146) geändert worden ist, angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ellenberg, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gundelsby-Maasholm und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Kappeln werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Christophorus Ostangeln“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Christophorus Ostangeln ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ellenberg, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gundelsby-Maasholm und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Kappeln. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Christophorus Ostangeln setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ellenberg, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gundelsby-Maasholm und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kappeln.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg bleibt unverändert.
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Christophorus Ostangeln ein gesondert bekanntzugebendes Interimssiegel.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 24376 Kappeln, Schmiedestraße 45.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft.
Kiel, 10. Juni 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 St. Christophorus Ostangeln – R Bal

Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen

Verwendung eines Kirchengemeindesiegels für örtliche Kirchen
Die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 10. Mai 2021 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest) genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kapelle Bakendorf
Ev.-Luth. Kirche Gammelin
Ev.-Luth. Kirche Goldenstädt
Ev.-Luth. Kirche Kraak
Ev.-Luth. Kirche Mirow bei Uelitz
Ev.-Luth. Kirche Pampow
Ev.-Luth. Kirche Parum
Ev.-Luth. Kirche Stralendorf
Ev.-Luth. Kirche Sülstorf
Ev.-Luth. Kirche Sülte
Ev.-Luth. Kirche Uelitz
Ev.-Luth. Kirche Warsow
Ev.-Luth. Kirche Wittenförden
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest)
geführt.
Kiel, 10. Juni 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Schwerin-Land (Südwest) – R We

Einführung von Kirchensiegeln

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eutin
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein genehmigt worden.
Grafik
Kiel, 7. Juni 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.9 Eutin – R We
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Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Spornitz
ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg genehmigt worden.
Grafik
Kiel, 7. Juni 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Spornitz – R We

Anordnung der Ingebrauchnahme von Interimssiegeln

Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eiderstedt-Mitte
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eiderstedt-Mitte.
Grafik
Kiel, 10. Juni 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10.9 Eiderstedt-Mitte – R Bal
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hattstedt-Olderup
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hattstedt-Olderup.
Grafik
Kiel, 7. Juni 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10.9 Hattstedt-Olderup – R Bal
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rehna-Meetzen
ist durch den Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rehna-Meetzen.
Grafik
Kiel, 7. Juni 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Rehna-Meetzen – R We
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Christophorus Ostangeln
Grafik
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Christophorus Ostangeln.
Kiel, 10. Juni 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10.9 St. Christophorus Ostangeln – R Bal

Entwidmungen

Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Cismar hat am 13. September 2018 beschlossen, die Vicelin-Kapelle in Riepsdorf zu entwidmen. Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss in seiner Sitzung vom 30. Januar 2019 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderates wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verfassung vom Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Schreiben vom 23. September 2019 genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 18. Mai 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Grantzau
Az.: 60 Cismar, Kapelle Riepsdorf – B Gr

Pfarrstellenänderungen

Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gethsemane zu Neuschönningstedt mit einem Umfang von 100 Prozent, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit sofortiger Wirkung in die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Reinbek-Nord, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü (Ah)/P Ki
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Ansgar-Kirchengemeinde Schönningstedt-Ohe mit einem Umfang von 50 Prozent, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit sofortiger Wirkung in die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Reinbek-Nord, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü (Ah)/P Kl
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchwerder, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit sofortiger Wirkung in die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Kirche in Vierlanden, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü (Ah)/P Kl
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis zu Neuengamme, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit sofortiger Wirkung in die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Kirche in Vierlanden, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umgewandelt, der Dienstumfang wird von 75 Prozent auf 100 Prozent erhöht.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü (Ah)/P Kl
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis zu Curslack, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit sofortiger Wirkung in die 3. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Kirche in Vierlanden, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umgewandelt, der Dienstumfang wird von 50 Prozent auf 100 Prozent erhöht.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü (Ah)/P Kl
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Paul Schwerin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2021 in die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Schwerin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Versöhnungsgemeinde Schwerin-Lankow, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2021 in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Schwerin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Berno Schwerin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2021 in die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Schwerin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde für die Ökumenische Arbeitsstelle wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag in der Propstei Eckernförde umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Kü/P Ha
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Die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde für Krankenhausseelsorge in Damp wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag in der Propstei Eckernförde umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Kü/P Ha
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Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde für Religionsunterricht in der Berufsschule Eckernförde wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag in der Propstei Rendsburg umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Kü/P Ha
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Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde zur Dienstleistung bei der Norddeutschen Gesellschaft für Diakonie wird mit Wirkung vom 1. August 2021 in die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag in der Propstei Rendsburg umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rendsburg-Eckernförde – P Kü/P Ha
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Die Verbindung der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wewelsfleth, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, mit der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Beidenfleth, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Kü/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wewelsfleth, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Wilstermarsch, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Kü/P Ha
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Die Verbindung der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Margarethen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, mit der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brokdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Kü/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Margarethen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Wilstermarsch, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Kü/P Ha
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Wilstermarsch, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Kü/P Ha

Pfarrstellenaufhebungen

Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchwerder, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü (Ah)/P Kl
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Beidenfleth, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Kü/P Ha
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brokdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Kü/P Ha
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Rantzau-Münsterdorf – P Kü/P Ha

