.Friedhofssatzung
####§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
#§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
Abschnitt 6:
##§ 27
§ 28
§ 29
Abschnitt 7:
##§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
Abschnitt 8:
##§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
Abschnitt 10:
##§ 40
§ 41
Anlage 1:
###Anlage 2:
Friedhofssatzung
des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks
Vom 21. Dezember 2021
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 13. November 2021 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) geändert worden ist, die folgende Neufassung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks (NFW) beschlossen:
Inhaltsübersicht NFW-Friedhofssatzung
Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck | |
Verwaltung der Friedhöfe | |
Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung | |
Öffnungszeiten | |
Verhalten auf dem Friedhof | |
Gewerbliche Arbeiten | |
Anmeldung der Bestattung | |
Särge und Urnen | |
Ruhezeit | |
Ausheben und Schließen der Gräber | |
Umbettungen und Ausgrabungen | |
Allgemeines | |
Ehrengrabstätten | |
Wahlgrabstätten | |
Reihengrabstätten | |
Nutzungszeit der Wahlgrabstätten | |
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten | |
Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
Rückgabe von Wahlgrabstätten | |
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten | |
Grabstätten in einer Gemeinschaftsanlage | |
Registerführung | |
Gestaltungsgrundsatz | |
Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten | |
Gestaltungsvorschriften für Gemeinschaftsanlagen | |
Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen | |
Allgemeines | |
Grabpflege und Grabschmuck | |
Vernachlässigung | |
Zustimmungserfordernis | |
Prüfung durch das NFW | |
Fundamentierung und Befestigung | |
Mausoleen und gemauerte Grüfte | |
Unterhaltung | |
Entfernung | |
Benutzung der Leichenräume | |
Trauerfeiern | |
Haftung | |
Gebühren | |
Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte | |
Inkrafttreten und Außerkrafttreten | |
Präambel
Die Friedhöfe sind die Stätten, auf denen die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Sie sind mit ihren Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Zugleich sind sie Orte, an denen die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf den kirchlichen Friedhöfen Richtung und Weisung.
Dass sämtliche Friedhöfe des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks als Simultanfriedhöfe betrieben werden, die auch Angehörigen einer anderen oder keiner Religion offenstehen, steht dieser christlichen Grundausrichtung nicht entgegen. Die besonderen Anliegen für deren Orte der Trauer werden angemessen berücksichtigt.
#Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
##§ 1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) 1Diese Friedhofssatzung gilt für die von dem Träger Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland durch sein NFW betriebenen Friedhöfe. 2Eine Auflistung der Friedhöfe findet sich im Anlageverzeichnis (Anlage 1).
(2) 1Die Friedhöfe dienen als Simultanfriedhöfe der Bestattung aller Menschen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet des jeweiligen Friedhofes hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. 2Die Bestattung anderer Personen kann vom NFW auf Antrag genehmigt werden.
(3) Für den RuheForst in Ostenfeld gelten die Vorschriften nur, soweit Sie vom Regelungszweck her auch für den Betrieb eines Bestattungswaldes anwendbar sind.
#§ 2 Rechtsstellung und Verwaltung des Friedhofs
(1) Das NFW ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland, die organisatorisch ein Amt der Ev.-Luth. Kirchenkreisverwaltung ist.
(2) Die Verwaltung der Friedhöfe richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(3) 1Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. 2Das staatliche und das kirchliche Datenschutzrecht sind dabei zu beachten.
#§ 3 Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung
(1) 1Die Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können vom Träger aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. 2Eine beschränkte Schließung ist möglich.
(2) 1Nach einer Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. 2Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten.
(3) 1Nach einer beschränkten Schließung werden neue Nutzungsrechte grundsätzlich nicht mehr verliehen. 2Bestattungen können ausnahmsweise für eine näher festzusetzende Übergangszeit oder einen festzulegenden Personenkreis auf den Grabstätten genehmigt werden, für die zum Schließungszeitpunkt noch Nutzungsrechte bestehen. 3Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
(4) 1Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des jeweiligen Friedhofs oder Friedhofsteils als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. 2Die Entwidmung setzt die vorherige Schließung voraus. 3Die Entwidmung eines gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
#Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften
##§ 4
Öffnungszeiten
(1) 1Die Friedhöfe sind grundsätzlich in der Sommerzeit zwischen 7:00 und 20:00 Uhr und in der Winterzeit zwischen 8:00 und 18:00 Uhr geöffnet. 2Im Einzelfall gelten die an den Eingängen bekannt gegebenen Öffnungszeiten.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
#§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen zu unterlassen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder eine andere Glaubensrichtung, die Würde der Verstorbenen sowie der Hinterbliebenen richten.
