.Ausführungsbestimmung
      Geltungszeitraum von: 31.08.2000
Geltungszeitraum bis: 31.10.2021
Ausführungsbestimmung
zum Kirchengesetz zur Ordnung 
der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 
in der Pommerschen Evangelischen Kirche1#
Vom 25. Februar 2000
Gemäß § 6 des Kirchengesetzes zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. März 1999 beschließt die Kirchenleitung nach Abstimmung mit dem Synodalausschuss Kinder – Jugend – Bildung und nach Anhörung der Kirchenkreise die folgenden Ausführungsbestimmungen:
####Zu § 2
Die Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit des Kirchenkreises unterstützt die Gemeindekirchenräte bei der Erstellung der Konzeption.
#Zu § 3 (1)2#
			(
			1
			)
		 1 Der Kirchenkreis richtet sich für die Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit kreiskirchliche Stellen ein.  2 Diese werden in der Regel hauptamtlich besetzt.
			(
			2
			)
		Die Aufgaben der Kinderarbeit und die Aufgaben der Jugendarbeit werden bei der Besetzung der Arbeitsstelle des Kirchenkreises in gleicher Weise berücksichtigt.
			(
			3
			)
		 1 Die kreiskirchliche Arbeitsstelle kooperiert eng mit der Schulpfarrerin/dem Schulpfarrer und den anderen kinder- und jugendbezogenen Arbeitsbereichen im Kirchenkreis.  2 Sie bezieht die Vertreterinnen und Vertreter der Kirchenmusik, der evangelischen Kindertagesstätten und evangelischen Schulen, der evangelischen Familienbildungseinrichtungen und evangelischen Jugendhilfeeinrichtungen, der schulbezogenen Arbeit und des Religionsunterrichts in ihre Arbeit ein.
			(
			4
			)
		Der Kreiskirchenrat beruft die Leiterin/den Leiter der Arbeitsstelle nach Anhörung der Mitglieder der Arbeitsstelle.
			(
			5
			)
		Die kreiskirchliche Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Kreiskirchenrat zu genehmigen ist.
			(
			6
			)
		Der Kirchenkreis plant die erforderlichen Personal- und Sachausgaben der Arbeitsstelle im Haushalt des Kirchenkreises ein.
#Zu § 3 (2)
Die Fachaufsicht über die Kindertagesstätten soll dem Diakonischen Werk übertragen werden.
#Zu § 3 (4)
 1 In den Ausschuss ist eine angemessene Zahl von Jugendlichen zu berufen.  2 Die Mitglieder der Arbeitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis sind Mitglieder des Ausschusses.
#Zu § 4 (1)
			(
			1
			)
		Bei der Aufstellung des Stellenplans für das Amt für Kinder- und Jugendarbeit (im Folgenden AKJ) werden die Aufgaben der Kinderarbeit und die Aufgaben der Jugendarbeit in gleicher Weise berücksichtigt.
			(
			2
			)
		Von den Stelleninhaberinnen und -inhabern in den Bereichen Kinder- und Jugendarbeit wird eine Mindestqualifikation erwartet, die Fachhochschulniveau entspricht.
			(
			3
			)
		 1 Die Stellenbesetzung wird in der Regel durch eine Kommission vorbereitet, die von der Kirchenleitung berufen wird.  2 Dieser Kommission sollen Vertreter der Kinderarbeit, der Jugendarbeit, der Kirchenkreise, des Ausschusses für Kinder- und Jugendarbeit der Landessynode, der Kirchenleitung und des Konsistoriums angehören.
			(
			4
			)
		Die Entscheidung über die Besetzung der Stellen der Referentinnen bzw. Referenten im AKJ und die Leitung des AKJ trifft die Kirchenleitung.
#Zu § 4 (2)
			(
			1
			)
		Das AKJ gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Konsistorium zu genehmigen ist.
			(
			2
			)
		Die Dienst- und Fachaufsicht über das AKJ liegt beim Konsistorium.
			(
			3
			)
		Der Haushalt des AKJ wird als Nebenhaushalt zum landeskirchlichen Haushalt geführt.
			(
			4
			)
		Die Verantwortung für die Einhaltung der Haushaltsansätze liegt bei der Leiterin/dem Leiter des AKJ.
			(
			5
			)
		Das Konsistorium veranlasst regelmäßig die Kassen- und Rechnungsprüfung durch eine unabhängige Prüfstelle.
#Zu § 4 (5)
Das AKJ arbeitet bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben eng mit den kreiskirchlichen Arbeitsstellen und mit dem TPI zusammen.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Ausführungsbestimmung trat gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nummer 3 des Kirchengesetzes zur Regelung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 424) mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Ausführungsbestimmung trat gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nummer 3 des Kirchengesetzes zur Regelung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 424) mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Zur Wahrnehmung der Fachberatung und der Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchengemeinden durch die Arbeitsstellen der Kinder- und Jugendarbeit in den Kirchenkreisen s. a. ABl. 2006 S. 16.
        2 ↑ Red. Anm.: Zur Wahrnehmung der Fachberatung und der Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchengemeinden durch die Arbeitsstellen der Kinder- und Jugendarbeit in den Kirchenkreisen s. a. ABl. 2006 S. 16.