III. Pfarrstellenausschreibungen

Pfarrstellen innerhalb
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland

Die Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Altenhagen-Gültz, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, Propstei Demmin, ist zum schnellstmöglichen Zeitpunkt in einem Dienstumfang von 100 Prozent wiederzubesetzen. Dienstsitz ist Altenhagen. Die Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchengemeinderates.
Zusätzliche 25 Prozent Pfarrstellenanteile werden durch die Zusammenarbeit im Verbund mit der Ev. Kirchengemeinde Siedenbollentin wahrgenommen. Zum hauptamtlichen Team gehören außerdem eine Pfarramtsassistenz und eine anteilige Gemeindepädagogenstelle. Außerdem wird die Arbeit durch viele Ehrenamtliche ergänzt und bereichert.
Unsere Kirchengemeinde liegt zwischen Demmin, Altentreptow und Stavenhagen. Die Kreisstadt Neubrandenburg ist in erreichbarer Nähe. Wir sind eine ländliche Kirchengemeinde mit 25 Orten und elf schönen Dorfkirchen. Zur Kirchengemeinde gehören ca. 700 Gemeindeglieder.
In Altenhagen erwartet Sie ein saniertes Pfarrhaus mit einer geräumigen Pfarrwohnung, separaten Gemeinderäumen, und einem schönen Pfarrgarten. Eine Kindertagesstätte befindet sich am Ort, Grund- und Regionalschule im Nachbarort, Gymnasien in Altentreptow, Demmin und Neubrandenburg. Ärzte und Apotheken befinden sich auf dem Gemeindegebiet.
Sie kommen aufs Land – mit allen Frei-Räumen, die unsere Gegend lebenswert machen: Die Gespräche über den Gartenzaun, eine große Hilfsbereitschaft über Kirchenzugehörigkeitsgrenzen hinaus, und es gibt immer jemanden, der einen kennt, der etwas hat, was man gerade braucht. Besonders in den vielfältigen Bauaufgaben in unserer Gemeinde haben wir schon oft von diesem Zusammenhalt profitiert.
Es erwartet Sie ein lebendiges Gemeindeleben mit verschiedenen Gemeindegruppen und einem Singkreis. Ihre Ideen sind gefragt, und ein engagierter Kirchengemeinderat unterstützt sie gern bei der Umsetzung.
Sie sind nicht allein. Im Moment werden Ideen für die regionale Zusammenarbeit im Erprobungsraum „Evangelisch im Tollensewinkel" entwickelt und umgesetzt. Die Pastorinnen und Pastoren sowie die Ehrenamtlichen halten sich gegenseitig und Ihnen den Rücken frei. Regional organisiert wird auch die Jugend- und Konfirmandenarbeit.
Wir wünschen uns eine Pastorin bzw. einen Pastor, die bzw. der sich hier wohl fühlt und mit uns hier leben möchte,
  • auf die Menschen zugeht und Schätze suchen und heben will,
  • Freude an Gottesdiensten und lebendiger pastoraler Arbeit hat,
  • Menschen aller Altersgruppen seelsorglich begleitet,
  • koordinieren und netzwerken möchte,
  • sich über bereits Gewachsenes freuen kann, die Gemeinde aber auch mit neuen Ideen herausfordert und
  • uns behutsam ins digitale Zeitalter führt.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Kirchengemeinderates, Herr Benno Jucknat, Tel.: 039 604 202 13 sowie Propst Gerd Panknin, Tel.: 0171 1128 5422.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte an die Propstei Demmin, Herrn Propst Panknin, Baustraße 34, 17109 Demmin.
Die Bewerbungsfrist endet am 31. August 2021.
Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Altenhagen-Gültz – P Sc
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In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eimsbüttel im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, Propstei Alster-West, ist bald möglichst die 1. Pfarrstelle (50 Prozent) durch Wahl des Kirchengemeinderates neu zu besetzen. Es besteht voraussichtlich die Möglichkeit, die Pfarrstelle perspektivisch auf 100 Prozent aufzustocken.
Räume – Gemeinschaft – Seelsorge
Als Kirche im quirligen und bunten Hamburger Stadtteil Eimsbüttel haben wir den Anspruch, lebendig und dynamisch zu sein. Deshalb öffnen wir unsere Türen und geben Menschen Raum. Wir wollen Gemeinschaft ermöglichen und das Quartier durch unser sozial-diakonisches Engagement prägen. Gesellschaftspolitisches Engagement liegt uns am Herzen. Zugleich wollen wir ein Ankerpunkt für die Seele sein, eine Einladung, „mit Gott durchs Leben“ zu gehen.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung, wenn Sie Freude daran haben…
  • aus der Kirche hinaus in den Stadtteil zu gehen, sich dort zu vernetzen und Begegnungen zu initialisieren,
  • insbesondere jungen Erwachsenen und Familien Räume zu öffnen, um Gemeinschaft zu erleben,
  • neue dialogische und partizipative Formate religiösen Erlebens auszuprobieren,
  • öffentliche, niedrigschwellige Seelsorge und Seelsorge am anderen Ort anzubieten,
  • sich mit den pastoralen Basisaufgaben, wie Kasualien und Gottesdiensten, einzubringen.
Wir freuen uns, wenn Sie als Person mitbringen…
  • Freude an Begegnungen und ein offenes Zugehen auf Menschen verschiedener Generationen,
  • Kreativität und Mut, Spielräume zu gestalten und neue Projekte zu verwirklichen,
  • Freude am theologischen Denken und Offenheit für den interreligiösen Dialog,
  • eine Affinität zu modernen Medien,
  • Teamkompetenz,
  • die Fähigkeit zur selbstverantwortlichen Arbeit in Anbindung an gemeinsame Verabredungen.
Was wir bieten…
In unserer 1998 aus vier kleineren Einheiten fusionierten Großstadtgemeinde, die aktuell die Zertifizierung als Ökofaire Gemeinde erreicht hat, läuft ein professionell begleiteter Profilentwicklungsprozess, an dem sich Haupt- und Ehrenamtliche engagiert beteiligen. Wir haben das Ziel, ein in die Zukunft gewandtes Gemeindeprofil zu entwickeln und umzusetzen.
Das geschieht beispielsweise mit unserer Familienkirche und der Jugendvilla bis zum kreativen Glaubensatelier, von unserer Kantorei über Pop-Gottesdienste bis zum interreligiösen Gebet – die Kirchengemeinde Eimsbüttel spricht Menschen aller Lebenslagen und Lebensalter an.
Bei uns finden Sie
  • viele ehren- und hauptamtliche Mitarbeitende sowie vier Kolleginnen und Kollegen im Pfarrteam mit verteilten Schwerpunkten, in das Sie eigene Stärken und Interessen einbringen und in dem Sie sich gegenseitig entlasten können,
  • vier Kitas in gemeindlicher Trägerschaft,
  • ein Jugendberatungszentrum in gemeindlicher Trägerschaft,
  • eine Gemeinde, die zurzeit neue Formen von dialogisch und partizipativ gestalteten Gottesdiensten entwickelt und ausprobiert,
  • eine Offenheit der Generationen füreinander,
