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Geltungszeitraum von: 05.11.1979

Geltungszeitraum bis: 26.05.2021

Schlichtungsvereinbarung1#

Vom 5. November 1979

(GVOBl. S. 1980 S. 12)

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Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien2#
– einerseits –
und
dem Verband Kirchlicher Mitarbeiter Nordelbien3#
– andererseits –
wird folgende Schlichtungsvereinbarung abgeschlossen:
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§ 1
Bereitschaft zur Schlichtung

( 1 ) Die Tarifvertragsparteien4# gehen von dem Gedanken aus, dass bei allen Kollektivstreitigkeiten die Verständigung stets das erstrebenswerte Ziel sein muss.
( 2 ) Die Tarifvertragsparteien vereinbaren daher ein Schlichtungsverfahren, das zur Anwendung kommen muss, wenn die zunächst durchgeführten freien Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien zu keiner Verständigung geführt haben oder aber eine der Tarifvertragsparteien die Aufnahme von Verhandlungen oder Gesprächen überhaupt ablehnt.
( 3 ) Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird eine Schlichtungsstelle errichtet.
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§ 2
Zusammensetzung der Schlichtungsstelle

( 1 ) Die Schlichtungsstelle setzt sich aus einem unparteiischen Vorsitzenden und in der ersten Schlichtungsrunde aus je zwei, in der Schlichtung gemäß § 8 dieser Vereinbarung aus je vier von den Tarifvertragsparteien zu benennenden Beisitzern zusammen. Sie sollen zu kirchlichen Ämtern wählbar sein.
( 2 ) Der Vorsitzende darf weder haupt-, neben- noch ehrenamtlich im kirchlichen oder gewerkschaftlichen Dienst stehen.
( 3 ) Der Vorsitzende und die Beisitzer werden von Fall zu Fall bestimmt.
Protokollnotiz:
Es besteht Einigkeit darüber, dass die Tarifvertragsparteien einvernehmlich auch mit einer geringeren als der in dieser Vereinbarung vorgesehener Anzahl von Beisitzern verhandeln können.
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§ 3
Eintritt in die Schlichtung

( 1 ) Sind die Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien gescheitert oder verweigert eine Tarifvertragspartei die Aufnahme von Verhandlungen, so richtet die betreibende Tarifvertragspartei unter Angabe des Streitfalles, unter Benennung ihrer Beisitzer und unter Vorschlag eines unparteiischen Vorsitzenden an die andere Tarifvertragspartei die schriftliche Aufforderung, innerhalb einer einwöchigen Frist ihre Beisitzer zu benennen und zu dem Vorschlag über den Vorsitzenden Stellung zu nehmen.
( 2 ) Kommt eine Einigung über den Vorsitzenden nicht zu Stande, so bestellt auf Antrag einer Tarifvertragspartei der Präsident des Landgerichts in Kiel den Vorsitzenden.
( 3 ) Die Verhandlung gilt als gescheitert, wenn eine Tarifvertragspartei dies der anderen Tarifvertragspartei gegenüber erklärt oder eine Tarifvertragspartei es ablehnt, weiter oder überhaupt zu verhandeln.
( 4 ) Die Tarifvertragsparteien sind alsdann verpflichtet, sich auf das Schlichtungsverfahren einzulassen.
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§ 4
Verfahren

