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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:22.03.2021
Aktenzeichen:NK-VG I 4/2017
Rechtsgrundlage:
Vorinstanzen:
Schlagworte:
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Leitsatz:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Tatbestand

Der Kläger wendet sich noch gegen die nur hälftige Berücksichtigung seiner Dienstzeit vom 16. Dezember 1989 bis zum 15. Oktober 1991 im Rahmen der Ruhegehaltfestsetzung.
Der Kläger ist 1952 geboren und seit 1983 verheiratet. Sowohl seine Ehefrau als auch er absolvierten ein Theologiestudium und anschließend das Vikariat. Die Ehefrau des Klägers begann am 1. Juni 1986 ihren Probedienst als Pastorin mit der Verwaltung einer Pfarrstelle im Dienstumfang von 100 %. Nach der Ordination des Klägers wurde ihm mit Bescheid vom 8. Dezember 1986 – mit Wirkung vom 16. Dezember 1986 – die Verwaltung derselben Pfarrstelle im Dienstumfang von 50 % übertragen, unter Reduzierung des Dienstumfangs der Ehefrau auf 50 %. Am 28. April 1989 in einem Gespräch mit dem Personaldezernenten des Kirchenamtes und seiner Ehefrau bat der Kläger um die Übertragung anderer Aufgaben, insbesondere Jugendarbeit; eine 150%-Lösung – so der entsprechende Aktenvermerk – sei aber nicht beabsichtigt. Zum 1. September 1989 wurde der Probedienst des Klägers auf einer Pfarrstelle für Religionsgespräche an beruflichen Schulen des Kirchenkreises N im Dienstumfang von 50 % fortgesetzt, ab 1. Oktober 1990 – durch Bescheid vom 5. Oktober 1990 – umgewandelt als Pastor auf Lebenszeit. Erst ab dem 16. Oktober 1991 wurde der Kläger in einem unbeschränkten Dienstverhältnis (beurlaubt als Schulpastor der Schule W) eingesetzt. Der weitere Werdegang – vielfach Teilzeit – ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid, darauf wird verwiesen. Mit Ablauf des 30. Juni 2017 wurde der Kläger antragsgemäß in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
Am 6. April 2017 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Versorgungsauskunft. Dagegen legte dieser am 3. Mai 2017 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 2. Juni 2017 setzte die Beklagte das Ruhegehalt des Klägers fest. Die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vom 16. Dezember 1986 bis zum 15. Oktober 1991 wurden hier – entsprechend des Umfangs des damaligen Dienstverhältnisses – lediglich mit 50 % angesetzt. Der Kläger legte auch hiergegen Widerspruch ein unter Verweis auf seine Ausführungen vom 3. Mai 2017: Der Alimentationsgrundsatz sowie Art. 6 GG seien verletzt, weil miteinander verheiratete Pastoren nur jeweils einen Stellenanteil von 50 % hätten einnehmen dürfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Kirchenversorgungsgesetz (KVersG) i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 3 Beamtenversogungsgesetz (BeamtVG) seien rechtsfehlerfrei angewendet worden. Pastorenehepaare hätten nach § 7 des Teilbeschäftigungsgesetzes auf Antrag in ein eingeschränktes Dienstverhältnis übernommen werden können, wenn ihnen gemeinsam eine Gemeindepfarrstelle übertragen worden sei. Damit sei kein Zwang verbunden gewesen, vielmehr habe die Maßnahme dazu gedient, einer Pastorenschwemme zu begegnen, ohne Absolventen abweisen zu müssen. Die Ehefrau des Klägers habe 1986 die Reduzierung ihres Dienstumfangs beantragt und auch in dem Gespräch 1989 habe der Kläger es nicht auf die Erhöhung seines Dienstumfangs abgesehen. Es liege gerade nicht der Fall einer antragslosen Zwangseinstellungsteilzeit vor, der in der Rechtsprechung inkriminiert werde. Im Übrigen seien die jeweiligen Verfügungen bestandskräftig geworden und könnten daher nicht mehr in Frage gestellt werden.