  • zwei schöne sanierte Kirchen mit unterschiedlichem Charakter, die Möglichkeiten für vielfältige Formen von gottesdienstlichem Leben und Aktivitäten bieten,
  • das Bewusstsein, dass eine halbe Stelle in ihren Anforderungen begrenzt ist.
Eimsbüttel ist einer der attraktivsten Stadtteile Hamburgs: Kleine Cafés und alternative Läden prägen das Straßenbild. Der Stadtteil hat in den vergangenen Jahren einen starken Strukturwandel durchlaufen und ist ein lebendiges, sozial gemischtes und multikulturelles Stadtviertel. Es ist mit seinen teils schick renovierten Altbauwohnungen zunehmend anziehend geworden für junge Familien und Singles mit höherem Einkommen. Damit werden zugleich alteingesessene ärmere Bewohnerinnen und Bewohner dieses ursprünglichen Arbeiterviertels verdrängt. Hier finden Sie eine breite Infrastruktur mit allen Schularten, Einkaufsmöglichkeiten und einem großen kulturellen Angebot.
Wir stellen zur Verfügung:
  • ein schönes, historisches Pastorat im Ensemble an der Christuskirche sowie
  • zeitgemäße Arbeits- und Kommunikationsmittel (Diensthandy, Dienst-PC).
Für weitere Auskünfte zur Gemeinde wenden Sie sich bitte an die Vorsitzende des Kirchengemeinderats Frau Claudia Dreyer (Tel.: 017 242 694 28, E-Mail: claudia.dreyer@ev-ke.de), Frau Pastorin Nina Schumann (Tel.: 040 360 257 70, E-Mail: pastorin.schumann@ev-ke.de) oder Herrn Hauptpastor und Propst Dr. Martin Vetter (Tel.: 040 519 000 107, E-Mail: m.vetter@kirche-hamburg-ost.de).
Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bitte per E-Mail oder Brief über Herrn Propst Dr. Martin Vetter, Steindamm 55, 20099 Hamburg an den Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eimsbüttel.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 12. August 2021. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Wir machen darauf aufmerksam, dass Fahrtkosten oder andere im Zusammenhang mit der Bewerbung stehende Auslagen nicht erstattet werden.
Az.: 20 Eimsbüttel (1) – P Kl
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Im Pfarrsprengel der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagenow und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Jesar, im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, Propstei Parchim, Kirchenregion Hagenow, wird die 2. Pfarrstelle (75 Prozent) zur Wiederbesetzung ab 1. Februar 2022 durch bischöfliche Ernennung ausgeschrieben.
Die wirtschaftlich starke Kleinstadt Hagenow liegt im Südwesten Mecklenburgs nahe der BAB 24 und gehört mit rund 12 300 Einwohnern (zuzüglich 6500 Einwohner im Einzugsgebiet) zur Metropolregion Hamburg. Der im 18. Jahrhundert entstandene Altstadtkern, mit der Kirche im Zentrum, wurde sorgfältig renoviert und ist u. a. durch Einzelhandelsgeschäfte belebt. Die nächsten größeren Städte sind Ludwigslust, Schwerin und Hamburg, die von Hagenow aus mit der Bahn (RE1) erreicht werden können.
Geprägt von innovativer Wirtschaftsentwicklung, lebendiger Tradition, intakter Natur und hoher Lebensqualität bietet Hagenow beste Bedingungen zum Leben, Arbeiten und Erholen (www.hagenow.de oder www.kreis-lup.de).
In Hagenow befindet sich die „Ernst-Moritz-Arndt-Kaserne“. Sie ist der drittgrößte Bundeswehrstandort in Mecklenburg-Vorpommern.
Am Ort sind alle Schularten, vorhanden. Eine besondere Beziehung besteht zur Evangelischen Schule „Dr. Eckart Schwerin“ (www.ev-schule-hagenow.de). Unter den Kindertagesstätten ist auch der traditionsreiche katholische Kindergarten St. Elisabeth (www.pfarrei-edith-stein.de).
Zu den vielfältigen sozialen Einrichtungen gehören das Alten- und Pflegeheim „Oberin von Lindeiner-Haus“, das Westmecklenburg Klinikum „Helene von Bülow“, die Einrichtungen vom Lebenshilfewerk Hagenow gGmbH, die Freiwillige Feuerwehr sowie mehrere Sportvereine. Viele weitere Vereine bereichern das kulturelle Leben der Stadt. Überregionale Bedeutung hat das Museum für Alltagskultur in der Griesen Gegend mit dem Kulturzentrum „Alte Synagoge“.
Die Kirchengemeinde Kirch Jesar (sechs Kilometer von Hagenow entfernt) besteht aus den Dörfern Kirch Jesar, Moraas und Neu Klüß. In Kirch Jesar befindet sich eine Fachwerkkirche von 1717. Die alten Bauerndörfer erfreuen sich bei jungen Familien zunehmender Beliebtheit. Aufgrund dessen wurde die Kindertagesstätte in Kirch Jesar erweitert. Neben dem neu gegründeten Förderverein zur Erhaltung der Fachwerkkirche gibt es Dorfvereine und freiwillige Feuerwehren.
Die Kirchengemeinden Hagenow und Kirch Jesar verstehen sich als offene einladende Gemeinden für alle Altersgruppen, in denen eine lebendige Verkündigung des Evangeliums im Mittelpunkt steht. Seit 1971 besteht eine enge Zusammenarbeit der beiden Kirchengemeinden.
Sie bilden einen Pfarrsprengel in dem die Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst nach entsprechenden Regelungen wirken.
Zu den beiden Kirchengemeinden gehören knapp 2000 Gemeindeglieder, die sich in zwei Gemeindebezirke gliedern. Jede der beiden Pfarren hat einen eigenen Seelsorgebereich, dessen Grenze in der Gemeinde nicht spürbar ist, weil die verschiedenen Aufgabenbereiche der Gemeindearbeit gemeinsam gestaltet werden.
Regelmäßige Gottesdienste finden in der Stadtkirche, im Alten- und Pflegeheim „Oberin von Lindeiner-Haus“ und in der Kirche in Kirch Jesar statt.
Die ökumenische Gemeinschaft, mit der ca. 600 Mitglieder starken kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth in Hagenow, wird beispielsweise mit gemeinsamen Musikgruppen und ökumenischen Gottesdiensten gelebt.
Die verschiedenen Bereiche der Gemeindearbeit werden im Team der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden gemeinsam gestaltet. Zum hauptamtlichen Mitarbeiterteam gehören die Stelleninhaber der Pfarrstellen I und II, sowie der Kirchenmusiker (B), eine Gemeindepädagogin und eine Mitarbeiterin in der Friedhofs- und Gemeindeverwaltung. Zusätzlich bietet eine sozialpädagogische Mitarbeiterin auf einer befristeten Projektstelle Angebote für Menschen mit und ohne Migrationshintergrund an. Die Kirchengemeinde betreibt zwei Friedhöfe mit mehreren Mitarbeitern.
Den Gemeinden stehen aktive Kirchengemeinderäte vor. Weiterhin sind in den verschiedenen Gemeindegruppen etwa 150 Ehrenamtliche tätig. Genauere Informationen zu unserer Gemeindearbeit und den einzelnen Gruppen, sind auf unserer Website zu finden (www.kirche-hagenow.de).