( 1 ) Die Schlichtungsstelle hat innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Eingang der schriftlichen Aufforderung gemäß § 3 Absatz 1 bzw. nach Eingang der Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts in Kiel über den unparteiischen Vorsitzenden gemäß § 3 Absatz 2 zusammenzutreten. Die Tarifvertragsparteien können die Frist im Einzelfall im gegenseitigen Einvernehmen verlängern.
( 2 ) Der Vorsitzende setzt nach Anhörung der Tarifvertragsparteien Ort und Zeitpunkt der Verhandlung fest. Er lädt die Tarifvertragsparteien zu der Verhandlung ein. Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, die von ihnen zu stellenden Beisitzer zu den anberaumten Sitzungen zu laden und für ihr pünktliches Erscheinen zu sorgen. Sie haben binnen Wochenfrist nach Eingang der Mitteilung über den Verhandlungstermin ihre Anträge, Schriftsätze und Verhandlungsunterlagen in zweifacher Ausfertigung bei dem Vorsitzenden einzureichen.
( 3 ) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und Beratung. Die Verhandlungen der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich.
( 4 ) Die Schlichtungsstelle hat durch Anhörung der Tarifvertragsparteien die Streitpunkte und die für ihre Beurteilung wesentlichen Verhältnisse klarzustellen. Soweit sie es für erforderlich hält, kann sie Auskünfte einholen, den Tarifvertragsparteien die Beibringung von Unterlagen aufgeben sowie Auskunftspersonen und Sachverständige hören.
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§ 5
Einigung

( 1 ) Die Schlichtungsstelle hat in jedem Stadium des Verfahrens zu versuchen, eine Einigung der Tarifvertragsparteien herbeizuführen. Kommt eine Einigung zu Stande, so ist sie in ihrem Wortlaut niederzuschreiben und von den Tarifvertragsparteien zu unterzeichnen.
( 2 ) Die erzielte Einigung hat die materielle Wirkung eines Tarifvertrages.
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§ 6
Entscheidung der Schlichtungsstelle

( 1 ) Kommt eine Einigung nach § 5 Absatz 1 nicht innerhalb von vier Wochen oder nach Ablauf einer im beiderseitigen Einvernehmen vereinbarten Verlängerung dieser Frist zu Stande, so entscheidet die Schlichtungsstelle mit Mehrheit. Kein Mitglied der Schlichtungsstelle darf sich der Stimme enthalten.
( 2 ) Eine Entscheidung ist auf Antrag einer Tarifvertragspartei auch dann zu fällen, wenn die andere Tarifvertragspartei trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen ist oder wenn sie nicht verhandelt. Diese Entscheidung hat die materielle Wirkung eines Tarifvertrages.
( 3 ) Die Verhandlung ist von Amts wegen zu vertagen, gegebenenfalls unter Erteilung von Auflagen an die Tarifvertragsparteien, wenn der Streitfall noch nicht entscheidungsreif und eine weitere Aufklärung gemäß § 4 Absatz 4 erforderlich ist.
( 4 ) Der Vorsitzende verkündet im Anschluss an die Verhandlung nach Beratung mit den Beisitzern die schriftlich abgefasste und von den Mitgliedern der Schlichtungsstelle unterzeichnete Entscheidung. Sie ist – versehen mit einer schriftlichen Begründung – den Tarifvertragsparteien durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.
( 5 ) Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von einem Monat dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle durch eingeschriebenen Brief die Annahme oder Ablehnung der Entscheidung der Schlichtungsstelle bekannt zu geben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des schriftlichen Entscheides der Schlichtungsstelle (Absatz 4).
( 6 ) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle hat im Falle der Annahme durch die Tarifvertragsparteien die materielle Wirkung eines Tarifvertrages.
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§ 7
Aussetzung des Schlichtungsverfahrens

( 1 ) Lehnt eine Tarifvertragspartei die Entscheidung der Schlichtungsstelle ganz oder teilweise ab, so gilt das Verfahren für die Dauer eines Monats als ausgesetzt. Die Frist beginnt mit Eingang der Erklärung gemäß § 6 Absatz 5 bei dem Vorsitzenden.
( 2 ) Während dieser Frist sollen die Tarifvertragsparteien. versuchen, zu einer Verständigung zu kommen. Erfolgt keine Verständigung, so setzt der Vorsitzende nach Ablauf der Aussetzungsfrist einen weiteren Verhandlungstermin an. Die Schlichtungsstelle ist gemäß § 2 Absatz 1 um je zwei von den Tarifvertragsparteien zu benennende zusätzliche Beisitzer zu ergänzen. Die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle soll im Übrigen unverändert bleiben, es sei denn, die Tarifvertragsparteien wünschen in beiderseitigem Einvernehmen ihre Neubesetzung. Die §§ 3 bis 5 finden Anwendung.
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§ 8
Erneute Entscheidung der Schlichtungsstelle