Der Kläger hat am 24. August 2017 Klage erhoben. Die Anknüpfung an den Umstand der Eheschließung benachteilige ihn in seiner Altersversorgung. § 7 Teilbeschäftigungsgesetz sei wegen Verfassungsverstoßes unwirksam. Er und seine Ehefrau seien vor die Wahl gestellt worden, dass die Ehefrau ihren Dienst teilweise aufgebe oder der Kläger die Stelle nicht bekomme. Das sei eine klare Vorgabe der Landeskirche gewesen. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG), vor allem aber gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Die Regelung habe in einer Reihe von Fällen auch dazu geführt, dass Paare von einer Eheschließung abgesehen hätten. Es könne ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass er dies in der Vergangenheit hingenommen und die entsprechenden Verfügungen bestandskräftig habe werden lassen; der Rechtsnachteil wirke sich nämlich erst mit Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Rechtsverletzung aus. Er habe sich stets um eine Vollzeitbeschäftigung bemüht, wie sich aus den Akten ergebe. Im Gespräch vom 28. April 1989 hätten weder er noch seine Ehefrau auf eine ganze Stelle verzichtet; der Aktenvermerk entspreche nicht dem tatsächlichen Gesprächsinhalt. Im Herbst 1990 sei erheblicher Druck auf seine Ehefrau ausgeübt worden, angesichts der vollen Stelle des Klägers in H ihre Stelle aufzugeben; erst der Propst aus D habe dies abwenden können, weil er um die Nachbesetzung der Stelle gefürchtet habe.
Zeitlich parallel zum laufenden gerichtlichen Verfahren legte die Kirchenleitung der Beklagten der Synode einen Gesetzesvorschlag vor zur Regelung der versorgungsrechtlichen Probleme, die sich aufgrund der damaligen Teilzeitregelung ergaben (https://www.kirchenrecht-nordkirche.de/begruendung/43094.pdf). Darin wurde ausgeführt:
„In den 1980iger Jahren machte sich aufgrund finanzieller Rückgänge bei gleichzeitigem deutlichen Anstieg der Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für den pastoralen Dienst (geburtenstarke Jahrgänge) ein Pfarrstellenmangel in der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bemerkbar. Die Personalentwicklung des Nordelbischen Kirchenamts versuchte bis weit in die 1990iger Jahre hinein dem entgegen zu wirken, indem vorhandene Pfarrstellen geteilt wurden und Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der Regel nur noch im Teildienst übernommen wurden. Nur auf diese Weise konnte erreicht werden, dass eine größtmögliche Anzahl von ausgebildeten Pastorinnen und Pastoren in ein Dienstverhältnis gelangte.
Ab Ende der 1990iger Jahre kann eine ähnliche Entwicklung in der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche festgestellt werden. Diese Praxis wurde bis etwa 2007 geübt. Für die Nordelbische Kirche geschah dies zunächst auf der Grundlage des Teilbeschäftigungsgesetzes vom 22. Januar 1983 (GVOBl. S. 86). Weitere Rechtsvorschriften folgten, in der Mecklenburgischen und der Pommerschen Kirche ab Mitte der 1990iger Jahre.
Für die nordelbische Kirche wurde mit dem Teilbeschäftigungsgesetz vom 22. Januar 1983 (GVOBl. S. 86) die Aufteilung von Pfarrstellen zur Besetzung durch Teildienstverhältnisse geregelt. Für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger, die verheiratet waren, wurden im Jahr 1985 Regelungen geschaffen, um einen Großteil von ausgebildeten Pastorinnen und Pastoren zur Anstellung und Übernahme in ein Dienstverhältnis zur nordelbischen Kirche zu binden. Kirchengesetzliche Grundlage war § 7, der durch Änderungsgesetz vom 19. Januar 1985 (GVOBl. S 67) in das Teilbeschäftigungsgesetz1 eingefügt worden ist.