In Hagenow feiern wir Gottesdienst in der 1879 erbauten neugotischen Stadtkirche. Diese beherbergt seit 1977 ein Gemeindezentrum mit beheizbarer Winterkirche sowie Wohnungen und Büroräume. Weitere Räumlichkeiten befinden sich im Pfarrhaus, die derzeit renoviert werden. Auch ein eigenes Gebäude für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist vorhanden. 1994 wurde eine neue Orgel von der Firma „Mecklenburger Orgelbau“ angeschafft. 2020 konnten fünf neue Glocken der Firma Bachert eingeweiht werden. Ein lokaler Förderverein unterstützt ideell und finanziell die zahlreichen kirchenmusikalischen Veranstaltungen der Kirchengemeinden.
Höhepunkte im Kirchenjahr sind, neben den agendarischen Haupt- und Festgottesdiensten, ein Freiluftgottesdienst im Wald, zahlreiche Kirchenmusiken, der Apfeltag der Umweltgruppe, die jährlich stattfindenden Freizeiten für Kinder, Familien und Chöre, sowie das Sommerfest in Kirch Jesar.
Von der Pastorin bzw. dem Pastor erwarten wir eine aktive Teilnahme und Mitarbeit an folgenden Aufgabengebieten:
  • lebendige Verkündigung des Evangeliums,
  • Arbeit mit Konfirmanden,
  • Arbeit mit Jugendlichen,
  • persönliche Kontakte zu Gemeindegliedern (Besuchsdienst),
  • Interesse und Engagement an Umweltthemen und Nachhaltigkeit,
  • Verwaltungsaufgaben innerhalb der Kirchengemeinden,
  • Arbeit mit modernen Medien,
  • Teamfähigkeit mit ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern,
  • Mitgestaltung einer kollegialen Zusammenarbeit in den Kirchengemeinden und der Kirchenregion,
  • Teilhabe am gesellschaftlichen Leben der Kommunen,
  • Kontakt zu übergemeindlichen Einrichtungen (Stadtverwaltung, Bundeswehr, Firmen, etc.) und Engagement im Gemeinwesen.
Die Pfarrwohnung von 150 Quadratmeter (mit separatem Dienstzimmer) befindet sich in der Stadtkirche. Zu der Wohnung werden eine Garage und ein Garten angeboten.
Nähere Auskünfte erteilen:
  • Pastor Thomas Robatzek (Vorsitzender des Kirchengemeinderates Hagenow), Tel.: 03883 723 023 oder 0151 5068 4411, E-Mail: pfarre1-hagenow@elkm.de
  • Anne-Maria Schulz (Vorsitzende des Kirchengemeinderats Kirch Jesar), Tel.: 03883 721 943, E-Mail: amsis@t-online.de
  • Ulrike Krüger (Stellvertretende Vorsitzende des Kirchengemeinderats Hagenow), Tel.: 03883 724 179, E-Mail: ulrike.krueger-hgn-sn@arcor.de
  • Propst Dirk Sauermann, Propst der Propstei Parchim, Tel.: 03871 212 336, E-Mail: propst-parchim@elkm.de.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Ihre vollständigen und aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen schicken Sie bitte per E-Mail oder per Post an folgende Adresse:
Bischof Tilman Jeremias, Karl-Marx-Platz 15, 17489 Greifswald, E-Mail: bischofskanzlei@bkgw.nordkirche.de.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Die Bewerbungsfrist endet am 15. August 2021.
Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Hagenow (2) – P Ha
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In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Harksheide in Norderstedt im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein ist nach Stellenwechsel die 2. Pfarrstelle vakant und zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit einer Pastorin bzw. einem Pastor (m/w/d) mit einem Stellenumfang von 100 Prozent durch Wahl des Kirchengemeinderates zu besetzen. Ein Pastorat ist vorhanden.
Die Stadt Norderstedt mit über 80 000 Einwohnerinnen und Einwohnern liegt im Süden Schleswig-Holsteins in unmittelbarer Nähe zu Hamburg. Die lebendige Stadt mit guter Anbindung an die öffentlichen Verkehrsmittel bietet vielfältige Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie zahlreiche Einkaufsmöglichkeiten vom Wochenmarkt bis zum Einkaufszentrum. In Norderstedt sind alle Schularten vorhanden. Im Stadtgebiet befinden sich elf Kirchengemeinden, darunter fünf evangelisch-lutherische Gemeinden.
Unsere Kirchengemeinde mit ihren ca. 5000 Gemeindegliedern hat zwei große Zentren: die Falkenbergkirche mit der angeschlossenen Familienbildungsstätte sowie verschiedenen diakonischen Beratungsstellen und die Albert-Schweitzer-Kirche, die als Gemeindezentrum gebaut ist. „Jung und Alt“ ist in unserer Kirchengemeinde gelebtes Thema. Zudem ist die Kirchengemeinde gut in der Stadt vernetzt und engagiert sich in der Flüchtlingsarbeit im Café für Geflüchtete an der Falkenbergkirche sowie in der ökumenischen Zusammenarbeit. Es gibt viele Gruppen und Kreise für alle Altersstufen mit unterschiedlichen Schwerpunkten, die von einer Pastorin bzw. Ehrenamtlichen geleitet werden.
In der Kirchengemeinde arbeitet ein engagiertes Team, bestehend aus zweieinhalb Pfarrstellen, einer Kirchenmusikerin (100 Prozent), einem Hausmeister und Küster (100 Prozent), einem Gemeindepädagogen (75 Prozent) und einer Gemeindesekretärin (75 Prozent).
Wer uns fehlt, sind Sie!
Wir suchen eine engagierte Pastorin bzw. einen engagierten Pastor, die oder der
  • sich zuallererst auf die Zusammenarbeit im Pfarrteam sowie mit allen Haupt- und Ehrenamtlichen freut,
  • gerne in vielfältiger Weise alternierend an zwei Predigtstätten Gottesdienste feiert,
  • die religionspädagogische Begleitung von Kindertagesstätten und Grundschulen mit der regelmäßigen Feier von Andachten und Gottesdiensten ausfüllt,
  • die pastorale Begleitung zweier Seniorenwohnanlagen mit der regelmäßigen Feier von Andachten und Gottesdiensten übernimmt,
  • das vorhandene Angebot unterstützt und gleichzeitig Möglichkeiten nutzt, Neues zu entwickeln und eigene Akzente zu setzen und
  • bestenfalls Erfahrung mit großen Bauprojekten oder Projektentwicklungen mitbringt.
Eine konkrete neue Aufgabenaufteilung im Pfarrteam kann erfolgen.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Weitere Informationen finden Sie unter www.kirche-harksheide.de.
Auskünfte erteilen Frau Pastorin Antje M. Mell, Tel.: 040 570 183 79 und Herr Propst Dr. Karl-Heinrich Melzer, Tel.: 040 558 220 208. Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind zu richten an den Herrn Propst des Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein, Propstei Niendorf-Norderstedt, Dr. Karl-Heinrich Melzer, Haus der Kirche, Max-Zelck-Straße 1, 22459 Hamburg.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Die Bewerbungsfrist endet am 18. August 2021. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Harksheide (2) – P Kl