(2) 1Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge – zu befahren,
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
- an Sonn- und Feiertagen gewerbliche Arbeiten auszuführen,
- in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
- Druckschriften zu verteilen,
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
- fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
- zu lärmen,
- Haustiere unangeleint mitzubringen und
- Tiere außerhalb der vom Friedhof bestimmten Stellen zu füttern.
2Das NFW kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind.
(3) Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des NFW.
(4) Das NFW kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
(5) 1Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 2Das NFW kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt oder schwerwiegend zuwider handeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
#§ 6
Gewerbliche Arbeiten
(1) 1Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf einem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch das NFW. 2Das NFW kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.
(2) 1Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
- ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
- dem NFW den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen.
2Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem NFW den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Zulassung kann durch das NFW widerrufen werden, wenn der oder die Gewerbetreibende schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
(4) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf einem Friedhof kann das NFW auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird.
(5) 1Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. 2Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) 1Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der vom NFW festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. 2Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(7) 1Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den vom NFW genehmigten Stellen gelagert werden. 2Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(8) 1Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. 2Die Absätze 1 bis 4 finden auf sie keine Anwendung.
#Abschnitt 3: Allgemeine Bestattungsvorschriften
##§ 7
Anmeldung der Bestattung
(1) 1Bestattungen sind unter Beibringung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. 2Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
(2) Das NFW setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
(3) 1Die Bestattungen erfolgen montags bis freitags zwischen 9:00 und 14:00 Uhr (letzter Beginn der Trauerfeier). 2Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet das NFW auf schriftlich begründeten Antrag.
#§ 8 Särge und Urnen
(1) 1Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. 2Ausnahmsweise kann das NFW auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. 3Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem NFW zu schaffen. 4Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. 5Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden.
(2) 1Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. 2Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) 1Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. 2Größere Särge sind dem NFW rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) 1Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
#§ 9 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, soweit nicht für einzelne Friedhöfe aufgrund der Bodenverhältnisse eine längere Ruhezeit festgelegt wird (Anlage 2).
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
(3) 1Die Ruhezeit für Totgeborene i. S. v. § 2 Nr. 4 Satz 2 BestattG SH und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte kann auf Antrag abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Ruhezeiten kürzer festgelegt werden. 2Für totgeborene Kinder nach § 2 Nr. 4 Satz 1 BestattG SH und verstorbene Kinder bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres ist auf Antrag eine Verkürzung auf mindestens 15 Jahre bei Leichen und 10 Jahre bei Aschen möglich.
#§ 10
Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten des NFW ausgehoben und wieder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) 1Beim Grabaushub hinderliche Pflanzen- oder Pflanzenteile können ersatz- und entschädigungslos entfernt werden. 2Dies gilt auch für benachbarte Gräber.
#§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) 1Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des NFW. 2Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. 3Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.
(3) 1Die Zustimmung des NFW zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. 2Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung von dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die antragstellende Person zu tragen.
(4) 1Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. 2Die nutzungsberechtigte Person soll vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) 1Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. 2Mit Zustimmung des NFW können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8) Leichen und Aschen dürfen nur nach behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden, sofern es sich nicht um eine Umbettung handelt.
(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte stellt keine Umbettung dar.
#Abschnitt 4: Grabstätten
##§ 12
Allgemeines
(1) 1Rechte an einer Grabstätte werden grundsätzlich nur im Todesfall vergeben. 2Das NFW kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(2) 1Die Grabstätte bleibt Eigentum des NFW. 2An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung vergeben. 3Mit der Überlassung der Grabstätte wird die Befugnis verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. 4Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte. 5Die Nutzungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen.
(3) Ein Anspruch auf Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Die nutzungsberechtigte Person hat jede Änderung ihrer Anschrift dem NFW mitzuteilen.
(5) 1Die Grabstätten können insbesondere angelegt werden als
- Wahlgrabstätten für alle Bestattungsformen,
- Reihengrabstätten für alle Bestattungsformen,
2Das NFW kann kombinierte Erd- und Urnengrabstätten ausweisen. 3Die Gestaltung der jeweiligen Friedhofsanlage kann dazu führen, dass nicht jede Grabstättenart auf jedem Friedhof angeboten wird.
(6) Die Größe der Grabstätten ist in den jeweiligen Friedhofsplänen festgelegt.