( 1 ) Die Schlichtungsstelle ist an die vorangegangene Entscheidung nicht gebunden. Sie soll erneut frei entscheiden.
( 2 ) Die Schlichtungsstelle fasst ihre Entscheidung mit Zweidrittelmehrheit. Im Übrigen findet § 6 Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.
( 3 ) Die Entscheidung hat die materielle Wirkung eines Tarifvertrages.
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§ 9
Wiederaufnahme des Verfahrens

( 1 ) Hat bei einer Entscheidung der Schlichtungsstelle ein Formfehler oder ein unrichtiger Sachverhalt vorgelegen, so kann jede Tarifvertragspartei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Vorsitzenden die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.
( 2 ) Die Schlichtungsstelle tritt in der gleichen Besetzung zusammen, in der die angefochtene Entscheidung gefällt wurde. Sie muss dem Antrag der Tarifvertragspartei stattgeben, wenn diese den unrichtigen Sachverhalt bzw. den Formfehler nachgewiesen hat.
( 3 ) Die im Wiederaufnahmeverfahren getroffene Entscheidung hebt die angefochtene Entscheidung auf.
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§ 10
Kosten

( 1 ) Die Entschädigung der Beisitzer trägt die Tarifvertragspartei, die sie benannt hat; ebenso trägt jede Tarifvertragspartei die Kosten der von ihr benannten Auskunftspersonen und Sachverständigen. Die übrigen Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen des Vorsitzenden trägt jede Tarifvertragspartei zur Hälfte.
( 2 ) Wurde die Schlichtungsstelle angerufen, weil eine Tarifvertragspartei die Aufnahme von Verhandlungen abgelehnt hat, so trägt diese Tarifvertragspartei alle Kosten des Verfahrens allein.
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§ 11
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 5. November 1979 in Kraft.
( 2 ) Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresschluss gekündigt werden.
( 3 ) Nach erfolgter Kündigung gilt diese Vereinbarung weiter bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung. Diese Vereinbarung kann nicht durch Schlichtungsspruch zu Stande kommen.
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Kiel, den 5. November 1979
Für den
Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien
gez. Unterschriften
Für den
Verband Kirchlicher Mitarbeiter Nordelbien
gez. Unterschriften

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1 ↑ Red. Anm.: Der Tarifvetrag trat gemäß § 9 Nummer 1 der Schlichtungsvereinbarung vom 3. Juni 2021 (vgl. VKDA-Rundschreiben 1/2021) mit Ablauf des 26. Mai 2021 außer Kraft. Er galt zuvor gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch auf landeskirchlicher Ebene.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland“ VKDA, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbandes nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 204).
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3 ↑ Red. Anm.: Die Gewerkschaft führt inzwischen nach eigener Auskunft den Namen „Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas; Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord“, vgl. Satzung des Landesverbandes vom 21. November 2012, zuletzt geändert am 12. Oktober 2016 durch Beschluss des Verbandstages.
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4 ↑ Red. Anm.: Am 5. November 1979 zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungstrager Nordelbien und jeweils dem Verband Kirchlicher Mitarbeiter Nordelbien, der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (Bezirksverwaltungen Hamburg und Nordwest), der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft (Landesbezirk Nordmark) und der Deutschen Angestelltengewerkschaft (Landesverbände Hamburg und Schleswig-Holstein) abgeschlossenen. Der Geltungsbereich dieser Schlichtungsvereinbarung in ihrer jeweils geltenden Fassung wurde durch Anschlusstarifvertrag vom 1. Juli 2003 (GVOBl. 2004 S. 66) auf die Mitglieder der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (Landesverbände Hamburg und Schleswig-Holstein) und durch Anschlusstarifvertrag vom 3. November 2003 (GVOBl. 2004 S. 68) auf die Mitglieder der IG Bauen-Agrar-Umwelt (Bundesvorstand) erstreckt.