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Satzung
des Zweckbetriebes „Erhaltungsbeitrag
für die St. Petri Kirche zu Lübeck,
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Lübeck-Lauenburg
(Körperschaft des öffentlichen Rechts)“
(-Erhaltungsbeitragssatzung-)1#

Vom 19. September 2022

(KABl. S. 442)

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§ 1
Erhaltungsbeitrag

(1) Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg betreibt die St. Petri-Kirche zu Lübeck als Universitäts- und Kulturkirche.
(2) Für den Besuch der St. Petri-Kirche zu Lübeck mit Turmbesteigung und Ausstellung erhebt der Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg von jedem Erwachsenen einen sogenannten Erhaltungsbeitrag.
(3) Der Kirchenkreisrat legt den Erhaltungsbeitrag fest.
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§ 2
Zweck

(1) Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg verfolgt mit dem Zweckbetrieb Erhaltungsbeitrag für die St. Petri-Kirche und ihres Inventars ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) – Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, Förderung von Kunst und Kultur, Förderung der Religion, Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2, 5, 6 und 7 AO).
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. die bauliche, denkmalgerechte Erhaltung der St. Petri-Kirche und die Durchführung notwendiger Sanierungsmaßnahmen in denkmalgerechter Weise und unter Beachtung denkmalpflegerischer Gesichtspunkte,
  2. die Unterhaltung und Ausschmückung der St. Petri-Kirche sowie
  3. das Ermöglichen der Öffnung zum Besuch der St. Petri-Kirche, des Turms und der Ausstellung durch einen entsprechenden Personaleinsatz,
  4. die Förderung von Veranstaltungen im Rahmen der Nutzung der Kirche als Gottesdienst-, Veranstaltungs- und Ausstellungsort, um auch hierdurch den Erhalt der (nicht mehr von einer Kirchengemeinde bzw. Parochie genutzten) Kirche zu gewährleisten.
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§ 3
Selbstlosigkeit

Der Zweckbetrieb Erhaltungsbeitrag des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg fördert die satzungsmäßigen Zwecke selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§ 54 AO).
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§ 4
Verwendung Erhaltungsbeitrag

(1) Der vereinnahmte Erhaltungsbeitrag darf ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke i. S. v. § 2 verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Zweckbetriebes Erhaltungsbeitrag oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt dessen Vermögen an den Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg unmittelbar und ausschließlich zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke.
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§ 5
Schlussbestimmung

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde ohne Eingangsformel beschlossen und so bekannt gemacht.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. November 2022 in Kraft.
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