(7) 1Bei Grabfeldern oder Grabanlagen mit besonderen Gestaltungsvorschriften behält sich das NFW die Errichtung und Pflege vor, um ein einheitliches Gesamtbild sicherzustellen. 2Die dafür anfallenden Kosten werden in den entsprechenden Gebührentatbestand mit einkalkuliert.
#§ 13
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Aberkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem NFW.
#§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden grundsätzlich für alle Bestattungsformen vergeben.
(2) 1Für Erdbestattungen werden Wahlgrabstätten mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben. 2Gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr kann die Beisetzungsmöglichkeit von Urnen auf diesen Grabbreiten vorgesehen sein. 3Die Zulässigkeit ergibt sich aus dem jeweiligen Friedhofsplan. 4Die zusätzlichen Urnenbelegungen werden dann aus verwaltungsorganisatorischen Gründen als gesonderte Grabbreiten ausgewiesen.
(3) 1In jeder Erdgrabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. 2Das NFW kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm zusätzlich beigesetzt wird.
(4) 1Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde dokumentiert. 2Das Nutzungsrecht entsteht mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
(5) 1Das Nutzungsrecht kann wieder entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. 2Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Gebühren nicht beigetrieben werden konnten.
(6) 1In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen bestattet werden. 2Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
- die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragenen Lebenspartner,
- die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte,
- die Abkömmlinge,
- die Eltern,
- die Geschwister,
- die Großeltern sowie
- die Ehegatten und die eingetragenen Lebenspartner der unter 3 und 5 bezeichneten Personen.
(7) 1Die Bestattung anderer als in Absatz 6 bezeichneter Personen bedarf neben der Zustimmung der nutzungsberechtigten Person zusätzlich der Einwilligung des NFW. 2Die Kostenerstattung muss gesichert sein.
#§ 15
Reihengrabstätten
(1) 1Reihengrabstätten sind Grabstätten für alle Bestattungsformen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. 2Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) 1In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. 2Das NFW kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die erste Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
(3) Das Abräumen von Reihengräbern wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit bekannt gemacht.
#§ 16
Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
(1) 1Die Nutzungszeit beträgt grundsätzlich 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. 2Beträgt die Ruhezeit mehr als 25 Jahre, gilt dies für das erste Nutzungsrecht entsprechend. 3Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. 4Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2) 1Die nutzungsberechtigte Person hat rechtzeitig die Verlängerung oder den Wiedererwerb zu beantragen. 2Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch Anschreiben oder einen Hinweis auf der Grabstätte der nutzungsberechtigten Person bekannt gemacht.
(3) 1Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern. 2Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.
#§ 17
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
(1) 1Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles und/oder nach Ablauf der letzten Ruhezeit ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. 2Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.
(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
- Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
- Das eingeschränkte Nutzungsrecht wird jährlich verliehen.
- Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit.
- Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist eine ermäßigte Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
- Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.
§ 18
Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) 1Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 6 übertragen werden. 2Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des NFW.
(2) 1Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht vom NFW auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 6 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. 2Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 6 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die Person Vorrang hat, die dies zuerst beantragt. 3Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann das NFW das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen.
(3) 1Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 6 oder – mit Zustimmung des NFW – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. 2Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem NFW unverzüglich einzureichen.
(4) 1Diejenige Person, der das Nutzungsrecht nach Absatz 1 oder nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. 2Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend nachgewiesen ist.
(5) 1Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch das NFW.
#§ 19
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) 1Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. 2Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des NFW.
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
#§ 20
Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten
(1) 1Für Urnenwahlgrabstätten werden auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) verliehen. 2Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder mehrere Urnen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.
(3) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend
#§ 21
Grabstätten in einer Gemeinschaftsanlage
(1) 1Grabstätten in einer Gemeinschaftsanlage können als Wahlgrabstätten oder Reihengrabstätten für Erdbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. 2Die Anlage und Pflege ist für die Dauer der Ruhezeit dem NFW vorbehalten, um ein einheitliches Gestaltungsbild sicherzustellen (§ 12 Absatz 7).
(2) 1Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die an einem vorhandenen oder neu zu pflanzenden Baum erfolgen. 2Der Baum darf durch sein Wachstum die benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. 3Um die Baumwurzeln zu schonen, dürfen ausschließlich liegende Grabmale (ohne Fundament) oder andere wurzelschonende Gedenktafeln verwendet werden. 4Alternativ kann das NFW ein gemeinsames Grabmal errichten. 5Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs darf ausschließlich das NFW vornehmen.
#§ 22
Registerführung
1Das NFW führt einen Gesamtplan, einen Lageplan und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten. 2Die Führung soll mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen.
#Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
##§ 23
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
#§ 24
Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(2) 1Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. 2Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. 3Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des NFW verändert oder beseitigt werden.
(3) 1Zur Sicherstellung des Gesamteindrucks des Friedhofs als gärtnerisch kultivierte Anlage bzw. Park sowie zur Vermeidung einer übermäßigen Bodenversiegelung ist das Einkieseln oder eine vergleichbare Bodenverdichtung bzw. Bodenabdeckung grundsätzlich nur bei eingefassten Grabstätten und auf maximal 50 Prozent der jeweiligen Grabstättenfläche zulässig. 2Zur Vermeidung von Steinschlag bei Mäharbeiten ist die Einkieselung entsprechend zu sichern. 3Hecken und einfache Steinkanten sind insoweit nicht ausreichend. 4Über Ausnahmen entscheidet das NFW auf schriftlichen Antrag, in dem der besondere Grund darzulegen ist. 5Aus Sicherheitsgründen oder zur Sicherstellung der Vergänglichkeit nach Erdbestattungen kann die Einkieselung vom NFW auch noch stärker eingeschränkt werden. 6Zugelassen sind Grababdeckungen und Schrittplatten aus Naturstein.
#§ 25
Gestaltungsvorschriften für Gemeinschaftsanlagen
(1) Gemeinschaftsanlagen sind die in den jeweiligen Friedhofsplänen entsprechend gekennzeichneten Grabfelder.
(2) Die Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen erhalten eine Bepflanzung, welche durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beiträgt.
#§ 26
Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) 1Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. 2Es dürfen keine Grabsteine verwendet werden, die unter unwürdigen Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Kinderarbeit, produziert worden sind. 3Sie sollen handwerklich gearbeitet sein.
(2) 1Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. 2Das NFW kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. 3Je nach verwendetem Material kann von diesen Vorgaben abgewichen werden, sofern die Standsicherheit gewährleistet ist.
(3) 1Liegende Grabmale in Rasen müssen mindestens 10 cm stark sein. 2Sie müssen so gestaltet sein, dass das Rasenmähen nicht behindert wird.
(4) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das vorgesehene Gesamtbild einfügt.
(5) Die Breite eines stehenden Grabmals soll die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.
(6) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung, auf schriftlichen Antrag zugelassen werden.
(7) Abbildungen sind auf Grabmälern grundsätzlich zugelassen, solange diese keinen dominierenden Charakter haben und/oder die Würde des Ortes nicht verletzen.
#Abschnitt 6:
Anlage und Pflege der Grabstätten
##§ 27
Allgemeines
(1) 1Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. 2Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verpflichtet. 3Sie kann entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder das NFW oder eine nach § 6 zugelassene Person damit beauftragen. 4Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) 1Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. 2Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.
(3) Das NFW ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze entschädigungslos zu beschneiden bzw. zu beseitigen.
(4) Kränze usw. sind spätestens nach vier Wochen durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(5) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem NFW.
#§ 28
Grabpflege und Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(2) 1Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, dürfen nicht verwendet werden. 2Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material, ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. 3LED-Grablichter dürfen nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen oder Ähnlichem für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
#§ 29
Vernachlässigung und Entzug des Nutzungsrechts
(1) 1Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. 2Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf sechs Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. 3Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten und Urnenreihengrabstätten vom NFW kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden.
(2) 1Vor dem Entzug eines Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. 2Die nutzungsberechtigte Person ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 aufmerksam zu machen. 3In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des NFW fallen.
(3) 1Wird bei ordnungswidrigem Grabschmuck die Aufforderung zur Beseitigung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann das NFW den Grabschmuck entschädigungslos entfernen. 2Das NFW ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
#Abschnitt 7:
Grabmale und bauliche Anlagen
##§ 30
Zustimmungserfordernis
(1) 1Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des NFW. 2Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. 3Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.
(2) 1Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
- Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung, sowie
- Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
2In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) 1Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen wie Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des NFW. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
#§ 31
Prüfung durch das NFW
(1) Das NFW kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.
(2) 1Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann das NFW die Zustimmung zur Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. 2Bei bereits errichteten Grabmalen kann das NFW nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 30 Absatz 3 entsprechend.
#§ 32
Fundamentierung und Befestigung
(1) 1Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 2Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
#§ 33
Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden.
(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur erfolgen werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass das NFW von entstehenden Kosten dauerhaft freigehalten wird.