IV. Stellenausschreibungen

Soziale und bildende Berufe

Wir suchen für die spannende und sich wandelnde Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Propstei Wismar eine motivierte Gemeindepädagogin oder Gemeindediakonin bzw. einen motivierten Gemeindepädagogen oder Gemeindediakon (m/w/d)!
In der Propstei Wismar im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Regionalreferentin bzw. eines Regionalreferenten (m/w/d) für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu besetzen. Die Stelle hat einen Umfang von 100 Prozent und ist unbefristet. Sie kann auch in zwei Teildienststellen gleichzeitig besetzt werden. Sie ist zurzeit den Kirchenregionen Schwerin-Stadt und -Land zugeordnet und der Dienstsitz befindet sich in der Bischofstraße 4 in Schwerin. Diese Regionen umfassen derzeit fünf Kirchengemeinden in Schwerin und sieben im Umland der Landeshauptstadt.
Schwerin ist geprägt vom Sitz der Landesregierung, einer vielfältigen Schullandschaft und einer lebendigen Kulturszene. Das Schweriner Umland mit ihrer Seenlandschaft ist geprägt durch stetig wachsende Dörfer und den Zuzug junger Familien, die oft ihren Arbeits- und Lebensmittelpunkt in Schwerin haben. Kinder und Jugendliche wachsen hier in sehr unterschiedlichen Sozialräumen auf. Die Regionalreferentin bzw. der Regionalreferent soll in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden der Kirchengemeinden und anderen Partnerinnen und Partnern die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen stärken, unterstützen und weiterentwickeln.
Zu den Aufgabenbereichen in beiden Kirchenregionen zählen:
  • Initiierung, Mitwirkung und Unterstützung von Projekten und Angeboten für Kinder, Jugendliche und Familien in der Kirchenregion
  • Beratung und Begleitung der Kirchengemeinden in allen Belangen der laufenden Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Strukturveränderungen
  • Förderung und Unterstützung der Arbeit mit Ehrenamtlichen und der Propsteijugendvertretung
  • Förderung und Unterstützung schulkooperativer Arbeit und der Zusammenarbeit mit diakonischen und außerkirchlichen Partnerinnen und Partnern
  • Organisation und Mitwirkung bei Veranstaltungen im Rahmen des Evangelischen Kinder- und Jugendwerkes in der Propstei und im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg
  • Fachberatung und Fachaufsicht für die Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Mitwirkung bei Anstellungsverfahren
  • Verantwortung für den Konvent der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen und Mitwirkungen bei den übrigen Konventen
  • Unterstützung bei der Mentorierung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen in Ausbildung
  • Vertretung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Konventen und Gremien in Kirche und Gesellschaft
In der Kirchenregion Schwerin-Stadt wird ein Schwerpunkt auf der Vernetzung der gemeindlichen und sozialdiakonischen Jugendarbeit sowie der Schulseelsorge liegen.
In der Kirchenregion Schwerin-Land wird ein Schwerpunkt auf der Projektentwicklung und Begleitung in der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Stärkung der schulkooperativen Arbeit sowie der Pfadfinderarbeit liegen.
Voraussetzungen und Anforderungen:
  • Fachhochschulabschluss im Bereich Gemeindepädagogik oder gleichwertiger Berufsabschluss mit entsprechender Berufserfahrung
  • Berufserfahrung in der kirchlichen Arbeit mit Kindern und mit Jugendlichen
  • umfangreiche kommunikative Fähigkeiten, Eigenständigkeit, Selbstorganisation, Flexibilität und Teamfähigkeit
  • Fähigkeit zur partizipativen Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen sowie Kolleginnen und Kollegen
  • prozessorientiertes und konzeptionelles Arbeiten
  • Führerschein Klasse B sowie eigener PKW und die Bereitschaft, diesen auch dienstlich zu nutzen – Erstattungen erfolgen gemäß Reisekostengesetz
  • Mitgliedschaft in der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland
  • Gestaltungswillen und Begeisterungsfähigkeit
  • persönliche geistliche Haltung und theologische Gesprächsfähigkeit
  • möglichst auch mit Kompetenzen im Umgang mit jugendgemäßen Medien
Gern lassen wir uns von Ihren persönlichen Talenten überraschen (musisch, sportlich, erlebnis-pädagogisch etc.).
Wir bieten:
  • ein engagiertes Team, derzeit bestehend aus zwei Regionalreferent:innen, einer Bürokraft und Mitarbeitenden in den Kirchenregionen sowie engagierten Ehrenamtlichen
  • Raum für Ideen, Vorhaben und Fortbildung, Supervision und fachliche Begleitung
  • Bürogemeinschaft der Regionalreferentinnen und -referenten mit eigenem Arbeitsplatz und Ausstattung in Schwerin
  • ein Budget für den Arbeitsbereich
  • vielfältige Materialien und Ausrüstung, die Mitnutzung eines Kleinbusses
  • Entgelt nach der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP, Entgeltgruppe E 11 mit entsprechenden Sonderzahlungen und betrieblicher Altersvorsorge)
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen sind in besonderem Maße aufgefordert, sich zu bewerben. Bei Interesse nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf: Regionalreferentin Renate Maercker, Tel.: 0173 7640 257, E-Mail: Renate.Maercker@elkm.de, Propst Marcus Antonioli, E-Mail: propst-wismar@elkm.de, Tel.: 03841 213 623.
Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte per E-Mail bis zum 31. August 2021 an den Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, Herrn Propst Marcus Antonioli, E-Mail: propst-wismar@elkm.de.
Wir weisen Sie darauf hin, dass wir anfallende Kosten im Rahmen der Bewerbung nicht erstatten. Wir freuen uns auf Ihre kreative Bewerbung!
Az.: 30 Kkr. Mecklenburg – DAR Bk
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Schulseelsorgerin bzw. Schulseelsorger am Campus des
Christliche Jugenddorfwerks Deutschlands gemeinnütziger e. V. (CJD) Christophorusschule Rostock
Aufgabenschwerpunkte:
  • regelmäßige Erteilung von Unterricht
  • Durchführung von Gottesdiensten und Andachten gemäß Kirchenjahr in Zusammenarbeit mit der Fachschaft Religion; Einschulungsgottesdienst, Weihnachts- und Schuljahresendgottesdienst
  • Seelsorge für Schülerinnen und Schüler sowie für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Campus (maximal fünf bis sechs Zeitstunden regelmäßig pro Woche)
  • Mitarbeit im Hilfeteam der Schule, das bei allen abrupt auftretenden Störungen des Schulalltags, Todesfällen (Schülerschaft, Elternteile, Lehrkräfte) und sonstigen Krisen aktiv wird
  • Zusammenarbeit mit dem Kollegium:
    • Fachbereich Religion (Vorbereitung, Durchführung und Organisation der Andachten und Gottesdienste; Teilnahme und Mitwirkung an Beratungen)
    • Lehrerkollegium (Umsetzung des religionspädagogischen Konzepts, Ansprechperson bei religiösen Fragen des Alltags)
    • Verantwortung für das Sozialpraktikum (Begleitung der Klassenleitungen, Auswertung)
  • Unterstützung und Beratung der Schulleitung
Wir bieten:
  • einen perspektivisch angelegten und attraktiven Arbeitsplatz mit großen Entwicklungsmöglichkeiten und sehr selbstständigen Arbeitsmöglichkeiten
  • eine sehr interessierte und engagierte Schülerschaft
  • ein motiviertes und engagiertes Kollegium
  • Bezahlung nach TV-L
  • sehr gute Arbeitsbedingungen in Bezug auf die technische Ausstattung der Schule
  • einen eigenen Dienstlaptop
Gewünschter Einstellungstermin: 26. Juli 2021.
Befristung: bis 31. Juli 2022; Verlängerung möglich.
Bewerbungsschluss: 31. August 2021
Bewerbungen sind zu senden an: CJD Christophorusschule Rostock, Herrn Steffen Kästner, Groß Schwaßer Weg 11, 18057 Rostock, per E-Mail bitte an:antje.zingler@cjd.de.
Az.: 4253 – DAR Bk