Nach dieser Vorschrift konnte ein Ehepaar, wenn es dies beantragte, den Probedienst auf einer vollen Pfarrstelle in gemeinsamer Verwaltung ableisten. Dies war in Zeiten einer Divergenz zwischen der Nachfrage, in ein Pfarrdienstverhältnis übernommen zu werden, und dem Stellenkontingent in der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche eine Maßnahme zur Personalgewinnung und des Personalerhalts, um mehr Pfarramtskandidatinnen und -kandidaten die Möglichkeit der Einstellung zu geben. Aufgrund weiterer Vorschriften des Teilbeschäftigungsgesetzes konnte die Probezeit auch für nicht verheiratete Pastorinnen und Pastoren in Teildienst abgeleistet werden. Es konnten aber auch Pastorinnen und Pastoren im Lebensdienstverhältnis in Teilzeit auf Pfarrstellen berufen werden. (…)
Auch wenn damals ein überwiegendes Einvernehmen zwischen der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite innerhalb der Einstellung in den Probedienst und Übernahme in das Lebensdienstverhältnis bestanden hatte, wurde in den vergleichbaren Vorschriften aller ehemaligen drei Gliedkirchen darauf verzichtet, versorgungsrechtlich einen Ausgleich zu schaffen. In den Lebensdienstbiographien der betroffenen Personen klafft dadurch eine Lücke zum Erreichen des Höchstruhegehaltsatzes von derzeit 71,75 Prozent. Dies wird dadurch verstärkt, dass nunmehr dafür in der Regel 40 anrechenbare Dienstjahre erforderlich sind und in dem damaligen Zeitraum Versorgungsberechtigte den Höchstruhegehaltsatz bereits nach 35 anrechenbaren Dienstjahren hätten erreichen können.
(…) Mit dem Ersten Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenversorgungsgesetzes soll vermieden werden, dass die ca. 190 Personalfälle der ehemaligen Nordelbischen Kirche und den ca. 20 weiteren aus den Gebieten der ehemaligen mecklenburgischen und pommerschen Kirche mit der Versorgungsfestsetzung zu jeweiligen klagbaren Einzelfallentscheidungen erwachsen. Die Anrechnungszeit der Aufstockung soll auf drei Jahre begrenzt sein, um einerseits eine gewisse Härtefallregelung zu dokumentieren und andererseits keine Übervorteilung gegenüber anderen Teildienstverhältnissen zu schaffen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der betroffene Personenkreis sich innerhalb seiner beruflichen Weiterentwicklung zumutbar auf andere Dienstverhältnisse zumindest nach Ablauf dieses Zeitraums hätte bewerben können.“
Der Gesetzesvorschlag wurde angenommen. Aufgrund des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchenversorgungsgesetzes vom 8. März 2019 (KABl. S. 154) gilt nunmehr nach § 17 Abs. 12 Nr. 2 KVersG die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in den dort näher bezeichneten Fällen mit der Maßgabe, dass die Versorgungsberechtigten insgesamt für längstens drei Jahre so zu stellen sind, als ob sie Dienst mit einem uneingeschränkten Dienstumfang geleistet hätten, wenn die Gewährung des Teildiensts nicht lediglich im eigenen Interesse der Versorgungsberechtigten erfolgt ist und nicht die Wahl eines Dienstes mit einem uneingeschränkten Dienstumfang bestand.
