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Geltungszeitraum von: 31.08.2000

Geltungszeitraum bis: 31.10.2021

Ausführungsbestimmung
zum Kirchengesetz zur Ordnung
der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
in der Pommerschen Evangelischen Kirche1#

Vom 25. Februar 2000

(ABl. S. 88)

Gemäß § 6 des Kirchengesetzes zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. März 1999 beschließt die Kirchenleitung nach Abstimmung mit dem Synodalausschuss Kinder – Jugend – Bildung und nach Anhörung der Kirchenkreise die folgenden Ausführungsbestimmungen:
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Zu § 2

Die Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit des Kirchenkreises unterstützt die Gemeindekirchenräte bei der Erstellung der Konzeption.
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Zu § 3 (1)2#

( 1 ) Der Kirchenkreis richtet sich für die Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit kreiskirchliche Stellen ein. Diese werden in der Regel hauptamtlich besetzt.
( 2 ) Die Aufgaben der Kinderarbeit und die Aufgaben der Jugendarbeit werden bei der Besetzung der Arbeitsstelle des Kirchenkreises in gleicher Weise berücksichtigt.
( 3 ) Die kreiskirchliche Arbeitsstelle kooperiert eng mit der Schulpfarrerin/dem Schulpfarrer und den anderen kinder- und jugendbezogenen Arbeitsbereichen im Kirchenkreis. Sie bezieht die Vertreterinnen und Vertreter der Kirchenmusik, der evangelischen Kindertagesstätten und evangelischen Schulen, der evangelischen Familienbildungseinrichtungen und evangelischen Jugendhilfeeinrichtungen, der schulbezogenen Arbeit und des Religionsunterrichts in ihre Arbeit ein.
( 4 ) Der Kreiskirchenrat beruft die Leiterin/den Leiter der Arbeitsstelle nach Anhörung der Mitglieder der Arbeitsstelle.
( 5 ) Die kreiskirchliche Arbeitsstelle für Kinder- und Jugendarbeit kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Kreiskirchenrat zu genehmigen ist.
( 6 ) Der Kirchenkreis plant die erforderlichen Personal- und Sachausgaben der Arbeitsstelle im Haushalt des Kirchenkreises ein.
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Zu § 3 (2)

Die Fachaufsicht über die Kindertagesstätten soll dem Diakonischen Werk übertragen werden.
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Zu § 3 (4)

In den Ausschuss ist eine angemessene Zahl von Jugendlichen zu berufen. Die Mitglieder der Arbeitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis sind Mitglieder des Ausschusses.
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Zu § 4 (1)

( 1 ) Bei der Aufstellung des Stellenplans für das Amt für Kinder- und Jugendarbeit (im Folgenden AKJ) werden die Aufgaben der Kinderarbeit und die Aufgaben der Jugendarbeit in gleicher Weise berücksichtigt.
( 2 ) Von den Stelleninhaberinnen und -inhabern in den Bereichen Kinder- und Jugendarbeit wird eine Mindestqualifikation erwartet, die Fachhochschulniveau entspricht.
( 3 ) Die Stellenbesetzung wird in der Regel durch eine Kommission vorbereitet, die von der Kirchenleitung berufen wird. Dieser Kommission sollen Vertreter der Kinderarbeit, der Jugendarbeit, der Kirchenkreise, des Ausschusses für Kinder- und Jugendarbeit der Landessynode, der Kirchenleitung und des Konsistoriums angehören.
( 4 ) Die Entscheidung über die Besetzung der Stellen der Referentinnen bzw. Referenten im AKJ und die Leitung des AKJ trifft die Kirchenleitung.
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Zu § 4 (2)

( 1 ) Das AKJ gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Konsistorium zu genehmigen ist.
( 2 ) Die Dienst- und Fachaufsicht über das AKJ liegt beim Konsistorium.
( 3 ) Der Haushalt des AKJ wird als Nebenhaushalt zum landeskirchlichen Haushalt geführt.
( 4 ) Die Verantwortung für die Einhaltung der Haushaltsansätze liegt bei der Leiterin/dem Leiter des AKJ.
( 5 ) Das Konsistorium veranlasst regelmäßig die Kassen- und Rechnungsprüfung durch eine unabhängige Prüfstelle.
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Zu § 4 (5)

Das AKJ arbeitet bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben eng mit den kreiskirchlichen Arbeitsstellen und mit dem TPI zusammen.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Ausführungsbestimmung trat gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nummer 3 des Kirchengesetzes zur Regelung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 424) mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Zur Wahrnehmung der Fachberatung und der Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchengemeinden durch die Arbeitsstellen der Kinder- und Jugendarbeit in den Kirchenkreisen s. a. ABl. 2006 S. 16.