Verwaltung und sonstige Berufe

Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Lorenz in Lübeck im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine engagierte Leitungsperson (m/w/d) in Vollzeit für ihren Friedhof.
Der Friedhof St. Lorenz umgibt die nahe beim Lübecker Hauptbahnhof gelegene St. Lorenz-Kirche und ist der einzige stadtnahe Friedhof Lübecks in kirchlicher Trägerschaft. Von der Bahnhofsseite her betreten Besucherinnen und Besucher einen Park mit altem Baumbestand, historischen Denkmälern und Gruftanlagen, von der Seite des Stadtteils St. Lorenz aus einen sehr belebten Ort zeitgemäßer Trauerkultur. Zu den Öffnungszeiten sind von morgens bis abends Menschen auf dem Friedhof, die hier gerne verweilen. Viele sind diesem Ort sehr verbunden. Auch alle, die hier arbeiten – Mitarbeitende vor Ort, Bestattungs- und Gartenbaufirmen – bringen diesem Ort besondere Wertschätzung entgegen, setzen sich für seinen Erhalt und seine Entwicklung ein.
Die Leitungsaufgabe an St. Lorenz ist mit einer Leitungsaufgabe eines Kleinbetriebs zu vergleichen: Personalführung, Organisation und Verwaltung, Etatplanung, konzeptionelle Weiterentwicklung, Ausführung vielseitiger Alltagsarbeiten. Diese Aufgaben werden im Gegenüber zum Friedhofsausschuss des Kirchengemeinderats und mit unterstützender Auftragsverwaltung durch den Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg (v. a. Personal- und Rechnungswesen) verantwortet. Der Friedhofsbeauftragte des Kirchenkreises berät in fachlichen Fragen.
In der Friedhofsverwaltung St. Lorenz arbeiten zwei Mitarbeiterinnen in Teilzeit (zehn und acht Wochenstunden). Dort laufen alle organisatorischen Fäden zusammen: Grabberatung, Terminabsprachen mit Bestattungsunternehmen, Gebührenbescheide, Belegungsplanung etc. Hier sind leitende Verantwortung, regelmäßige Präsenz, konkrete Mitarbeit, Beherrschung der gängigen EDV-Programme und Einarbeitung in das Friedhofsverwaltungsprogramm Hades gefragt.
Auf dem 1,8 ha umfassenden Friedhofsgelände arbeiten zurzeit zwei Friedhofsmitarbeiter (30 und sechs Wochenstunden). Sie sind mit der Pflege der Anlage und der Gemeinschaftsgräber betraut. Ein großer Teil der Arbeit – Baumpflege, Neuanlagen etc. – wird in Kooperation mit Gartenbaufirmen ausgeführt. Hier ist Blick aufs Ganze gefragt, Gespür für das „Gesicht“ des Friedhofs ebenso wie Wahrung der Friedhofssatzung, Organisation, Mitarbeit und planerische Weiterentwicklung der Gesamtanlage.
Jährlich werden auf dem Friedhof 180 bis 200 Urnen beigesetzt. Die Begleitung von Urnenbeisetzungen von der Grabvor- und Nachbereitung bis zum Tragen der Urne auf dem Weg wird zurzeit weitgehend von beauftragten Friedhofsgärtnern vorgenommen. Gespür und organisatorisches Verständnis für diesen wesentlichen Bereich des Friedhofslebens sind unabdingbar.
Nach einer längeren Vakanz durch Erkrankung und Tod des früheren Stelleninhabers sind viele Belange übergangsweise geordnet. So kann die Person, die diese Stelle neu ausfüllt, neben den Leitungsaufgaben eigene Tätigkeitschwerpunkte setzen und Teilaufgaben extern vergeben. Auf dem Friedhof St. Lorenz wartet ein schöner, sinnerfüllender und vielseitiger Arbeitsplatz.
Die von Bewerberinnen und Bewerbern mitgebrachte Qualifikation und Berufserfahrung kann im Bestattungs- oder Friedhofswesen, im Gartenlandschaftsbau oder verwandten Bereichen liegen. Die Stelle der Friedhofsleitung wird unbefristet besetzt, sie umfasst 39 Wochenstunden und wird nach Entgeltgruppe K 7 des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrags (KAT) vergütet, die Entgeltstufe berücksichtigt individuelle Voraussetzungen. Die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche wird vorausgesetzt.
Schwerbehinderte und Gleichgestellte nach SGB IX sind in besonderem Maße aufgefordert, eine Bewerbung einzureichen.
Wenn Sie einen außergewöhnlichen Ort der Trauerkultur zeitgemäß weiterentwickeln wollen, nah an den Menschen und alltäglichen Belangen und mit konzeptionellem Blick, dann schicken Sie Ihre Bewerbung bis zum 31. Juli 2021 als PDF an den Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Lorenz in Lübeck, E-Mail: KGR-sekretariat@st-lorenz-luebeck.de.
Az.: 30 St. Lorenz Lübeck – DAR Bk
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Der Pommersche Ev. Kirchenkreis sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt unbefristet und in Vollzeit (39 Stunden/Woche) mit Dienstsitz in Greifswald eine Leiterin bzw. einen Leiter der Finanzabteilung (m/w/d).
In dieser Funktion begleiten Sie 19 Mitarbeitende bei der Erstellung von Haushaltsplanentwürfen und mittelfristigen Finanzhochrechnungen, der laufenden Haushaltsbewirtschaftung, der Vermögensverwaltung sowie der Erstellung von Jahresabschlüssen, auf der Grundlage der kaufmännischen Buchführung, für rund 150 kirchliche Körperschaften. Daneben unterstützen Sie den Prozess der Umstellung auf eine digitale Finanzbuchhaltung. Auch steuerrechtliche Fragen, die sich aus der Änderung des § 2b Umsatzsteuergesetz ergeben, werden von Ihnen bearbeitet. Darüber hinaus stehen Sie kirchenkreislichen Gremien – auch in den Abendstunden – bei finanziellen Fragen beratend zur Seite.
Sie bringen mit:
Sie haben eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung oder vergleichbar (mind. Niveaustufe 6 Deutscher Qualifikationsrahmen) im Finanz- und/oder Steuerwesen oder in Betriebswirtschaft. Zudem sind Sie eine souveräne und zugleich kommunikationsfähige Führungspersönlichkeit mit mehrjähriger Berufserfahrung. Insbesondere sind Ihnen das Anleiten und Beraten von Mitarbeitenden sowie die Priorisierung und Koordinierung von Aufgaben vertraut. Sie verfügen über die Fähigkeit zu konzeptionellem, effizientem Arbeiten und analytischem, ergebnisorientiertem Denken.
Ihr Organisationstalent, Ihre Kreativität und Flexibilität haben Sie bereits unter Beweis gestellt. Sie bringen fundierte Kenntnisse in der Anwendung von gängigen EDV-Programmen und ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft mit.
Die berufliche Mitarbeit im Pommerschen Ev. Kirchenkreis setzt grundsätzlich die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland (EKD) oder einer Kirche voraus, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Dies gilt insbesondere für Leitungspersonen. Es wird gebeten, über die Kirchenzugehörigkeit in den Bewerbungsunterlagen einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen.
Wir bieten:
Ihnen werden die Möglichkeit einer selbständigen und vielseitigen Tätigkeit in einem tollen, engagierten Team und ein Gestaltungsspielraum für eigene Ideen in einem familienfreundlichen Umfeld geboten. Es erfolgt eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 12 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP). Zudem werden ein Beitrag für die zusätzliche Altersversorgung bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse sowie ein kinderbezogener Entgeltbestandteil nach § 17 KAVO-MP gezahlt. Darüber hinaus gibt es Angebote zum mobilen Arbeiten sowie zur fachlichen wie persönlichen Weiterbildung.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung, die Sie bitte bis zum 31. Juli 2021 an den Pommerschen Ev. Kirchenkreis, Kirchenkreisamt, Bahnhofstraße 35/36, 17489 Greifswald, E-Mail: kirchenkreisamt@pek.de richten.
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen der Leiter des Kirchenkreisamtes und kommissarische Leiter der Finanzabteilung, Herr Kirchenoberverwaltungsrat Hartmut Dobbe, Tel.: 03834 554 726, E-Mail: dobbe@pek.de.
Az.: 30 Kkr. Pommern – DAR Bk