Mit Bescheid vom 8. April 2019 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers daraufhin neu festgesetzt; die Zeiten vom 16. Dezember 1986 bis zum 15. Dezember 1989 wurden wie eine unbeschränkte Dienstzeit berücksichtigt. Der Kläger hat insoweit die Klage für erledigt erklärt und einen Kostenantrag gestellt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017, beide in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. April 2019, zu verpflichten, das dem Kläger gewährte Ruhegehalt neu zu berechnen in der Weise, dass die Zeit vom 16. Dezember 1989 bis zum 15. Oktober 1991 zu 100 % als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Schlechterstellung der Ehe sei mit den damaligen Regelungen nicht verbunden gewesen; im Gegenteil hätten nur Eheleute die Möglichkeit einer Stellenteilung gehabt und hätte unverheirateten Paaren nur die Einstellung eines Partners – und Entlassung des anderen – offen gestanden.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 hat der Berichterstatter den Beteiligten mitgeteilt, dass nach der Rechtsprechung staatlicher Gerichte der Beschäftigungsumfang durchaus selbstständig angreifbar sein dürfte und ein versorgungsrechtlicher Ausgleich voraussetzen würde, dass die Ermäßigung angegriffen und nicht bestandskräftig wurde. Auch dürfte der Beklagtenseite nicht schon zum damaligen Zeitpunkt erkennbar gewesen sein, dass die sog. Zwangseinstellungsteilzeit rechtswidrig war; das dürfte nicht vor dem Jahr 2000 geklärt worden sein. Dies könnte einem Erfolg der Klage entgegenstehen und dafür sprechen, dass mit der Regelung im Ersten Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenversorgungsgesetzes vom 8. März 2019 bereits ein fairer Ausgleich gelungen sei.
Darauf hat der Kläger erklärt, dass die Rechtswidrigkeit der damaligen Handhabung offensichtlich gewesen sei. Auch fehle es an Bescheiden, die selbstständig hätten angegriffen werden können. Erst mit dem Bescheid über das Ruhegehalt sei das der Fall gewesen. Im Übrigen hätte der Ehepartner seine/ihre Stelle verloren, wenn eine volle Stelle erstritten worden wäre.
Die Beklagte hat entgegnet, dass mit den Verfügungen vom 8. Dezember 1986 (Übernahme des Klägers in ein Dienstverhältnis auf Probe und zugleich Begründung eines eingeschränkten Dienstverhältnisses – 50%) und 5. Oktober 1990 (Umwandlung des Probe-Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis als Pastor auf Lebenszeit, Übertragung der Pfarrstelle in einem eingeschränkten Dienstverhältnis – 50 %) durchaus Bescheide vorlägen. Diese seien auch nicht nichtig. Angesichts der eingeschränkten Dienstverhältnisse sei die volle Anrechnung von Dienstzeiten nicht möglich, es fehle an entsprechenden gesetzlichen Grundlagen über die Neuregelung des § 17 Abs. 12 Nr. 2 KVersG hinaus.
Der Kläger hält diese Verfügungen nicht für Verwaltungsakte und meint, sie seien überdies wegen Verstoßes gegen Art. 6 und 12 GG nichtig.
Das Kirchengericht hat am 22. März 2021 mündlich verhandelt. Der Kläger hat hier nochmals auf den damaligen Zwang zur Teilbeschäftigung hingewiesen; hinsichtlich der versorgungsrechtlichen Konsequenzen sei auf den späteren Zeitpunkt der Ruhegehaltfestsetzung vertröstet worden. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen, ebenso auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen ohne Kürzung wegen der Teilzeitbeschäftigung vom 16. Dezember 1989 bis zum 15. Oktober 1991. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
1.
Nach § 2 Abs. 1 KVersG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BeamtVG sind Zeiten einer Teilbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die neu geschaffene Vorschrift des § 17 Abs. 12 KVersG modifiziert diese Regelung, indem sie für längstens drei Jahre eine volle versorgungsrechtliche Anrechnung von Dienstzeiten mit einem hälftigen Dienstumfang gebietet, wenn die Gewährung des Teildiensts nicht lediglich im eigenen Interesse der Versorgungsberechtigten erfolgt ist und nicht die Wahl eines Dienstes mit einem uneingeschränkten Dienstumfang bestand.