#§ 34
Unterhaltung
(1) 1Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind ständig in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. 2Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
(2) 1Mängel hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende oder das NFW beseitigen zu lassen. 2Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die nutzungsberechtigte Person eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung. 3Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. 4Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung nicht fristgerecht nach, kann das NFW das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der nutzberechtigten Person instand setzen oder beseitigen lassen.
(3) 1Bei unmittelbarer Gefahr ist das NFW berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. 2Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 3Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung nicht fristgerecht nach, kann das NFW die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. 4Die entstehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen.
#§ 35
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des NFW entfernt werden.
(2) 1Nach Ablauf des Nutzungsrechts muss die nutzungsberechtigte Person das Grabmal bzw. eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von drei Monaten entfernen oder entfernen lassen. 2Die Einzelheiten sind mit dem NFW abzustimmen. 3Ist bis zum Ablauf dieser Frist keine Abräumung und auch keine Beauftragung des NFW erfolgt, gehen Grabmal bzw. bauliche Anlage entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des NFW über. 4Dieses kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen, Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder einem Recycling zuführen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten heranziehen.
#Abschnitt 8:
Leichenräume und Trauerfeiern
##§ 36
Benutzung der Leichenräume
(1) 1Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. 2Sie dürfen nur mit Erlaubnis des NFW betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
(3) 1Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. 2Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.
#§ 37
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen insbesondere das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder im Freien an einer dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(3) 1Über die Durchführung von Trauerfeiern in Kirchen entscheidet auf Antrag die örtliche Kirchengemeinde in Abstimmung mit dem NFW. 2Auf Friedhöfen mit Friedhofskapelle bzw. Trauerhalle kann diese von jedermann für die Trauerfeier genutzt werden.
(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.
#Abschnitt 9: Haftung und Gebühren
##§ 38
Haftung
(1) 1Die/der Bestattungspflichtige bzw. die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Personen- und Sachschäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag durchgeführte Veranstaltungen, errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. 2Dies gilt insbesondere auch für die Verbreitung von Infektionskrankheiten, wenn dazu besondere Schutzvorschriften zu beachten sind.
(2) Das NFW ist über die gesetzlichen Vorgaben hinaus nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden können, Vorkehrungen zu treffen.
#§ 39
Gebühren und Rechnungen
1Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen und Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. 2Für über die hoheitlichen Tätigkeiten hinaus gehende Lieferungen und Leistungen stellt das NFW Rechnungen.
#Abschnitt 10:
Schlussvorschriften
##§ 40
Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte
1Grabnutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer verliehen worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen, es sei denn, dass ein Wiedererwerb nach § 17 rechtzeitig vorgenommen wird. 2Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits einer Übergangsregelung unterworfen sind, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.
#§ 41
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland in Kraft.1# 2Die Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks vom 29. Dezember 2017 (KABl. 2018 S. 50) und die Friedhofsgestaltungssatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland vom 29. Dezember 2017 (KABl. 2018 S. 61) treten mit dem Tag der Bekanntmachung nach Satz 1 außer Kraft.
#Anlage 1:
Anlageverzeichnis, Stand 13. Dezember 2021
Verzeichnis der Friedhöfe im Sinne von § 1 Absatz 1 der NFW-Friedhofssatzung
- Aventoft
- Braderup
- Emmelsbüll
- Friedrichstadt
- Garding AF
- Garding NF
- Hattstedt
- Horsbüll
- Husum Südfriedhof
- Husum Ostfriedhof
- Husum Westfriedhof
- Husum OT Schobüll
- Katharinenheerd
- Kating
- Klanxbüll
- Klixbüll
- Kotzenbüll
- Neugalmsbüll
- Niebüll OT Deezbüll
- Niebüll Parkfriedhof
- Oldenswort AF
- Oldenswort NF
- Ostenfeld Kirche
- Ostenfeld RuheForst
- Osterhever
- Poppenbüll
- Rodenäs
- Sankt Peter-Ording Bövergeest
- Sankt Peter-Ording OT Dorf
- Sankt Peter-Ording OT Ording
- Tating
- Tetenbüll
- Tönning AF
- Tönning NF
- Uelvesbüll
- Vollerwiek
- Welt
- Westerhever
- Witzwort AF
- Witzwort NF
Anlage 2:
Zu § 9 Absatz 1, abweichende Ruhezeiten
- Emmelsbüll, 30 Jahre Ruhezeit
- Friedrichstadt, 40 Jahre Ruhezeit
- Garding, Alter Friedhof, 50 Jahre Ruhezeit
- Neugalmsbüll, 30 Jahre Ruhezeit
- Witzwort, Neuer Friedhof, 40 Jahre Ruhezeit