V. Personalnachrichten

Berichtigung:

ernannt wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2021 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Pastorin Sara Burghoff, Lauenburg, zur Pastorin der 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Adelby-Engelsby, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg.

Ernannt wurden:

vom Ev. Kirchenamt der Bundeswehr mit Wirkung vom 1. Juni 2021 auf die Dauer von sechs Jahren die Pastorin Anna Christina Christ unter Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis auf Zeit zur Militärpfarrerin beim Militärpfarramt Eckernförde;
mit Wirkung vom 1. Juni 2021 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Pastorin Simone Fucker, Wesselburen, zur Pastorin der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Wesselburen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen;
vom Ev. Kirchenamt der Bundeswehr mit Wirkung vom 1. Juli 2021 auf die Dauer von sechs Jahren der Pastor Felix Halbensleben unter Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis auf Zeit zum Militärpfarrer beim Militärpfarramt Wilhelmshaven I;
mit Wirkung vom 1. August 2021 der Pastor Bernhard Hecker, Wulkenzin, zum Pastor der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Marnitz-Slate-Suckow (Pfarrsprengel), Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg;
mit Wirkung vom 1. Juli 2021 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Pastorin Anne Karakulin zur Pastorin der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stellingen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein;
mit Wirkung vom 15. Juni 2021 der Pastor Reinhard Witte, Stralsund, zum Pastor der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Möllenhagen-Ankershagen und Kittendorf (Pfarrsprengel), Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg.

Bestätigt wurden:

mit Wirkung vom 1. Juni 2021 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Wahl der Pastorin Charlotte Kretschmann, Neubrandenburg, zur Pastorin der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Friedensgemeinde Neubrandenburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg;
mit Wirkung vom 1. Juli 2021 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Wahl der Pastorin Vanessa Poepping, Lübeck, zur Pastorin der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Friedrich-von-Bodelschwingh-Kirchengemeinde, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg;
mit Wirkung vom 1. Juli 2021 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Wahl des Pastors Andreas Uhlig zum Pastor der 1. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Christus Greifswald, Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis, Propstei Demmin.

Berufen wurden:

mit Wirkung vom 1. April 2022 bis einschließlich 30. Juni 2031 die Pastorin Hildegard Emmermann, Hamburg, in die 12. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreisverbandes Hamburg für Krankenhausseelsorge (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. Juli 2021 bis einschließlich 30. Juni 2026 die Pastorin Christine Halisch, in die Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland einer Referentin im Dezernat „Dienst der Pastorinnen und Pastoren“ im Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

Beauftragt wurden:

mit Wirkung vom 1. August 2021 im Rahmen seines Pfarrdienstverhältnisses auf Probe der Pastor Helge Jörgensen mit der Verwaltung der Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Krien, Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis (Auftragsänderung);
mit Wirkung vom 1. Juni 2021 im Rahmen ihres Pfarrdienstverhältnisses auf Probe die Pastorin Nathalia Hanke mit einem gemeindlichen Dienst zur Verwaltung der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schacht-Audorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde (Auftragsänderung);
mit Wirkung vom 1. Juni 2021 die Pastorin Iris Schneider-Ungar bei gleichzeitiger Versetzung in den Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georgsberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, Propstei Lauenburg;
mit Wirkung vom 1. August 2021 im Rahmen seines Pfarrdienstverhältnisses auf Probe der Pastor Jaan Thiesen mit einem gemeindlichen Dienst zur Verwaltung der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Berkenthin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg (Auftragsänderung).