Die Festsetzung des Ruhegehalts des Klägers durch die Beklagte weicht von diesen einfachrechtlichen Regelungen jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers ab. Die Zeiten der hälftigen Teilbeschäftigung vom 16. Dezember 1986 bis zum 15. Oktober 1991 konnten nach den Regelungen des § 6 BeamtVG nur zu 50 % angerechnet werden; die Beklagte hat mit dem Änderungsbescheid vom 8. April 2019 die versorgungsrechtliche Ausgleichsregelung des § 17 Abs. 12 KVersG in dem größtmöglichen Umfang von drei Jahren auf den Kläger angewendet.
2.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit der Klage geltend gemachten Umstand, dass der Kläger überhaupt nicht die Wahl gehabt habe, ob er den vollen Beschäftigungsumfang leisten oder nur in eingeschränktem Umfang tätig werden wolle.
a.
Zwar ist in der Rechtsprechung staatlicher Gerichte anerkannt, dass die Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten ohne die echte Möglichkeit der Wahl einer vollen Beschäftigung (sogenannte Zwangseinstellungsteilzeit) rechtswidrig ist (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 – 2 C 52.87; Urteil vom 2. März 2000 – 2 C1.99; Beschluss vom 18. Juni 2002 – 2 B 17.02; Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 84.08). Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 19. September 2000 – 2 BvF 3/02) hat insoweit einen Verstoß gegen den beamtenrechtlichen Grundsatz der Hauptberuflichkeit sowie gegen den Alimentationsgrundsatz festgestellt. Durch das mit der Regelung verfolgte sozialstaatliche Anliegen könne dies nicht gerechtfertigt werden. Anders sei eine Einstellungsteilzeitregelung allerdings zu beurteilen, wenn sie ein Antragserfordernis vorsehe und einer familienpolitischen Zielrichtung diene.
Es könnte dem Begehren nach rückwirkender Anerkennung der vollen Dienstzeit auch nicht entgegengehalten werden, dass die entsprechende volle Arbeitsleistung nicht erbracht worden ist. Denn die Besoldung und entsprechend auch die Versorgung sind nicht Korrelat der Arbeitsleistung, sondern entspringen der Alimentationspflicht des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010 – 2 C 86.08, juris Rn. 27).
Jedenfalls aber kann der von einer Zwangseinstellungsteilzeit betroffene Beamte versorgungsrechtlich nur dann so gestellt werden, als ob er in dieser Zeit vollzeitbeschäftigt gewesen wäre, wenn er sich gegen die Ermäßigung seiner Arbeitszeit gewehrt und diese nicht hat bestandskräftig werden lassen. Das Gericht folgt der Auffassung in der staatlichen Rechtsprechung, wonach Bescheide, die eine unfreiwillige Einstellungsteilzeit anordnen, nur rechtswidrig und nicht etwa nichtig sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2015 – OVG 4 B 12.12 – nicht veröffentlicht, wiedergegeben in den Gründen der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2016 – 2 B 57.15). Ebenso wenig wäre eine Rücknahme der Teilzeitanordnungen für die Vergangenheit rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2011 – 2 C 50.09). Nur die Aufhebung der Arbeitszeitermäßigung kann dazu führen, dass der Beamte im Hinblick auf die Versorgung so gestellt wird, als hätte er vollzeitig Dienst geleistet (VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2010 – 23 K 7659/08 unter Verweis auf VG Gelsenkirchen, Urteile vom 7. Januar 2002 – 1 K 5443/00, 1 K 4795/00 und 4993/00). Das allerdings ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat vielmehr die Verfügungen vom 8. Dezember 1986 und 5. Oktober 1990 bestandskräftig werden lassen. Nach Erscheinungsbild und Regelungsgehalt bestehen auch keine begründeten Zweifel an der Verwaltungsaktseigenschaft der Schriftstücke. Sie enthalten zwei eigenständige, getrennt anfechtbare Regelungen, und zwar die Begründung des Beamtenverhältnisses sowie die Regelung über den Beschäftigungsumfang (vgl. ähnlich BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010 – 2 C 86.08).
Das Gericht kann nicht erkennen, dass der Kläger aufgrund der von ihm vorgetragenen Umstände gehindert gewesen wäre, sich gegen die Teilbeschäftigung zu wehren, oder dass der Einwand der Bestandskraft der statusrechtlichen Bescheide treuwidrig sein sollte. Dass er auf den späteren Zeitpunkt der Ruhegehaltfestsetzung vertröstet worden sein sollte – wie der Kläger behauptet –, hat in den vorliegenden Akten keinen Niederschlag gefunden. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers jedenfalls nicht, dass damit bereits eine bestimmte Lösung der versorgungsrechtlichen Konsequenzen der Teilbeschäftigung in Aussicht gestellt worden wäre – vielmehr war danach eine Lösung ungewissen Inhalts in die Zukunft verschoben. Ein Vertrauenstatbestand oder eine rechtlich tragfähige Zusage im Sinne der Klagforderung scheidet damit aus.
b.
Überdies ist eine unfreiwillige Einstellungsteilzeit im kirchlichen Bereich nicht an denselben rechtlichen Maßstäben zu messen wie im staatlichen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht (s. o.) leiten die Rechtswidrigkeit einer unfreiwilligen Einstellungsteilzeit aus Art. 33 Abs. 5 GG ab, nämlich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums der Hauptamtlichkeit und der Alimentation von Beamten. Anerkanntermaßen findet Art. 33 Abs. 5 GG auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse der Kirche aber weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Dezember 2008 – 2 BvR 719/08, juris Rn. 10; Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD, Beschluss vom 16. Februar 2006 – ZevKR 51 (2006), Seite 229 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. September 2012 – 5 A 1941/10, juris Rn. 91). Die Religionsgesellschaften sind lediglich an die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen sozialer Sicherung in Beschäftigungsverhältnissen gebunden. Der Alimentationsgrundsatz gilt im kirchlichen Recht nur kraft Gewohnheitsrecht im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht. Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD (a. a. O., S. 233) hat eine Verletzung der Fürsorgepflicht nur dann angenommen, wenn der Dienstherr den in Teilzeit beschäftigten Pfarrer (im entschiedenen Fall nach Ablauf einer befristeten Teilbeschäftigung) nicht in eine dem Dienstherrn tatsächlich zur Verfügung stehende Vollzeitstelle eingewiesen hat. Dem folgt das erkennende Gericht.
Danach scheidet schon aus diesem Grunde die Rechtswidrigkeit der Teilzeitanordnung gegenüber dem Kläger aus. Diese lief weder wegen Befristung aus, noch ergibt sich aus dem Vortrag der Beteiligten, dass der Beklagten bzw. der Nordelbischen Kirche eine Vollzeitstelle zur Verfügung stand, die der Kläger auch anzutreten bereit war und in die er dennoch nicht eingewiesen wurde.
c.
Nach allem kann offen bleiben, ob bei ordinierten Ehepaaren eine Zwangseinstellungsteilzeit im Rechtssinne vorlag. Dass die Pastoren und Pastorinnen nämlich nicht jeweils die Wahl hatten, eine ganze Stelle zu übernehmen – wenn auch mit der Konsequenz, dass der Partner oder die Partnerin kein Stellenangebot erhalten hätte –, ist auch nach der mündlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei geklärt. Vielmehr hat der Kläger eine solche Wahlmöglichkeit im Gespräch mit dem Gericht durchaus eingeräumt und erst auf wiederholte Nachfrage an der Äußerung nicht mehr festhalten wollen.
Der Senat hat allerdings keine Zweifel daran, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht die Wahl hatten, beide zugleich in ein uneingeschränktes Dienstverhältnis zu gelangen. § 7 des Teilbeschäftigungsgesetzes der Nordelbischen Kirche vom 22. Januar 1983 (GOVBl. S. 86) sah nach seinem Wortlaut zwar den Antrag von Eheleuten auf Übertragung gemeinsame Übertragung einer Gemeindepfarrstelle vor. Damit unterscheidet sich die gesetzliche Regelung von denjenigen Regelungen, die den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde lagen. In jenen nämlich war eine antragslose Teilzeitregelung vorgesehen. Die Lebenswirklichkeit allerdings sah nach den Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung eine echte Freiwilligkeit nicht vor; der gesetzlich vorgesehene Antrag wurde offenbar erwartet. Der Zweck der Regelung, die damalige Pastorenschwemme aufzulösen, bestätigt diese tatsächliche Handhabung der Teilbeschäftigungsregelung im Sinne einer Erwartung an die jungen Pastorinnen und Pastoren und damit einer gewissen Zwangslage. Unter diesem Eindruck stand offenbar auch die Neuregelung des KVersG durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenversorgungsgesetzes vom 8. Mai 2019 („in der Regel nur noch im Teildienst übernommen“). Auch kann die Anwendung der versorgungsrechtlichen Ausgleichsregelung des § 17 Abs. 12 KVersG in dem größtmöglichen Umfang von drei Jahren auf den Kläger als Zugeständnis der Beklagten interpretiert werden, dass die Voraussetzungen der Vorschrift vorlagen, insbesondere also die Gewährung des Teildiensts nicht lediglich im eigenen Interesse der Versorgungsberechtigten erfolgt ist und nicht die Wahl eines Dienstes mit einem uneingeschränkten Dienstumfang bestand.
d.
Der kirchliche Gesetzgeber hat diesen Missstand erkannt und die versorgungsrechtlichen Konsequenzen mit dem genannten Änderungsgesetz und der Schaffung der versorgungsrechtlichen Ausgleichsregelung des § 17 Abs. 12 KVersG im Jahr 2019 aufgefangen. Ein voller Ausgleich der damaligen Teilbeschäftigungszeiten von Pastorinnen und Pastoren wurde nicht erreicht, jedoch ist eine Anerkennung der damaligen Betroffenen, deren Interessen sich den personalwirtschaftlichen und fürsorgerischen Zwecken der Teilbeschäftigungsregelung unterordnen mussten, deutlich zum Ausdruck gekommen und eine nachvollziehbare, den Fürsorgepflichten der Kirche gegenüber ihren Bediensteten aus Rechtsgründen genügende Regelung gefunden worden.
II.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 22 KiGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 VerfVwGG i. V. m. § 60 Abs. 1 VwGG.EKD. Die Kammer hat bei Verkündung des Tenors allerdings übersehen, dass das Verfahren im Hinblick auf den durch den Änderungsbescheid vom 8. April 2019 erledigten Teil der Klageforderung einzustellen und auf den diesbezüglichen Kostenantrag des Klägers eine entsprechende Kostenentscheidung zu treffen war. Auf Antrag des Klägers könnte dies entsprechend der Regelung des § 120 Abs. 1 VwGO durch nachträgliche Entscheidung ergänzt werden.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VerfVwGG vorliegt. Weder die Frage des Vorrangs der Anfechtung noch die Frage nach der Geltung beamtenrechtlicher Grundsätze im Kirchenrecht sind von grundsätzlicher, nämlich klärungsbedürftiger Bedeutung.

Dr. Kuhl-Dominik
(Vorsitzender Richter)
Dr. Rublack
(Rechtskundige Richterin)
Dr. Godendorff
(Rechtskundige Richterin)
Dr. Dübbers
(Ordinierter Richter)
Dr. Pfaff
(Nichtordinierter Richter)