Beurlaubt wurde:

mit Wirkung vom 1. August 2021 bis einschließlich 31. Juli 2027 die Pastorin Regine Paschmann für den hauptamtlichen Dienst in der evangelischen Seelsorge in der Bundespolizei.

In den Ruhestand versetzt wurden:

mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 der Pastor Manfred Hojczyk in Strasburg;
mit Wirkung vom 1. September 2021 der Pastor Tilman Lautzas in Kiel;
mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 die Pröpstin Carmen Rahlf in Flensburg;
mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 der Pastor Dietrich Waack in Flensburg.

Verstorben im Ruhestand:

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Pastorin i. R.
Susanne Kernich-Möller
geboren am 12. November 1953 in Cuxhaven
gestorben am 18. April 2021 in Schleswig
Susanne Kernich-Möller wurde am 9. Dezember 1984 in Neukirchen ordiniert.
Im Rahmen ihres Probedienstes war sie mit der Verwaltung der 2. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Kellinghusen beauftragt. Mit Wirkung vom 1. Mai 1988 wechselte sie auf die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Sieverstedt; die Pfarrstelle wurde ihr zum 1. September 1989 übertragen. Zum 1. Mai 2002 erfolgte die Berufung von Pastorin Kernich-Möller in die Pfarrstelle des Martin-Luther-Krankenhauses in Schleswig, wo sie bis zur Versetzung in den Ruhestand am 1. Juli 2019 wirkte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastorin Susanne Kernich-Möller.
Jesus Christus lasse sie die ewige Herrlichkeit schauen.
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Propst i. R.
Dr. Sigo Lehming
geboren am 6. November 1927 in Berlin
gestorben am 12. Mai 2021 in Pinneberg
Dr. Sigo Lehmann wurde am 21. Oktober 1956 in Rendsburg ordiniert.
Anschließend wurde ihm im Rahmen des Hilfsdienstes ein Dienstauftrag zur Wahrnehmung der Stelle des Studieninspektors am Predigerseminar in Preetz erteilt. Mit Wirkung vom 1. April 1958 wurde ihm die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Quickborn übertragen. Das Amt des Propstes der Propstei Pinneberg wurde ihm mit Wirkung zum 1. Januar 1967 übertragen. Gleichzeitig war er Inhaber der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Christuskirchengemeinde Pinneberg. In der Zeit von 1972 bis 1985 war er zudem Militärbischof im Nebenamt. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgte zum 1. Januar 1994.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Propst Dr. Sigo Lehming.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Hans Witt
geboren am 19. Januar 1929 in Berlin
gestorben am 21. Mai 2021 in Tübingen
Hans Witt wurde am 16. April 1961 in Preetz ordiniert.
Anschließend war er Hilfsgeistlicher in der Kirchengemeinde Ratzeburg und in der Kirchengemeinde Lauenburg. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1966 wurde ihm die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Waabs übertragen. Die 3. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Heide wurde ihm mit Wirkung vom 1. September 1973 übertragen. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand die mit Wirkung vom 1. März 1992 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Hans Witt.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Hartmut Lüders
geboren am 25. Februar 1935 in Hamburg
gestorben am 3. Mai 2021 in Hamburg
Hartmut Lüders wurde am 18. Februar 1962 in Hamburg ordiniert.
Anschließend war er Hilfsprediger in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Annen. Mit Wirkung vom 15. März 1963 wurde ihm die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Annen übertragen. Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Epiphaniengemeinde Hamburg wurde ihm mit Wirkung vom 1. November 1965 übertragen. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand, der mit Wirkung vom 1. März 2000 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Hartmut Lüders.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Egon Köhn
geboren am 1. März 1933 in Stettin
gestorben am 7. Mai 2021 in Wuppertal
Egon Köhn wurde am 18. September 1966 in Alt Meteln ordiniert.
Anschließend war er Hilfsprediger und Pastor in Alt Meteln. Mit Wirkung vom 1. Juni 1980 wurde ihm die 1. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Grevesmühlen übertragen. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand die mit Wirkung vom 1. November 1995 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Egon Köhn.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Gerhard Schneidereit
geboren am 17. Mai 1934 in Sodeiken/Ostpreußen
gestorben am 9. Mai 2021in Born a. Darß
Gerhard Schneidereit wurde am 1. Dezember 1963 in Weltwitz/Thüringen ordiniert.
Danach war er zunächst als Hilfsgeistlicher in der Kirchengemeinde Weltwitz tätig, bevor ihm diese Pfarrstelle mit Wirkung vom 1. September 1966 übertragen wurde. Mit Wirkung vom 1. Juni 1973 wurde ihm die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Prerow übertragen. Als Inhaber dieser Pfarrstelle wirkte er bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Februar 1997.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Gerhard Schneidereit.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Rainer Berndt
geboren am 6. April 1943 in Jarmen
gestorben am 12. März 2021 in Karlsburg
Rainer Berndt wurde am 15. November 1970 in Boldekow ordiniert.
Die Pfarrstelle Boldekow wurde ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 1970 übertragen. Mit Wirkung vom 1. September 1974 wurde ihm die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Krummin übertragen. Mit Wirkung vom 1. Februar 1975 wurde er zum Kreisjugendpfarrer für den Kirchenkreis Usedom ernannt. Als Inhaber der Pfarrstelle Krummin wirkte er bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Mai 2001.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Rainer Berndt.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
Postvertriebsstück
C 4193 B
Deutsche Post AG
Entgelt bezahlt
Impressum
Herausgeberin und Verlag:
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864,
Martin Ballhorn, Tel.: 0431 9797 867,
Annette Thiede.
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Druckauflage 2000 Exemplare
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben
ist jeweils:
Erscheinungsdatum
für die 7. Ausgabe 2021:
Fr., 9. Juli 2021,
31. Juli 2021,
für die 8. Ausgabe 2021:
Di., 10. August 2021,
31. August 2021,
für die 9. Ausgabe 2021:
Fr., 10. September 2021,
30. September 2021.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Postlaufzeiten und gegebenenfalls Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen.
Bezugspreis: 16 Euro jährlich zuzüglich 3 Euro Zustellgebühr;
Einzelexemplar: 2 Euro
Der fortlaufende Bezug erfolgt über das Landeskirchenamt.
Vertrieb: Annette Thiede, Ines Horn
Tel.: 0431 9797 851 bzw. -769; E-Mail: recht@lka.nordkirche.de.
Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Bei Mitteilungen an das Kirchliche Amtsblatt, die das Abonnement betreffen, geben Sie bitte Ihre Kundennummer an.
Druck und Versand von Einzelexemplaren:
Druckerei Schmidt & Klaunig, Postfach 3925, 24038 Kiel,
E-Mail: info@schmidt-klaunig.de
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden.